Zum Nachweis anwaltlicher Pflichtverletzungen bei der Abwicklung von Mietverhältnissen und zur Beweisverwertung mitgehörter Telefongespräche Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus Anwaltshaftung. Die Klägerin, wohnhaft in der Gemeinde/dem Markt F. bei N., ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in dem Hausanwesen in M. bei K.. Diese Wohnung war am 19. August 2003 an Frau E. und Herrn M. vermietet worden. Gem. § 2 Ziffer 1 des Mietvertrages war vereinbart: Das Mietverhältnis beginnt am 1.9.2003 und läuft auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis zum 31.8.2008. Es kann unter Einhaltung des gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573 c BGB sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in §§ 573 ff BGB gekündigt werden. Vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 6. September 2007 den Mietvertrag; die Mieter wiederum kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27.11.2007 zum 29.2.2009 (beigezogene Akte 2 C 161/08 - dort: AS 41/43). Die Schlüssel zur Wohnung hatte die Klägerin am 6. März 2009 bei deren Besichtigung zur Schadensfeststellung erhalten. Am 10. März 2008 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Ehemann der Klägerin, dem Zeugen M., mit den Mietern über den Umfang der nach dem Auszug zu leistenden Arbeiten. Die Klägerin besichtigte auch mit den von ihr beauftragten Maklern P. und L. jeweils die Wohnung, um die zu beseitigenden Schäden aufzunehmen. Die Klägerin führte beim Amtsgericht E. gegen ihre Mieter im Jahr 2008 zwei Prozesse, in denen sie durch den Beklagten als Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. In dem Verfahren 3 C 67/08 begehrte sie mit Klage vom 18.2.2008 wegen ausstehender Mietzinsen für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008 insgesamt EUR 5.500,-. Dieses Verfahren endete mit Versäumnisurteil vom 24.4.2008; in einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.6.2008 wurden zugunsten der Klägerin EUR 944,63 festgesetzt. Die Mieter zahlten anschließend sowohl die Mietzinsen, als auch die Kosten des Verfahrens. In dem zweiten Verfahren vor dem Amtsgericht E. - 2 C 161/08 - verlangte die Klägerin mit Klage vom 5.9.2008 unter Verrechnung der Kaution von EUR 5.500,- von ihren Mietern weitere EUR 4.682,87 wegen Mietzinsen in Höhe von EUR 2.250,- für März 2008, sowie Schadensersatz für die Vervollständigung eines durch die Beklagten verlegten Granitbodens, das Entfernen von Halte- und Bedienungsvorrichtungen, die Montage von Rollläden, eine ausgebaute Trennwand im Parterre, ein zweites Waschbecken im Lagerraum, eine entfernte Regenwasserzisterne, eine Bepflasterung im Bereich der Zisterne und einer Kürzung der Küchentür, sowie Nebenkosten für das Jahr 2007. Zum Nachweis der - bestrittenen - angeblich entstandenen Schäden und ausstehenden Nebenkosten wurden durch die Klägerin im dortigen Verfahren verschiedene Kostenvoranschläge (KVA) vorgelegt (vgl. in beigezogener Akte 2 C 161/08: Handtuchstange + haken KVA v. 10.7.2008 - dort: AS. 59/187 - EUR 165,46, Steckdose + Abdeckrahmen KVA v. 11.7.2008 - AS.- 61 - EUR 207,18, Überprüfung Regenzisterne KVA v. 11.7.2008 - AS. 63ff - EUR 1.063,68, Trennwand KVA v. 16.7.2008 - AS. 69 - EUR 1.532,72 , Feststellriegel Standflügel an Glastür, KVA v. 6.7.2008 - AS 71 - EUR 132,09, Belagarbeiten Zisterne KVA v. 1.9.2008 - AS 55 - EUR 4.200,-, Nebenkostenabrechnung 2007 EUR 631,74, zusammen mit Mietzins 10.182,87 abzüglich Kaution von EUR 5.5000,- noch EUR 4.682,87). Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Ettlingen vom 21. Januar 2009, wonach - bei Kostenaufhebung - wechselseitig keine Ansprüche mehr zwischen den Mietparteien bestehen. Die Klägerin trägt vor: Durch fehlerhafte Beratung des Beklagten sei ihr ein Schaden in Höhe von EUR 26.916,17 entstanden, der gegen die Mieter wegen des abschließenden Vergleichs vom 21.1.2009 nicht mehr habe durchgesetzt werden können. Bei der Klage vor dem Amtsgericht E. - 2 C 161/08 - habe der Beklagte das Urteil des BGH vom 25.1.2006 zu Befristung von Mietverträgen nicht beachtet, weshalb unnötig Klage erhoben worden sei, statt die Kündigung der Mieter zu akzeptieren; er habe keinerlei Hinweise gegeben und auch nicht von der Klage vollständig abgeraten. Im Übrigen habe sie im Vertrauen auf die Fortdauer des Mietverhältnisses bis zum 31. August 2008 mit der Ausführung der Reparaturarbeiten zugewartet. Hinweise in Besprechungen vor Klageerhebung auf eine möglicherweise problematische Realisierbarkeit der Schadenersatzansprüche, insbesondere zu den Arbeiten an der Zisterne, oder dass Ansprüche sorgfältig belegt werden müssten, habe der Beklagte nicht erteilt; gegenteiliger Vortrag werde bestritten. Sofern Ansprüche gegen die Mieter verjährt wären, läge eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten vor, da er wegen nicht bezifferbarer