träglich von den Behörden der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Angeklagten nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Ge-biet der Bundesrepublik Deutschland; der entsprechende Führerschein kann eingezogen werden. Tenor Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts K. vom 25.01.2006 aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die am 05.04.2005 von den Behörden der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe I. Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 25.01.2006 wurde der Angeklagte vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein. Das Rechtsmittel, mit dem die Verurteilung des Angeklagten erstrebt wurde, hatte Erfolg. II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde am ... in T./Kirgistan geboren. Dort erreichte er
dem Besuch der 8. Klasse seinen Schulabschluss. Danach arbeitete er als Kraftfahrer; zeitweise war er auch in der Landwirtschaft tätig. Im Jahre 1998 kam der Angeklagte als Aussiedler von Nowosibirsk
Deutschland. In der Folgezeit erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. Heute lebt er in einer festen nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Lebensgefährtin und deren 10-jährigem Kind zusammen in H. Seine Lebensgefährtin hat eine feste Arbeitsstelle und bezahlt von ihrem Gehalt die Miete. Der Angeklagte absolvierte in Deutschland weder eine Ausbildung noch erwarb er einen Berufsabschluss. Durch die Vermittlung von Leihfirmen arbeitete er bisher in verschiedenen Unternehmen wie beispielsweise einer Schokoladenfabrik, einem Autohaus, als Sortierer in einer Fabrik oder auf einer Baustelle. Seit ungefähr 4 Monaten ist er wieder arbeitslos und erhält rund 200 Euro Arbeitslosengeld monatlich. Bei dem Angeklagten besteht seit längerer Zeit eine Alkoholabhängigkeit bzw. eine Alkoholmissbrauchsproblematik. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen ist er wie folgt vorbestraft: Am 17.05.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht E. - 5 Cs 54 Js 10041/99 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15 DM. Zugleich wurde ihm die russische Fahrerlaubnis für die Dauer von 9 Monaten mit der Wirkung entzogen, dass er innerhalb dieses Zeitraumes in der Bundesrepublik Deutschland keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen durfte. Vor Ablauf dieser Frist durfte ihm von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
den Feststellungen des Strafbefehls fuhr der alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration: 1,69 Promille) am 18.04.1999 gegen 08.33 Uhr mit dem Pkw Marke VW Golf auf der Bundesstraße 3 in T. Am 27.01.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht E. - 5 Ds 54 Js 16647/99 - wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu 3 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung. Zugleich wurde eine Führerscheinsperrfrist von 1 Jahr 3 Monaten gegen ihn festgesetzt.
den Feststellungen des Urteils fuhr der alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration: 1,64 Promille) am 30.05.1999 gegen 03.30 Uhr ohne Fahrerlaubnis mit einem Pkw Marke VW durch E.,
dem ihm erst wenige Tage zuvor am 22.05.1999 der Strafbefehl vom 17.05.1999 (oben Nr. 1) zugestellt worden war.
einer Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung widerrufen. Der Angeklagte verbüßte zwei Drittel dieser Strafe; der Strafrest wurde am 24.08.2005 bis zum 02.09.2007 zur Bewährung ausgesetzt. Am 09.05.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht E. - 5 Cs 30447/99 - wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM.
den Feststellungen des Urteils befanden sich der Angeklagte sowie ein 16-jähriges Mädchen am 08.10.1999 kurz
23.00 Uhr im Jugendzentrum in E. Der angetrunkene Angeklagte, der möglicherweise auf Grund eines Gerüchtes über dieses Mädchen erbost war, versetzte dem Mädchen zunächst mit der flachen Hand eine heftige Ohrfeige und kurz darauf einen Kopfstoß gegen die rechte Gesichtshälfte, so dass das Mädchen einen Bluterguss erlitt. Eine
trägliche Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil vom 27.01.2000 wurde als nicht strafzweckgerecht angesehen und unterblieb deshalb. Am 22.03.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht E. - 5 Cs 35 Js 6160/01 - wegen fahrlässigen Vollrauschs und fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, zuletzt begangen am 13.03.2001, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 5 Euro. Am 25.04.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht K. - 1 Ds 32 Js 26587/01 - wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro.
