diese möglicherweise nicht der N. KG gehörten, da entsprechendes Eigentum vorgespiegelt worden sei. Der Beklagte habe aber keine insolvenzspezifischen Pflichten verletzt, da er nur als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe zwar auch die Rechte des Absonderungsberechtigten zu wahren, sei aber grundsätzlich nicht verpflichtet, Schuldnervermögen zu verwerten oder verwerten zu lassen, denn der Schuldner solle vor unwiederbringlichen Vermögenseinbußen geschützt werden. Ohne eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung der Insolvenzschuldnerin habe der Beklagte nur bei einem besonderen Eilbedürfnis und einer eindeutigen Rechtslage der Verwertung zustimmen müssen. Diese Voraussetzungen hätten jedoch nicht vorgelegen. Im Übrigen sei ein Schaden nicht feststellbar. Denn die A. hätte nach der Titulierung ihres Verwertungsrechts auch eine Verwertung im freihändigen Verkauf nach § 1245 BGB durchführen können. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe außerdem nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest,
der geltend gemachte freihändige Verkauf einen höheren Erlös erbracht hätte, als der insoweit durchgeführte Insolvenztotalausverkauf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
die A. im Vorfeld der Auseinandersetzung ausdrücklich angeboten habe, die zurückbehaltenen Waren zu einem Preis von 348.042,60 EUR zu übernehmen, weil sie damals die Erzielung eines solchen Endpreises für überwiegend wahrscheinlich gehalten habe. Das Landgericht habe außerdem nicht ausreichend gewürdigt,
der Zeuge P. angegeben habe,
im Weihnachtsgeschäft die Ware mit einem fünfzigprozentigen Abschlag vollständig abgesetzt worden wäre, zumal das Weihnachtsgeschäft der Hauptumsatzträger gewesen sei. Zudem habe das Landgericht die möglichen Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft, nachdem darum gebeten worden sei, dem Zeugen P. zu ermöglichen, beim Insolvenzverwalter der A. befindliche Unterlagen einzusehen, um dezidierte Angaben zum Schaden machen zu können. Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom
im Rahmen des Weihnachtsverkaufs kein höherer Erlös erzielt worden wäre. Der Umstand der Bereitschaft zur Übernahme für 348.042,60 EUR lasse nicht auf einen realistischen Veräußerungspreis in dieser Höhe schließen. Denn insoweit sei lediglich eine Verrechnung geplant gewesen. Auch der Einwand, der Beklagte habe die Warenverwertung untersagt, greife nicht, denn die akzeptierte Kündigung auf Ende 2004 hätte eine reguläre Veräußerung im Weihnachtsgeschäft 2004 ermöglicht. Es treffe im Übrigen nicht zu,
der Zeuge P. angegeben habe, das Weihnachtsgeschäft sei der Hauptumsatzträger gewesen. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen I. zum äußerst günstigen Verlauf des Insolvenzverkaufsgeschäfts sei der Schluss des Landgerichts auch angesichts des Alters der Waren zutreffend gewesen. Die Rüge der Nichtausschöpfung von Erkenntnisquellen sei als Ausforschungsbeweis rechtlich unzulässig, zudem hätte die Klägerin insoweit im Vorfeld des Rechtsstreits Auskünfte verlangen und Unterlagen beschaffen können. c. Die Klage hätte abgewiesen werden müssen, weil kein Zurückbehaltungsrecht bestanden habe. Denn die Waren seien gerade zum Zwecke der Weiterveräußerung übernommen worden, zudem scheitere dies an der fehlenden Eigentümerstellung und dem Charakter des Kooperationsvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Vortrag der Parteien und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Parteien weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht (Blatt 250 - 279 der Akten). II. Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zwar zu Unrecht angenommen,
der Beklagte keine insolvenzspezifischen Pflichten verletzt hat, es fehlte aber jedenfalls die notwendige Zustimmung der Insolvenzschuldnerin N. KG an einer anderweitigen Verwertung, auf diese konnte auch nicht verzichtet werden.