Schäden hätte Feststellungsklage erheben müssen. Sie habe den Beklagten umfassend über alle Schäden informiert, wie sich aus dem Schreiben vom 17.7.2008 (AH 163) ergebe und wie auch dem Hinweis des Beklagten im vom Schreiben vom 29.8.2008 zu entnehmen sei. Ihr seien folgende Schäden entstanden: Die Wohnung wäre bei Kenntnis der BGH-Rechtsprechung zu den befristeten Mietverträgen bereits ab März 2008 wieder vermietet worden, weshalb ihr 6 Mieten bis zum 1.12.2008, mithin 6 x EUR 1.900,- = EUR 11.400,00 entgangen seien. Die Wohnung sei nicht überteuert und auch sofort vermietbar gewesen, wie sich aus der Vermietung vom Dezember 2008 ergebe. Es sei auch nicht widersprüchlich, dass gegenüber den Maklern vorrangig die Veräußerung, in zweiter Linie aber auch die Vermietung angestrebt worden sei. An Nebenkostennachforderungen für das 2007 könne sie EUR 620,95 und an Nebenkosten für das Jahr 2008 EUR 710,79 ersetzt verlangen. Das Versäumnisurteil in dem Verfahren 3 C 67/08 sei vom Vergleich vom 21.1.2009 mit erfasst, weshalb aufgewendete Kosten für Gerichtsverfahren sinnlos gewesen seien und beide Gerichtsverfahrenskosten gem. Rechnung vom 22.1.2008 in Höhe von EUR 2.087,00, gem. Rechnung vom 2.5.2008 in Höhe von EUR 1.003,31 und gem. Rechnung vom 5.6.2008 in Höhe von EUR 880,04, insgesamt somit EUR 3.970,35 zu erstatten seien. Durch den Vergleich vom 21.9.2009 sei ihr die Durchsetzung folgender Schadensersatzpositionen entgangen: O. Re. v. 10.7.2008EUR 165,46 (AH 33)entfernte HandtuchstangeM. Re. v. 11.7.2008EUR 207,18 (AH 35)beschädigte SteckdosenL. Re. v. 29.11.2008EUR 546,86 (AH 37)beschädigter WaschtischT. Re. v.1.12.2008EUR 124,95 (AH 39)Rolladenreparatur v. 29.11.2009E. Re. v. 19.12.2008EUR 1.140,00 (AH 41)Balkon- und Terrassenbeläge,z.T. mit WärmedämmungM. Re. v. 30.12.2008EUR 487,98 (AH 43)Ersetzen Abdeckungen Steckdosen,Telefonanlage einlesen,Neuanschluss FM-kabelM., Re. v. 28.4.2009EUR 247,50 (AH 45)Sockelleisten anbringenL., Re. v. 20.07.2009EUR 365,66 (AH 47/49)Sanitärzubehör und Pumpe,Papierrollenhalter,Bade - und HandtuchhalterI. Angebot v. 16.7.2008EUR 1.532,20 (AH 51)entfernte Trennwand ersetzenI. Angebot v. 16.7.2008EUR 132,09 (AH 53)FeststellriegelL. Angebot v. 11.7.2008EUR 1.063,68 (AH 55-59)Spiegel ersetzen und Zisterne überprüfenK., Angebot v. 1.9.2008EUR 4.200,- (AH 61)Zisterne Belagarbeiten Der Küchenboden sei nicht mehr behindertengerecht, weshalb dies zur Wertminderung des Objekts führte. Der Heizkörper im Wohnzimmer sei entfernt worden, wie bei Ende Mietvertrag festgestellt, weshalb eine Fachfirma mit dem Anbringen beauftragt worden sei. Auf jeden Fall wäre der einklagbare Betrag höher gewesen, als die schließlich erhaltene Kaution in Höhe von EUR 5.500,00. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 26.916,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2009 an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei unsubstantiiert hinsichtlich die nunmehr geltend gemachten Schäden, die zum Zeitpunkt einer angeblichen Pflichtverletzung größtenteils auch wegen Verjährung nicht mehr gegen die Mieter hätten durchgesetzt werden können. Weder liege ein Fehler bei der Beratung der Klägerin zur Durchführung der Verfahren vor dem Amtsgericht E., noch bei dem Vergleichsabschluss vom 21. Januar 2009 vor. Ein Hinweis zur BGH - Rechtsprechung bei befristeten Mietverträgen sei mündlich erfolgt, insbesondere im Hinblick auf die Schlussfolgerung der Beendigung des Mietverhältnisses zum 29.2.2008. Danach habe sich auch die Prozessführung ausgerichtet. In einer telef. Besprechung vor dem 21.7.2008 habe er darauf hingewiesen, dass der Prozess sehr risikobehaftet sei. Strategie sei es gewesen, einerseits auf vereinbarter Zeit zu bestehen, aber nur einen Monat einzuklagen. Auf jeden Fall sei die Klägerin von ihm mündlich nach dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 7.7.2008 informiert worden. Deshalb habe es auch einen auch Klageentwurf vom 6.6. 2008 (AH 87 - 95) gegeben, der Mietzinsen bis August 2008 beinhaltet habe. Wegen seines Hinweises sei der Auftrag zur Klageerhebung nach mehreren Besprechungen geändert und die Klage am 5.9.2008 dementsprechend verändert erhoben worden. Auch habe es mündliche Hinweise in Besprechungen vor Klageerhebung vom 5.9.2008 auf möglicherweise problematische Realisierbarkeit der Schadensersatzansprüche, insbesondere zu den Belagarbeiten gegeben, so in einem Telefonat vom 28.8.2008. