auf den Wert des zu verwertenden Vermögens erfolgt nicht. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rücknahme von Bewilligungsentscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 11.207,59 EUR. Der 1981 geborene Kläger bewohnte in den Jahren 2006 bis 2009 allein eine seinem Vater gehörende Wohnung in M. Am 14. September 2006 beantragte er die Gewährung von Grundsicherungsleistungen
dem SGB II und gab hierbei im Antragsformular an, geschieden zu sein und außer einem Girokonto über keine Vermögenswerte zu verfügen. Im Folgeantrag vom
einer kurzfristigen Beschäftigung als Metallhilfsarbeiter beantragte der Kläger am
einer Ortsabwesenheit beantragte der Kläger am
weise über die Inhaberschaft der Vermögensanlage. Der Kläger legte eine schriftliche Bestätigung seines Vaters C.D. vor, wonach dieser das Geld bei der .... auf den Namen seines Sohnes gespart habe. Beigefügt war ein Kontoauszug über ein Girokonto des C.D., woraus eine Lastschrift über die monatliche Sparrate für den Bausparvertrag ersichtlich war. Das Bausparguthaben betrug am
der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen keinen Arbeitsplatz gefunden habe, habe der Vater das Geld als Mietersatz einbehalten, um abzusichern, dass er sich bei einer erfolgreichen Bewerbung ein Auto leisten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom
2 SGB II überstiegen habe. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und seinem Vater ein verdecktes Treuhandverhältnis bestanden habe. Vorliegend sei zu keiner Zeit erkennbar gewesen, dass der Kläger in Bezug auf den Bausparvertrag im fremden Interesse gehandelt hätte. Der Vertrag sei auf seinen Namen eröffnet worden. Die Eintragung des Vaters als Begünstigter beinhalte nur eine Erklärung dahingehend, dass im Falle des Todes des Klägers das Bausparvermögen nicht in die Erbmasse fallen möge, sondern an den Begünstigten. Es bestünden auch erhebliche Zweifel, dass der bei Abschluss des Bausparvertrags noch minderjährige Kläger als Treuhänder das Vermögen seines Vaters verwaltet haben solle. Der Abschluss einer mündlichen Treuhandvereinbarung dürfte nicht erfolgt sein, da laut Vortrag des Klägers keine Besprechung zwischen ihm und seinem Vater über den Bausparvertrag erfolgt sei. Eine im
hinein geschlossene Treuhandvereinbarung
Bekanntwerden des Bausparkontos sei unerheblich, da die Erkennbarkeit des Handelns im fremden Namen
träglich nicht mehr herstellbar sei. Jedenfalls hielte eine solche Vereinbarung auch keinem Drittvergleich stand, da sämtliche regelungsbedürftigen Tatsachen - Verwendung der Prämien und Zinsen, Verwendung bei Zuteilungsreife - nicht besprochen worden seien. Mithin sei die Bausparsumme dem Kläger zuzuordnen. Der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit stehe auch kein schützenswertes Vertrauen des Klägers entgegen. Hierauf könne er sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Die unvollständige Angabe der bestehenden Vermögenswerte sei als grob fahrlässig zu werten. Die Kammer sei überzeugt, dass dem Kläger die Existenz des Bausparvermögens bekannt gewesen sei. Zum einen sei die Korrespondenz mit dem Kläger geführt worden, mithin seien ihm jahrelang die Kontoauszüge zugeschickt worden. Wenn auch - wie in der mündlichen Verhandlung angegeben - die Mutter des Klägers dessen Haushalt führe und in der Regel den Postkasten leere, sei es schlichtweg nicht
zuvollziehen, dass der Kläger im gesamten streitigen Zeitraum keine Kenntnis von den Kontoauszügen erlangt haben solle. Allein die Tatsache, dass das Anhörungsschreiben der Beklagten über die geplante Rückforderung von Leistungen den Kläger erreicht habe - hierauf habe er umgehend reagiert - spreche dafür, dass ihm die Post, sofern er sie nicht selbst in Empfang nehme, zumindest vorgelegt werde. Darüber hinaus habe der Kläger bestätigt, zumindest den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge aus dem Jahr 2004 unterschrieben zu haben. Der Einwand, er habe diesen Antrag in der Annahme unterschrieben, es handele sich um eine Darlehensangelegenheit seines Vaters, sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts im Antrag nicht
vollziehbar. Dort werde die Bausparkasse vom Kläger wörtlich beauftragt, dessen anfallende Zinseinnahmen aus dem Bausparkonto vom Steuerabzug freizustellen. Das Unterlassen der Angabe der Existenz des Bausparvertrags beruhe zur Überzeugung der Kammer nicht auf der Unkenntnis des Klägers, sondern auf dessen allgemeiner