den Feststellungen des Urteils verletzte der Angeklagte in der
t zum 26.08.2001 in seiner Wohnung in Herbolzheim seine damalige Lebensgefährtin, indem er ihr heftige Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie Hämatome erlitt. Im Wege der
träglichen Gesamtstrafenbildung wurde durch Beschluss vom 30.07.2002 aus dieser Strafe und den Einzelstrafen aus dem Urteil vom 22.03.2002 (oben Nr. 4) eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8 Euro gebildet. Am 17.06.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht W. - 63 Js 581/02-9 Ds AK 455/02 - wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am 05.02.2002, zu 1 Jahr Freiheitsstrafe. Der Angeklagte verbüßte einen Teil der Strafe bis zum Sommer 2004; der Strafrest wurde bis zum 01.09.2007 zur Bewährung ausgesetzt. Am 23.06.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht E. - 6 Ls 350 Js 2997/04 - wegen versuchter Nötigung, Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, versuchter räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
den Feststellungen des Urteils half der Angeklagte seinem Landsmann B. im Sommer 2003 bei der Abwicklung eines Autokaufs, indem er das Fahrzeug aussuchte, reparierte und polierte. Nicht auszuschließen war, dass B. dem Angeklagten dafür ein Entgelt in Höhe von 500 Euro zugesichert hatte, ohne es allerdings in der Folgezeit zu bezahlen. Am 24.12.2003 gegen 02.30 Uhr suchten der Angeklagte und ein Mittäter diesen B. in E. auf. Unter Verabreichung von Schlägen verlangte der Angeklagte das zugesagte Geld, was B. jedoch nicht zahlen konnte. Der Angeklagte und sein Mittäter nötigten ihn sodann in den Pkw des Angeklagten, der - ohne Fahrerlaubnis -
T. fuhr, wo man bei der Sparkasse den Kontostand des B. überprüfte. Danach fuhren sie - der Angeklagte wiederum ohne Fahrerlaubnis am Steuer - zur Wohnung des Angeklagten
H., wo der Angeklagte dem B. androhte, ihn kalt zu machen, wenn er nicht zahle. Zugleich erhöhte er seine Forderung auf 600 Euro. Als B. die Wohnung verlassen wollte, hielt der Angeklagte ihn zurück. Während sein Mittäter den B. festhielt, stieß der Angeklagte ihm sein Knie in das Gesicht. Dadurch erlitt B. eine Gehirnerschütterung sowie beidseitige Jochbeinfrakturen, die eine Operation erforderlich machten. Am 06.01.2004 verlangte der Angeklagte telefonisch erneut das Geld von B. und kündigte ihm für den Fall der Nichtzahlung noch Schlimmeres an. Am 19.01.2004 suchte der Angeklagte den Zeugen K. in E. auf und machte ihm Vorwürfe, da er als Dolmetscher B. bei der Anzeigenerstattung geholfen habe. Aus Verärgerung trat er K. in den Unterleib, wodurch dieser ein kräftiges Hämatom am Oberschenkel erlitt. III. In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Vorgeschichte der Taten:
seiner Übersiedlung
Deutschland stellte der Angeklagte im Jahre 1999 bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes E. einen Erstantrag auf Umtausch seiner russischen Fahrerlaubnis bzw. Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis. Dieser Antrag wurde jedoch seitens des Landratsamtes abgelehnt, da gegen ihn kurze Zeit
der Antragstellung zwei Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr mit einer jeweils über 1,6 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration durchgeführt wurden. Auf Grund der am 18.04.1999 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr wurde dem Angeklagten durch Beschluss vom 26.04.1999 die russische Fahrerlaubnis
PO vorläufig entzogen. Durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 17.05.1999 wurde ihm die russische Fahrerlaubnis
GB entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 9 Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (bis zum 16.02.2000) festgesetzt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist die Fahrerlaubnis des Angeklagten bzw. sein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland
GB erloschen. Wegen der Trunkenheitsfahrt vom 30.05.1999 verurteilte das Amtsgericht E. den Angeklagten am 27.01.2000 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und setzte eine neue Sperrfrist von 15 Monaten bis zum 03.05.2001 fest. Der seitens des Angeklagten
Ablauf der Sperrfrist am 08.05.2001 bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes E. erneut gestellte Antrag auf Anerkennung seiner russischen Fahrerlaubnis oder Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis wurde von der Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht. Da der Angeklagte diese nicht fristgerecht
wies, versagte ihm das Landratsamt E. mit Bescheid vom 26.02.2002 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Diese Entscheidung erwuchs am 06.04.2002 in Bestandskraft. In der Folgezeit beantragte der Angeklagte beim Landratsamt E. erneut die Anerkennung seiner russischen Fahrerlaubnis. Da die Führerscheinstelle die Prüfung der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen jedoch weiterhin von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machte, lehnte sie diesen Antrag schließlich mangels
weises der Untersuchung ebenfalls ab. Daraufhin beschloss der Angeklagte, ohne sich jedoch bei der zuständigen Behörde über die gesetzliche Reichweite einer solchen EU-Fahrerlaubnis zu informieren, in der Tschechischen Republik eine EU-Fahrerlaubnis zu erwerben, um mit dieser am Kraftfahrzeugverkehr der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen zu können. Zu diesem Zweck reiste der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2005 mehrfach in Begleitung von ebenfalls aus Teilrepubliken der früheren Sowjetunion stammenden und jetzt in Deutschland lebenden Landsleuten
Tschechien. Bei einer Überprüfung bei der Ausreise am Grenzübergang Waidhaus am 01.03.2005 gab der Angeklagte an, er sei auf dem Weg zur Fahrschule "E." in Meu Prestice, um dort seine Führerscheinprüfung zu machen. Die theoretische Prüfung habe er bereits abgelegt und bestanden. Für die Zulassung zur praktischen Prüfung müsse er ein Gesundheitszeugnis vorlegen, welches er jetzt bei sich habe; in etwa 2 bis 3 Wochen werde er seinen neuen tschechischen Führerschein erhalten.