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass die geltend gemachten Ansprüche sorgfältig belegt werden müssten. Es habe durch ihn auch Hinweise in verschiedenen Besprechungen auf die Verjährung von 6 Monaten und zur Klärung von Kosten- bzw. Schadenspositionen gegeben, wie sich auch aus dem Schreiben vom 29.08.2008 (AH 111/113) ergebe. Im Faxschreiben der Klägerin vom 17.3.2008 seien alle maßgeblichen Schäden aufgeführt gewesen. Es seien keine weiteren Schäden durch die Klägerin erwähnt worden, auch nicht auf Nachfrage. Andere Rechnungen bzw. Angebote als diejenigen, die der Klage in dem Verfahren 2 C 161/08 zugrunde gelegt hätten, seien ihm nicht bekannt gewesen; es habe auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass weitere Schäden über die in den bereits vorliegenden Rechnungen erfassten bestehen könnten. Deshalb habe er auch nicht erwogen, eine Feststellungsklage zur Verjährungsunterbrechung zu erheben. Ein Abraten vom Vergleich vom 21. Januar 2009 sei nicht geboten gewesen, da der Klägerin die Kaution verblieben sei, weshalb der Vergleich nicht unangemessen sei; im Übrigen habe es bei der Beratung insoweit einen Ermessensspielraum gegeben. Der Vortrag zu den angeblich gegen die Mieter durchsetzbaren Schäden sei pauschal und unsubstantiiert; die Rechnungen belegten, dass diese Positionen von der Klägerin im verjährten Zeitraum erstmals berechnet worden seien. Das Gericht hat verhandelt am 16. Juli 2010 und am 6. Mai 2011 unter Vernehmung der Zeugen B. und M.. Die Klägerin und der Beklagte wurden in beiden Verhandlungen befragt bzw. angehört. Das Gericht hat Hinweise erteilt am 27. April 2010 (AS. 73), am 30. März 2011 (AS. 233/235) und in den mündlichen Verhandlungen. Die Akten des Amtsgerichts E. 3 C 67/08 und 2 C 161/08 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlungen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akte nebst Anlagen und das Vorbringen in den Verhandlungen verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte sie im Zusammenhang mit dem Mandat der Klagen vor dem Amtsgericht E. fehlerhaft beraten hat. Hinsichtlich der Beweislast ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Regeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regressprozess anzuwenden sind. Der Rechtsanwalt tritt insoweit gleichsam in die Rolle der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits ein (vgl. BGH, JurBüro 2008, 269 ). 1. Der Beklagte hat keine nachweisbaren Pflichtverletzungen begangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Mandats die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen (vgl. BGH, NJW 2009, 524). Soweit die Mandantin nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass sie des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1235 ). Er hat die Aufgabe, sich die für das Prozessziel notwendige Information von der Auftraggeberin zu beschaffen. Ohne Kenntnis und Klärung des Sachverhalts sowie der damit zusammenhängenden tatsächlichen Einzelheiten ist eine den Anforderungen der Verfahrensvorschriften genügende Prozessführung und damit auch eine gewissenhafte Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nicht möglich. Bei lückenhaften oder oberflächlichen Informationen muss der Rechtsanwalt daher auf ihre Vervollständigung dringen (vgl. BGH, NJW 1982, 437 ). In den Grenzen des Mandats hat er der Mandantin diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verdichten sich die genannten Pflichten des Rechtsanwalts, wenn Ansprüche zu verjähren drohen. In solch einer Situation muss der Anwalt den Mandanten vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Gerade in Zusammenhang mit Verjährungsfragen muss der Anwalt das "Gebot des sichersten Weges" befolgen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1235 ; OLG Karlsruhe, NJW 2010, 1760 ). Dabei wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass eine für den Schaden mit ursächliche, willentliche Handlung des Verletzten - hier: der Abschluss des Vergleichs vor dem Amtsgericht E. vom 21. Januar 2009 - es nicht ohne weiteres ausschließt, den Schaden demjenigen zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert, erweist sich die Reaktion auch nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen (vgl. BGH, VersR 2007, 702 ; m.w.N.; ferner Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1018). Die Beendigung einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich kann grundsätzlich ein sachgemäßes Verhalten sein, das auf die Zurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des Schuldners keinen Einfluss hat (vgl. BGH, VersR 1993, 443 ; BGH, NJW 1989, 99 , 100;). Wenn der Mandant eine durch den Berater infolge fehlerhafter Beratung ausgelöste oder beeinträchtigte rechtliche Auseinandersetzung durch einen Vergleich abschließt, ist eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Handlungen des Mandanten regelmäßig zu verneinen (vgl. BGH, DStR 2010, 624 , m.w.N.;). Hat ein Mandant wegen einer Erklärung seines Rechtsanwalts einen für ihn ungünstigen Vergleich abgeschlossen, kann ihm der Anwalt zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn die Durchführung der Klage bei hypothetischer Fortführung des Verfahrens zum Erfolg geführt hätte (vgl. zur Haftung eines Patentanwalts: BGH, NJW - RR 2000, 791).