lässigkeit, die als grobe Sorgfaltspflichtverletzung zu werten sei. Gegen das seinem Bevollmächtigten am
seinem auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl vom Amtsgericht M. mit Urteil vom 4. Januar 2011 (1 Cs 91 Js 12734/10) rechtskräftig wegen Betrugs zum
teil der Beklagten verurteilt worden zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR, insgesamt 1.350 EUR. Die Tilgung der Geldstrafe erfolgte zwischenzeitlich durch Ableistung von 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom
lässig gehandelt habe. Wenn sich jemand aus
lässigkeit nicht um seine Angelegenheiten kümmere, obwohl er es könnte, müsse er die Konsequenzen tragen. Die Erstattungsforderung berechne sich zu Recht aus der Summe der zu Unrecht erhaltenen Leistungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz ), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch ansonsten zulässig,
dem der Senat dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist mit Beschluss vom
den tatsächlichen und materiell-rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 ).
1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigter Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Absätze 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheids (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S. 82; SozR a.a.O. Nr. 39 S. 127). Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide liegen hier vor. Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil der Kläger wegen des Bausparvermögens bei der .... keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II hatte.
1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch nur Personen, die u.a. hilfebedürftig sind (Nr. 3 a.a.O.). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch (1.) Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II), also auch das hier streitige Bausparguthaben. Abzusetzen ist
2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 EUR (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Zu Beginn des ersten Bewilligungsabschnitts war der Kläger 25 Jahre alt, zu Beginn des letzten hier streitigen Abschnitts war er 27 Jahre alt. Der Freibetrag belief sich daher zu Beginn des streitigen Zeitraums auf 4.500 EUR und zum Ende auf 4.800 EUR. Das Bausparguthaben belief sich am
eigener Überprüfung die Auffassung des SG, dass se....t dann, wenn das Guthaben allein aus Mitteln des Vaters des Klägers angespart wurde, die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis nicht vorgelegen haben. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - ) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberhaft festhalten lassen, im Recht der Arbeitslosenhilfe nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: Entsprechend ist
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - ). Diese Grundsätze, die sich der erkennende Senat zu Eigen macht, sind auch auf die Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen
dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = BSGE 106, 185 ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 31/08 - ) und führen vorliegend dazu, dass der angelegte Betrag zu berücksichtigen ist. Insoweit kann hinsichtlich der Darlegungen, warum vom Bestehen eines verdeckten Treuhandvertrags zwischen dem Kläger und seinem Vater nicht ausgegangen werden kann, auf die überzeugende und ausführliche Darstellung des SG Bezug genommen werden, welches unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Bausparvermögen dem Kläger im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zuzurechnen ist. Der Senat weist daher die Berufung des Klägers insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen wird diese Beurteilung auch dadurch bestätigt, dass der Kläger
