HG und auf Rückzahlung eines vom Postgirokonto der Gemeinschuldnerin abgehobenen Betrages von 800,00 DM verklagt. Seine Ansprüche aus dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 10.10.1995 in Höhe von 100.800,00 DM nebst Zinsen von 4 % hieraus seit dem 24.03.1995 und den Zahlungsanspruch aus dem zugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15.11.1995 wegen Kosten von 8.068,00 DM zuzüglich Zinsen von 4 % hieraus seit dem 31.10.1995 hat der Konkursverwalter an die Klägerin mit öffentlich beglaubigter Abtretungserklärung vom 25.08.1998 abgetreten. Hinsichtlich dieser Titel ist der Klägerin mit Beschluß des Landgerichts K. vom 25.08.1998 die Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden; die Titel mit Rechtsnachfolgeklausel und die Abtretungsurkunde sind dem Schuldner
2 ZPO am 20.10.1998 zugestellt worden. Ferner hat die Klägerin selbst in einem Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner einen titulierten Kostenerstattungsanspruch erlangt, und zwar durch Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts K. - ... M ... - vom 20.02.2001 über die Erstattung von 140,13 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29.01.2001. Der Schuldner war spätestens seit Herbst 1994 zahlungsunfähig; er hat inzwischen die eidesstattliche Versicherung wiederholt abgegeben. Seine Zahlungsunzulänglichkeit ist spätestens mit Stellung des Konkursantrages über das Vermögen der ... GmbH im Herbst 1994 (am 09.11.1994) eingetreten und offenbar geworden. Deswegen blieben alle bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin gegen den Schuldner erfolglos. Das Konkursverfahren ist inzwischen mit Beschluß des Amtsgerichts K. vom 04.01.2000 aufgehoben worden. Der Rechtsvorgänger der Klägerin hatte u.a. wegen eines Lebensversicherungsvertrages des Schuldners bei der A. Lebensversicherung AG in K. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts K. vom 14.08.1996 - ... M ... - erwirkt. Die A. Lebensversicherung erteilte - unter Bezugnahme auf eine Abtretungsurkunde vom 17.02.1995 und eine Abtretungsanzeige ihres Versicherungsnehmers vom 07.04.1995 - am 26.08.1996 die Drittschuldnererklärung des Inhalts, daß sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag an den Beklagten abgetreten seien. Nachdem die Klägerin den Pfändungs- und Überweisungsanspruch des Amtsgerichts K. - ... M ... - vom 30.12.1999 erwirkt hatte, gab der Beklagte unter dem 31.01.2000 eine Drittschuldnererklärung (AH Klägerin S. 31) ab, in der er darauf verwies, daß ihm die Ansprüche des Schuldners aufgrund bestehender Honoraransprüche gegen diesen und das vormalige Autohaus J. O. GmbH zu Recht abgetreten worden seien. Gleichzeitig legte er eine Honoraraufstellung vom 03.02.2000 (AH Klägerin S. 35 f) vor, die einen restlichen Honoraranspruch in Höhe von 107.146,74 DM auswies. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Vertrag des Schuldners mit der A. Lebensversicherung AG zum 01.10.2003 gekündigt. Der vom Beklagten vereinnahmte Rückkaufswert belief sich auf 38.032,60 EUR. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ficht die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung
G an. Nachdem sich ihre Klage ursprünglich auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Lebensversicherungsvertrag gerichtet hatte, begehrt sie nunmehr Wertersatz in Höhe dessen, was der Beklagte selbst erlangt hat und was bis zur Klageänderung bei gewöhnlichem Gang der Dinge zusätzlich aufgelaufen wäre, soweit es zur Befriedigung der Klägerin erforderlich sei. Sie hat vorgebracht, der Schuldner habe bei Erstellung der Abtretungsurkunde am 17.02.1995 offensichtlich in der Absicht gehandelt, durch die Abtretung seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung alle seine Gläubiger und somit auch die Klägerin zu benachteiligen und hierdurch den Beklagten vor allen anderen Gläubigern zu begünstigen. Dem