← Deutschland

AG Kirchheim u.T., Urteil vom 28. Januar 2005 - Az. 7 C 674/04

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.3.Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: EUR 1.612,40. Tatbestand Der Beklagte pfändete am 30.09.2003 ein im Sicherungseigentum der Klägerin stehendes Kraftfahrzeug und gab es bei Firma R in Verwahrung. Auf die Aufforderung der Klägerin an den Beklagten, das Fahrzeug an sie herauszugeben, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Gläubigervertreter das Fahrzeug freigegeben habe, dieses jedoch lediglich gegen Zahlung der angefallenen Standkosten an die Klägerin herausgegeben werden könne. Mit Schreiben vom 03.05.2004 erklärte sich die Klägerin bereit, die angefallenen Standgeldkosten zu bezahlen, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, unter ausdrücklichem Protest sowie unter dem Vorbehalt einer evtl. Rückforderung. Am 07.06.2004 wurde das Kraftfahrzeug von der Klägerin abgeholt und die Standgeldkosten von insgesamt EUR 1.612.40 an die Verwahrfirma bezahlt. Die Klägerin trägt vor, die von ihr vorgenommene Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil der Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs nicht von der Zahlung der Standkosten habe abhängig machen dürfen. Die Klägerin sei nämlich nicht Kostenschuldner gewesen. Auch aus dem bürgerlichen Recht habe der Beklagte keine Rechtsgrundlage für seine Forderung gehabt, weil nämlich keine notwendigen Verwendungen i.S.d. § 994 BGB vorgelegen hätten. Der Beklagte habe persönlich die Standgebühren verschuldet. Er sei deshalb passivlegitimiert und das Amtsgericht sei für die Entscheidung sachlich zuständig; ein Amtshaftungsanspruch läge nämlich nicht vor, sondern eine persönliche Haftung des Beklagten. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.612,40 zu zahlen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, er sei nicht passivlegitimiert, weil er nicht privat, sondern hoheitlich tätig gewesen sei, so dass, sofern überhaupt ein Verschulden vorliege, was zu bestreiten sei, ein Amtshaftungsanspruch vorliege. Die Klägerin müsse sich deshalb ggf. an seinen Dienstherrn halten. Hierfür sei jedoch nicht das Amtsgericht zuständig. Die Klage sei deshalb aus beiden vorgenannten Gründen unzulässig. Im übrigen sei die Klage auch nicht begründet; er sei auf Grund der Pfändung berechtigt gewesen, die Herausgabe bis zur Bezahlung der Standgeldkosten zu verweigern. Zur Vermeidung von Schäden am Fahrzeug sei eine ordnungsgemäße Verwahrung und Sicherstellung erforderlich gewesen. Im übrigen habe sich die Klägerin auf Grund ihres Verhaltens, insbesondere auch der recht späten Abholung des Fahrzeugs bei der Verwahrfirma die entstandenen Standgebühren selbst zuzuschreiben, weil er die Klägerin sofort nach Freigabe des Fahrzeugs durch den Gläubigervertreter informiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Vortrag der Parteien und die von diesen vorgelegten Unterlagen verwiesen und Bezug genommen. Gründe Die Klage ist weder zulässig noch begründet. Aus den vorgelegten Unterlagen ist eindeutig ersichtlich, dass der Beklagte nicht als Privatperson, sondern im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, also in hoheitlicher Tätigkeit gehandelt hat. Er war deshalb Vertreter des "Justizfiskus", seines Dienstherrn tätig, woraus folgt, dass der Beklagte nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann, sondern dass richtiger Beklagter der Dienstherr des Beklagten und nicht dieser selbst wäre. Dass der vom Beklagten mit der Standfirma geschlossene Verwahrungsvertrag und auch die Rechnungen an den Beklagten mit dessen Namen gerichtet waren, ändert hieran nichts; durch die ausdrückliche Bezeichnung des Beklagten als Obergerichtsvollzieher ist eindeutig, dass es sich nicht um ein Privatgeschäft gehandelt hat. Die Aufführung auch des Namens des Beklagten steht dem nicht entgegen, sondern dient lediglich dazu, dass die Schriftstücke über Forderungen aus dem Verwahrungsvertrag dem Beklagten als zuständigen Gerichtsvollzieher der beim Amtsgericht Kirchheim beschäftigten drei Gerichtsvollzieher problemlos zugeordnet werden konnten. Der Beklagte ist deshalb nicht passivlegitimiert; darüber hinaus ist auch das Gericht sachlich nicht zuständig. Da die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises keinen Antrag auf Verweisung an das Landgericht Stuttgart gestellt hat, war die Klage aus beiden Gesichtspunkten als unzulässig abzuweisen. Darüber hinaus ist die Klage auch nicht begründet. Der Beklagte konnte und durfte die Herausgabe des gepfändeten Fahrzeugs von der Bezahlung der Verwahrungskosten abhängig machen. Es handelt sich hierbei nämlich um notwendige Verwendungen. Zur Vermeidung weiterer Ausführungen verweist das Gericht insoweit auf die vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts Kirchheim - 3 M 1057/95 - vom 19.05.1995 und des Landgerichts Stuttgart - 10 T 330/95 - vom 06.07.1995, denen es sich vollinhaltlich anschließt, darauf Bezug nimmt und seiner Entscheidung zugrunde legt. Letztlich ist auch ein Verschulden des Beklagten an den entstandenen weiteren Standkosten nicht ersichtlich; der Beklagte hat die Klägerin unverzüglich nach Freigabe des Fahrzeugs durch den Gläubigervertreter hiervon unterrichtet, die Klägerin hat das Fahrzeug jedoch erst viele Monate später, nämlich am 07.06.2004 abgeholt. Diese Verzögerung ist nicht dem Beklagten, sondern der Klägerin zuzurechnen. Die Klage erweist sich deshalb auch in der Sache als nicht begründet und ist auch deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/354366.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.