die Klägerin Inhaberin entsprechender Forderungen (auch gegen den Beklagten) ist. Der Senat macht sich die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zu Eigen. Lediglich ergänzend gilt folgendes: a. Abtretung als solche Der damalige Geschäftsführer der A. R. P. hat am 23.12.2005 schriftlich bestätigt,
die gesamten Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche der A. gegen die N. KG und den vorläufigen Insolvenzverwalter, insbesondere auch aus dem Gesichtspunkt der unterlassenen (rechtzeitigen) Zustimmung zur freihändigen Veräußerung des lagernden Warenbestandes erfüllungshalber - also in vollem Umfang (§ 364 Abs. 2 BGB; Palandt/Grüneberg, BGB,
diese Abtretungsvereinbarung tatsächlich erfolgt ist. Dies wurde auch vom Zeugen R. P. ausgesagt. Anlässlich des Ausscheidens des Zeugen G. aus der Anwaltssozietät wurden diesem durch Vereinbarung vom
Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr wirksam erworben werden können, selbst wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zu Grunde liegt. Die Vorschrift bringt insoweit klar zum Ausdruck,
ein Rechtserwerb insolvenzrechtlich absolut unwirksam ist, dies ist von Amts wegen zu beachten (vergleiche nur Kayser in HK-InsO,
für ihn die Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zurückzuverlangen ( BGHZ 155, 87 [93], Kayser in HK-InsO,
im Falle einer vorinsolvenzlichen Abtretung oder Verpfändung zwar die Verfügung mit Abschluss des Abtretungs- oder Verpfändungsvertrages beendet ist, jedoch maßgeblich auf den Rechtsübergang abzustellen ist, denn der Rechtsübergang bei der Abtretung oder Verpfändung einer künftigen Forderung wird erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Entsteht die im Voraus abgetretene oder verpfändete Forderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Recht mehr zu Lasten der Masse erwerben. Nur wenn der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen oder verpfändeten Forderung erlangt hat, ist die Abtretung oder Verpfändung insolvenzfest. cc. Der Anspruch der A. gegen den Beklagten wegen der Verweigerung der Anerkennung eines Absonderungsrechts aufgrund des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts ist hinsichtlich der geltend gemachten Kosten aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Tübingen (Az. 21 O 133/04) jedenfalls vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die A. entstanden. Denn der Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 19.565,75 EUR zugunsten der A. erging am 10.10.2005 (K 4), die Inanspruchnahme der A. wegen der Gerichtskosten über 8.824,00 EUR erfolgte am 24.02.2006 (K 5), die erste Kostenrechnung datiert bereits vom 06.09.2005. Da der Schadenersatzanspruch einheitlich entsteht, sobald ein erster Teilbetrag durch eine Leistungsklage geltend gemacht werden kann, sind die entsprechenden Ansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31.03.2006 entstanden. dd. Auch die Abtretung der Schadenersatzansprüche wegen der verhinderten freihändigen Verwertung ist vor der Insolvenzeröffnung erfolgt, diese sind auch davor entstanden. Denn für die Anwendbarkeit von § 91 Abs. 1 InsO kommt es danach darauf an, ob der Vermögensgegenstand vor diesem Zeitpunkt aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden und nicht rückholbar war. Dies ist der Fall, denn die Abtretung erfolgte im Dezember 2005 (s.o. a.) und die Tatsache,
diese erfüllungshalber erfolgte, bedeutet nur,
die Ursprungsforderung von Rechtsanwalt G. weiter bestand, ändert aber nichts an der Vollrechtsübertragung, die durch diese Abtretung bewirkt wurde (vergleiche nur Palandt/Grüneberg, BGB,
auch der vorläufige Insolvenzverwalter für die Verletzung von Aus- und Absonderungsrechten haften kann (BGH NJW 1998, 2213 [2215; für eine Sequestration]; MüKo-InsO/Haarmeyer,
den vorläufigen Insolvenzverwalter mit oder ohne begleitendem Verfügungsverbot insolvenzrechtlich keine Pflicht trifft, im Eröffnungsverfahren Mietzahlungen zu leisten oder solchen Zahlungen des Schuldners zuzustimmen (BGH NJW 2008, 1442 [1443, Rn. 13]). Der Pflichtenkreis des vorläufigen Insolvenzverwalters lässt sich deshalb dahingehend zusammenfassen,
er primär zur Sicherung der Masse verpflichtet ist, er jedoch nicht verpflichtet ist, Vermögen zu verwerten oder Abwicklungshandlungen vorzunehmen (vornehmen zu lassen). Der vorläufige Insolvenzverwalter schuldet deshalb nach Auffassung des Beklagten auch nicht die Freigabe von Massegegenständen oder eine Zustimmung zur Verwertung entsprechender Massegegenstände (z.B. Blatt 82). Diese Ansicht ist aber fehlerhaft. Insoweit muss zwischen der Sicherung, Verwertung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter einerseits und einer Verpflichtung zur Herausgabe, Freigabe andererseits unterschieden werden. Hier kann ein Zielkonflikt entstehen, denn der Zweck einer Sicherung der Masse kann mit den (bestehenden) Fremdrechten kollidieren. Zu diesem Punkt schreiben die Parteien aneinander vorbei, denn die Klägerin stellt immer auf die Beachtung ihrer Absonderungsrechte und das ihr zustehende Verwertungsrecht ab (Blatt 6 f., 28 f., 71 f.), der Beklagte will aus seiner fehlenden Verpflichtung zur Verwertung der Masse herleiten,
er keine Pflichten verletzt hat. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine Verwertung durch den Beklagten, sondern um seine Pflicht zur Zustimmung beziehungsweise Freigabe, damit eine Verwertung durch die A. erfolgen konnte. Insoweit kommt es darauf an, ob dieses Absonderungsrecht (und dann nachfolgend eine Verwertung durch den Gläubiger, denn es liegt kein Besitz des - vorläufigen - Insolvenzverwalters vor) schon im Eröffnungsverfahren zu beachten ist oder ob hier bis zu einer Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zugewartet werden muss. cc. Zudem ist zu berücksichtigen,