bestandener Prüfung wurde dem Angeklagten am 05.04.2005 von der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde eine neue EU-Fahrerlaubnis der Klasse B, Listen-Nr. EA 585722, erteilt und ihm ein entsprechender Führerschein ausgehändigt. Bei der noch am selben Tag erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland fiel dem Dienst habenden Zeugen PHM K. das Fahrzeug mit dem Angeklagten als Beifahrer auf, da eine Überprüfung der Personalien der Insassen ergeben hatte, dass nur der Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis vorweisen konnte, während den drei Beifahrern - einschließlich des Angeklagten - die Fahrerlaubnis durch gerichtliche Entscheidung entzogen oder die Erteilung von der Verwaltungsbehörde versagt worden war. Im Rahmen der durchgeführten informatorischen Befragung erwähnte der Angeklagte nichts von dem Erwerb der Fahrerlaubnis, sondern gab dem Zeugen gegenüber bewusst wahrheitswidrig an, für 4 Tage in der Tschechischen Republik in Pilsen Urlaub gemacht zu haben und spazieren gegangen zu sein. Auf Grund der unglaubwürdigen Angaben und dem ausweichenden Verhalten des Angeklagten hatte der Zeuge K. den Verdacht, dass der Aufenthalt in der Tschechischen Republik zum Erwerb einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis gedient habe. Daher benachrichtigte er umgehend mit Bericht vom 09.04.2005 die Führerscheinstelle des Landratsamtes E. von seiner Vermutung bezüglich des Angeklagten. Auf Grund dieser Mitteilung wies das Landratsamt E. den Angeklagten von Amts wegen mit Schreiben vom 29.06.2005 auf die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Rechtslage hin, wonach die tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige, sondern er vielmehr deren Anerkennung
V beantragen müsse. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass ein Verstoß dagegen als Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar sei. Das
dem Führerschein legte der Angeklagte seinen tschechischen Führerschein vor. Zum Zeitpunkt dieser Tat wusste der Angeklagte aus den bereits hinsichtlich der Tat vom 30.06.2005 dargelegten Gründen sowie insbesondere auf Grund des ausdrücklichen Hinweises des Landratsamtes E. vom 29.06. 2005, dass er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland durch die tschechische Fahrerlaubnis berechtigt war. Außerdem war ihm bereits die Anklageschrift bezüglich der Tat vom 30.06.2005 zugestellt worden und er wusste, dass er sich - trotz der tschechischen Fahrerlaubnis - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor Gericht zu verantworten hatte. Da die Überprüfung der Daten des Angeklagten ergab, dass ihm die Erteilung der Fahrerlaubnis versagt worden war, wurde dem Angeklagten die Weiterfahrt untersagt und der Führerschein zur Klärung der Echtheit und Prüfung der Einziehungsvoraussetzungen zunächst einbehalten. Am nächsten Tag wurde der Führerschein ihm jedoch unter Hinweis darauf, damit kein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen zu dürfen, wieder ausgehändigt. Das weitere Geschehen: In der Folgezeit fiel der Angeklagte am Grenzübergang Waidhaus erneut auf, als er diesen mit seinem PKW BMW, amtliches Kennzeichen EM-H, sowohl am 27.10.2005 um 5.15 Uhr als auch am 28.03.2006 um 04.30 Uhr mit jeweils 3 weiteren Insassen passierte. Im Rahmen der Grenzkontrolle stellte sich heraus, dass nur der Angeklagte als Fahrer Inhaber einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis war, während gegen die anderen Personen Führerscheinsperren sowie Versagungen bestanden. Auf
frage wurde wiederum angegeben, Urlaub machen zu wollen, ohne dass jedoch Reisegepäck im PKW mitgeführt wurde. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass sich der Angeklagte nun selbst als Fahrer und Vermittler für den Erwerb von EU-Fahrerlaubnissen in der Tschechischen Republik betätigt. IV. Der Angeklagte hat im Verlauf der Berufungshauptverhandlung zunächst keine Angaben zur Sache gemacht. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat er jedoch
der Vernehmung der Zeugen durch eine Erklärung seines Verteidigers eingeräumt, die Fahrt vom 30.06.2005 durchgeführt zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht K. hatte er jedoch nicht nur diese, sondern auch die Fahrt vom 15.12.2005 eingeräumt.