- a)Unterlassener Hinweis auf BGH - Rechtsprechung Grundlage dieses Vorwurfs ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2006, wonach bei Staffelmietverträgen, bei denen die Dauer des formularmäßig vereinbarten Kündigungsverzichts den in § 557a Abs. 3 BGB genannten Zeitraum von vier Jahren übersteigt, diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - vgl. BGH, NJW 2006, 1059 ). Diese Rechtsprechung war bei dem hier vorliegenden Mietverhältnis zwischen der Klägerin und den Mietern E./M. einschlägig, da ausweislich des Mietvertrages (vgl. beigezogene Akte 2 C 161/08 - dort AS 15 - 39) die Miete sich ab dem 1.9.2006 erhöhen sollte (§ 4
- b)- AS. 17) und das Recht zur ordentlichen Kündigung für fünf Jahre, d.h. vom 1.9.2003 bis zum 31.8.2008 ausgeschlossen war (§ 2 Ziffer 1 - AS. 15). Die hier vorgesehen einmalige Erhöhung der Miete genügt dabei für die Annahme einer Staffelmiete nach § 557 a BGB (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 229 ). Der Vorwurf der Klägerin, sie sei nicht über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Befristung von Mietverhältnissen aufgeklärt worden, weshalb sie einerseits unnötig Klage erhoben habe und andererseits auf den Fortbestand des Mietverhältnisses bis zum 31.8.2009 vertraute, weshalb ihr Mietzinsen von März 2009 Ende August 2009 entgangen seien, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen. In Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden wird das berechtigte Interesse der Aufraggeberin des Rechtsanwalts, mit ihrer Klage nicht infolge unerfüllbarer Beweisanforderungen zu scheitern, dadurch gewahrt, dass das Bestreiten des Anwaltes nur erheblich ist, wenn dieser konkret darlegt, wie die Beratung ausgesehen hat, die er erbracht haben will. Der Anwalt kann sich also nicht damit begnügen, den Vorwurf allgemein in Abrede zu stellen. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung schildern, insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie die Mandantin darauf reagiert hat (vgl. BGH, VersR 1994, 1231 ) . Die Anforderungen an die Substantiierung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Keinesfalls wird verlangt, dass der Rechtsanwalt die Gespräche mit dem Mandanten nach Ort und Zeit genau einordnet. Grundsätzlich genügt die nähere Erläuterung, wie er die von ihm jeweils geschuldete Pflicht erfüllt haben will (vgl. BGH, aaO.; Fischer in Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 958 f, S. 545 jeweils m.w.N.). Ist dies geschehen, so muss die klagende Mandantin die von ihrem früheren Berater gegebene Schilderung widerlegen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Gang der Beratung über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Staffelmietverträgen dargelegt, insbesondere ausgeführt, dass die Klägerin von ihm mündlich nach dem Schreiben des Vertreters der Mieter vom 7.7.2008 informiert worden sei, weshalb auch wegen seines Hinweises der Auftrag zur Klageerhebung nach mehreren Besprechungen geändert und die Klage am 5.9.2008 verändert erhoben worden sei. In Betracht gekommen sei auch, dass diese Rechtsprechung des BGH wegen einer Individualvereinbarung nicht greife; es komme aber auch Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjekts in Betracht (vgl. auch Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2010 - AS. 139). Dieser Vortrag genügt dem Gericht, um von einer hinreichend substantiierten Darlegung des Beklagten auszugehen, da Form des Hinweises (hier: fernmündlich), Zeitraum (hier: nach dem Schreiben vom 7.7.2008 und vor Klageerhebung vom 5.9.2008) sowie der Wechsel der Klagestrategie (hier: ursprünglicher Klageentwurf vom 6.6.2008 über den vollen Mietzins und tatsächlich erhobene Klage über den Mietzins nur für den Monat März 2009), der diesen Vortrag nachvollziehbar unterlegt, der Klägerin eine Beweisführung ermöglichen, wonach dieser Hinweis nicht erfolgte bzw. dass der Wechsel der Klagestrategie andere Gründe hatte. Dass die Klagestrategie tatsächlich zwischen Juni und September 2009 geändert wurde, wird von der Klägerin nicht bestritten; sie legt aber auch nach dem Vortrag des Beklagten keine anderen Gründe für diesen Wechsel dar (AS. 87, 97, 149, 221 und Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.7.2010 - AS. 135 - 139 - und vom 6.5.2011 - AS. 287 295). Dass der Beklagte in der Klage vor dem Amtsgericht E. (2 C 161/08) Mietzinsen für März 2008 einklagt, belegt nicht einen unterlassenen Hinweis, sondern hat nach der Begründung der dortigen Klage seinen nachvollziehbaren Grund darin, dass nach einer Vereinbarung mit den Mietern vom 10.3.2008 nach dem Auszug noch Arbeiten ausgeführt werden sollten und diese zugesicherten Arbeiten erst im Juli 2008 erfolgten (Seite 3/4 und 6 der dortigen Klage), sodass insoweit Schadensersatz in Höhe des Mietzinses wegen Vorenthalten der Mietsache in Betracht kam (vgl. § 546 a BGB). Im übrigen hat die Klägerin die