im vorliegenden Sachverhalt schon im Hinblick auf die Besitzverhältnisse die Verwertung durch den Beklagten nicht entscheidend ist, denn es geht nicht um die Durchsetzung eines Absonderungsrechts im Rahmen der endgültigen Verwertung durch den Insolvenzverwalter (§§ 166 ff. InsO), sondern um die Berechtigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Ware nach der Geltendmachung der Zurückbehaltungsrechte zu verwerten, für den Beklagten also um eine Freigabe, denn die zu verwertenden Waren der A-Gruppe befanden sich bereits im Besitz der A., diese wollte diese nach der gerichtlichen Durchsetzung ihres Zurückbehaltungsrechts - freihändig - veräußern. § 51 Nr. 3 InsO räumt dem Gläubiger, dem nach dem HGB ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand ein, wobei § 166 Abs. 1 InsO dem Verwalter die Möglichkeit gibt, die in seinem Besitz befindlichen Sachen freihändig zu verwerten. Die insolvenzrechtliche Regelung für die nicht im Besitz des Insolvenzverwalters befindlichen Gegenstände ergibt sich aus § 173 InsO, der bestimmt, die Rechte des Gläubigers an der Verwertung bleiben unberührt, soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder Forderung berechtigt ist, an der ein Absonderungsrecht besteht. Ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig entstandenes (§ 91 Abs. 1 InsO) kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, welches auch nicht analog § 1002 BGB durch Herausgabe des Gegenstandes an den Schuldner erloschen ist, räumt dem Gläubiger deshalb die Befugnis ein, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstand für seine Forderungen zu befriedigen (§ 371 Abs. 1 HGB). Die Befriedigung erfolgt grundsätzlich nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Danach ist nicht der Verwalter, sondern der Gläubiger zur Verwertung berechtigt, denn das Zurückbehaltungsrecht setzt den Besitz des Gläubigers voraus (vergleiche nur MüKo-InsO/Ganter, 2. Aufl. 2007, § 51 Rn. 231; Lohmann in HK-InsO, 5. Aufl. 2008, § 51 Rn. 50; MüKo-HGB/Welter, 2. Aufl. 2009, § 369 Rn. 76). Dies hat ausweislich des Schreibens vom 24.06.2004 auch der Beklagte gewusst, denn dort weist er darauf hin,
der A. lediglich ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, diese jedoch nicht zur Verwertung der Waren berechtigt sei (K 11 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05 ). Diese Rechtslage verpflichtet die Beachtung der Absonderungsrechte schon im Eröffnungsverfahren. Die Klägerin hat dies treffend damit umschrieben,
der vorläufige Insolvenzverwalter nicht berechtigt ist, ein insolvenzunabhängiges Verwertungsrecht zu vereiteln. Für die Pflicht zur Beachtung durch den Insolvenzverwalter sprechen auch praktische Gründe, denn die Verwertung von Waren hängt zentral von deren Alter ab - je jünger die Waren sind, desto höher ist noch der zu erzielende Gewinn. dd. Ein (endgültiger) Insolvenzverwalter, der fremdes Eigentum unberechtigt zur Masse zieht, handelt fahrlässig, wenn er die Sachlage unzureichend aufklärt oder eine klare Rechtslage falsch beurteilt (BGH NJW 1998, 2213 [2215]; BGH NJW 1996, 2233 ). Dies muss auch (quasi umgekehrt) gelten, wenn der Insolvenzverwalter vorrangige Drittrechte vereitelt oder missachtet. ee. Die Nichtbeachtung solcher bestehender Absonderungsrechte stellt eine Pflichtverletzung auch des vorläufigen Insolvenzverwalters im Sinne des § 60 InsO dar. Absonderungsrechte begründen zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe gegen die Masse, denn die §§ 166 ff. InsO regeln eine einheitliche Verwertung durch den Insolvenzverwalter, dies verbunden mit einem Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung (Grundsatz). Deshalb bedeutet die Beachtung von Absonderungsrechten,
der Insolvenzverwalter diese Rechte beachten und wahren muss (Prüfung, Feststellung, bestmögliche Verwertung). Soweit aber das (bestehende) kaufmännische Zurückbehaltungsrecht zu einem Anspruch nach § 371 HGB führt, muss der Insolvenzverwalter auch diese Ansprüche beachten und deshalb gegebenenfalls einer entsprechenden Verwertung zustimmen. Für eine Wahrung dieser Rechte bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren sprechen auch praktische Erwägungen. Denn die Verwertung von Waren kann gewinnbringend nur dann erfolgen, wenn diese möglichst schnell umgeschlagen werden - je älter eine Ware ist, desto eher wird sie zu einem Ladenhüter, der nicht mehr zum Ursprungsverkaufspreis losgeschlagen werden kann. Insoweit ist aber weiter zu beachten,
der vorläufige schwache Insolvenzverwalter nur im Rahmen seiner Kompetenzen zur Zustimmung verpflichtet ist (Zustimmungsvorbehalt) und gegebenenfalls daneben auch eine Mitwirkung der Schuldnerin erforderlich gewesen ist. ee. Soweit die Klägerin in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung übersandten Schriftsatz nunmehr darauf abstellt, die Pflichtverletzung des Beklagten ergebe sich weiter daraus,
er nach dem Abschluss des Vorprozesses auf Verwertung nicht um eine Aufstockung seiner Kompetenzen nachgesucht habe (Einzelermächtigung, um einer Verwertung zustimmen zu können), kann der Senat die Auffassung der Klägerin nicht teilen. Es mag zwar zutreffen,