der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen so abgespielt hat, wie es oben unter III. dargestellt ist. Hinsichtlich der Fahrt vom 15.12.2005 hat der Zeuge PHM Ko. glaubhaft ausgesagt, dass ihm der Führerscheinentzug des Angeklagten bekannt gewesen sei, als er den Angeklagten in Herbolzheim mit einem PKW habe fahren sehen. Daher hätten sein Kollege und er sich zur Durchführung einer Verkehrskontrolle entschlossen. Während der Vernehmung des Angeklagten habe dieser ihnen gegenüber eingeräumt, den vorgelegten EU-Führerschein in der Tschechischen Republik gemacht zu haben. Der Zeuge G., zuständiger Sachbearbeiter für die Führerscheinangelegenheiten des Angeklagten beim Landratsamt E., berichtete glaubhaft, dass der Angeklagte seit seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland noch nicht Inhaber einer anerkannten Fahrerlaubnis sei. Im Rahmen der Verwaltungspraxis orientiere sich das Landratsamt an der verwaltungsrechtlichen Rechtslage, wobei insbesondere zwei Beschlüsse des VGH Mannheim maßgeblich seien, die für die Verwaltung eine gewisse Rechtsbindung entfalteten und daher zu beachten seien. Danach gelte die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV trotz der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 weiterhin mit der Folge, dass es keiner ausdrücklichen Aberkennung ausländischer Fahrerlaubnisse bedürfe. Zudem sei der vom EuGH entschiedene Fall mit dem vorliegenden insofern nicht vergleichbar, als dieser nicht die Verkehrssicherheit betreffe. Selbst wenn die obere verwaltungsrechtliche Rechtsprechung anderer Bundesländer die vorliegend zu entscheidende Rechtsfrage abweichend von der Rechtsprechung des VGH Mannheim beurteile, habe sich das Landratsamt E. dennoch an derjenigen des VGH Mannheim zu orientieren. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.11.2005 die Vereinbarkeit des § 28 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG ausdrücklich offen gelassen. Des Weiteren wies der Zeuge G. noch darauf hin, dass das Schreiben des Landratsamtes vom 29.06.2005 keine förmliche Anordnung oder Versagung hinsichtlich der tschechischen Fahrerlaubnis darstelle, sondern lediglich ein Hinweis an den Angeklagten auf die bestehende Rechtslage gewesen sei. Der Zeuge PHM K. berichtete glaubhaft über den Grenzübertritt des Angeklagten vom 01.03.2005, bei dem der Angeklagte seinem Kollegen PHM H. gegenüber von der Fahrt zur Fahrschule E. erzählt habe. Der Zeuge legte weiter dar, dass ihm der Angeklagte am 05.04.2005 bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgefallen sei, weil diesem ebenso wie den anderen Beifahrern die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland versagt worden sei. Bei der Befragung des Angeklagten habe dieser jedoch keine Auskünfte über den Besuch einer Fahrschule oder den Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis gemacht. Auf ausdrückliche
frage habe der Angeklagte dieses Mal vielmehr angegeben, er habe in Tschechien keinen Führerschein gemacht, sondern sei für 4 Tage zum Spazierengehen in Tschechien im Urlaub gewesen. Weiter berichtete der Zeuge K., dass der Angeklagte am 27.10.2005 und am 28.03.2006 den Grenzübergang Waidhaus jeweils erneut passiert habe, jedes Mal als Fahrer eines Pkw mit 3 weiteren aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden Personen, von denen keine Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sei. V. Der Angeklagte hat sich damit des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen
VG, § 53 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, denn er war weder am 30.06.2005 noch am 15.12.2005 Inhaber einer ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland berechtigenden Fahrerlaubnis. Die bestandskräftige Versagung der Neuerteilung der dem Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 17.05.1999 entzogenen Fahrerlaubnis seitens des Landratsamtes E. bestand zu beiden Tatzeitpunkten fort, da die Fahrerlaubnis
Ablauf der gerichtlich angeordneten Sperrfrist nicht automatisch wieder auflebt, sondern auf Antrag des Betroffenen von der zuständigen Verwaltungsbehörde neu zu erteilen ist (Geiger DAR 2004, 340; Gebhardt, Band 1, § 42 I; Kirchner, § 28 FeV, Rn 1; Hentschel, § 21 StVG, Rn 6). Der Verwirklichung des Tatbestandes des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG steht die dem Angeklagten am 05.04.2005 in der Tschechischen Republik in Meu Prestice ausgestellte Fahrerlaubnis nicht entgegen, da sie ihn trotz der
V grundsätzlichen Berechtigung der Inhaber von EU- oder EWR-Führerscheinen zur Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Denn
V fehlt dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Fahrberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland, wenn ihm die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht vorläufig oder rechtskräftig entzogen oder von einer Verwaltungsbehörde sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen oder versagt worden ist oder nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Inhaber zwischenzeitlich auf seine Fahrberechtigung verzichtet hat. Im Einklang mit der so genannten Zweiten europäischen Führerscheinrichtlinie 91/438/EWG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH vom 29.04.2004 ist die Bundesrepublik Deutschland nicht zu einer automatischen Anerkennung der Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Angeklagten verpflichtet. Vielmehr ist der Angeklagte
V kraft Gesetzes trotz seiner EU-Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Mit Erlass der Richtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991, die die Erste europäische Führerscheinrichtlinie 80/1263/EWG mit Wirkung vom 01.07.1996 abgelöst hat, haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich zur unbefristeten gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet (VG München NJW 2005, 1818 ; Ferner, Teil 8 A.III.3a). Trotz ihres formalen Richtliniencharakters entfaltet die Richtlinie 91/439/EWG unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Regelungen berufen kann (EuGH Urteil v. 29.10.1998, C-230/97 , ZAR 1999, 41 ; VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153 ; VG München NJW 2005, 1818 ). Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG mit der Regelung des § 28 FeV in innerstaatliches Recht umgesetzt.
dem Prinzip des Anwendungsvorrangs von Gemeinschaftsrecht hat die Anwendung des § 28 FeV, insbesondere der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV enthaltenen Einschränkungen, stets im Lichte der Richtlinie 91/439/EWG zu erfolgen (VG München NJW 2005, 1818 ).
