deutschen oder
dem mazedonischen Heimatrecht richtet. Entscheidend ist, dass das Amtsgericht Freudenstadt in seinem Adoptionsbeschluss ausgesprochen hat, dass der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen seiner Adoptiveltern erhält. Dieser Beschluss ist nicht angegriffen worden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung vom 1.12.1978 (STA 1979,121 (Hier zitiert
Juris) ausgeführt: "Die Festlegung des Namens des Adoptivkindes
2 BGB durch das Vormundschaftsgericht ist konstitutiv... und für jedes Gericht bindend, bindet damit auch jedes andere Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch die Gerichte im gegenwärtigen Rechtszug...Diese Bindung setzt lediglich voraus, dass die sie bewirkende Verfügung wirksam und nicht nichtig ist"..(BayObLG STA 1980, 65-67, zitiert
Juris). Eine solche Nichtigkeit ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. Grundsätzlich ist auch im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit davon auszugehen, dass fehlerhafte Entscheidungen, die gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen oder das materielle Recht verletzen, nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt § 1 Anm. 44). Nichtig sind z.B. Entscheidungen gegenüber Gerichtsfreien oder solche Entscheidungen, die eine Rechtsfolge aussprechen, die ihrer Art
dem geltenden Recht unbekannt ist oder die aus tatsächlichen Gründen keine ihrem sachlichen Inhalt entsprechende Wirkung haben können, weil sie z.B. unverständlich oder widerspruchsvoll sind oder die ein Rechtsverhältnis gestalten sollen, das nicht mehr besteht (Keidel u.a.a.a.O.). Die Entscheidung des Amtsgerichts Freudenstadt zur Namensänderung ist allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig.
EGBGB unterliegt die Annahme des Kindes dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. Da der Annehmende deutscher Staatsangehöriger ist, hat das Amtsgericht zutreffend adoptionsrechtlich deutsches Recht angewandt. Ob das Amtsgericht auch hinsichtlich der Namensführung deutsches Recht anwenden durfte, ist nicht ohne weiteres feststellbar. § 1757 Abs. 1 BGB bestimmt, dass das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält.
EGBGB unterliegen die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes.. zu einer Abstammungserklärung, Namenserteilung ... zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Im vorliegenden Falle kommt nun die Problematik hinzu, dass das mazedonische Recht eine Adoption Volljähriger nicht anerkennt und deshalb auch keine namensrechtlichen Regelungen vorsieht. Allerdings kann auch nicht übersehen werden, das
EGBGB, soweit es zum Wohle des Kindes erforderlich ist, statt dessen das deutsche Recht anzuwenden ist. Das Beschwerdegericht ist nicht aufgerufen, eine abschließende Entscheidung darüber zu treffen, welches Recht insoweit anwendbar ist. Insoweit ist die Feststellung ausreichend, dass angesichts der vorstehend aufgezeigten Bewertungsschwierigkeiten jedenfalls nicht die Aussage möglich ist, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Freudenstadt soweit von der Rechtslage abweicht, dass sie als nichtig zu bewerten ist. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, der Entscheidung mangele es deshalb an einer Bindungswirkung, weil sie den Namen nicht gestalte. Die Entscheidung enthält den Ausspruch über den Namen. Dass sie sich dabei an die Vorschrift des § 1757 BGB hält, nimmt ihr nicht die Gestaltungswirkung.IV. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.