Tenor
- Auf die Beschwerde der Betreuerin vom 29.11.2005 wird der Beschluss des Notariats Heilbronn - Vormundschaftsgericht -, VIII VG 175/2002 vom 17.11.2005 abgeändert: Vergütung und Auslagen der Betreuerin werden festgesetzt auf EUR 818,40
- Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
- Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe Die Betreuerin übernahm die Betreuung von der Mutter der Betroffenen, die als ehrenamtliche Betreuerin tätig war. Die Betreuung wurde erstmals am 24.07.2002 eingerichtet. Die beschwerdeführende Betreuerin wurde am 12.05.2005 bestellt, die bisherige ehrenamtliche Betreuerin wurde gleichzeitig entlassen. Den Betreuungszeitraum bis zum 30.06.2005 rechnete die Betreuerin - mit fast 33 Stunden - am 01.07.05 ab. Für das Quartal 01.
- bis 30.09.2005 verlangte sie die Zahlung von 18,6 Stunden, auf der Basis von § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG, also für den Zeitraum bis 12.
- zeitanteilig 7 Monatsstunden, danach zeitanteilig 5,5 Monatsstunden. Das Vormundschaftsgericht und der Bezirksrevisor stehen auf dem Standpunkt, die Norm sei so zu verstehen, dass der erhöhte Stundensatz nur für die ersten 12 Monate der Betreuung abgerechnet werden könne, worunter das erste Jahr nach erstmaliger Einrichtung der Betreuung zu verstehen sei. Die beschwerdeführende Betreuerin sei erst im dritten Jahr der Betreuung bestellt worden und könne nur 3,5 Stunden pro Monat abrechnen. Folgerichtig hat das Vormundschaftsgericht für den Abrechnungszeitraum nur einen Betrag von EUR 462.- bewilligt (und den weitergehenden Antrag ausweislich der Begründung stillschweigend zurückgewiesen). Da die Berechnung jeweils richtig und unstreitig ist, geht es vorliegend nur um die Frage, ob die ab 01.07.05 einschlägige Norm des § 5 VBVG dahin zu verstehen ist, dass sie mit den erhöhten Stundensätzen des ersten Betreuungsjahres die Zeit ab Übernahme der Betreuung durch den abrechnenden Betreuer meint oder die Zeit ab Beginn der Betreuung (die zunächst durch einen anderen, hier einen ehrenamtlichen, Betreuer geführt wurde). Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die Norm dies nicht klar regele, der höhere Zeitrahmen aber die Anfangsschwierigkeiten nach Übernahme einer Betreuung abdecken sollte. Anfangsschwierigkeiten träten aber auch - und gerade - nach Übernahme einer Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer auf, da ein solcher Übergang nur vorkomme, wenn der ehrenamtliche Betreuer sich seiner Aufgabe nicht gewachsen gezeigt habe. Vormundschaftsgericht und Bezirksrevisor verweisen darauf, dass die Norm bewusst pauschalieren wolle und nach den Gesetzesmaterialien (amtliche Begründung zum zunächst vorgesehenen § 1908 m BGB) maßgebend die erstmalige Bestellung eines Betreuers sein solle. II. Nach Ansicht der Kammer ist die Norm so auszulegen, dass die Fristen sich auf den Beginn der Betreuung durch den jeweiligen Betreuer beziehen, jedenfalls dann, wenn die Betreuung erstmals von einem Berufsbetreuer übernommen wird. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend: a. Der Wortlaut der Norm ist unklar und lässt beide Auslegungen zu. b. Die Norm regelt aber nur die Vergütung des Berufsbetreuers. Deshalb wäre unverständlich, wenn sich die genannten Fristen auf die Tätigkeit eines vorher tätigen ehrenamtlichen Betreuers beziehen würden, dessen Vergütung sich nicht nach Monatspauschalen richtet. Nicht systemwidrig wäre allenfalls eine Auslegung dahin, dass die Fristen bei einem Wechsel unter Berufsbetreuern nicht neu laufen. c. Der gesetzgeberische Anlass für die Zubilligung eines höheren Zeitaufwandes im ersten Betreuungsjahr ist ersichtlich die unumgängliche Einarbeitung. Dieser Gesichtspunkt gilt bei der Übernahme der Betreuung von einem ehrenamtlichen Betreuer auf einen Berufsbetreuer in gleicher Weise wie bei erstmaliger Übernahme durch einen Berufsbetreuer: Hier ist ebenso von einem erhöhten Aufarbeitungsaufwand auszugehen, denn sonst wäre der weitaus kostengünstigere ehrenamtliche Betreuer nicht entlassen worden. Auch eine gesetzliche Pauschalierung darf diesen gleichen Sachverhalt nicht unterschiedlich behandeln. Die Auslegung muss daher dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen. (Bei einem Wechsel unter Berufsbetreuern spricht die Erfahrung nicht in gleicher Weise für einen erhöhten Anfangsaufwand. Die Frage kann hier aber dahinstehen.) d. Aus Abs. 5 der Vorschrift lässt sich für die zu entscheidende Frage kein Schluss ziehen. Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung, die den Übergang auf den - preiswerteren - ehrenamtlichen Betreuer fördern soll. Ein Gegenschluss lässt sich daraus nicht ziehen. e. Auch aus Abs. 4 S. 2 der Norm folgt nichts Gegenteiliges. Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, sind die innerhalb der Norm aufgeführten: mittellos , Heimaufenthalt . Dass das Gesetz auch den Betreuerwechsel als solchen Umstand auffasst, wird im Wortlaut nicht deutlich. Systemkonform könnte hier nur ein Wechsel zwischen Berufsbetreuern sei, da sich, wie oben ausgeführt, die Norm nach ihrer systematischen Stellung nur auf die Vergütung von Berufsbetreuern bezieht. f. Schließlich sollte eine Norm auch so ausgelegt werden, dass sie nicht umgehbar ist. Bei anderer Auslegung bestünde aber die Möglichkeit, dem neuen Berufsbetreuer die Abrechnung nach erhöhten Anfangssätzen zu verschaffen, wenn erst die alte Betreuung aufgehoben und danach die neue Betreuung angeordnet wird. Diese Umgehungsmöglichkeit sollte ausgeschlossen werden. Nach dieser Auslegung sind der Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Beträge zuzusprechen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Ansicht vertreten werden könnte, dass im konkreten Fall ein erhöhter Einarbeitungsaufwand der Beschwerdeführerin billigerweise schon durch die - sehr hohe - Abrechnung für den Zeitraum bis zum 30.06.05 abgegolten sein könnte. Eine höhere Abrechnung nach altem Recht sollte aber selbst nach Treu und Glauben keinen Einfluss auf die Abrechnung nach neuem Recht gewinnen können. Die vom Betreuer mit dem neuen Recht geforderte Aufwandsreduzierung stellt eine Schwierigkeit für jeden Übergangsfall dar, in dem die Betreuung nach dem 01.07.2004 begann, die auffällige Aufwandsreduzierung ist damit Ziel des Systemwechsels und ihm immanent und kann nicht Anlass sein, die gesetzlichen Pauschalen zu kürzen. Einer Auslagenentscheidung nach § 13 a FGG bedarf es nicht, weil dritten Personen offenbar keine Auslagen entstanden sind. Die weitere Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/354774.html Kommentare
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