V sind Inhaber einer gültigen EU- oder EWG-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland - vorbehaltlich der Einschränkungen
V - zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland im Umfang ihrer Fahrerlaubnis ohne Weiteres berechtigt (VG München NJW 2005, 1818 ). Einer förmlichen Umschreibung des EU- oder EWR-Führerscheins bedarf es nicht mehr, weil durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten nunmehr allein auf der Innehabung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beruht (VGH Mannheim DAR 2004, 606 ; VG München NJW 2005, 1818 ). Jedoch steht die
V normierte Fahrberechtigung jedes Inhabers einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland im Sinne von § 7 Abs. 1 oder 2 FeV ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Einschränkungen des § 28 Abs. 2 bis 4 FeV. Während der seinem Wortlaut
zwar einschlägige, aber
der Rechtsprechung des EuGH nicht anwendbare § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV einer Berechtigung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen steht, wird diese wirksam
V eingeschränkt:
V gilt die Berechtigung
Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts im Ausstellerstaat erworben haben. Dieser Ausschlussgrund dient der Sicherung der grundsätzlichen Zuständigkeit des Wohnsitzstaates für die Fahrerlaubniserteilung (Ferner, Teil 8 A.III.3c, f; Kirchner, § 28 FeV, Rn. 18). Im vorliegenden Fall bestehen insbesondere auf Grund der im Führerschein unter Ziffer 8 (Wohnsitz) enthaltenen Eintragung H. ernsthafte Zweifel daran, dass das Wohnsitzerfordernis
1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG von der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde mit der entsprechenden Sorgfalt geprüft wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nicht in der Tschechischen Republik, sondern in H. in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Az. C-476/01 , DAR 2004, 333
weis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraumes von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhänge. Jedoch sei die Prüfung der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaates. Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333
EG gegen den ausstellenden Mitgliedstaat zur Verfügung, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen zu Un-recht erteilte Führerscheine ergreife (EuGH DAR 2004, 333
Ansicht des wohl überwiegenden Teils der Rechtsprechung sowie der Literatur auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
dieser Vorschrift gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 S. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf diese verzichtet haben. Das in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verbürgte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dürfe zwar nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingeschränkt werden. Indem das Gemeinschaftsrecht in Art. 8 Abs. 4 und 2 der Richtlinie 91/439/EWG jedoch selbst Ausnahmen von diesem Prinzip zulasse, werde deutlich, dass den Mitgliedstaaten die Anwendung nationaler Vorschriften für den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis ermöglicht werden solle.
4 der Richtlinie 91/439/EWG könne ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ablehnen, gegen deren Inhaber eine Maßnahme
2 der Richtlinie 91/439/EWG durch Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis ergangen sei. Diese Regelung verdeutliche, dass die Richtlinie 91/439/EWG nicht auf eine vollständige Harmonisierung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen für die Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen gerichtet sei, sondern nur einheitlich geltende Mindestanforderungen enthalte. Diese stünden einer strengeren Rechtssetzung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen (Otte/Kühner NZV 2004, 321
dem Urteil des EuGH dürfe jedoch der Charakter des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahmevorschrift von dem grundsätzlich geltenden Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht verkannt werden, weil dieses die erleichterte Ausübung der primär-rechtlich garantierten Grundfreiheiten bezwecke (VGH Mannheim NJW 2006, 1153
2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf unbestimmte Zeit von den Mitgliedstaaten versagt werden (OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05 ). Schließlich stellt der EuGH ausdrücklich klar, dass Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG es den Mitgliedstaaten verbiete, die Anerkennung einer dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu versagen, wenn die neben einer Maßnahme
2 der Richtlinie 91/439/ EWG angeordnete Sperrfrist im Zeitpunkt der Erteilung bereits abgelaufen sei. Auf Grund des insoweit eindeutigen Wortlauts dieser Entscheidung des EuGH verneint der Verteidiger des Angeklagten mit einem Teil der Rechtsprechung und Literatur die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV wegen des Vorrangs entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts, soweit die Sperrfrist vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat bereits abgelaufen sei. Folglich sei der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Anerkennungsmechanismus des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG unmittelbar zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, so dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht mehr in Betracht komme (OVG Lüneburg NJW 2006, 1158
Ansicht des Verteidigers betreffe die rechtliche Diskussion nicht mehr straf-rechtliche, sondern nur noch verwaltungsrechtliche Fragen. Die Bundesrepublik Deutschland habe
der Versagung der Fahrerlaubniserteilung die Antragstellung in der Tschechischen Republik auf Grund der Richtlinie 91/439/EWG hinzunehmen. Ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Angeklagten komme nicht in Betracht. Vielmehr habe die Bundesrepublik Deutschland vor der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nur die Möglichkeit, den ausstellenden Mitgliedstaat über die Gründe der Versagung zu informieren, um ihn dadurch zu einer Rücknahme der Fahrerlaubnis zu veranlassen. Diese Rechtsansicht teilt die Kammer jedoch nicht, da die überzeugenderen Argumente des überwiegenden Teils der Rechtsprechung und Literatur für eine Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch in den Fällen des vorherigen Ablaufs der Sperrfrist sprechen. Zunächst darf die Entscheidung des EuGH nicht dahingehend verstanden werden, dass