in besonderen Fällen Einzelermächtigungen notwendig sind, der vorläufige schwache Insolvenzverwalter ist nach den ihm zugewiesenen Aufgaben - Massesicherung, nicht Verwertung - jedoch nicht verpflichtet, seine eigenen Kompetenzen erweitern zu lassen und sich mehr Macht einräumen zu lassen, denn die Klärung fremder Rechte soll grundsätzlich dem Verfahren nach der Eröffnung vorbehalten bleiben. b. Verschulden Die Pflichtverletzung muss zumindest fahrlässig erfolgen. Der Insolvenzverwalter muss die ihn treffenden insolvenzrechtlichen Pflichten kennen ( BGHZ 113, 262 [275 ff.] = NJW 1991, 982 [985 f.] = BGH ZIP 1991, 329). Ein Verwalter, der die Sachlage unzureichend aufklärt oder eine klare Rechtslage falsch beurteilt, handelt fahrlässig (BGH NJW 1996, 2233 [2234 f.] = BGH ZIP 1996, 1183). Vom Insolvenzverwalter wird ein hohes Maß juristischer Qualifikation verlangt (OLG Köln ZIP 1991, 1606 [1607]). c. Zu ersetzender Schaden Der Schadenersatzanspruch aus § 60 InsO begründet eine gesetzliche Haftung, die regelmäßig auf den Ersatz des sogenannten negativen Interesses gerichtet ist. Der Geschädigte ist danach so zu stellen, als ob der Insolvenzverwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 Abs. 1 BGB; BGH NJW 2007, 1596 Rn. 14). d. Kausalität § 60 InsO verpflichtet den Verwalter zum Ersatz desjenigen Schadens, der adäquat kausal auf das pflichtwidrige Verhalten des Verwalters zurückzuführen ist, es gelten als die allgemeinen Grundsätze (Lohmann in HK-InsO,
er sich zur Deckung des von ihm gewährten Kredits die Sachen und Wertpapiere des Schuldners, die sich in seinem Besitz befinden, auch ohne besondere Vereinbarung und ohne besonderen Bezug zur jeweiligen Schuld zurückbehalten und sich aus ihnen nach § 371 Abs. 1 HGB befriedigen darf. Gemäß § 371 Abs. 2 HGB ist er berechtigt, die Sache nach den für das bürgerlich-rechtliche Pfandrecht geltenden Vorschriften (§§ 1233 ff. BGB) zu veräußern. bb. Die A. war als GmbH Formkaufmann. Die N. KG war als im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft K im Sinne des § 6 HGB. cc. Die unstreitige Forderung der A. in Höhe von 666.700,29 EUR ist aus einem Handelsgeschäft mit der N. KG hervorgegangen, ebenso hatte die N. KG den Besitz an den Waren aufgrund eines Geschäfts erlangt,
sich auch auf ihrer Seite als Handelsgeschäft darstellt. Denn ein beiderseitiges Handelsgeschäft liegt vor, wenn das Geschäft auf Seiten des Gläubigers und des Schuldners zum Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes gehört (§ 343 HGB). Insoweit gilt eine gesetzliche Vermutung. Wenn positiv die Kaufmannseigenschaft der handelnden Personen festgestellt ist, gelten nach § 344 Abs. 1 HGB im Zweifel die von einem Kaufmann vorgenommenen Geschäfte auch als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. dd. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt auch der damals abgeschlossene Kooperationsvertrag nicht zu einer anderen Bewertung. Dieser Kooperationsvertrag hat nicht die Qualität eines Gesellschaftsvertrages. Eine Gesellschaft setzt die vertragliche Verpflichtung voraus, über die gemeinschaftliche Berechtigung an einem bestimmten Gegenstand hinaus einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Dieser gemeinsame Zweck und die hierauf gerichtete, in erster Linie durch Beitragsleistung zu erfüllende Förderungspflicht sind nach § 705 BGB unverzichtbare Wesensmerkmale der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Beide Elemente sollen dazu dienen, die Gesellschaft einerseits von sonstigen, auf Leistungsaustausch oder Interessenwahrung gerichteten Dauerschuldverhältnissen und andererseits von Rechtsgemeinschaften zu unterscheiden. Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien sich wechselseitig am erstrebten Erfolg des jeweils anderen beteiligen wollen und damit einen überindividuellen Zweck anstreben. Diese Voraussetzungen sind durch den Kooperationsvertrag nicht erfüllt gewesen. Denn mit dem Kooperationsvertrag wollten die damaligen Vertragspartner nur ihre jeweiligen eigenen wirtschaftlichen Interessen fördern. Ihre Interessen waren zwar beidseitig, aber nicht wechselseitig. Die Gemeinsamkeiten erschöpften sich in der gemeinschaftlichen Nutzung der Verkaufsflächen und dem Einsatz des Personals der A. auch für die N. KG. Die N. KG wollte ihren Umsatz durch Auslage ihres Handelsguts in den Verkaufsräumen der A. steigern; gleichzeitig reduzierte die A. ihre Personal- und Sachkosten. Einen gemeinsamen überindividuellen, auf gegenseitige Förderung ausgelegten Zweck verfolgten die damaligen Vertragsparteien damit aber gerade nicht. Die Beiträge der einen Partei standen nicht in unmittelbarem Dienst der anderen. Die im Kooperationsvertrag vereinbarten Pflichten sind keine Pflichten, die nicht auch in einem gewöhnlichen Austauschverhältnis hätten ausgehandelt werden können. Dementsprechend sieht der Kooperationsvertrag auch über das bei der Beschaffung zusätzlicher Einrichtungsgegenstände, der Auswahl neuen Personals und der Öffnung neuer Standorte erforderliche Einvernehmen hinaus keine gegenseitigen Mitwirkungs- und Kontrollrechte vor. Selbst wenn man in der vereinbarten Kooperation eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sehen wollte, läge ein Geschäft vor, das zum Betrieb der Handelsgewerbe gehörte. Denn auch der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann ein Handelsgeschäft sein, zumal die damaligen Vertragsparteien gerade keine wirtschaftlichen Ziele verfolgten, die nicht mit den bereits betriebenen Einzelgewerben möglich gewesen wären. Mit der Zusammenarbeit sollten insbesondere keine neuen selbstständigen Geschäftsfelder erschlossen werden, es sollte vielmehr Aufwand reduziert, Absatz und Warenbestand ausgeweitet werden. Der Anwendung der §§ 369 , 371 HGB stehen auch gesellschaftsrechtliche Regelungen nicht entgegen, da kein Gesamthandvermögen gebildet wurde, keine gemeinsamen Verbindlichkeiten bestanden und keine gegenseitigen Ansprüche begründet wurden, die einer Auseinandersetzung bedurft hätten. ee. Soweit der Beklagte die notwendige Eigentümerstellung der N. KG bestritten hat, bleibt dieses ohne Relevanz. Der Beklagte hat in diesem Prozess bestritten,
die Waren im Eigentum der N. KG standen, da die Waren von anderen Unternehmen der A.-K-Gruppe geliefert worden seien (Blatt 109). Die Klägerin beruft sich auf den Kooperationsvertrag und Vermutungswirkungen (Blatt 160).
