← Deutschland

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2011 - Az. 8 W 265/11

Selbstständiges Beweisverfahren/Kostenfestsetzung:Für den Fall der ausdrücklich erklärten Antragsrücknahme und der sich hieraus ergebenden Nichterhebung verwertbarer Beweise (§ 493 ZPO) kann - abgesehen von einer vergleichsweisen Regelung - über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess keine Entscheidung getroffen werden. Diese bleibt dem selbstständigen Beweisverfahren vorbehalten. (Anschluss an BGH NJW 2011, 1292 und OLGR Celle 1995, 16) Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom
  2. Juni 2011, Az. 20 O 486/10,aufgehoben.
  3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 278 EUR Gründe I. Am
  4. Mai 2010 beantragte die Klägerin beim Landgericht Stuttgart die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte (Az. 26 OH 7/10) wegen der Beschädigung von Mieträumen (des dortigen Fußbodenbelags). Im Hinblick auf die bevorstehende Weitervermietung und vorher durchzuführende Sanierung wurde auf das Eilbedürfnis des Antrags hingewiesen. Nachdem diesem nicht entsprochen, vielmehr mit Verfügung vom
  5. Juni 2010 eine Fristverlängerung für die Gegenseite bis
  6. Juni 2010 bewilligt wurde, hat die Klägerin den Antrag vor Erlass eines Beweisbeschlusses am
  7. Juni 2010 zurückgenommen und die beantragte Beweiserhebung durch die Einholung eines Privatgutachtens selbst durchgeführt. Die Klägerin reichte am
  8. Oktober 2010 wegen des beschädigten Fußbodenbelags eine Schadensersatzklage gegen die Beklagte beim Landgericht Stuttgart ein (Az. 20 O 468/10). Der Rechtsstreit wurde in der mündlichen Verhandlung vom
  9. Dezember 2010 durch einen seit
  10. Januar 2011 rechtswirksamen Prozessvergleich beendet, mit dem die Parteien u. a. die Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits gegeneinander vereinbarten. Auf den Antrag der Klägerin wurden die von ihr in dem Beweisverfahren bezahlten Gerichtskosten von 556 EUR im Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptprozesses (Az. 20 O 468/10) aufgrund des dort geschlossenen Vergleichs durch Beschluss vom
  11. Juni 2011 in Höhe von 278 EUR als von der Beklagten an die Klägerin zu erstattende Kosten festgesetzt. Gegen die am
  12. Juni 2011 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten am 21./
  13. Juni 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, weil ihrer Auffassung nach die Kosten des Beweisverfahrens nicht zu denjenigen des Rechtsstreits gehören. Hierauf hatte sie sich bereits im Festsetzungsverfahren berufen. Die Klägerin hat sich zu dem ihr am
  14. Juni 2011 übermittelten Rechtsmittel nicht geäußert und die Rechtspflegerin hat die Akten mit Beschluss vom
  15. Juli 2011 ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG) hat in der Sache Erfolg. Der von der Rechtspflegerin bezüglich der Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens vorgenommene Kostenausgleich findet keine Rechtfertigung in der von den Parteien im Hauptsacheverfahren vereinbarten Kostenaufhebung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und war deshalb aufzuheben. Nicht zu beanstanden ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten grundsätzlich gerichtliche Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits darstellen unter der Voraussetzung, dass die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses - wie hier - identisch sind (BGH NJW-RR 2006, 810 ; Herget in Zöller, ZPO,
  16. Aufl. 2010, § 91 Rn. 13 "selbstständiges Beweisverfahren"; je m.w.N.). Auch spielt es keine Rolle, inwieweit das Gutachten des Beweisverfahrens tatsächlich im anschließenden Hauptprozess verwertet wurde (BGH MDR 2004, 1372 ; OLG Düsseldorf Rpfleger 2007, 228 ; OLG Zweibrücken AGS 2008, 437; Herget, a.a.O.; je m.w.N.; a.A. OLG München, Beschluss vom
  17. Juni 2010, Az. 10 U 5028/09 , in Juris, unter Bezugnahme auf BGH NJW 2003, 1322 , m.w.N.). Hierauf kommt es aber bei der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation nicht entscheidungserheblich an. Denn der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens wurde vor Anordnung und Einholung der beantragten Beweiserhebung zurückgenommen. Grundsätzlich ist im selbstständigen Beweisverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des § 494 a ZPO keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen. Diese ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten eines anhängigen oder zukünftigen Erkenntnisverfahrens zwischen den Parteien, neben dem oder zu dessen Vorbereitung das selbstständige Beweisverfahren stattgefunden hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird