2a SGB IX besteht auch dann, wenn dem Arbeitnehmer die Schwerbehinderteneigenschaft bei rechtzeitiger Antragstellung vor der Kündigung erst aufgrund seines Widerspruchs durch das Versorgungsamt
Zugang der Kündigung zuerkannt wird. Tenor
dem undatierten Anstellungsvertrag des Klägers die Tarifverträge für die Angestellten des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. In § 20 des Manteltarifvertrages ist eine 2-stufige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen enthalten. Der Kläger ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe K 4/7, das monatliche Bruttoeinkommen beträgt danach EUR 3.122,
der Betriebsvereinbarung vom 12.05.2000 vor Ausspruch durch die Beklagte angehört werden müssen. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf die Unwirksamkeit der Kündigung
Der Kläger trägt weiterhin vor, er sei im Jahr 2000 10 Tage an Bronchitis sowie 26 Tage an einem Gehörsturz erkrankt. Im Jahr 2001 sei er 49 Tage an den Folgen eines Unfalls erkrankt. Er habe sich hierbei an der Schultergelenkkapsel sowie mehrere Frakturen und eine Schädelverletzung zugezogen. Im Jahr 2000 sei er lediglich an 5 Tagen wegen Bronchitis erkrankt gewesen. Im Jahr 2003 sei er 5 Tage an Bronchitis, 16 Tage wegen Magen-Darmgrippe, 2 Tage wegen Brechdurchfall und 128 Tage wegen eines rezidivierenden lumbalen Pseudoradikulärsyndroms bei degenerativer LWS-Veränderung und erheblichen muskulären Dysbalancen sowie einer funktionellen Bewegungseinschränkung rechts und einer Cervikobrachialgie und chronischem Lumbago erkrankt. Daneben habe eine endoreaktive Depression bei ihm bestanden. Insgesamt sei im Jahr 2003 Entgeltfortzahlung für 53 Tage angefallen. Im Jahr 2004 sei er an 110 Tagen, vom 01.01.-07.05., vom 23.06.-28.
VG. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat. Aus der Vereinbarung vom 12.05.200 zwischen der früheren Arbeitgeberin des Klägers und des dortigen Betriebsrates ergibt sich eine Pflicht zur Beteiligung durch die Beklagte nicht. Die Berechtigung des Prokuristen zum Ausspruch der Kündigung ergibt sich unmittelbar aus der Prokura, § 49 Abs.1 HGB. b) Die Kündigung ist
Abs.1 SGB IX unwirksam, weil die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung nicht die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat. Dieser Kündigungsschutz wird nicht ausgeschlossen durch § 90 Abs. 2 a SGB IX. Danach ist der Kündigungsschutz § 85 SGB IX ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht
gewiesen ist oder das Versorgungsamt
Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung (des schwerbehinderten Menschen) nicht treffen konnte. Die Regelung geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück, wonach der Kündigungsschutz
der bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Rechtsklarheit des Arbeitgebers eingeschränkt werden sollte (Cramer, NZA 2004, 704).
der bisherigen Rechtslage war für den Kündigungsschutz ausreichend, wenn der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zumindest einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hatte, dies dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats
Ausspruch der Kündigung mitgeteilt hatte und dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft für den behinderten Menschen positiv beschieden wurde. Dies galt auch im Falle der positiven Entscheidung erst im Widerspruchsverfahren (BAG 30.06.1983, 2 AZR 10/82 ). Der Regelungsgehalt des § 90 Abs. 2 a SGB IX ist in der Literatur streitig. Teilweise wird vertreten, dass sich der Wortlaut des § 90 Abs. 2 a, zweiter Halbsatz SGB IX nur auf Erstverfahren beim Versorgungsamt bis zu deren Abschluss beziehe. In allen anderen Fällen, also auch bei Widerspruch und Klage gegen Erstentscheidungen des Versorgungsamtes, komme der Grundsatz des § 90 Abs. 2 a, erster Halbsatz SGB IX zur Anwendung, wonach kein Kündigungsschutz mangels
weis der Schwerbehinderteneigenschaft bestehe (Westers, Landschaftsverband Westfalen-Lippe, www.lwl.org; Dr. Detlef Grimm / Dr. Martin Brock , DB 2005, 282,284). Die Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 15/2357) nennen zur Begründung des § 90 Abs. 2 a SGB IX lediglich, dass die Regelung ausschließen solle, dass ein besonderer Kündigungsschutz auch für den Zeitraum gelte, in dem ein in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben werde. Der Kündigungsschutz gelte in den Fällen, in denen ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, das Versorgungsamt aber ohne ein Verschulden des Antragstellers noch keine Feststellung treffen konnte. Das Vorverfahren gem. § 78 ff. SGG
Widerspruch ist wesentlicher Teil des Verwaltungsverfahrens als Teil einer Selbstkontrolle der Verwaltung .