die Sachen (im Zeitpunkt der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts im Eigentum des Schuldners - hier also der N. KG - stehen (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB,
die vom Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers ungeachtet des irreführenden Wortlauts von § 1006 Abs. 2 BGB auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fortwirkt, bis sie widerlegt wird ( BGHZ 161, 90 [108], VIII ZR 186/03 ), diese Eigentumsvermutung wirkt aber nur zugunsten des früheren Besitzers. Im vorliegenden Fall beruft sich aber nicht die N. KG auf ihr Eigentum (aus früherem Besitz), sondern die Klägerin will als Rechtsnachfolgerin der A. aus dem Besitz der N. KG eine Eigentumsvermutung zulasten der N. KG als damalige Beklagte herleiten. In der Literatur wird insoweit zutreffend darauf hingewiesen,
Ko/Baldus, BGB, 5. Aufl. 2009, § 1006 Rn. 14). Dementsprechend kann die Klägerin auch keine Rechte aus § 1007 BGB herleiten.
die bei A. befindlichen Waren nicht im Eigentum der N. KG standen. Für das Erfordernis eines qualifizierten Bestreitens spricht auch das Schreiben des Beklagten vom 24.06.2004, indem er ausführt, die A. habe lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, er also damals offensichtlich vom Bestehen eines solchen Rechts ausging (K 11 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05 ).
der Beklagte als vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter keine Prozessführungsbefugnis für den Vorprozess erlangte, er muss die dortigen Wirkungen aber dennoch aus materiellen Gründen gegen sich gelten lassen. Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter ist in der Regel nicht prozessführungsbefugt für den Schuldner, er ist auch nicht anstelle des Schuldners zu verklagen (Kirchhof in HK-InsO, 5. Aufl. 2008, § 22 Rn. 61 - 63). Deshalb ist es auch nicht möglich, gegen den Schuldner ergangene Titel einfach gemäß § 727 ZPO umzuschreiben, denn es bleibt bei dem Nebeneinander von verfügungsbefugtem Schuldner und vorläufigem Insolvenzverwalter. Die Bindung des Beklagten ergibt sich aber aus allgemeinen Erwägungen. Der Beklagte hat als vorläufig schwacher Insolvenzverwalter ausweislich des Beschlusses vom 14.03.2003 bestimmte Befugnisse erhalten (Zustimmungsvorbehalt, Betretens- und Auskunftsrecht, Einsichtsrechte in die Bücher), es wurde weiter bestimmt,
er "nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin" ist und er die Aufgabe hat, "durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten." (K 12, nach Blatt 84). Der Beklagte steht danach neben der Schuldnerin N. KG, ihm stehen aber keine weitergehenden Rechte zu, etwa an Stelle der N. KG zu agieren. Der Insolvenzverwalter übernimmt aber Vertragsverhältnisse und Verpflichtungen des Schuldners (hier also der N. KG) in dem Rechtszustand, die diese vor seiner Bestellung haben. Der Insolvenzverwalter kann daher nicht mehr und keine anderen Rechte geltend machen, als der Schuldner ( BGHZ 174, 84 [91 Rn. 17 + 18] = NJW 2008, 63 ). Der Beklagte muss sich auch deshalb an seinem Schreiben vom 24.06.2004 (K 11 = Blatt 48 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05 ) festhalten lassen, in dem er darauf hingewiesen hat,
die A. lediglich ein Zurückbehaltungsrecht habe. Der Beklagte muss daher den Titel und die dortigen Feststellungen zum Eigentum der N. KG gegen sich gelten lassen. Die Grundsätze aus der Entscheidung BGHZ 124, 86 führen nicht zu einer anderen Bewertung, denn diese betrifft einen anderen - nicht vergleichbaren - Sachverhalt. ff. Der Senat nimmt ergänzend auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2005 (Az. 14 U 11/05 ) Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen. b. Rechtsfolge des Zurückbehaltungsrechts und Anspruch auf freihändige Verwertung Im Hinblick auf das im Rahmen der Bestellung des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters ausgesprochenen Vollstreckungsverbots (K 12, nach Blatt 78) blieb der A. nur der Weg, nach einer Titulierung des Verwertungsrechts entsprechend den Vorschriften über den privaten Pfandverkauf eine Befriedigung zu suchen (§ 371 Abs. 2 HGB i.V.m. § 1233 Abs. 1 BGB). Dies beinhaltet nach § 1246 Abs. 1 BGB das Recht, vom Schuldner die Zustimmung zu einer freihändigen Verwertung zu verlangen, wenn sich eine solche aus wirtschaftlicher Sicht als vorteilhaft darstellt (BGH NJW-RR 2005, 916 [918]). Diese Verwertung beinhaltet keine Zwangsvollstreckung kann deshalb auch nicht von einem insolvenzgerichtlichen Vollstreckungsverbot umfasst sein. Jeder Beteiligte kann gemäß § 1246 Abs. 1 BGB eine von den §§ 1235 ff BGB abweichende Art des Pfandverkaufs verlangen, sofern diese nach billigem Ermessen den Interessen aller Beteiligten besser entspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn aus der abweichenden Art keiner einen Nachteil erleidet, mindestens aber einer der Beteiligten einen wirtschaftlichen Vorteil hat (BGH NJW-RR 2005, 916 [918]; Staudinger/Wiegand, BGB [2009], § 1246 Rn. 2) oder, anders ausgedrückt, wenn sie den anerkennenswerten Interessen eines Beteiligten entspricht und die Interessen der anderen Beteiligten dem nicht entgegenstehen (BayObLG DB 1983, 2245 = Rpfleger 1983, 393 ; BGHZ 18, 149 [152, 164]). Es liegt auf der Hand,
