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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2006 - 13 Sa 63/06

Tenor Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2006 - 9 Ca 30/06 -einstweilen einzustellen und die bereits vorgenommenen Zwangsvollstrec

§ 62Rn.

34, der die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nur dann in Richtung einer Zurückweisung des Antrags berücksichtigen will, wenn feststeht, dass das Rechtsmittel keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet). Denn eine solche rechtlich eindeutige Konstellation ist hier ohne weiteres zu verneinen, da die Gründe des erstinstanzlichen Urteils weder zugestellt noch bekannt sind, nachdem das Urteil in Abwesenheit der Parteien verkündet wurde.

  1. b)Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in zwei älteren Entscheidungen ohnehin enger formuliert und die Auffassung vertreten, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sei jedenfalls dann zu verweigern, wenn im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung schon mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe. In einem solchen Fall verböten es Gerechtigkeit und Billigkeit, dem Einstellungsantrag stattzugeben (BAG 06.01.1971 - 3 AZR 384/70 -AP ZPO § 719 Nr. 3, zu 2 a und b der Gründe; BAG 22.06.1972 - 3 AZR 263/72 -AP ZPO § 719 Nr. 4, zu I 2 der Gründe). Eine derartige zulasten der Beklagten zu treffende Einschätzung ist angesichts der noch unbekannten Gründe der angegriffenen Entscheidung ebenfalls nicht möglich. 2. Die Zwangsvollstreckung kann nach §§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 ZPO aber nur einstweilen eingestellt werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
  2. a)Unersetzbar ist ein Nachteil, wenn der Schuldner ihn nicht durch sein Verhalten abwenden kann und der die Vollstreckung betreibende Gläubiger nicht in der Lage ist, den Schaden bei späterem Wegfall des Vollstreckungstitels durch eine Geldleistung oder auf andere Weise auszugleichen. Die Wirkungen einer Vollstreckung, die auf der Grundlage eines nur vorläufig vollstreckbaren Titels durchgeführt wird, dürfen also nicht mehr rückgängig zu machen sein (für die im Kern einhellige Auffassung Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge Arbeitsgerichtsgesetz 5. Auflage § 62 Rn. 14 m. w. N.; GK-ArbGG/

§ 62Rn.

18). b) Bei der Vollstreckung aus Zahlungstiteln besteht ein nicht zu ersetzender Nachteil vor dem Hintergrund des § 717 Abs. 2 ZPO also nur dann, wenn anzunehmen ist, dass der Gläubiger vermögenslos ist, und nicht damit gerechnet werden kann, dass eine Rückzahlung bei Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung möglich ist (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge Arbeitsgerichtsgesetz 5. Auflage § 62 Rn. 16 m. w. N.; GK-ArbGG/

§ 62Rn.

19).

  1. c)Hier ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger vermögenslos ist.
  2. aa)Das Gericht übersieht dabei nicht, dass die Beklagte ihre Behauptung, der Kläger habe im Januar 2005 gegenüber ihrer Geschäftsführerin erklärt, er dürfe nicht offiziell als Geschäftsführer oder Firmeninhaber auftreten, weil er die Hand habe heben müssen , durch eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführerin und ergänzende eidesstattliche Versicherung deren Ehemanns glaubhaft gemacht hat.