2 a, zweiter Halbsatz SGB IX ist der Kündigungsschutz ausgeschlossen, wenn das Versorgungsamt eine entsprechende Feststellung
Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX wegen fehlender Mitwirkungdes schwerbehinderten Menschen nicht treffen konnte. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass der Arbeitnehmer dann Kündigungsschutz genießen soll, wenn eine entsprechende Entscheidung des Versorgungsamtes nicht getroffen werden konnte, obwohl er seinerseits alles hierfür erforderliche getan hat. Diese Auslegung der Norm entspricht dem in dem Gesetzgebungsverfahren genannten Grund für die Einschränkung des Kündigungsschutzes, dem Ausschluss des Kündigungsschutzes für aussichtslose Anerkennungsverfahren (Erfurter Kommentar, Rolfs § 90 Rn. 4 a). Dabei kann es
Auffassung des Arbeitsgerichts keinen Unterschied für den Bestand des Kündigungsschutzes des Klägers machen, ob das Versorgungsamt innerhalb der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX überhaupt keine oder eine falsche Entscheidung getroffen hat, die dann im Wege des Widerspruchsverfahrens von derselben Behörde revidiert wird. Der Kündigungsschutz des § 85 SGB IX besteht deswegen auch in den Fällen, in denen das Integrationsamt den Antrag zwar zunächst abgelehnt, dem Widerspruch des Arbeitnehmers jedoch im Ergebnis stattgegeben hat (Erfurter Kommentar, Rolfs § 85 SGB IV, Rn. 5). Der Kläger hat am 27.07.2004 die Feststellung eines Grads der Behinderung von wenigstens 50 % beantragt. Auf seinen Widerspruch hin hat das Versorgungsamt Ulm mit Bescheid vom 08.11.2004 rückwirkend auf das Datum der Antragstellung, den 27.07.2004, die Anerkennung als 50 % Schwerbehinderter festgestellt. Der Kläger hatte die Antragstellung in der Klage vom 18.10.2004, also innerhalb eines Monats
Ausspruch der Kündigung, der Beklagten mitgeteilt und die Anerkennung als Schwerbehinderter mit Schriftsatz vom 12.11.2004. Dass die
trägliche Feststellung des Grads der Behinderung von 50 % durch das Versorgungsamt am 08.11.2004 auf einer mangelnden Mitwirkung des Klägers beruht, hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht behauptet. Die Kündigung vom 28.09.2004 ist deswegen
c) Unabhängig hiervon ist auch zweifelhaft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt
G ist. Die Beklagte hat im Verfahren nicht behauptet, dass der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig sein würde. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger dauerhaft außer Stande sei, die in seiner Position zwangsläufig auftretenden Stresssituationen zu bewältigen, ist der Vortrag der Beklagten unschlüssig. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erbringen hat und woraus sich welche Anforderungen an den Kläger ergeben, die von diesem nicht mehr erbracht werden können. Allein der Hinweis auf frühere Fehlzeiten ist hierfür nicht ausreichend. Ob die Beklagte die Kündigung mit häufigen Kurzerkrankungen des Klägers und der hieraus resultierenden Befürchtung der Beeinträchtigung betrieblicher Belange durch zukünftig auftretende Entgeltfortzahlungskosten begründen kann, ist zweifelhaft im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen Krankheitsursachen, dies kann jedoch letztlich dahinstehen. 2. Der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch ist begründet.