eine freihändige Verwertung zu günstigeren Verkaufserlösen geführt hätte, was den anerkennenswerten Interessen der A. entsprach. Da der Pfandverkauf auf einem Absonderungsrecht beruhte, standen auch keine anderweitigen Interessen entgegen, es gab insbesondere keine Rechte des Insolvenzverwalters, der N. KG selbst oder der Gläubiger der N. KG an den Waren, denn die Forderungen der A. überstiegen unstreitig den Warenwert. Die A. hatte einen Anspruch auf Verwertung nach den Bestimmungen über das Pfandrecht, weiter den Anspruch auf Zustimmung zu einer freihändigen Veräußerung.
damit jegliche Rechtshandlungen des Schuldners entbehrlich sind oder werden. Das handlungsbestimmte Initiativrecht verbleibt beim Schuldner, der zustimmungsbefugte Insolvenzverwalter tritt nicht an die Stelle des Schuldners, sondern nur an seine Seite (MüKo-InsO/Haarmeyer, 2. Aufl. 2007, § 21 Rn. 65 m.w.N. in Fn. 270). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof instruktiv entschieden,
der Zustimmungsvorbehalt lediglich bewirkt,
der vorläufige Verwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners zu verhindern vermag, jedoch ohne ergänzende gerichtliche Anordnungen der Insolvenzverwalter rechtlich nicht in der Lage ist, den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten ( BGHZ 151, 353 [361] = NJW 2002, 3326 [3328] = BGH ZInsO 2002, 819 [821]). Demgemäß kann auch nicht davon ausgegangen werden,
entsprechende Rechtshandlungen des Schuldners durch die erklärte Zustimmung des Insolvenzverwalters entbehrlich oder ersetzt werden. Der Zustimmungsvorbehalt ersetzt nicht die daneben weiter erforderliche Zustimmung des eigentlichen Rechts-, Anspruchsinhabers oder des Verfügungsbefugten. b. Zustimmung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO Die Zustimmung zu einer freihändigen Veräußerung in Abweichung zu den §§ 1234 - 1240 BGB ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO erfasst Verfügungen im Rechtssinne (Kirchhof in HK-InsO,
am 30.09.2005 über deren damalige anwaltliche Vertreter eine Aufforderung an die N. KG gerichtet wurde, einer freihändigen Verwertung zuzustimmen (Blatt 27, die Aufforderung ist die Anlage B 1, vergleiche auch K 9), dieser Vortrag ist aber unzutreffend. Das Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten der A. an die Prozessbevollmächtigten der N. KG vom 30.09.2005 führt aus (B 1) lautet: "Sehr geehrter Herr Kollege Dr. G. in der vorbezeichneten Angelegenheit ist Ihnen der - textlich wohl leider etwas missglückte - Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Tübingen vom 21.09.2005 am 23. September 2005 zugestellt worden. Zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dürfen wir Sie darum bitten, ihre Mandantschaft zu veranlassen, den dort ausgewiesenen Betrag in Höhe von EUR 19.565,75 zuzüglich Zinsen, insgesamt EUR 19.792,10 bis zum 14. Oktober 2005 auf einem unserer Kanzleikonten eingehend zu bezahlen. Wir sind empfangsbevollmächtigt. Ich weise vorsorglich darauf hin,
es sich bei den festgesetzten Beträgen um solche handelt, die ungeachtet des laufenden Insolvenzantragsverfahrens aus dem Vermögen der Beklagten zu bezahlen sind, weil der Rechtsstreit auf Beklagtenseite mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters geführt wurde." Die N. KG hat durch ihre anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 antworten lassen, sie mache darauf aufmerksam,