seinen Angaben im Strafverfahren das Vermögen se....t verbraucht hat zur Schuldentilgung und für den Lebensunterhalt. Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn er hat bei allen Anträgen das Bausparvermögen nicht angegeben. Die rechtswidrigen Bewilligungen beruhen auf diesen Angaben des Klägers. Entgegen der klaren und unmissverständlichen Fragestellung in den jeweiligen Antragsformularen hat der Kläger unrichtige Angaben bezüglich seiner Vermögensverhältnisse gemacht, in dem er jeweils das Vorhandensein von Vermögen verneint und das auf seinen Namen angelegte Bausparvermögen nicht angegeben hat. Dabei ist der Senat davon überzeugt, dass dem Kläger - unter Zugrundelegung der eindeutigen Fragestellung - auch bei der ihm eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung (vgl. BSGE 42, 184 , 188 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 47, 28 , 33; BSG SozR 4100 § 152 Nr. 6) ohne weitere Überlegung klar sein musste, dass zu den anzugebenden Vermögenswerten der auf seinen Namen lautende Bausparvertrag gehört. Bedingter Vorsatz ist insoweit ausreichend (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X § 45 Rdnr. 37 m.w.N.). Das Vorbringen des Klägers, er habe keine Kenntnis von dem Bausparguthaben gehabt, hält der Senat nicht für glaubwürdig. Dagegen spricht nicht nur, dass der Kläger jedenfalls den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge für das Jahr 2004 unterschrieben hat, aus dem die Existenz eines auf ihn laufenden Bausparvertrags ohne weiteres ersichtlich war - sonstige Unterschriften konnte er auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem SG
seinen Angaben nicht identifizieren - sondern auch, dass sämtliche Korrespondenz mit der Bausparkasse unter Namen und Anschrift des Klägers lief. Auch wenn die Mutter des Klägers ihm in der streitigen Zeit den Haushalt versorgte und Post annahm, erscheint es ausgeschlossen, dass er entsprechende Unterlagen niemals erhielt, zumal der Kläger stets auf entsprechende Anschreiben der Beklagten reagiert hat. Davon abgesehen hat der Kläger während seiner Ausbildung vermögenswirksame Leistungen bezogen, die auf den Bausparvertrag liefen. Auch insoweit ist schlechterdings nicht
vollziehbar, dass die Existenz des Bausparvertrags dem Kläger verborgen geblieben sein soll. Angesichts all dessen kann es nur als grob fahrlässig betrachtet werden, dass der Kläger den Bausparvertrag im Rahmen der Antragstellung auf Leistungen
dem SGB II nicht angegeben hat. Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten.
3 Satz 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren
seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X vorliegen. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Zur Kenntnis der Behörde von den maßgeblichen, die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehört regelmäßig auch die Anhörung der Beteiligten (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 27 und 42). Ganz davon abgesehen hat die Beklagte erst durch den Datenabgleich im Oktober 2008 von den Kapitalerträgen des Klägers erfahren und dadurch erstmals konkrete Hinweise darauf erhalten, dass der Kläger während des Leistungsbezugs über zu berücksichtigendes Vermögen verfügte. Bereits im Januar 2009 folgte der Rücknahme- und Erstattungsbescheid, sodass an der Einhaltung der Jahresfrist kein Zweifel besteht. Der Kläger ist daher
1 SGB X verpflichtet, die im Zeitraum vom
auf das zu verwertende Vermögen begrenzt werden, trifft dies nicht zu. Maßgebend ist stets der aktuelle Bedarfszeitraum, so dass es auf das in diesem Zeitraum vorhandene Vermögen ankommt (vgl. BSGE 100, 196 ). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in der Sozialhilfe seine entgegengesetzte Auffassung,
der der Wert des Vermögens dem Gesamtbedarf im Bedarfszeitraum gegenüberzustellen und für den über den Vermögenswert hinausgehenden Bedarf Sozialhilfe zu gewähren sei, im Jahr 1997 ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwGE 106, 105 ). Auch im Recht der Arbeitslosenhilfe, dem die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II
dem Willen des Gesetzgebers folgt (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 53 ), wurde mit der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) 2002 die zuvor ausgeschlossene Mehrfachanrechnung von Vermögen (vgl. § 9 AlhiV 1974) zulässig. Dies hat das BSG nicht beanstandet (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der AlhiV 2002: BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1 = BSGE 91, 94 ; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 ).
dem Grundsatz der Subsidiarität ist der Hilfebedürftige solange auf sein Vermögen zu verweisen, bis es verbraucht ist. Entsprechend ist auch im Erstattungsfall die gesamte überzahlte Leistung zurückzufordern ohne Beschränkung auf die Höhe des verwertbaren Vermögens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/354219.html Kommentare
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