← Deutschland

LG Ravensburg, Beschluss vom 05.10.2005 - 2 T 41/05

Tenor I. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau - Vormundschaftsgericht - vom

  1. Juni 2005, Az.: XVII 33/03 , in seiner Ziffer 1 abgeändert. Die Einwilligung der Sterilisationsbetreuerin in die Sterilisation der Betroffenen wird genehmigt.II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen für die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten des Sachverständigen trägt die Staatskasse. Die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten sind ihr aus der Staatskasse zu erstatten. Weitere Auslagen werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5.000,00 Euro Gründe Bei der am
  2. Januar 1984 geborenen ... liegt eine angeborene bzw. frühkindliche Hirnschädigung mit geistiger Behinderung, erheblicher Sprachbehinderung sowie motorischen Auffälligkeiten der Koordination der Bewegungsgruppe und ein Anfallsleiden vor. Sie als Schwerbehinderte mit einem Grad von 100 % Gdb. mit den Merkmalen H, G und B anerkannt und aktuell bezüglich des Hilfsbedarfs bei täglichen Verrichtungen in die Pflegestufe II eingestuft. Zur Betreuerin für alle wesentlichen Aufgabenbereich wurde die Mutter der Betroffenen, Frau ..., bestellt. Diese beantragte am
  3. September 2003 selbst die Genehmigung ihrer als Betreuerin erteilten Einwilligung in die Sterilisation ihrer Tochter beim Vormundschaftsgericht unter Hinweis auf die bisherige körperliche und geistige Entwicklung ..., ihr Anfallsleiden, den geplanten Umzug ... in eine gemischte Wohngruppe des KBZO (Körperbehindertenzentrum Oberschwaben) sowie die Möglichkeit und die Gefahren einer Schwangerschaft für Liane. Durch Beschluss des Amtsgerichts ... - Vormundschaftsgericht - vom
  4. Oktober 2003 wurde Frau ... zur besonderen Betreuerin für die Einwilligung in die Sterilisation bestellt. Auch sie sprach sich - ebenso wie der Verfahrenspfleger - für die geplante Sterilisation aus. Das Landratsamt ... als Betreuungsbehörde hielt dagegen die Einlage einer Spirale als das mildere Mittel für ausreichend. Das Amtsgericht holte diverse gutachterliche Stellungnahmen ein und lehnte durch Beschluss vom
  5. Juni 2005 (Bl. 201/204 d. A.) die beantragte Genehmigung der Einwilligung in die Sterilisation ... ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen ist begründet. Die Voraussetzungen des § 1905 I Satz 1 Nr. 1 bis 5 BGB liegen vor, die Einwilligung der Sterilisationsbetreuerin in die geplante Sterilisation ist zu genehmigen, § 1905 Abs. 2 BGB. Die Betroffene selbst ist nicht einwilligungsfähig. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus dem Gutachten der Abteilung Psychiatrie der ... vom
  6. September 2004 (Bl. 117/125 d. A.) und entspricht auch dem persönlichen Eindruck, den die Kammer bei der Anhörung der Betroffenen von ihr gewonnen hat. Die geplante Sterilisation entspricht auch bis heute dem natürlichen Willen der Betroffenen, § 1905 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so auch das Gutachten der Abt. Psychiatrie der ... vom
  7. September
  8. Es ist angesichts der Schwere der geistigen Behinderung ... auch mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Betroffene auch auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, § 1905 Abs. 1 Nr. 2 BGB. ... wird niemals in der Lage sein, die Hintergründe, Probleme und Zusammenhänge von Empfängnisfähigkeit, Geschlechtsverkehr, Schwangerschaft und Mutterschaft bezogen auf ihre spezielle Situation und unter Berücksichtigung langfristiger Perspektiven zu erfassen, abzuwägen und darauf aufbauend eine eigene Entscheidung zu treffen. Es ist auch anzunehmen, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde, § 1905 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Nach dem ergänzenden Gutachten der Universitätsklinik ... vom
  9. September 2004 (Bl. 128 ff d. A.) besteht bei ... die Möglichkeit einer Empfängnis. Sie ist körperlich normal entwickelt, am anderen Geschlecht interessiert, lebt in einer gemischten Wohngruppe und hatte auch bereits zumindest einen Freund. Angesichts dieser Umstände ist anzunehmen, dass es ohne Empfängnisverhütung zu einer Schwangerschaft bei ihr kommen würde. Eine solche würde nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten der Universitätsklinik Ulm vom
  10. Februar 2004 (Bl. 82 ff d. A.), denen die Kammer folgt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für ... eine Gefahr an Leib und Leben, zumindest aber eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres körperlichen und seelischen Zustandes bedeuten. Bei einer Schwangerschaft wären auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (angesichts der Überforderung ... mit einer Mutterschaft) vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich, die mit einer Trennung von Mutter und Kind verbunden wären, was für die sensible Betroffene zusätzlich ein schweres und nachhaltiges Leiden bedeuten würde, § 1905 Abs. 2 BGB. Entgegen den auch im Widerspruch zu den Feststellungen im Gutachten der Universitätsklinik Ulm vom
  11. April 2004 stehenden Feststellungen in deren Ergänzungsgutachten vom
  12. April 2005, wonach eine Spirale eine für die Betroffene gut geeignete Verhütungsmaßnahme wäre, kommt für die Betroffene zur Überzeugung der Kammer allein eine endgültige Sterilisation in Betracht, wie sie der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. ... in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
  13. August 2005 beschrieben hat. Nur durch eine Sterilisation ist eine sichere und zumutbare Empfängnisverhütung gewährleistet. Die Kammer nimmt insoweit in vollem Umfang auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Bezug und macht sie sich zueigen. Wegen ihres Anfallsleidens und der damit verbundenen Notwendigkeit einer ständigen Einnahme hochpotenter Medikamente und wegen ihrer geistigen Behinderung käme für ... außer einer Sterilisation allenfalls eine Spirale zur Empfängnisverhütung in Betracht. Diese wäre aber bei der Betroffenen, die noch nicht geboren und wohl auch noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hat, aus den vom Sachverständigen beschriebenen Gründen nur schwer und mit erheblichen Risiken für ... einzulegen und die Gefahr einer nicht erkannten Bauchhöhlenschwangerschaft, auf die auch die Betroffene selbst wegen ihrer geistigen Behinderung nicht rechtzeitig aufmerksam machen könnte, wäre dadurch nicht gebannt. Die Spirale müsste regelmäßig kontrolliert werden, wozu ... selbst nicht in der Lage ist und sie müsste auch in regelmäßigen Abständen unter Vollnarkose erneuert werden, mit den vom Sachverständigen beschriebenen Risiken. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass bei ... nur durch eine endgültige Sterilisation die Gefahr einer Schwangerschaft zuverlässig und zumutbar verhindert werden kann. Nach alledem war auf die Beschwerde der Betroffenen die angefochtene Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in Ziffer 1 abzuändern und die von der Sterilisationsbetreuerin erteilte Einwilligung in die Sterilisation zu genehmigen. Die Entscheidung über die Kosten und Ausschlagung beruht auf den §§ 131 Abs. 3, 137 Abs. 1 Nr. 6 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Permalink: https://openjur.de/u/354556.html ( https://oj.is/354556 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.