Beklagten als Anwalt des Schuldners müßten alle Umstände bekannt gewesen sein, wonach hierbei der Rechtsbegriff der inkongruenten Deckung erfüllt gewesen sei. Bei der Abtretung der Anspruche handele es sich um eine inkongruente, in der Krise des Titelschuldners gegebene Deckung. Ein Anwalt arbeite normalerweise gegen Zahlung seiner Gebührenrechnung bei vorheriger Vorschußleistung. Hier aber sei ein aliud vereinbart worden. Auf die Absicherung seiner Ansprüche durch Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung habe der Beklagte keinen Anspruch gehabt (vgl. BGH ZIP 2000, 82 ). Die Berechtigung der vom Beklagten geltend gemachten Honoraransprüche, welche nicht hinreichend dargelegt und belegt seien, sei mit Nichtwissen zu bestreiten. In seiner Honoraraufstellung vermenge der Beklagte auch in unzulässiger Weise seine Ansprüche gegen drei Schuldner, nämlich J. O., dessen Ehefrau R. O. und das Autohaus J. O. GmbH. J. O. sei keinesfalls verpflichtet gewesen, seine Lebensversicherung zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der beiden anderen Schuldner hinzugeben. Zudem seien die in die Berechnung eingestellten Gegenstandswerte mit Sicherheit überzogen. Die Zahlungskrise des Schuldners und des von ihm geführten Unternehmens sei bereits bei Übernahme des Mandats im Jahre 1993 offen zu Tage getreten, was beispielsweise schon das von Beklagtenseite vorgelegte Schreiben vom 24.02.1993 (Anl. B 3) belege. Das seinerzeit erörterte Sanierungskonzept der Firma T., welches bei einer Verschuldung von 5,578 Mio. DM einen Forderungsverzicht der Banken von 4 Mio. DM vorgesehen habe, sei unrealistisch gewesen. Aus dem Schreiben der D. B. an die Autohaus J. O. GmbH und den Schuldner ergebe sich, daß das Unternehmen bereits im Jahre 1992 bei einem am Jahresende bestehenden Jahresfehlbetrag von 580.344,36 DM überschuldet und konkursreif gewesen sei und daß im Geschäftsjahr 1993 ein weiterer Jahresfehlbetrag von 1.885.538,88 Mio. DM hinzu gekommen sei. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretung der titulierten Forderungen vom Konkursverwalter der ... GmbH an die Klägerin, die unstreitig im Klauselerteilungsverfahren nicht vorgebracht worden seien, griffen nicht durch. Die Anfechtung sei auch nicht nach Ablauf der 10-jährigen Anfechtungsfrist und damit verfristet ausgesprochen worden. Solange der Berechtigte einen Abtretung dem Versicherer nicht schriftlich anzeige, sei die Abtretung
3 ALB unwirksam (vgl. BGHZ 112, 387 u. BGHZ 81, 95 ). Die Abtretung der Lebensversicherung sei erst mit der Anzeige gegenüber der A. Versicherungs-AG am 07.04.1995
G wirksam geworden. Bei der Höhe des Anspruch sei nicht zu differenzieren zwischen den Prämienleistungen, die der Schuldner selbst erbracht habe, und denjenigen, die seine Frau R. O. geleistet habe. Die Zahlungen seiner Ehefrau seien dem Schuldner zuzurechnen; jedenfalls aber nicht dem Beklagten zugute zu halten. Insbesondere könne ihm daraus kein Aufwendungsersatzanspruch erwachsen sein. Soweit eine Werterhöhung des vom Schuldner weggegebenen Vermögensgegenstandes ohne Zutun des Anfechtungsgegners erfolgt sei, komme diese Werterhöhung nach allgemeiner Meinung nur dem Anfechtenden zugute. So hätte der Klägerin ohne die Kündigung dieses Vertrages durch den Beklagten ja auch auf die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag in vollem Umfang als Zugriffsobjekt zur Verfügung gestanden, während die Ehefrau des Schuldners dann auch keine Ansprüche gegen die Klägerin gehabt hätte, sondern auf etwaige Ausgleichsansprüche gegen ihren Ehemann beschränkt gewesen wäre. Außerdem habe der Beklagte über das von ihm selbst an Rückkaufswert Erlangte hinaus noch einen Wertersatz von weiteren 2.000 EUR zu leisten. Dabei sei zu sehen, das der Schuldner bei gewöhnlichem Verlauf monatlich weitere 134,47 EUR geleistet hätte. Hinzu kämen die Erhöhungen der Gewinnanteile aus den