der Beklagte kein starker vorläufiger Insolvenzverwalter sei. Rechtsträger, gegen den die Vollstreckung betrieben werden könne, sei die Beklagte. Diese sei jedoch vermögenslos. Es werde angeregt, sich diesbezüglich direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu wenden (K 9). Eine Zustimmung zu einer freihändigen Verwertung ist danach durch die N. KG gerade nicht erklärt worden. Der (nicht unter Beweis gestellte) Vortrag, die N. KG sei mit Schreiben vom 30.09.2005 zur Zustimmung aufgefordert worden, entspricht danach nicht den vorgelegten Urkunden. Auch auf den Hinweis des Senats, die Klägerin sei verpflichtet, die (in Abrede gestellte) Zustimmung vorzutragen und zu beweisen, ist kein entsprechender Vortrag erfolgt. Hinsichtlich des Beklagten erfolgte ein Schreiben vom 12.10.2005, ob eine Verwertung nach den letztjährigen Vorschlägen erfolgen könne (K 6/1), darin war aber gerade nicht von einer freihändigen Verwertung die Rede. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.11.2005 (K 6/1), er sei mit der vorgeschlagenen Verwertung nicht ohne weiteres einverstanden. Der damalige Prozessbevollmächtigte der A. teilte dann weiter mit Schreiben vom 9. November 2005 (K 6/7 und 6/8) an den vorläufigen Insolvenzverwalter (nicht mehr an die N. KG!) mit, er gehe von einem Anspruch auf Zustimmung gemäß § 1246 BGB aus, beachtliche Rechte der Insolvenzmasse stünden dem nicht entgegen, weshalb es auch keine Grundlage gebe, sich solche Rechte abkaufen zu lassen. Er bitte deshalb (den Beklagten) darum, seine Haltung nochmals zu überprüfen. Weiter lautet es in dem Schreiben wie folgt: "Sollten Sie nicht bis zum 16. November 2005 hier eingehend bestätigt haben,
einer freihändigen Verwertung des zurückbehaltenen Warenbestandes zugestimmt wird, geht meine Mandantin davon aus,
die Schuldnerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Verwertungszustimmung wegen fehlender Mitwirkung ihrerseits als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht nachzukommen gedenkt. Wir sind beauftragt, dann das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Die Kosten dieses Verfahrens gingen dann zu ihren Lasten." Zu diesem förmlichen gerichtlichen Verfahren ist es dann offensichtlich im Hinblick auf die bei der A. manifest gewordenen finanziellen Probleme und der am 31. März 2006 erfolgten Insolvenzeröffnung nicht mehr gekommen. Eine Aufforderung zur Zustimmung oder eine Zustimmung der N. KG zu einer freihändigen Verwertung ist danach nicht erteilt worden, darauf hat der Beklagte wiederholt und zutreffend hingewiesen (z.B. Blatt 238), ohne
die Klägerin den notwendigen Vortrag und Beweisantritt gehalten hat, woraus sich eine Zustimmung ergeben soll. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht damit begründen,
angesichts der verweigerten Zustimmung des Beklagten (er hat schlicht nicht mehr reagiert) das Erfordernis einer Zustimmung der N. KG bloße Förmelei wäre. Denn beim vorläufigen Insolvenzverwalter (mit dem eingeräumten Zustimmungsvorbehalt) und dem eigentlich noch verfügungsbefugten Insolvenzschuldner handelt es sich um unterschiedliche Rechtsträger, die eine Zustimmung kann nicht das Handeln des anderen ersetzen. d. Keine Bevollmächtigung aus dem Schreiben vom 11.10.2005 Aus dem Schreiben vom 11.10.2005 (K 9) und dem weiteren Schriftverkehr lässt sich auch keine Bevollmächtigung des Beklagten herleiten (so aber die Klägerin, Blatt 157), denn darin wird gerade darauf hingewiesen,
der Beklagte kein starker vorläufiger Insolvenzverwalter sei, was bedeutet,
der N. KG ihre weiter bestehende Verfügungsbefugnis bekannt war. Dem Inhalt lässt sich sonst auch nicht entnehmen,
die N. KG mit einem alleinigen Handeln des Beklagten einverstanden war, zumal sich das in Bezug genommene Schreiben des Prozessvertreters der A. vom 30.09.2005 gerade nicht auf die Zustimmung zu einer freihändigen Verwertung bezog, sondern auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Tübingen im Verfahren 21 O 133/
der Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB in seiner Struktur mit dem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO vergleichbar ist, aber auch der Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB kann nicht die notwendigen Erklärungen des Betreuten ersetzen. Dies ergibt sich aus der Systematik der Vorschrift und dem Verweis auf § 108 BGB. Wenn ein Betreuter aufgrund eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts auf die Einwilligung seines Betreuers angewiesen ist, kommt seine Stellung der eines beschränkt Geschäftsfähigen nahe (dies ergibt sich aus dem Verweis in § 1903 Abs. 1 S. 2 BGB auf § 108 BGB und der Verbesserung der Stellung des Betreuten durch die §§ 1903 Abs. 2 und 3 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt und § 108 BGB setzen aber jeweils ein Rechtsgeschäft des Betreuten voraus, also ein grundsätzlich rechtlich relevantes Verhalten und Handeln des Betreuten (vergleiche nur Erman/Roth, BGB, 12. Aufl. 2008, § 1903 Rn. 15, 19 ff. und Erman/Palm, a.a.O., § 108 Rn. 1, 10). Mit anderen Worten kann auch § 108 Abs. 2 BGB nicht das notwendige rechtlich relevante Verhalten des Betreuten ersetzen (Einwilligung und Verhalten des Betreuten stehen nebeneinander und müssen zusammenkommen), demgemäß regelt die Vorschrift des § 108 Abs. 2 BGB auch nur,
