Tenor
- Auf die Beschwerde der Streithelfer wird der Beschluss des Einzelrichters der
- Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom
- März 2011, Az. 3 OH 1/06,abgeändert:Auf die Erinnerung der Streithelfer wird der Kostenansatz vom
- Mai 2010 betreffend die Sachverständigenvergütung von 3.990,23 EUR abzüglich gezahlter Vorschüsse von 1.674,14 EUR, mithin von noch 2.316,09 EUR, dahinabgeändert, dass die Kostenschuld der Streithelfer mit1.787,38 EUR angesetzt wird, so dass von den Streithelfern - abzüglich der Vorschusszahlungen von 1.674,14 EUR - noch113,24 EUR zu bezahlen sind. Im Übrigen verbleibt es bei der mit Beschluss des Landgerichts Rottweil vom
- März 2011, Az. 3 OH 1/06, ausgesprochenen Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung.
- Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.202,85 EUR Gründe
- Der Einzelrichter hat die Erinnerung der Streithelfer gegen den Kostenansatz vom
- Mai 2010 betreffend die Sachverständigenvergütung (Nr. 9005 GKG-KV) von 3.990,23 EUR abzüglich bereits gezahlter Vorschüsse von 1.674,14 EUR, mithin von noch 2.316,09 EUR, durch Beschluss vom
- März 2011 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Streithelfer durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am
- März 2011 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Kostenansatz von 3.990,23 EUR abzuändern, soweit höhere Kosten als 1.787,38 EUR berücksichtigt wurden. Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss, die Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom
- Oktober 2010 und vom
- April 2011, die Beschwerdebegründung und die im Erinnerungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Streithelfer verwiesen. Die Akten wurden ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht mit Beschluss vom
- April 2011 zur Entscheidung vorgelegt.
- Die unbefristete Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig und in der Sache in vollem Umfang begründet. Zwar haben die Streithelfer ihr Rechtsmittel nicht mehr dahin begründet, dass sie überhaupt nicht Kostenschuldner sein können, sondern damit, dass das Ergänzungsgutachten vom
- Mai 2007, das mit 1.962,91 EUR abgerechnet wurde, durch eine unbrauchbare vorherige Leistung des Sachverständigen veranlasst worden sei und dass die Streithelfer nicht mit den hälftigen Kosten von 239,94 EUR der dritten ergänzenden Stellungnahme belastet werden könnten. Dies entbindet aber die Beschwerdeinstanz im Rahmen der erfolgten Anfechtung bezüglich eines 1.787,38 EUR übersteigenden Kostenansatzes nicht von der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der Vorinstanz angenommenen Kostenhaftung der Streithelfer nach §§ 17 Abs. 1, 18 GKG. Denn die gesetzliche Grundlage für eine Kostenerhebung gegenüber Verfahrensbeteiligten unterliegt nicht deren Disposition. Die richterlichen Vorschussanforderungen im selbstständigen Beweisverfahren gegenüber den Streithelfern in Höhe von 1.674,14 EUR, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, beruhten nicht auf § 17 Abs. 1 GKG, sondern auf §§ 492 Abs. 1, 402 , 379 ZPO. Die dort geregelte gesetzliche Ermächtigung des Gerichts, für Beweiserhebungen Auslagenvorschüsse zu fordern, verdrängt § 17 Abs. 1 GKG als Spezialvorschrift (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- September 2006, Az. 10 W 87/06 ; OLG Dresden JurBüro 2007, 212 ; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2009,172 m.w.N.; BGH NJW-RR 2009, 1433 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze,
- Aufl. 2011, § 17 GKG Rn. 1-2; Greger in Zöller, ZPO,
