Ein Wochenendhaus im Ausland ist kein Schonvermögen im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung. Es ist zur Prozesskostenfinanzierung zu verwerten, wenn dies zumutbar ist. Tenor Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 09.08.2005, Az.: 3 O 314/05 , a b g e ä n d e r t. Der Antragstellerin wird für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt (Name/Anschrift) ... zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Antragstellerin hat aus ihrem Vermögen 1.000,-- EUR auf die Prozesskosten zu bezahlen; diese werden ihr bis zum 31.01.2007 gestundet. Gründe I. Mit Beschluss vom 09.08.2005 (Bl. 47 d. A.) hat das Landgericht Ulm der Klägerin Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug ohne Anordnung von Ratenzahlungen aus dem Einkommen oder sonstiger Beträge auf die Prozesskosten bewilligt. Die Klägerin hat gegen den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage eines vor dem Landgericht Ulm am 09.12.2004 (Az.: 2 O 351/04) geschlossenen Vergleichs verfolgt. In diesem Vergleich hatte sich die Klägerin (und damalige Beklagte) verpflichtet, gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.000,-- EUR durch den Beklagten (und damaligen Kläger) an diesen ihren hälftigen Mieteigentumsanteil an einer Wohnung in (Ort) ..., (Straße) ... zu übertragen. Nachdem der Beklagte diesen Betrag bislang entgegen der Vereinbarung im Vergleich nicht hinterlegt hatte, begehrte die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Titulierung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten (Zug-um-Zug gegen Übertragung und Bewilligung der Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils der Klägerin an diesem Grundbesitz). Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.11.2005 (Bl. 89 d. A.) der Klage in der Hauptsache weitgehend stattgegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten übersandte mit Schriftsatz vom 15.09.2005 (Bl. 65 d. A.) den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Landgerichts dem Bezirksrevisor mit dem Hinweis, dass die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks in Serbien sei. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.08.2005 (vgl. Bl. 56 d. A.) mitgeteilt habe, habe das Grundstück mit Haus einen Wert von mindestens 20.000,-- EUR bis 25.000,-- EUR. Mit Schreiben vom 04.10.2005 hat der Bezirksrevisor daraufhin gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm Beschwerde eingelegt. Das Hausgrundstück könne zur Bestreitung der anfallenden Prozesskosten herangezogen werden, da es das der Klägerin zustehende Schonvermögen weit übersteige. Insbesondere könne die Klägerin zur Deckung der Prozesskosten das Haus veräußern, beleihen oder vermieten. Lediglich die Behauptung der Klägerin, dass aus dem Haus keine Mieteinnahmen erzielt werden und das Haus zudem unverkäuflich sei, rechtfertigten es nicht, ihr Prozesskostenhilfe zum Nulltarif zu bewilligen. Vielmehr habe die Klägerin vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, dass eine wirtschaftliche Nutzung oder Veräußerung des Hausgrundstücks derzeit nicht möglich sei. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 101 d. A.). II. Die gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisor gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen oder sonstiger Zahlungen aus dem Vermögen gewährt hat, ist begründet. Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die bedürftige Partei zur Finanzierung des Prozesses ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr das zumutbar ist. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII, auf den § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug nimmt, gehört zum einzusetzenden Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. 1. Der Senat lässt dahingestellt, in wie weit die Antragstellerin sich bereits den mit vorliegendem Urteil rechtskräftig titulierten, zu erwartenden Geldbetrag aus der Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der früheren Ehewohnung als gegenwärtigen Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurechnen lassen muss, nachdem die Klägerin diese Wohnung selbst nicht mehr nutzt. Denn grundsätzlich ist ein Familienheim dem in zumutbarer Weise einzusetzenden Vermögen zuzurechnen, wenn feststeht, dass es im Hinblick auf eine Scheidung ohnehin veräußert wird (unstreitig vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 8. Aufl. 2004 § 115 Rn. 45 m. w. Rechtsprechungshinweisen). Andererseits dient der Prozess hier gerade der Durchsetzung der Auseinandersetzungsforderung aus der Übernahme der gemeinschaftlichen Wohnung durch den Beklagten; insoweit sind die Meinungen in Rechtsprechung und Literatur geteilt, ob die Forderung, zu deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe begehrt wird, im Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen ist (bejahend OLG Nürnberg FamRZ 1989, 995 mit zustimmender Anmerkung Büttner, vgl. Dehn a.a.O. § 115 RZ 38 schlagen die Bestimmung zukünftiger Zahlungen analog § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO vor, ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 765 ) oder ob es sich hierbei um künftiges Vermögen handelt, das lediglich im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sein wird, sobald es der Klägerin gelingen möge, diesen Betrag gegen den Beklagten zu vollstrecken (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 324 mit Nachweisen in Fn. 303-305). 2. Der Klägerin steht jedoch in Gestalt des Grundstücks in Serbien, dessen Wert sie in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst mit 20.000,-- EUR angibt, ein verwertbarer Vermögensgegenstand zu. Die Klägerin bezeichnet das Haus selbst (vgl. Schriftsatz vom 22.08.2005, Bl. 56 d. A.) als Wochenendhaus. Ein solches gehört jedoch nicht zum Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII. Es reicht nicht aus, wenn das im Eigentum der Partei stehende Haus nur gelegentlich genutzt wird. Ferienhäuser unterfallen nicht dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII (OLG Stuttgart JurBüro 1994, 46 , Kalthoener a.a.O. Rn. 347). Objekte, die nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch XII fallen, müssen zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden.
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