Schlüssel zur Wohnung von den Mietern erst am 6. März 2008 zurückerhalten, sodass vor April 2008 eine Neuvermietung überhaupt nicht möglich war und ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Mieter für März 2008 auf der Hand liegt. Die Angaben der Klägerin in ihrer Vernehmung vom 6.5.2011 (Protokoll Seiten 2 bis 5 - AS. 289 - 295) sind unergiebig. Mit dem Beklagten wurde wegen der räumlichen Distanz vom Wohnort Markt F. bei N. und der Kanzlei des Beklagten in K. im Wesentlichen mit Telefon und FAX kommuniziert, es soll aber auch Treffen gegeben haben. An die einzelnen Gesprächsinhalte hatte sie keine konkreten Erinnerungen. Auch der von der Klägerin benannte Zeuge M., ihr Lebensgefährte, vermochte bei seiner Vernehmung vom 6.5.2011 insoweit wenig ergiebigen Angaben zu Zeitpunkten von Telefonaten oder direkten Gesprächen bzw. deren Inhalten machen. Der Zeuge gab insbesondere an, dass es etliche Gespräche gewesen seien, er aber nicht sagen könne, ob die verschiedenen Erklärungen durch Herrn Rechtsanwalt W. - den Beklagten - kamen oder durch seine Lebensgefährtin, die Klägerin, er habe nur pauschale Erinnerungen daran, dass es viele Telefonate waren und dass im Allgemeinen gesprochen worden sei. Er und die Klägerin seien jedoch davon ausgegangen, dass die Mietzeit bis zum 31.8.208 andauere und dass insoweit ein Anspruch auf Mietzinsen bestehe; eine Belehrung, dass hier eine Verkürzung eingetreten sei, sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe am Telefon mitgeteilt, dass der Mietvertrag bis zum 31.8.2008 gelte (Protokoll Seite 7/8/9 - AS 299/301/303). Soweit sich der Zeuge für seine Erinnerungen auf Telefonate zwischen der Klägerin und dem Beklagten beruft - hier: Dauer des Mietverhältnisses bis zum 31.8.2008 - , sind diese Darlegungen nicht verwertbar. Der Zeuge M. hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er über die Telefonate deshalb Auskunft geben könne, da er diese Gespräche über eine Abhörvorrichtung am Telefon/Lautsprecher mitgehört habe, was dem Beklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden sei; der Beklagte gab insoweit an, von einem Mithören des Zeugen bzw. dem Einsatz einer Lautsprecheranlage am Telefon nichts gewusst zu haben (vgl. Protokoll vom 6.5.2011, Seite 5, AS. 295/297). Zwar enthält die ZPO keine ausdrückliche Vorschrift über die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die eine Partei in rechtswidriger Weise erlangt hat. Die Existenz von Beweisverwertungsverboten auch im Zivilverfahren leitet sich jedoch aus der Verfassung ab. Ein prozessuales Verwertungsverbot greift insbesondere ein, wenn ein Beweismittel unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts Dritter gewonnen wurde. Dies ist bei einem unberechtigten Abhören oder Aufzeichnen eines Telefongesprächs der Fall. Durch die Verwertung der unzulässig erlangten Kenntnisse würde der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der belauschten Personen nicht nur aufrechterhalten, sondern sogar noch erheblich verstärkt. Das Mithören von Telefongesprächen durch Dritte ohne Bekanntgabe dieses Umstandes an den Gesprächspartner verletzt dessen Persönlichkeitsrecht, sofern nicht höherrangige Interessen bestehen oder von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden kann (vgl. BGH, NJW 2003, 1727 ; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 1577 unter Hinweis auf BVerfGE 34, 238 ; BGH NJW 1982, 277 ; BayObLG NJW 1990, 197 ; BayObLG NJW 1990, 197 ;). Eine Konstellation, bei der eine Güterabwägung ausnahmsweise eine Verwertung gestattet, liegt hier ersichtlich nicht vor. Besonders schützenswerte Interessen hat die Klägerin auch nicht dargelegt. Sie hätte, um die gebotenen Nachweise führen zu können, statt auf Telefonate auch auf Schriftverkehr zurückgreifen können. Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen.Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW 2003, 1727 ).
- b)Unterlassene Aufklärung auf Risiko der Klageerhebung / Notwendigkeit des Nachweises Soweit die Klägerin den Vorwurf erhebt, sie sei durch den Beklagten vor Klageerhebung vor dem Amtsgericht E. nicht darüber aufgeklärt worden, die von ihr geltend gemachten Schadenspositionen auch nachweisen zu müssen, kann dieser Vorwurf ursächlich sein für unnötig entstandene Prozesskosten oder dafür, den Nachweis nicht beigebracht und deshalb einen Prozess verloren zu haben. Welcher ihrer damals in den Vorprozessen bzw. nunmehr im Regressprozess geltend gemachten Schadenspositionen sich auf diesen Vorwurf stützt, ist für das Gericht offen. Vielmehr geht die Klägerin in dem hiesigen Verfahren wie auch in den Vorprozessen davon aus, sämtliche Schadenspositionen gegen die damaligen Mieter bzw. jetzigen Beklagten durchsetzen zu können. Inwieweit also der Klägerin bei einem unterstellt unterlassenen Hinweis ein bestimmter, zurechenbarer Schaden entstandenen sein soll, ist weder dargelegt, noch ersichtlich.