die Aufforderung an den gesetzlichen Vertreter dazu führt,
die Genehmigung lediglich noch gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden kann, sie regelt aber gerade nicht, ob gegebenenfalls entsprechende Erklärungen des Minderjährigen/Betreuten (hier dann der Insolvenzschuldnerin N. KG) entbehrlich sind. Insoweit kann die Klägerin auch nichts daraus herleiten,
gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 BGB letzter Halbsatz bestimmt wird,
ein Vertrag endgültig unwirksam wird, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer Zweiwochenfrist erklärt wird. Die endgültige Unwirksamkeit mag zwar zum Schutz der Minderjährigen oder Betreuten fingiert werden, kann jedoch nicht auf entsprechende insolvenzrechtliche Sachverhalte übertragen werden. Denn § 1903 BGB und § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO sind in ihrer Struktur nicht vergleichbar (deshalb ist § 1903 BGB insoweit nicht analogiefähig). § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO will eine Regelung des Schwebezustandes bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens erreichen und dient in erster Linie den Interessen der Gläubiger des Schuldners an Masseerhaltung und Massesicherung, während § 1903 BGB einen Schutz des Betreuten (das wäre hier die Schuldnerin N. KG) bezweckt. Der Einwilligungsvorbehalt dient dem Zweck, den betroffenen Betreuten vor nachteiligen Folgen seines eigenen rechtsgeschäftlichen Handelns zu bewahren (Erman/Roth, BGB, 12. Aufl. 2008, § 1903 Rn. 2). Der Zustimmungsvorbehalt dient demgegenüber dem Ziel, im Interesse einer möglichst effektiven Verfahrensgestaltung des Insolvenzverfahrens ein vorzeitiges Auseinanderreißen von einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners zu verhindern (BT-Drucks. 12/2443, S. 116). § 1903 BGB und § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO verfolgen also unterschiedliche Schutzrichtungen. Dies ergibt sich auch daraus,
O für den Fall zustimmungslosen Handelns eine Regelung enthält. Zudem kann der Schutzzweck einer Masseerhaltung bei den hier bestehenden Absonderungsrechten gerade nicht mehr erreicht werden, weil diese zu einer Verwertungsbefugnis des Gläubigers A. führten. Die Verweigerung der Zustimmung des Beklagten zu einer freihändigen Verwertung führte daher nicht zu einer endgültigen Unwirksamkeit. Die Rechtsvorgänger der Klägerin hätten im Hinblick auf den durch die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens hervorgerufenen Schwebezustand vielmehr sowohl die N. KG als auch den Beklagten zur Zustimmung gemäß § 1246 Abs. 1 BGB auffordern müssen. Zudem ist zu bedenken,
BGB ein bestimmtes Vorgehen vorschreibt, das die Rechtsvorgänger der Klägerin nicht eingehalten haben. Denn § 1246 BGB verlangt nach dem Bestehen eines Pfandverwertungsrechts eine Einigung über eine anderweitige Verwertung, erst wenn diese nicht zustande kommt, kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Hier wurde dieser vorgeschriebene Weg aber nicht beschritten, weshalb insoweit auch die Wertungen der §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB überlagert werden. Die Pflicht des Beklagten zur Zustimmung bestand erst, nachdem die notwendige Zustimmung der N. KG bestand (oder fingiert war), weshalb die Rechtsvorgänger der Klägerin nicht alle notwendigen Schritte unternommen haben, um einen Schaden abzuwenden. f. Ergebnis Mangels des Vorliegens einer Zustimmung der N. KG kann deshalb allein aus der Verweigerung des Beklagten kein Schadenersatzanspruch hinsichtlich der nicht freihändig verkauften Waren hergeleitet werden. 6. Prozesskosten kein adäquat kausaler Schaden Die Prozesskosten sind kein ebenfalls adäquat kausaler Schaden, weil nicht der Beklagte, sondern die N. KG in Anspruch genommen werden musste und in Anspruch genommen wurde. Es mag zwar zutreffen,
die vom Beklagten im Schreiben vom 24.06.2004 (K 11 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05 ) geäußerte Ansicht fehlerhaft war, wonach kein Verwertungsrecht, sondern lediglich ein Zurückbehaltungsrecht bestehe, der Beklagte war als vorläufig bestellter (schwacher) Insolvenzverwalter nach den oben unter
diese mit einer Verwertung einverstanden gewesen ist. III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die offenen und ungeklärten Rechtsfragen - z.B. zur Anwendbarkeit von § 108 Abs. 2 BGB und die Reichweite der Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters - war die Revision zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/354169.html Kommentare
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