bereits bis September 2003 geleisteten Ansparungen und die Ansparungen aus den weiteren Prämienleistungen ab Oktober 2003. Die Klägerin hat beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, wegen einer fälligen, titulierten und vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 77.886,08 EUR an den Schuldner B. J. O. auf Grund des Urteils des Landgerichts K. vom 10.10.1995 - ... O ... - und des dazu gehörenden Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15.11.1995 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts K. vom 20.02.20021 - ... M ... - infolge der Verwertung des Lebensversicherungsvertrages bei der A.versicherung AG, Lebensversicherungsvertrag Nr. ..., als Wertersatz 38.082,60 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.10.2003 an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, weitere 2.000,00 EUR zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Klägerin zu zahlen Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er bestreite mit Nichtwissen, daß die Klägerin aus abgetretenem Recht Gläubigerin des Schuldners sei und daß ihr drei titulierte Forderungen in Höhe von 77.886,08 EUR zustünden. Dem Beklagte sei nur mitgeteilt worden, daß der Klägerin ein Titel gegen den Schuldner verkauft worden sei und daß dafür am 21.09.1998 2.000,00 DM der Masse zugeflossen seien. Es möge sein, daß der Schuldner vermögenslos sei und daß Vollstreckungsversuche der Klägerin erfolglos geblieben seien. Als der Beklagte Anfang 1993 mit Sanierungsbemühungen für den Schuldner und für das von ihm geführte Unternehmen beauftragt worden sei, sei für ihn noch nicht sicher voraussehbar gewesen, daß später der Konkurs beantragt werden müßte, zumal er seinerzeit auch noch nicht Kenntnis von allen Umständen gehabt habe. Man habe damals hoffen können, das Unternehmen durch Teilverzicht und Umschuldungen noch zu retten. Tatsächlich habe später vorübergehend eine Sanierung in greifbarer Nähe gestanden. Deshalb habe er eine Absicht des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung seinerzeit auch nicht gekannt. Bereits bei der Übernahme des Mandats habe er sich ausgebeten, seine damals der Höhe nach naturgemäß noch nicht feststehenden Honorarforderungen, insbesondere wegen der anstehenden Verhandlungen mit den Gläubigerbanken, in geeigneter Weise zu sichern. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung des Mandaten seien ihm durch verschiedene Erklärungen und zwar vom 24.01.93 (Anl. B 3), vom 25.03.1994 (Anl. B 4) und vom 17.02.1995 abgetreten worden. Außerdem habe ihm der Schuldner Kundenforderungen abgetreten mit Erklärung vom 24.6.1994 (Anl. B 5). Selbst wenn einem Anwalt bekannt sei, daß sich sein Mandant in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, müsse es ihm möglich sein, seine Forderungen abzusichern. Erst nach Abschluß der Gesamtangelegenheit mit der Erteilung des Zuschlagsbeschlusses im Verfahren über die Versteigerung des Schuldner-Anwesens habe er sein endgültige Schlußrechnung stellen können (Anl. B 18). Da sich damit das Gesamtmandat praktisch über acht Jahre hingezogen habe, sei seine Honorarforderung angemessen. Außerdem sei auch die Abtretung der titulierten Forderungen an die Klägerin unwirksam, was im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen sei. So sei zu sehen, daß die Klägerin den Titel vom Konkursverwalter für nur 2.000,00 DM erworben habe. Wenn sie jetzt letztlich die Zahlung von 77.886,08 EUR anstrebe, begehre sie das 1.500-fache dessen, was sie selbst ausgegeben habe. Der Vorgang sei als Spiel oder Wette im Sinne des § 762 BGB zu sehen oder auch als Wucher im Sinne des § 138 BGB. Soweit der Insolvenzverwalter eigene Honoraransprüche mit abgetreten habe, sei auch dies unstatthaft. Letztlich stehe einer Abtretung entgegen, daß in dem Ausgangsurteil die Zahlung der Stammeinlage