- c)Unterlassener Hinweis auf Verjährungsproblematik Der Klägerin ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte pflichtwidrig einen Hinweis zur Verjährung unterlassen bzw. so spät erteilt hat, dass die Durchsetzung bestimmter Schadensersatzpositionen wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache gegen die damaligen Mieter nicht mehr möglich war. Die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen die Mieter begann mit der tatsächlichen Sachherrschaft der Klägerin über das Mietobjekt, d.h. dem Erhalt der Schlüssel am 6.3.2009 zu laufen und endete sechs Monate später am 6.9.2009 (§ 548 BGB). Die Klage vom 5.9.2009 (AG E. 2 C 161/08) hat die Verjährung wegen der dort gelten gemachten Schadenspositionen gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB). Soweit die Klägerin also folgende Schäden ersetzt verlangt haben will, unterliegen sie der Verjährung, auf die die Beklagte spätestens am 29.8.2008 hingewiesen hatte. Sie hätten nicht mehr gegen die Mieter durch gesetzt werden können: L. Re. v. 29.11.2008,EUR 546,86 (AH 37)T. Re. v.1.12.2008EUR 124,95 (AH 39)E. Re. v. 19.12.2008EUR 1.140,00 (AH 41)M. Re. v. 30.12.2008EUR 487,98 (AH 43)M., Re. v. 28.4.2009,EUR 247,50 (AH 45)L., Re. v. 20.07.2009EUR 365,66 (AH 47/49). In diesem Zusammenhang fällt bereits auf, dass sämtliche maßgeblichen Rechnungen aus einem Zeitraum nach der Klageerhebung vom 5.9.2008 stammen. Die Klägerin kann mit ihrem Vorwurf demnach nur durchdringen, wenn ihr möglich gewesen wäre, diese Schadenspositionen zu einem früheren Zeitpunkt zu erfassen und dann in unverjährtem Zeitpunkt rechtzeitig vor der Klage vom 5.9.2008 geltend zu machen. Zwar hat die Klägerin nicht im einzelnen in ihrem Klagevorbringen dargelegt, wann sie diese Schäden ermittelt haben will. Ihr Vortrag ist jedoch zu ihren Gunsten dahingehend auszulegen, dass ihr sämtliche Schäden rechtszeitig vor dem 5.9.2008 bekannt waren und deshalb auch zumindest mit Kostenvoranschlägen ermittelt und damit zum Gegenstand der Klage hätten gemacht werden können. Für diese Bewertung spricht insbesondere, dass die Klägerin in der Klage und bei der Befragung durch das Gericht ausgeführt hat, nach dem 6.3.2008 mehrfach - unter anderem auch mit den beiden von ihr nacheinander beauftragten Maklern - in der Wohnung gewesen zu sein, um die Schäden festzustellen. Deshalb war im vorliegenden Fall auch nicht der Frage nachzugehen, ob ggf. bei bestimmten Schadenspositionen die Klägerin wegen eines pflichtwidrig unterlassenen bzw. nicht rechtszeitigen Hinweises des Beklagten es ihr unmöglich gemacht worden sein könnte, rechtzeitig Schadensermittlungen zu betreiben. Der Beklagte hat zur Verjährungsproblematik darlegt, dass er in verschiedenen Besprechungen Hinweise auf die Verjährung von 6 Monaten gegeben habe, wie sich auch aus dem Schreiben vom 29.08.2008 (AH 111/113) ergebe. Spätere Rechnungen/Angebote als die in der Klage vor dem Amtsgericht aufgeführten seien nicht bekannt und mögliche Schäden seien auch nicht mitgeteilt worden. Es sei davon auszugehen gewesen, dass alle Schäden erfasst gewesen seien. Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten wegen unterlassenem Hinweis ist, dass die Klägerin den Beklagten über die maßgeblichen Schäden informiert hat bzw. der Beklagte Anhaltspunkte für weitere Schadenspositionen erhalten hatte, die aufzuklären er pflichtwidrig unterließ. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass sie den Beklagten jederzeit und vollumfänglich über alle Schadenspositionen informiert habe; einen Hinweis auf die Verjährung habe es vor dem Schreiben vom 29.8.2008 nicht gegeben. Dieser Nachweis der vollumfänglichen Information des Beklagten ist der Klägerin nicht gelungen. Wie bereits oben ausgeführt, könnten die Daten der hier in diesem Zusammenhang interessierenden Rechnungen und Kostenvoranschläge, die allesamt nach dem 6. September 2008 liegen, bereits eine nicht rechtzeitige Information durch die Klägerin belegen, da diese Unterlagen dem Beklagten vor dem 6.9.2008 gar nicht haben übergeben werden können. Auch die Angaben der Klägerin in ihrer Parteivernehmung vom 6.5.2011 führen insoweit nicht zum Erfolg. Die in der Telefonnotiz der Klägerin - Fax vom 17.03.2008 (Anlage B 20 - AH 207 - 211) - aufgeführten Schadenspositionen wurden sämtlich bei der späteren Klage vom 5.9.2008 geltend gemacht. Weitere Schäden sind dort nicht aufgeführt, insbesondere nicht die in den maßgeblichen Rechnungen aufgeführten Sachen - hier: beschädigter Waschtisch (L. Re. v. 29.11.2008, EUR 546,86 (AH 37)), Rolladenreparatur v. 29.11.2009 (T. Re. v.1.12.2008 , EUR 124,95 (AH 39)), Balkon- und Terrassenbeläge, z.T. mit Wärmedämmung (E. Re. v. 19.12.2008 , EUR 1.140,00 (AH 41)), Ersetzen Abdeckungen Steckdosen, Telefonanlage einlesen, Neuanschluss FM-kabel (M. Re. v. 30.12.2008 EUR 487,98 (AH 43)), Sockelleisten anbringen (M., Re. v. 28.4.2009, EUR 247,50 (AH 45)), Sanitärzubehör und Pumpe, Papierrollenhalter, Bade - und Handtuchhalter (L., Re. v. 20.07.2009, EUR 365,66 (AH 47/49)). Konkrete Angaben darüber, wann diese Schadenspositionen dem Beklagten mitgeteilt worden sein sollen, vermochte die Klägerin nicht zu machen. Sie gab dem Gericht gegenüber lediglich immer wieder pauschal an, den Beklagten rechtszeitig und umfassend informiert zu haben und dass es hierzu Belege geben müsse (insbesondere Protokoll vom 6.5.2011 Seiten 3 bis 5, AS. 291 - 295). Auch der Zeuge M. konnte keine ergiebigen Angaben über Zeitpunkt und Umfang von Informationen an den Beklagten, die über die Telefonnotiz (Anlage B 20) und die Positionen in der Klageschrift (2 C 161/08) hinausgehen, machen. Der Zeuge machte ebenfalls nur pauschale Angaben, die sogar widersprüchlich waren und auf Vorhalt des Gerichts korrigiert wurden (vgl. Protokoll vom 6.5.2011 - Seite 7/8 - AS. 299/301) und auf dem Mithören von Telefongesprächen in der oben geschilderten Weise beruhten. Für diese pauschalen, nicht den Klägervortrag nachweisenden Ausführungen des Zeugen M. gilt darüber hinaus - ebenso wie oben bereits ausgeführt - ein Beweisverwertungsverbot. Auf die Angaben des gegenbeweislich angehörten Zeugen B. kam es insoweit nicht (mehr) an.