von der Rechtsprechung zugelassen, wenn der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgenommen hat. In diesem Fall ist die Rücknahme mit der für den Antragsteller nachteiligen Kostentragungspflicht des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verbunden. Infolge der tatsächlich nicht durchgeführten Beweisaufnahme ist eine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1 ZPO nicht möglich und für den Fall, dass tatsächlich kein Hauptsacheverfahren anhängig ist, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen werden kann, darf eine entsprechende Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren ergehen (BGH NJW 2011, 1292 ; BGH SVR 2011, 156 ; BGH NJW 2007, 3721 ; BGH NJW-RR 2005, 1015 ; BGH MDR 2005, 227 ; OLG Hamm NZBau 2005, 696 ; je m.w.N.). In seiner zu dieser Problematik - nach Juris - neuesten Entscheidung vom
  18. Dezember 2010, Az. VIII ZB 14/10 , führt der BGH jedoch aus bezüglich einer im selbstständigen Beweisverfahren ausdrücklich erklärten Antragsrücknahme, aufgrund derer eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffen ist: "Kommt es im selbstständigen Beweisverfahren nicht zur Erhebung verwertbarer Beweise (§ 493 ZPO), kann in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess keine Entscheidung über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens getroffen werden (vgl. für den Fall der Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens als unzulässig OLG Celle, OLGR 1995, 16 ). In diesem Fall besteht eine Regelungslücke, die dadurch zu schließen ist, dass bereits im selbstständigen Beweisverfahren über die Kostentragungspflicht zu befinden ist." Das OLG Celle (OLGR Celle 1995, 16, m.w.N.) hat seinerseits dargelegt: "Im selbstständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn es nicht zur Durchführung des Beweises kommt und daher in einem Nachfolgeprozess keine Entscheidung über die Kosten des Beweissicherungsverfahrens getroffen werden kann, weil der Antrag auf Beweissicherung zurückgewiesen worden ist. Diese Auffassung entspricht nicht nur Zweckmäßigkeitsgründen, sondern auch dem Grundsatz, dass in jedem Verfahren über die entstandenen Kosten eine Entscheidung zu treffen ist. Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn noch offen ist, welche Partei obsiegen wird, was bei Stattgabe eines Beweissicherungsantrags erst im Nachfolgeprozess geklärt werden kann. Wird dagegen der Antrag auf Beweissicherung - wie hier - zurückgewiesen, steht bereits fest, dass der Antragsteller insoweit unterlegen ist, so dass er nach § 91 ZPO auch die Kosten zu tragen hat. Dem steht auch die Neufassung der Vorschriften des Beweissicherungsrechts nicht entgegen, insbesondere nicht § 494 a ZPO, wonach eine Kostenentscheidung zu treffen ist, wenn der Antragsteller der Anordnung zur Klageerhebung nicht nachgekommen ist. Denn in diesem Fall ist es zur Beweissicherung gekommen und daher noch offen, wer in einem Nachfolgeprozess obsiegen würde. Lediglich für den Fall der Fristversäumung ordnet § 494 a ZPO deshalb eine besondere Kostenentscheidung an, die ansonsten aus den bereits genannten Gründen nicht ergehen könnte und dürfte. Damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass bei Zurückweisung des Antrags auf Beweissicherung ebenfalls eine gesonderte Kostenentscheidung zu erlassen ist." Der BGH ( NJW 2011, 1292 ) hat aber, wie vorliegend zitiert, für den Fall der ausdrücklich erklärten Antragsrücknahme und der sich hieraus ergebenden Nichterhebung verwertbarer Beweise (§ 493 ZPO) unter Bezugnahme auf die Ausführungen des OLG Celle zur Zurückweisung des Antrags als unzulässig sich dessen Rechtsauffassung angeschlossen und klargestellt, dass auch bei Antragsrücknahme vor Beweiserhebung in einem nachfolgenden Hauptsacheprozess keine Entscheidung über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens getroffen werden kann. Diese bleibt dem Beweisverfahren vorbehalten. Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kostenfestsetzung bezüglich der Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufgrund der im Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien vereinbarten Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits, zu denen diejenigen des Beweisverfahrens bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht gehören, kann infolgedessen nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr war der Kostenfestsetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge von § 91 ZPO aufzuheben. Die Gebührenfreiheit der Entscheidung folgt aus Nr. 1812 GKG-KV. Permalink: http://openjur.de/u/354170.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.