Ablauf der Sperrfrist in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Rücksicht auf die innerstaatlichen materiellen Voraussetzungen einer Wiedererteilung stets im Inland als gültig anzuerkennen seien. Eine solche Auslegung der Entscheidung verkennt, dass die Richtlinie 91/439/EWG die Voraussetzung für die Erteilung von Fahrerlaubnissen nicht umfassend harmonisiere, sondern nur bestimmte Mindestanforderungen normiert habe. Darüber hinaus obliegt die Festlegung weiterer Voraussetzungen für die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis
ihrem Entzug - insbesondere hinsichtlich der Fahreignung - der Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Entscheidung des EuGH ist daher einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass eine automatische Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis kraft vorrangigen Gemeinschaftsrechtes nur dann erfolgt, wenn das nationale Fahrerlaubnisrecht an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Ablauf der Sperrfrist keine weitergehenden Anforderungen stellt (Geiger DAR 2004, 340f und 690
Ablauf der Sperrfrist nicht nur formale, sondern auch materiell-rechtliche Anforderungen knüpft (VGH Kassel NJOZ 2006, 1336
Ziffer 5 des Anhangs III mögliche Normierung strengerer Voraussetzungen für den Erwerb bzw. die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten (AG Kassel NZV 2005, 601
dem eindeutigen Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Möglichkeit der Prüfung des Fortbestehens der für die Entziehung maßgebenden Gründe im Rahmen einer Zuerkennungsentscheidung
V nicht versagt werden (BVerwG NJW 2006, 1151 f; VGH Mannheim v. 12.10.2004, Az. 10 S 1346/04 ). Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs soll derjenige, der sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hat, nicht ohne spezifische Prüfung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen. Vielmehr hängt dieses Recht vom
weis der Behebung der Eignungsmängel ab, da die
V reglementierte Gefährdungssituation nicht mehr bestehen darf (BVerwG NJW 2006, 1151 f). Im Kontext zu Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach eine Person nicht Inhaber zweier EU-Führerscheine verschiedener Mitgliedstaaten sein kann, ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG somit dahingehend auszulegen, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis hinsichtlich solcher Ereignisse ablehnen kann, die bereits vor ihrer Erteilung eingetreten sind (VGH Mannheim NJW 2006, 1153
teilen für die Verkehrssicherheit führen. Insbesondere bei begründeten Zweifeln an der ausreichenden Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen seitens der Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates ist es (entgegen der Rechtsprechung des OVG Koblenz NJW 2005, 3228
erneuten Verkehrsauffälligkeiten zulässig sein sollen (VGH Mannheim NJW 2006, 1153
1 lit. a der Richtlinie 91/439/EWG durch die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers den Gefahren seiner Teilnahme am Straßenverkehr gerecht zu werden. Da
Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG eine Alkoholabhängigkeit oder die Unfähigkeit der Trennung des Führens von Kraftfahrzeugen und des Alkoholkonsums der Fahrerlaubniserteilung ausdrücklich entgegensteht, ist eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Aufnahmestaates, dem die mangelnde Eignung bereits bekannt ist, unvereinbar mit dem Schutz der Verkehrssicherheit (VGH Mannheim NJW 2006, 1153
haltige Änderung des Alkoholtrinkverhaltens mittels eines Sachverständigengutachtens
gewiesen ist (VGH Mannheim NJW 2006, 1153
1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG - zur Ablehnung der Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt, wenn eine Bemühung des Betroffenen um die Beseitigung der Mängel der Fahreignung nicht ersichtlich ist und begründete Zweifel an der ausreichenden Eignungsprüfung durch den ausstellenden Mitgliedstaat bestehen (VGH Mannheim NJW 2006, 1153
Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis weiterhin (VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1338, 1340)). Daher ist zu bezweifeln, dass der EuGH die Berücksichtigung gravierender Eignungsmängel bei der Anerkennung ausländischer Führerscheine
Ablauf der Sperrfrist generell ausschließen wollte, da diese zum Einen in der Regel nicht allein durch Zeitablauf determiniert sind und es zum Anderen an einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung der materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Fahrerlaubniserteilung fehlt (OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05 ; VGH Kassel NJOZ 2006, 1336
Ablauf der Sperrfrist erteilten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ermöglicht (Geiger DAR 2004, 340f und 690
einer erneuten Vorabentscheidung des EuGH im Vorlageverfahren
EG auf die Anfrage des VG München vom 04.05.2005 zu erwarten (VG München NJW 2005, 2800 ). Im vorliegenden Fall steht die Richtlinie 91/439/EWG und die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 einer Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht entgegen, denn die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bzw. Anerkennung der russischen Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten
Ablauf der Sperrfrist am 03.05.2001 mit Schreiben des Landratsamts E. vom 26.02.2002 versagt, da er den
weis einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht fristgerecht erbracht hat. Durch die Anordnung einer solchen Untersuchung hat das Landratsamt E. gerade deutlich gemacht, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis von der Vorlage eines positiven Gutachtens abhängt. Damit hat es dem Angeklagten die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für den Fall der Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens in Aussicht gestellt. Der Angeklagte hatte es selbst in der Hand, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen und das geforderte Gutachten zum Zweck der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei der Behörde vorzulegen. Da er dieser Anordnung nicht fristgerecht
gekommen ist, konnte das Landratsamt die Erteilung der Fahrerlaubnis