Hs tituliert sei. Der Grundsatz der Erhaltung der Stammeinlage lasse eine Abtretung eines solchen Anspruchs nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen zu (vgl. BGHZ 53, 71 ; BGH NJW 1992, 2229 ). Die 10-jährige Anfechtungsfrist sei abgelaufen, weil die Anfechtung erst mit der dem Beklagten am 10.09.2003 zugestellten Klageschrift erfolgt, während die Abtretung der Honoraransprüche schon mit der Mandatsübernahme am 24.02.1993 erfolgt bzw. jedenfalls versprochen worden sei. Schließlich habe der Schuldner die Versicherungsbeiträge nur in der ersten Zeit selbst erbracht, während diese seit dem 01.01.1995 seine Ehefrau R. O. fortlaufend gezahlt habe bis zur Kündigung der Lebensversicherung durch den Beklagten im September
G richtet sich die hier allein in Betracht kommende Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. Ein materiellrechtlicher Unterschied zu § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG n.F. besteht nicht; lediglich die Vermutung des § 3 Abs. 1 S. 3 AnfG n.F. ist nicht anzuwenden (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 3 Rn. 29 a.E.). Anfechtbare Rechtshandlung ist zunächst die in der Urkunde vom 17.02.1995 (AO Kl., 39) erklärte Abtretung. Zu Recht hat das Landgericht in dem am 24.02.1993 vom Schuldner mit seiner Ehefrau unterzeichneten Schreiben noch keine Abtretung der Lebensversicherungsforderung durch den Schuldner, sondern lediglich eine entsprechende Absichtserklärung gesehen. Dafür spricht neben der fehlenden Unterschrift des Abtretungsempfängers (wie sie die Urkunde vom 17.02.1995 enthält) vor allem der Umstand, daß der Schuldner und der Beklagte später auf der Versicherungspolice am 25.3.1994 eine handschriftliche Abtretung vorgenommen haben (AO Bekl., 7) und noch später das Schriftstück vom 17.02.1995 errichtet und dieses, nicht aber die früheren Erklärungen der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt haben. Hinzu kommt, daß der Beklagte selbst in der Klageerwiderung das Schreiben der Eheleute O. nicht als Abtretungsvereinbarung, sondern als Sicherungserklärung bezeichnet hat. Die Anfechtungsfrist ist sowohl nach altem wie nach neuem Anfechtungsrecht gewahrt.
G gilt eine Rechtshandlung in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Abtretung einer Lebensversicherungsforderung ist wegen der entsprechenden Regelung in den allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen absolut unwirksam, bis sie dem Versicherer angezeigt wird; das gilt auch im Verhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger ( BGHZ 112, 387 ).
Fall 2 BGB wird das Forderungsrecht des Versicherungsnehmers mit der Eigenschaft begründet, nur eingeschränkt abtretbar zu sein (BGH a.a.O.). Es handelt sich deshalb nicht um eine Bedingung, so daß § 8 Abs. 3 AnfG entgegen der Auffassung des Beklagten keine Anwendung findet. Maßgebend ist daher die Abtretungsanzeige vom 07.04.1995; das würde selbst dann gelten, wenn man mit dem Kläger eine Abtretung schon in dem Schreiben der Eheleute O. vom 24.02.1993 sehen wollte. Nach § 7 Abs. 1 AnfG ist die zehnjährige Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 AnfG n.F. ab der gerichtlichen Geltendmachung zurückzurechnen. Hier wurde die Anfechtung in der am 10.09.2003 zugestellten Klageschrift erklärt. Nach altem Anfechtungsrecht begann die zehnjährige Anfechtungsfrist des § 12 Abs. 1 S. 1 AnfG a.F. mit dem Zeitpunkt der Erlangung des vollstreckbaren Titels durch den Gläubiger zu laufen (§ 12 Abs. 2 AnfG a.F.); am 10.10.1995 erging das Urteil des Landgerichts zugunsten des Konkursverwalters, so daß die im Jahr 2003 erklärte Anfechtung der Klägerin auch nach altem Anfechtungsrecht rechtzeitig war. Die durch die Abtretung an den Beklagten eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Zu Recht hat das Landgericht eine entsprechende Absicht des Schuldners und die Kenntnis des Beklagten hiervon bejaht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.