154; i.Ü. siehe unten). Im vorliegenden Fall betrifft aber die Kostennote vom 24.05.2002 über 22.678,65 EUR denselben Streitgegenstand wie die nach Bewilligung der PKH eingereichte Klage, wie sich aus der mit der gerichtlichen Streitwertfestsetzung übereinstimmenden Angabe des Streitwertes in der Kostennote ergibt. Die Beklagten haben im Übrigen auch nicht dargelegt, für welche weitergehenden von der PKH nicht erfassten Tätigkeiten oder Gegenstände sie eine Gebührenforderung gegen den Kläger geltend machen. Die Vorbereitung des PKH-Antrages ist als solche, wenn es nachfolgend zum Prozess kommt, für den PKH bewilligt wird, keine von den Gebühren der Staatskasse nicht erfasste Tätigkeit, da sie mit der Erarbeitung des Streitstoffes für den Rechtsstreit zusammenfällt (vgl. KGRpfleger 1984, 246). Die Beklagten haben auch selbst vorgetragen, dass mit der Kostennote über 22.678,65 EUR die Tätigkeit des Beklagten Ziff. 1 in dem landgerichtlichen Verfahren abgerechnet wurde (I, 57; SS v. 26.4 2004 S. 8). § 3 Abs. 4 Satz 2 BRAGO steht einem Auszahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Zwar kann danach der Auftraggeber, wenn er freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat, das Geleistete nicht schon deshalb zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Im vorliegenden Fall ist eine freiwillige Leistung im Sinne dieser Bestimmung aber schon deswegen nicht gegeben, weil nicht der Kläger durch Zahlung oder Aufrechnung eine Leistung erbracht hat, sondern die Beklagten eine Verrechnung vorgenommen haben. Selbst wenn man eine Verrechnung aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung einer Leistung des Auftraggebers gleichstellen würde, müssten die Beklagten die Freiwilligkeit beweisen, die nur dann gegeben ist, wenn dem Auftraggeber bewusst ist, dass er mehr leistet als von ihm verlangt werden kann (h.M. vgl. zu § 3 Abs. 1:Gerold/Schmidt/v. Eicken/MadertaaO, § 3 Rn. 7; BGH NJW 2004, 2818 (s. Hinweis v. 19.10. II, 161); zu § 4 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 Satz 2 RVG: Schneider /
, § 4 Rn. 72 ff.). Ein dahingehender Vortrag der Beklagtenseite ist nicht erfolgt; er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schriftsatz vom 16.11.2006 (Stellungnahme zu dem gerichtlichen Hinweis vom 19.10.2006). Das Vorbringen, der Beklagte Ziff. 1 habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass eine solch aufwendige Sache nicht mit den PKH-Gebühren abgegolten werden könne, steht der Annahme einer freiwilligen Leistung entgegen. Auch soweit die Beklagten vortragen, der Kläger und sein Vater hätten nach dem Vergleichsabschluss zunächst einen Scheck der Versicherung verlangt, der Beklagte Ziff. 1 habe aber darauf bestanden, dass das Geld zunächst auf sein Konto überwiesen werden solle, so dass davon sein versprochenes und verdientes Honorar in Abzug gebracht werden könne, weist darauf hin, dass der Kläger gerade nicht freiwillig leisten wollte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens, nach welchem der Kläger erklärt habe, der Beklagte Ziff. 1 müsse sich um sein verdientes Honorar keine Sorgen machen, worauf sodann vereinbart worden sei, dass der Beklagte die normalen Gebühren in einer Kostennote in Rechnung stellen und den daraus sich ergebenden Betrag von dem eingehenden Vergleichsbetrag einbehalten solle. Auch wenn dies als Abtretung des der Gebührennote entsprechenden Teils des Anspruches auf den Vergleichsbetrag zu verstehen wäre, handelte es sich nicht um eine freiwillige Leistung, da der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag sich dem vom Kläger geäußerten Wunsch, die Vergleichssumme per Scheck von der gegnerischen Versicherung zu erhalten, unter Hinweis auf die getroffene Gebührenvereinbarung widersetzt und auf einer Einziehung über das Anwaltskonto bestanden hat. Daran ändert auch der weitere von den Beklagten vorgetragene Umstand nichts, dass der Kläger zunächst dem Auszahlungsbetrag von 226.320,50 EUR nicht widersprochen habe. b) Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse in Höhe von 2.454,19 EUR: Der Kläger hat gemäß §§ 667 , 675 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse (vgl.Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 17 Rn. 9/10; Schneider/
, § 9 Rn. 79/80).Diese wurden unstreitig bei Übernahme des Mandats in Sachen des Klägers gegen die Rechtsanwälte Eichelberg und Feudel vereinbart. Aus der Zweckbestimmung des Vorschusses ergibt sich, dass er grundsätzlich nur mit Gebühren desjenigen Auftrages oder derjenigen Angelegenheit verrechnet werden darf, für die er angefordert worden ist (Schneider/