- d)Vorwurf unterlassene Feststellungsklage Auch der Vorwurf die Klägerin, der Beklagte habe wegen der Verjährung Feststellungsklage erheben müssen, geht ins Leere. Zwar kann bei Mietstreitigkeiten geboten sein, bei Zweifeln über den tatsächlichen Umfang von Schäden zur Verjährungsunterbrechung Feststellungsklage zu erheben (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, in ZMR 2006, 925 /926; sowie in DWW 2007, 246). Voraussetzung für jede Feststellungklage ist jedoch die Darlegung eines Feststellungsinteresses, d.h. dass dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BGH, NJW 2009, 751 ), mithin bei Mietschäden, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. dazu auch BGH NJW 1996, 1062 ) bzw. nicht abschließend innerhalb der Sechsmonatsfrist festgestellt werden konnte. Liegen diese Prozessvoraussetzungen nicht vor, so ist ein entsprechender Klagantrag abzuweisen. Demzufolge hätte der Beklagte in dem Verfahren 2 C 161/08, um einen entsprechenden Klagantrag mit Erfolg zur Verjährungsunterbrechung durchsetzen zu können, darlegen müssen, dass hier weitere Schäden vorlagen, aber noch nicht abschließend beziffert werden können. Voraussetzung ist hierfür also, dass solche weiteren Schäden aufgeführt werden, wie hier z.B. beschädigter Waschtisch, Rolladenreparatur, Balkon- und Terrassenbeläge, z.T. mit Wärmedämmung, Ersetzen Abdeckungen Steckdosen, Telefonanlage einlesen, Neuanschluss FM-kabel, Sockelleisten anbringen, Sanitärzubehör und Pumpe, Papierrollenhalter, Bade - und Handtuchhalter. Dass die Klägerin den Beklagten jedoch überhaupt im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht E. zu irgendeinem Zeitpunkt über solche Schäden informierte, ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht erwiesen. Dann ist dem Beklagten auch nicht der Vorwurf zu machen, vor dem Amtsgericht E. keine Feststellungsklage über weitere Schäden erhoben zu haben.
- e)Vorwurf Anraten zum Vergleichsabschluss vom 21. Januar 2009 Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens (im folgenden: Vor- oder Ausgangsprozess) abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BGHZ 133, 110 , 111; 145, 256 , 261; 163, 223 , 227). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts maßgeblich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts genommen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1999, IX ZR 129/99 , NJW 2000, 1263 ; Urt. v. 27.01.2000, IX ZR 45/98 , NJW 2000, 1572 ). Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten wegen pflichtwidrigen Verhaltens ist demnach, dass die Klägerin am 21. Januar 2009 vor dem Amtsgericht E. einen ihr ungünstigen Vergleich geschlossen hat und die Durchführung der Klage bei hypothetischer Fortführung des Verfahrens vor dem Amtsgericht E. zum Erfolg geführt hätte. Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass die Klägerin durch den Vergleich nicht sämtliche Klagepositionen verloren hat, sondern ihr die Kaution von EUR 5.500,- verblieb, das vergleichsweise Nachgeben demnach nur den eingeklagten Betrag von EUR 4.682,87 umfasste. Wie oben bereits ausgeführt (vgl. I 1 a)), war von einem Mietausfallschaden für März 2008 auszugehen, der in der Klage mit EUR 2.250,- beziffert wurde. Die weiteren Schadenspositionen wurden von den Mietern bestritten und ihre Durchsetzbarkeit war - worauf das Gericht mehrfach hingewiesen hat - wegen der unzureichenden Darlegung des Zustandes der Wohnung bei Vermietung oder der Zusammensetzung der Nebenkostennachzahlungen (vgl. auch unter I 2 d)) höchst zweifelhaft. Sind demnach die mit der Klage 2 C 161/08 - unter Berücksichtigung der Kaution - geltend gemachten EUR 10.182,87 streitig und in ihrer Durchsetzung insgesamt höchst problematisch, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier die Klägerin mit mehr als den im Vergleich erzielten EUR 5.5000,- Erfolg gehabt hätte. Auch im hiesigen Verfahren hat die Klägerin nicht näher dargelegt, warum ihr Nebenkostennachforderungen für 2007 in Höhe von EUR 620,95 zustehen sollen. Insbesondere die Schadensposition Belagsarbeiten im Zusammenhang mit der Zisterne - angesetzt mit EUR 4.200 - wären wohl kaum durchsetzbar gewesen, da