V versagen. Insbesondere wenn der Betroffene keinen ausreichenden Grund für seine Weigerung darlegt, kann unterstellt werden, dass er einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen will (BVerwG NZV 1993, 166 , 1998, 300; Kirchner, § 46 FeV, Rn. 18). In der Ablehnung ist jedoch gerade nicht die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 29.04.2004 beanstandete Versagung der Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu sehen. Zwar gilt die Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis gegenüber dem Angeklagten grundsätzlich unbefristet. Jedoch hat er jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen und die Wiedererlangung seiner Fahreignung
V durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
zuweisen. Insofern ist die Fahrerlaubniserteilung aufschiebend bedingt bis zur Befolgung der Anordnung. Diese Einschränkung benachteiligt den Angeklagten nicht entgegen der Richtlinie 91/439/EWG, da er die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen selbst in der Hand hat. Die tschechische Fahrerlaubnis ist zwar gültig und berechtigt den Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im europäischen Ausland,
V jedoch nicht im Inland, da er sie unter Umgehung des
deutschem Fahrerlaubnisrecht notwendigen
weises der Fahreignung erworben hat. Diese Anforderung verstößt nicht gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht, da die Richtlinie 91/439/EWG den einzelnen Mitgliedstaaten in Ziffer 5 des Anhangs III gestattet, strengere Auflagen zu fordern. Da die Regelung hinsichtlich der körperlichen und geistigen Fahreignung nur rudimentären Charakter hat, vermag sie diesbezüglich keine Harmonisierung der rechtlichen Regelungen sämtlicher Mitgliedstaaten zu bewirken (Otte/Kühner NZV 2004, 321
V. Der Angeklagte hätte daher zur Teilnahme am inländischen Kraftfahrzeugverkehr entsprechend des Hinweises des Landratsamtes E. vom 29.06.2005 die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis
V beantragen müssen. Die Entscheidung hinsichtlich des Fortbestehens der die Entziehung tragenden Gründe hängt dabei jedoch ebenfalls von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ab. Solange der Angeklagte diesen Voraussetzungen nicht genügt, gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 S. 1 FeV auf Grund der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland für ihn
V bereits kraft Gesetzes nicht. Ohne gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, ist die Bundesrepublik Deutschland aus den oben genannten Gründen, insbesondere der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer, nicht zu einer automatischen Anerkennung der Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Angeklagten verpflichtet. Vielmehr hängt diese
V von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ab, denn im Wiedererteilungsverfahren hat die Verwaltungsbehörde das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr
V, eigenverantwortlich in vollem Umfang zu überprüfen (Bode/ Winkler, § 14, Rn. 3). Entsprechend den von den Verwaltungsbehörden zu beachtenden Eignungsrichtlinien darf bei einer Wiederholungstat mit einem Blutalkoholwert von mehr als 1, 6 Promille und einer Alkoholgewöhnung die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur
Vorlage eines positiven Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgen (Gebhardt, Band 1, § 45 II.3). In dieser strengen Form gibt es die medizinisch-psychologische Untersuchung als Erfordernis einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis in den anderen Mitgliedstaaten nicht (Geiger DAR 2004, 340). Sie kann in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit der tschechischen Fahrerlaubnis umgangen werden, da diese die auf Grund der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bestehenden Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht beseitigt. Insbesondere liegt die Vermutung nahe, dass der ausstellenden tschechischen Behörde weder die Tatsache der Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland noch deren Gründe bekannt waren und daher eine der Alkoholproblematik des Angeklagten entsprechende Eignungsprüfung nicht stattgefunden hat. Die tschechische Fahrerlaubnis enthält daher
V keine Berechtigung zu Gunsten des Angeklagten, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Indem er am 30.06.2005 sowie 15.12.2005 dennoch ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, hat er den Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen rechtswidrig verwirklicht. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei Begehung der ersten Tat einem Verbotsirrtum unterlegen ist, jedoch lässt dieser auf Grund seiner Vermeidbarkeit den gegen ihn zu erhebenden Schuldvorwurf nicht
GB entfallen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, mit der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis
Ablauf der Sperrfrist auch in der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, spricht für das Fehlen seines Unrechtsbewusstseins, da er die Einschränkung der grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bestehenden Fahrberechtigung
V nicht kannte. Die Kammer ist auch zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er am 30.06.2005 das Schreiben des Landratsamts E. vom 29.06.2005 noch nicht erhalten hatte. Dieser Verbotsirrtum war für den Angeklagten jedoch vermeidbar, da ihm eine Erkundigung beim Landratsamt E. über die Anerkennung des tschechischen Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland zumutbar war. Denn auf Grund der seitens des Landratsamtes E. erteilten Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung war ihm bekannt, dass die Erlangung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines positiven Gutachtens abhängt. Der Angeklagte hat diese innerstaatlichen Anforderungen bewusst umgangen, indem er sich in der Tschechischen Republik
dem Besuch einer Fahrschule einen EU-Führerschein hat ausstellen lassen. Bereits dieses Bewusstsein der Umgehung der auf Grund seiner Alkoholproblematik und Vorstrafen notwendigen medizinisch-psychologischen Untersuchung hätte ihm Anlass geben müssen, sich darüber zu erkundigen, ob er von dem tschechischen Führerschein in Deutschland auch wirklich Gebrauch machen darf. Eine Erkundigung beim Landratsamt E. hätte ihm zu der Einsicht verholfen, dass die tschechische Fahrerlaubnis ihn in Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr berechtigt. Da der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht einmal versucht hat, sich über die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu erkundigen, kann die Vermeidbarkeit des Irrtums nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die Rechtslage hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in Deutschland umstritten sei. Dieses Argument wäre erst dann entscheidend, wenn der Angeklagte gerade im Vertrauen auf eine falsche Auskunft von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch gemacht hätte. Zudem belegt das von dem Zeugen K. glaubhaft geschilderte Verhalten des Angeklagten im Rahmen seiner Befragungen am Grenzübergang