80/83). Eine Verrechnung auf die Vergütung in der Angelegenheit Lombardo ./. Feudel u.a. ist nicht erfolgt. Insoweit haben die Beklagten ohne Verrechnung der geleisteten Vorschüsse den der Regelvergütung entsprechenden Betrag von der Zahlung der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf die Hauptforderung einbehalten (s.o.). Soweit die Beklagten eine vereinbarte freie Verrechenbarkeit der Vorschüsse behaupten, sind sie beweispflichtig, ebenso allgemein für die Gründe für das Behaltendürfen des Vorschusses, also insbesondere die Berechtigung der zur Tilgung gebrachten Forderungen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl.,§ 667 Rn. 10; § 669 Rn. 3; § 812 Rn. 104) sowie deren ordnungsgemäße Abrechnung unter Angabe der geleisteten Vorschüsse nach § 18 BRAGO sowie der Mitteilung an den Auftraggeber. Entsprechende Beweisantritte sind nicht erfolgt. Insbesondere enthalten die vorgelegten Kostennoten keinen Hinweis auf eine Verrechnung der erbrachten Vorschussleistungen. Zwar kann der Anwalt gegen den Rückforderungsanspruch mit weiteren fälligen Forderungen aus anderen Aufträgen bzw. Angelegenheiten des Mandanten aufrechnen. Vorliegend haben die Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2002 (B 13) mitgeteilt, dass sie die Vorschüsse auf dem Mandatskonto betreffend das außergerichtlich Verfahren zur Erlangung der Prozesskostenhilfe mit der Kostennote aus der Akte 97/694 (Lombardo ./. BFG Leasing 2.238,80 DM (1144,68 EUR); B 3) sowie verauslagten Versicherungsprämien in Höhe von 1.646,81 EUR verrechnet und die Differenz zu ihren Gunsten auf dem Mandatskonto 00/250 verbucht haben. Soweit die Beklagten eine vom Kläger bestrittene Vereinbarung behaupten, nach welcher der Vorschuss mit ihrem Vergütungsanspruch aus der Sache Lombardo ./. BfG Leasing verrechnet werden dürfe, haben sie das Zustandekommen einer dahingehenden Absprache nicht unter Beweis gestellt. Eine wirksame Aufrechnung mit diesem Anspruch würde gemäß § 18 BRAGO eine Vergütungsabrechnung gegenüber dem Kläger voraussetzen. Da der Rechtsanwalt nach dieser Bestimmung den Vergütungsanspruch nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern - und damit auch zur Aufrechnung stellen - kann (Gerold/Schmidt/v. Eicken/MadertaaO, § 18 Rn. 3), reicht eine an den Vater des Klägers adressierte Kostennote unabhängig davon, ob auch der Kläger aus dieser Angelegenheit zur Vergütung verpflichtet ist, nicht aus, da die Vergütung nicht dem Kläger in Rechnung gestellt wurde und es bezüglich des berechneten Anspruchs gegenüber dem Vater des Klägers an der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen fehlt. Auch mit den geleisteten Versicherungsprämien für die mandatsbezogene Höherversicherung in Höhe von 1.646,97 EUR können die Beklagten nicht gegen den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse aufrechnen. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob eine wirksame Verbindlichkeit durch Vereinbarung trotz der Beiordnung im PKH-Verfahren begründet werden kann. Jedenfalls hätte nämlich die Übernahme der Auslagen für die Höherversicherung gemäß § 3 Abs. 1 BRAGO zusätzlich zu der vereinbarten Regelvergütung schriftlich vereinbart werden müssen (Schneider/
49, 89), was unstreitig nicht geschehen ist, da der Kläger das ihm zugesandte Schriftstück (s. B9) nicht unterzeichnet hat. Eine freiwillige und vorbehaltslose Leistung der Versicherungsprämien ist nicht erfolgt, da diese unstreitig von den Beklagten verrechnet wurden. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten, vom Kläger bestrittenen Vergütungsansprüche haben die Beklagten nicht dargelegt, in welcher Reihenfolge sie hilfsweise zur Aufrechnung gestellt werden. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal die Beklagten mit denselben Ansprüchen auch gegen den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Restzahlungsanspruch aus dem gerichtlichen Vergleich aufrechnen. c) Zahlungsanspruch in Höhe von 1.646,97 EUR: Da der Kläger unstreitig die Versicherungsprämien nicht gezahlt hat, diese vielmehr von den Beklagten verrechnet wurden und die geleisteten Vorschüsse zurückzuzahlen sind, hat der Kläger insoweit keinen Zahlungsanspruch. Dieser ist jedoch begründet, soweit er hilfsweise auf den noch nicht ausgezahlten Restbetrag aus dem gerichtlichen Vergleich gestützt wird. Insoweit haben die Beklagten erstinstanzlich nicht substantiiert dargelegt, mit welchen Gegenforderungen sie die Restforderung verrechnet haben. Das - ebenfalls unsubstantiierte - neue Vorbringen im Berufungsverfahren ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da der Kläger bereits in erster Instanz seine Ansprüche hilfsweise auf den Restanspruch aus dem Vergleich gestützt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Ein Grund, gemäß § 543 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Permalink: http://openjur.de/u/354991.html Kommentare
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