die Klägerin nur einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hatte - hier: wohl Naturboden (vgl. Klägerschriftsatz vom 28.4.2011 - Seite 3 (AS. 279) und Beklagtenvortrag vom 12.3.2010 (AS. 55)) -, nicht aber auf eine Wiederherstellung bzw. Verbesserung der von den Mietern eingebrachten vollständige Pflasterung, wie sich aus dem Kostenvoranschlag der Firma K. vom 1.9.2008 (AH 61) ergibt. Sind demnach diese beiden Positionen unsubstantiiert bzw. nicht nachweisbar, so waren der Klägerin hier - wie auch im Verfahren vor dem Amtsgericht E. - von den EUR 10.182,87 bereits EUR 4.820,95 abzuweisen, sodass bei einem - unterstellten - vollen Erfolg (nach Beweisaufnahme) im Übrigen sich zugunsten der Klägerin allenfalls ein Betrag von EUR 5.361,92 (EUR 10.182,87 - EUR 4.820,95) errechnet, die Klage mithin wegen der anzurechnenden Kaution von EUR 5.500,- abzuweisen gewesen wäre. Mit der Kaution steht die Klägerin sogar besser dar, als dies nach Auffassung des Gerichts bei einem streitigen Urteil zu erwarten gewesen wäre. Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Zuraten des Beklagten zu dem Vergleich vom 21. Januar 2009 für die Klägerin nachteilig gewesen wäre. 2. Ergänzend wird ausgeführt, dass mehrere Schadenspositionen entweder unsubstantiiert dargelegt sind, oder es an Beweisangeboten fehlt.
- a)Bei der Auflistung der Schäden wurde durch die Klägerin nicht berücksichtigt, dass sie EUR 5.500,- als Kaution erhalten hat. In diesem Umfang wäre eine Klage gegen die Mieter abzuweisen gewesen. Bei der Klage vor dem Amtsgericht E. wurde dies noch berücksichtigt, im hiesigen Verfahren jedoch nicht. Trotz der Hinweise des Gerichts und des Beklagten (AS. 67/131) wurde die Klage auch nicht teilweise zurückgenommen. Soweit bei der Klägerin hier insoweit die Auffassung bestehen sollte, ihr stünde die Kaution gegen die Mieter zu, der Beklagte müsse davon unabhängig alle entgangenen Mietzinsen, Nebenkosten und Schadenspositionen ersetzen, geht diese Ansicht fehl. Die Klägerin kann nicht besser gestellt werden, als sie in einem umfassenden Prozess gegen die Mieter Erfolg gehabt hätte.
- b)Für die Behauptung der Klägerin, die Wohnung sei bei Kenntnis der BGH-Rechtsprechung zu den befristeten Mietverträgen bereits ab März 2008 wieder vermietet worden, weshalb ihr 6 Mieten für die Zeit von März bis August 2008 in Höhe von insgesamt EUR 11.400,- entgangen seien, fehlt es an einem Beweisangebot über die Vermietbarkeit der Wohnung in diesem Zeitraum. Dies gilt umso mehr, da die Wohnung verkauft werden sollte.
- c)Soweit die Klägerin vorträgt, es seien durch den Beklagten Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht E. 3 C 67/08 zu zahlen, da der Vergleich in dem Verfahren 2 C 161/08 diese Kosten umfasse, ist diese Ansicht ebenso falsch. Das Verfahren 3 C 67/08 endete mit Versäumnisurteil vom 24.4.2008; in einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.6.2008 wurden zugunsten der Klägerin EUR 944,63 festgesetzt. Die Mieter zahlten anschließend sowohl die Mietzinsen, als auch die Kosten des Verfahrens.
- d)Soweit Belagsarbeiten für die Zisterne in Höhe von EUR 4.200,- und Nebenkostennachforderungen für 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt EUR 1.331,74 geltend gemacht werden, sind diese Schadenspositionen bislang unsubstantiiert dargelegt. Im Übrigen ist die Höhe der Nebenkostennachforderungen bestritten und es fehlt insoweit an einem Beweisangebot.
- e)Soweit die Klägerin folgende Schäden ersetzt verlangt haben will, unterliegen sie am 6.9.2008 der Verjährung (§ 548 BGB), auf die der Beklagte spätestens mit Schreiben vom 29.8.2008 (AH. 111/113) hingewiesen hatte. Sie hätten demnach nicht mehr gegen die Mieter durchgesetzt werden können: L. Re. v. 29.11.2008EUR 546,86 (AH 37)T. Re. v.1.12.2008EUR 124,95 (AH 39)E. Re. v. 19.12.2008EUR 1.140,00 (AH 41)M. Re. v. 30.12.2008EUR 487,98 (AH 43)M., Re. v. 28.4.2009EUR 247,50 (AH 45)L., Re. v. 20.07.2009EUR 365,66 (AH 47/49) Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 709 , 108 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/354228.html Kommentare
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