Tschechien, dass sich der Angeklagte durchaus darüber im Klaren war, dass der Gebrauch der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht unproblematisch ist. Denn am 01.03.2005 hatte der Angeklagte noch freimütig berichtet, er sei auf dem Weg zu einer Fahrschule in Tschechien, um dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben. In der Zeit bis zur nächsten Grenzkontrolle vom 05.04.2005 müssen dem Angeklagten jedoch Bedenken bezüglich seiner tschechischen Fahrerlaubnis gekommen sein, denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er den Besuch der Fahrschule und den Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik leugnete und eine Urlaubsreise vortäuschte, wenn er im Hinblick auf die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr in Deutschland ein reines Gewissen hatte. Vielmehr ist der Angeklagte dahingehenden Fragen des Zeugen K. ständig ausgewichen. Dieses Verhalten verdeutlicht, dass er sich zumindest der rechtlichen Problematik seines Vorgehens bewusst war. Bei der zweiten Tat hingegen wusste der Angeklagte genau, dass er mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen durfte. Das Landratsamt E. hatte den Angeklagten mit Schreiben vom 29.06.2005 darauf hingewiesen, dass der tschechische Führerschein ihn nicht zur Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr berechtige; vielmehr bedürfe es dazu seiner Anerkennung auf Antrag des Angeklagten
V. Am 31.10.2005 wurde dem Angeklagten überdies die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen der ersten Tat vom 30.06.2005 zugestellt. Damit befand sich der Angeklagte nicht mehr in einem Irrtum, als er die zweite Tat vom 15.12.2005 beging. Dem von der Verteidigung hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Ergehen der Entscheidung des EuGH auf die Vorlagefrage des VG München vom 04.05.2005 konnte auf Grund des im Strafverfahren
GH ist erfahrungsgemäß erst in mehreren Jahren zu erwarten. Zudem ist der zur Entscheidung vorgelegte Fall mit dem vorliegenden Fall insofern nicht vergleichbar, als der Vorlagefall die Umschreibung eines ausländischen in einen deutschen Führerschein betrifft. VI. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Angeklagte bei der ersten Tat vom 30.06.2005 in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat, hat die Kammer gemäß §§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB für diese erste Tat den Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StGB gemildert, so dass von Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten oder Geldstrafe auszugehen war. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in erster Instanz beide Fahrten und in der Berufungshauptverhandlung die Fahrt vom 30.06.2005 eingeräumt hat. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten seine besondere Konfliktlage gesehen, dass er nämlich ohne Fahrerlaubnis seinen Beruf als Berufskraftfahrer nicht ausüben konnte. Auf der anderen Seite durfte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist und dass die Begehung der ersten Tat am 30.06. 2005 gerade eine Woche
der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht E. vom 23.06.2005 erfolgte, die auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen erging. Zudem stand der Angeklagte zu beiden Tatzeiten unter dreifacher Bewährung, nämlich hinsichtlich der restlichen Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 27.01.2000 und 17.06.2003 sowie hinsichtlich der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 23.06.2005. Die Kammer hat alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass gemäß § 47 Abs. 1 StGB zur
haltigen Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen unerlässlich war. Im Einzelnen erschienen folgende Einzelfreiheitsstrafen angemessen:
Deutschland im Jahre 1998 insgesamt sieben Verurteilungen ergangen, darunter vier wegen Gewaltdelikten und drei wegen Verkehrsdelikten. Am 27.01.2000 wurde wegen einer Verkehrsstraftat erstmals eine Bewährungsstrafe gegen ihn verhängt, doch musste die Strafaussetzung später widerrufen werden.
mehreren Geldstrafen erfolgte am 17.06.2003 eine unbedingte Freiheitsstrafe von 1 Jahr, die der Angeklagte teilweise verbüßte. Trotz der Erfahrung des Strafvollzugs im Jahre 2004 und trotz laufender Bewährungen in 3 Fällen, nämlich hinsichtlich der restlichen Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 27.01.2000 und vom 17.06.2003 sowie hinsichtlich der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 23.06.2005, trat bei dem Angeklagten keine Verhaltensänderung ein, sondern bereits 1 Woche
der letzten Verurteilung vom 23.06.2005 beging der Angeklagte die erste Tat des vorliegenden Verfahrens. Die erneute Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne deren Vollstreckung ist daher zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet, so
haltig auf den Angeklagten einzuwirken, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begeht. Die Kammer sah sich daher zu einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht in der Lage. Gemäß §§ 69 , 69 a StGB hat die Kammer die dem Angeklagten am 05.04.2005 von den Behörden der Tschechischen Republik in Meu Prestice unter der Listen-Nr. EA 585722 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen und im Hinblick auf die verkehrsrechtlichen Vorstrafen und früher verhängte Sperrfristen eine Führerscheinsperrfrist von 1 Jahr festgesetzt. Da die Voraussetzungen des § 69 b Abs. 2 StGB vorliegen, war der tschechische Führerschein des Angeklagten einzuziehen; dieser wird
Rechtskraft des Urteils an die ausstellende Behörde in Tschechien zurückzusenden sein. Diese Maßnahme der Einziehung des Führerscheins ist versehentlich im Tenor nicht aufgeführt worden; eine insoweit klarstellende Ergänzung des Tenors könnte ggf. vom Revisionsgericht
geholt werden. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StP Permalink: https://openjur.de/u/354827.html ( https://oj.is/354827 ) Volltext Druckansicht Zitate 29 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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