Begründen Eltern, die keinen Ehenamen führen, durch Heirat die gemeinsame elterliche Sorge über ein Kind, das gem. § 1617a Abs. 1 BGB den Namen des sorgeberechtigten Elternteils erhalten hat, ohne das Bestimmungsrecht des § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB auszuüben, erhält dieses Kind nicht kraft Gesetzes den Namen eines nachgeborenen Geschwisters, dem der damals allein sorgeberechtigte Elternteil gem. § 1617a Abs. 2 BGB den Namen des anderen Elternteils erteilt hat. Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 04. Januar 2005 - 11 T 360/04 - wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben zwei gemeinsame Kinder, den am 20.12.1998 geborenen Beteiligten zu 1 sowie das am 24.12.2000 geborene Kind J. Zum Zeitpunkt der Geburt dieser Kinder waren die Beteiligten zu 2 und 3 nicht verheiratet; die Beteiligte zu 2, die Mutter der Kinder, war Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge. Der Beteiligte zu 1 erhielt den Namen der Mutter B. . Dem nachgeborenen Kind erteilte die Mutter mit Zustimmung des Vaters, dem Beteiligten zu 3, dessen Namen S. . Am 13.08.2003 haben die Beteiligten zu 2 und 3 geheiratet, ohne einen Ehenamen zu bestimmen. Sie wurden dabei über die Möglichkeit belehrt, den Kindesnamen neu zu bestimmen, erklärten jedoch, hiervon keinen Gebrauch machen zu wollen. Der Standesbeamte der Beteiligten zu 4 hat am 05.03.2004 in das Geburtenbuch betreffend den Beteiligten zu 1 einen Randvermerk eingetragen, wonach dieser mit Wirkung vom 13.08.2003 den Geburtsnamen S. trage. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 2 und 3, diesen Randvermerk zu streichen, zurückgewiesen. Auf ihre sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, den Randvermerk zu löschen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt. II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 ist gemäß §§ 48 , 49 PStG, 27 , 29 FGG zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung nimmt rechtsfehlerfrei an, dass sich der Geburtsname des Beteiligten zu 1 anlässlich der Heirat seiner Eltern weder durch eine Neubestimmung noch von Gesetzes wegen geändert hat. 1. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben durch ihre Heirat gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB die gemeinsame Sorge über ihre beiden Kinder begründet. Gemäß § 1617 b Abs. 1 S. 1 BGB wurde ihnen dadurch grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, den Namen ihrer Kinder binnen 3 Monaten neu zu bestimmen. Diese Norm ermöglicht den Eltern eines Kindes eine autonome Namensbestimmung, wenn sie sich zum gemeinsamen Sorgerecht zusammenfinden; sie sollen nachträglich die Wahlmöglichkeit erhalten, die § 1617 Abs. 1 BGB geboten hätte, wenn sie schon zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die elterliche Sorge gemeinsam inne gehabt hätten. In der Literatur wird allerdings überwiegend die Ansicht vertreten, dass diese Wahlmöglichkeit enger zu fassen ist, als es der Gesetzeswortlaut erfordern würde. Eine Neubestimmung des Kindesnamens soll nach dieser Ansicht letztlich nur in Betracht kommen, wenn das Kind einen Namen nach § 1617 a Abs. 1 BGB führt (Staudinger/Coester, BGB, § 1617 b Rdnr. 4; Lipp/Wagenitz, Das neue Kindschaftsrecht, § 1617 b Rdnr. 6). Danach soll für eine Neubestimmung des Namens eines Kindes kein Raum sein, wenn ihm gemäß § 1617 a Abs. 2 BGB mit dessen Zustimmung der Name des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilt worden ist; eine Rückbenennung auf den Namen des zuvor allein sorgeberechtigten Elternteils soll nicht möglich sein (Lipp/Wagenitz § 1617 b Rdnr. 7; Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1617 b Rdnr. 19; Staudinger/Coester, § 1617 b Rdnr. 7; Münchner Kommentar/von Sachsen Gessaphe, BGB, 4. Auflage, § 1617 b Rdnr. 7; a. A. Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Auflage, § 1617 b Rdnr. 3). Nach dieser Rechtsansicht hätten die Beteiligten zu 2 und 3 anlässlich ihrer Heirat nur den Namen ihres erstgeborenen Kindes, des Beteiligten zu 1, gemäß § 1617 b Abs. 1 S. 1 BGB neu bestimmen können, während ihnen diese Möglichkeit hinsichtlich des nachgeborenen Kindes J., das gemäß § 1617 a Abs. 2 BGB den Namen des damals nicht sorgeberechtigten Vaters erhalten hat, verwehrt gewesen wäre. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben jedoch von der Möglichkeit einer Neubestimmung keinen Gebrauch gemacht, sondern sogar ausdrücklich erklärt, ihren Kindern deren bisherige Namen erhalten zu wollen. 2. Der Name des Beteiligten zu 1 hat sich durch die Heirat seiner Eltern, der Beteiligten zu 2 und 3, auch nicht kraft Gesetzes geändert.
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