Beschluss des großen Senats BAG v. 27.02.1985 hängt der Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das Kündigungsdatum hinaus von der Wertung der Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers und der Interessen des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung ab. Bis zu einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteil begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses regelmäßig ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers.
dem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil ist diese Ungewissheit allein nicht mehr geeignet ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers zu begründen. Die Beklagte hat im Verfahren keine weitergehenden Gründe für die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers geltend gemacht. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist danach begründet. 3. Der Kläger hat einen Betrag von EUR 609,98 brutto als Differenz zwischen der tatsächlich von der Beklagten gewährten Vergütung von EUR 3.031,58 zu der vertragsgemäßen Vergütung von EUR 3.122,00 sowie der ab Oktober 2004 hierauf zu gewährenden Erhöhung des Tarifentgelts um 2,2 % für die Monate Oktober 2004 bis Januar 2005 geltend gemacht.
dem Arbeitsvertrag des Klägers finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Angestellten des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Das dem Kläger danach zustehende Grundgehalt in der Eingruppierung K 4/7 beträgt EUR 3.122,00. Dieses Grundgehalt erfuhr ab Oktober 2004 eine 2,2 %ige Erhöhung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
des Tarifvertrages für die Betriebe des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes für Baden-Württemberg sind alle Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten
Fälligkeit schriftlich zu erheben und
Ablehnung innerhalb von drei Monaten
Ablehnung gerichtlich geltend zu machen, andernfalls erlöschen die Ansprüche. Der Kläger hat mit der Klage vom 18.10.2004 Ansprüche auf ein monatliches Grundgehalt von EUR 3.122,00 geltend gemacht. Eine Ablehnung durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Mit Klage vom 11.02.2005 hat der Kläger darüber hinausgehend diese Ansprüche und die Ansprüche, die sich aus der Erhöhung dieses Grundgehaltes ab Oktober 2004 um 2,2% ergeben, betragsmäßig eingeklagt. Für Oktober kann der Kläger deswegen lediglich die Differenz zwischen dem von der Beklagten tatsächlich bezahlten Gehalt und dem Grundgehalt von EUR 3.122,00 mit Erfolg geltend machen. Dies macht unter Berücksichtigung der sechstägigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ohne Entgeltfortzahlung für den Oktober 2004 einen Betrag von EUR 75,35. Für die Monate November, Dezember und Januar kann der Kläger zusätzlich die sich aus der 2,2 %igen Tariferhöhung ab Oktober ergebenden Beträge von monatlich insgesamt EUR 159,10 brutto beanspruchen. Die Vergütung ist jeweils fällig zum Monatsende. Die Beklagte befindet sich jeweils seitdem in Verzug. Die vom Kläger geltend gemachte Verzinsung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB. 4. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte auf Zahlung von EUR 843,63 Jahressonderzahlung zu verurteilen.
des Manteltarifvertrages für die Betriebe des Speditions-, Lagerei- und Logistikgewerbes für Baden-Württemberg besteht Anspruch auf Jahressonderzahlung, wenn der Arbeitnehmer am Auszahlungstag, dem 15. Dezember, in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis steht.
siebenjähriger Betriebszugehörigkeit beträgt die Jahressonderzahlung EUR 843,63.
Ziffer 6 MTV mindert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer nicht für mindestens 14 Kalendertage Anspruch auf Vergütung oder Entgeltfortzahlung hat. Der Anspruch des Klägers ist jedoch
Der Kläger war lediglich in den Monaten Mai, Juni, Oktober, November und Dezember 2004 mindestens 14 Kalendertage arbeitsfähig. In den übrigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hatte der Kläger keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Klage ist insoweit nur in Höhe von EUR 351,51 brutto begründet.III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 2. Der Streitwert war dem Grunde
GG und der Höhe
4 GKG auf eine Quartalsvergütung des Klägers zuzüglich der Addition der übrigen Klagebeträge festzusetzen. 3. Die Berufung war, soweit sie von Gesetzes wegen nicht ohnehin statthaft ist ,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.