(1)Dieser Vortrag steht einer durch den Kläger detailliert geschilderten und ebenfalls durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten befriedigenden Bonität aber nicht entgegen. Für ein nur durchschnittliches Ausfallrisiko spricht nicht nur die seit der ursprünglichen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Jahr 1999 verstrichene Zeit von sieben Jahren. Vielmehr ist entscheidend, dass der Kläger zuletzt im November 2002 -d. h. vor fast vier Jahren seine Vermögensverhältnisse gegenüber seinen Gläubigern offen legen musste, nicht mehr im Schuldnerverzeichnis geführt und augenblicklich keinen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt ist und auch keine gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitel vorliegen.
(2)Das aus diesen Umständen ersichtliche nur durchschnittliche Bonitätsrisiko überschreitet nicht die Grenze des für § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht genügenden nur schwer zu ersetzenden Nachteils. Hier ist sorgfältig zwischen schwer zu ersetzendem und nicht zu ersetzendem Nachteil zu unterscheiden. Dass der Schuldner bei der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung voraussichtlich längere Bemühungen unternehmen muss, um die gezahlten Beträge zurückzuerlangen, ist regelmäßig nicht ausreichend. Das folgt aus der Wertung des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, die den Konstellationen der §§ 707 Abs. 1 Satz 1 und 719 Abs. 1 ZPO eine zusätzliche Voraussetzung hinzufügt, die sonst nur dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren unanwendbaren Fall des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugrunde liegt. Dieses weitere Erfordernis soll den Regelfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile sicherstellen und ist begrifflich § 712 ZPO nachgebildet. In § 712 ZPO hat der Gesetzgeber anders etwa als in § 710 ZPO einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil nicht genügen lassen (zu der gebotenen engen Auslegung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 ArbGG Schwab/ Weth-Walker Arbeitsgerichtsgesetz § 62 Rn. 9).
  1. bb)Daher lassen auch die bloßen Tatsachen der Arbeitslosigkeit des Klägers und seines gegenwärtig unpfändbaren Einkommens von 1.403,10 Euro nicht den Schluss darauf zu, dass eine Rückforderung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stieße, zumal die Berücksichtigung dieser Umstände gerade die soeben abgelehnte vorweggenommene Würdigung der unklaren Erfolgsaussichten der Berufung der Beklagten nun zulasten des Klägers beinhaltete. Dass der noch verhältnismäßig junge Kläger auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist, lässt sich im Übrigen weder dem wechselseitigen Vorbringen noch dem weiteren Akteninhalt entnehmen.
  2. cc)Wegen des gesetzlich begründeten Regel-Ausnahme-Verhältnisses rechtfertigt auch die von der Beklagten vorgebrachte Kreditgefährdung weder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung noch die Aufhebung der getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten ebenso wie ihrer Schwestergesellschaft ein Insolvenzantrag droht. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind arbeitsgerichtliche Urteile abweichend vom allgemeinen Zivilprozess kraft Gesetzes vorläufig und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Diese Besonderheit zeigt den gesetzgeberischen Willen, eine rasche und unkomplizierte Realisierung erstinstanzlich zuerkannter Positionen zu ermöglichen und die Gefahr einer Vermögensverschlechterung des Schuldners gerade zu vermeiden (vgl. Schwab/Weth-Walker Arbeitsgerichtsgesetz § 62 Rn. 9 f.). Ohne zu verkennen, dass die Beklagte durch die ausgesprochenen zahlreichen Zahlungsverbote und die damit verbundenen Reaktionen ihrer Kunden unter erheblichen wirtschaftlichen Druck gerät, treibt der Kläger die Beklagte mit der Vollstreckung nicht in sittenwidriger Weise in die Insolvenz. Vielmehr folgt er dem gesetzlichen Leitbild der regelmäßig zu bejahenden vorläufigen Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Titel. Hinzu kommt, dass eine Übersicherung des Klägers für das Gericht auch auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vortrags der Beklagten nicht ersichtlich ist. Die Beklagte führt nicht aus, ob und welche Pfändungen bisher zum Erfolg führten.III. Die Vorsitzende musste über den Antrag allein befinden, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG.IV. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel, §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO(beispielsweise BAG 05.11.2003 - 10 AZB 59/03 - AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 15 , zu 2 a und b der Gründe mit erläuternder Anmerkung Teubel in jurisPR-ArbR 1/2004 Anm. 4; GK-ArbGG/

§ 62Rn.

37; vgl. zu der auch für § 769 Abs. 1 ZPO befürworteten entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO und der jedenfalls seit der Reform des Zivilprozesses nicht länger eröffneten außerordentlichen Ausnahmebeschwerde BGH 21.04.2004 - XII ZB 279/03 - NJW 2004, 2224 , zu II 1 und 2 der Gründe). Permalink: https://openjur.de/u/354977.html ( https://oj.is/354977 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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