3 und BSG a.a.O., § 54 Nr. 3). Gleiches muss nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die kostenfreie Verpflegung eines Hilfeempfängers bei vollstationärer Heimunterbringung im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung aus Mitteln der Eingliederungshilfe gelten. Die kostenlose Verpflegung während der vollstationären Heimunterbringung wird entsprechend den Bedürfnissen der behinderten Menschen normativ der Eingliederungshilfe zugeordnet, obwohl sie natürlich auch dem Lebensunterhalt (der Ernährung) zu dienen bestimmt ist (vgl.
3 ). Dies schließt es indes nicht aus, wegen anderweitiger Bedarfsdeckung deshalb gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (bzw. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 gültigen Fassung) den Regelsatz der Sozialhilfe für Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend, mithin niedriger, festzusetzen, um eine doppelte Bedarfsdeckung zu vermeiden (vgl.
3 und BSG, a.a.O., § 54 Nr. 3). Die normative Zuordnung der kostenlosen Verpflegung während der Heimunterbringung zur Eingliederungshilfe steht aber auch der Forderung des Hilfeträgers nach einem Kostenbeitrag des Hilfeempfängers selbst oder der gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII Einstandspflichtigen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht entgegen. Denn andernfalls verbliebe für diese Norm keine Anwendungsbereich mehr (vgl.
3 Rdnr. 22). 6.) Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig. Das Begehren der Klägerin musste deshalb erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs.1 und 3 GKG. Dabei erachtet es die Kammer als sachgerecht, den Jahresbetrag des von der Klägerin geforderten Kostenbeitrags, das sind zweimal EUR 146,00 und zehnmal EUR 165,00, zusammen EUR 1.942,00, zugrunde zu legen. Permalink: https://openjur.de/u/354205.html ( https://oj.is/354205 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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