- Aufl. 2010, § 379 ZPO Rn. 1). Die darauf beruhenden richterlichen - und von den Streithelfern erfüllten - Vorschussanforderungen waren nicht anfechtbar (vgl. im einzelnen zu dieser Problematik: OLG Dresden JurBüro 2007, 212 ; OLG Hamm NZM 2007, 847 ; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2009, 172 ; BGH NJW-RR 2009, 1433 ; je m.w.N.). Anders verhält es sich dagegen mit der durch den Kostenansatz des Kostenbeamten auf §§ 17 Abs. 1, 18 GKG gestützten Vorschussnachforderung. Der Kostenansatz ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anfechtbar mit der Erinnerung, über die das Landgericht zu entscheiden hatte. Gegen die Zurückweisung der zulässigen Erinnerung als unbegründet mit Beschluss vom
- März 2011 ist wiederum gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG die Beschwerde statthaft. Diese hat auch in der Sache Erfolg im Umfang ihrer Einlegung bezüglich der 1.787,38 EUR übersteigenden Kosten - unter Aufrechterhaltung der in Höhe von 113,24 EUR nicht angefochtenen Erinnerungsentscheidung der Vorinstanz. Nachdem der Einzelrichter des Landgerichts bei der Anordnung der Beweiserhebungen (ergänzende Sachverständigengutachten auf Antrag der Streithelfer) von der Anforderung von Auslagenvorschüssen nach §§ 492 Abs. 1, 402 , 379 ZPO über den bezahlten Betrag von 1.674,14 EUR hinaus abgesehen hatte, konnte durch eine (nachträgliche) Anordnung des Kostenbeamten gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 GKG eine Kostenschuld der Streithelfer zu Gunsten der Staatskasse nicht entstehen (OLG Bamberg NJW-RR 2001, 1578 zu den früheren Vorschriften der §§ 68 Abs. 1, 69 GKG, die den heutigen §§ 17 Abs. 1, 18 GKG entsprechen). Dies folgt allein aus dem Vorrang der Rechtsgrundlage in den genannten Vorschriften der ZPO zur Anordnung von Auslagenvorschüssen beim Zeugen- und Sachverständigenbeweis gegenüber §§ 17 Abs. 1, 18 GKG, die sich nur auf die sonstigen mit notwendigen Auslagen verbundenen Prozesshandlungen des Gerichts beziehen (OLG Dresden JurBüro 2007, 212 ; Hartmann, a.a.O., § 17 GKG Rn. 1-2; Greger in Zöller, a.a.O., § 379 Rn. 1; je m.w.N.). Die gesetzlichen Ermächtigungen des Gerichts gem. §§ 492 Abs. 1, 402 , 379 ZPO zur Anforderung von Auslagenvorschüssen stellen Ermessensregeln dar, die als vorrangige Spezialvorschriften gegenüber den allgemeineren §§ 17 Abs. 1, 18 GKG den Kostenbeamten binden und damit eine Vorschussnachforderung durch diesen nicht ermöglichen. Im Rahmen der §§ 492 Abs. 1, 402 , 379 ZPO erstreckt sich die Vorschusspflicht auch nicht auf jeden Antragsteller unabhängig von seiner Stellung im Verfahren wie bei den §§ 17 Abs. 1, 18 GKG (Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand März 2011, § 17 GKG Rn. 10; Hartmann, a.a.O., § 17 GKG Rn. 10; je m.w.N.). Vielmehr wird der Streitgehilfe durch einen eigenen Beweisantritt nicht zum Vorschussschuldner, sondern die von ihm unterstützte Partei (OLG Köln BauR 2009, 540 m.w.N.; LG München I IBR 2005, 410 ; Greger in Zöller, a.a.O., § 379 ZPO Rn. 4). Danach hat die Beschwerde der Streithelfer in vollem Umfang Erfolg, ohne dass es auf die weiteren von ihnen geltend gemachten Einwendungen gegen den Kostenansatz ankommt. Die verbleibende Kostenschuld von 113,24 EUR beruht auf der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vom
- März 2011, mit der die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden war. Eine Abänderung dieses Beschlusses war nur im Rahmen der hiergegen erhobenen Beschwerde möglich. Nachdem eine Kostenschuld von 1.787,38 EUR nicht angefochten wurde, ist von den Streithelfern unter Abzug der Vorschusszahlungen von 1.674,14 EUR noch ein Betrag von 113,24 EUR an die Staatskasse zu zahlen. Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs.
- GKG). Permalink: http://openjur.de/u/354165.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English