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ArbG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 2007 - Az. 11 Ca 250/06

1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte bestimmt sich im Rahmen der Anwendbarkeit der EuGVVO nach Art. 18 bis 21, 4, 5 Nr. 5 EuGVVO. 2. Bei Klagen eines Außendienstm

Art. 19EG-VO Zivil und Handelssachen (EuGVVO) Rn. 6 m.w.N.; Junker NZA 2005, 199,

(203)). Dies gilt ebenso für Art. 19 Nr. 2 lit. a) EuGVVO (Hüßtege in: Thomas/ Putzo, ZPO, 26 Aufl., Art. 20 EuGVVO Rn. 5; Geimer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl.,

Art. 19EG-VO Zivil und Handelssachen (EuGVVO) Rn. 6 m.w.N.; Junker NZA 2005, 199,

(203); Musielak, ZPO, 5. Aufl., Art. 5 VO (EWG) 44/2001 Rn. 2). Unstreitig unterhält die Klägerin an ihrem Wohnsitz ein Büro, von dem sie ihre Außendiensttätigkeit für die Beklagte organisiert. Damit ist das für den Wohnsitz der Klägerin zuständige Gericht zur Entscheidung berufen. Dies ist das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.
  1. c)Daneben besteht kein Gerichtsstand nach Art. 4 oder Art. 5 Nr. 5 EuGVVO mit der Folge eines entsprechenden Wahlrechtes der Klägerin.
  2. aa)Da die Beklagte ihren (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedsstaat hat, ist Art. 4 EuGVVO nicht anwendbar.
  3. bb)Ein Gerichtsstand gem. Art. 5 Nr. 5 EuGVVO ist am Ort des angerufenen Arbeitsgerichts Karlsruhe nicht ersichtlich. Mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ist ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit mit dem abschließen können, dessen Außenstelle dort ist (EuGH vom 22.11.1978 - 33/78 - RIW 1979, 56 ; ähnlich Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 22 m.w.N.; Geimer in: Zöller ZPO, 26. Aufl.,

Art. 5EG-VO Zivil und Handelssachen (Eu

GVVO) Rn. 44 m.w.N.). Indiz ist die Angabe der Adresse auf Briefbögen oder der Unterhalt eines Büros, welches dem Besucherverkehr geöffnet ist (EuGH vom 22.11.1978 aaO ). Zudem muss die Klage einen Bezug zu der Niederlassung aufweisen (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 23 m.w.N.; Geimer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl.,

Art. 5EG-VO Zivil und Handelssachen (Eu

GVVO) Rn. 49 m.w.N.; Musielak, ZPO,

  1. Aufl., Art. 5 VO (EWG) 44/2001 Rn. 24 m.w.N.). Die Beklagte trägt hierzu substantiiert vor, dass sie in Bruchsal eine Repräsentanz gem. § 53a KWG unterhalte. Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Lehre liegt eine Repräsentanz im Sinne von § 53a KWG nur vor, wenn sich eine Stelle auf die Werbung für eine ausländische Bank und Kontaktpflege mit ihr beschränkt, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen jedoch nicht im Namen der Bank abgibt und nicht als Stellvertreter für sie entgegennimmt sowie Kundenanträge lediglich als Bote an die Bank weiterleitet (BGH vom
  2. Juli 1987, NJW 1987, 381

(382); BGH, WM 1999, 2249 ; OLG Frankfurt am Main, WM 2002, 1219
(1222); Beck, KWG, § 53 a Rdnr. 5 f.; Panowitz/Jung, KWG, § 53 a Rdnr. 3; Reischauer/Kleinhans, KWG, § 53 a Rdnr. 3; Schork, KWG, § 53 Rdnr. 4; Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, § 53 a Rdnr. 1; andere Auffassung Boos/Fischer/Schulte-Mattler Kreditwesengesetz, 2. Auflage 2004 § 53a Rn. 19 ff). Die Beklagte trägt vor, dass sämtliche das Arbeitsverhältnis betreffenden Anordnungen in Luxemburg getroffen würden, auch hinsichtlich des Arbeitsentgeltes der Klägerin. Dem pauschalen Vortrag der Klägerin, ihr Arbeitsverhältnis würde von Bruchsal aus gelenkt, ist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22.12.2006 unter Vortrag subtantiierter Tatsachen entgegen getreten. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, ihren pauschalen Vortrag hierauf hin zu substantiieren. Hierzu wurde ihr eine nochmalige Schriftsatzsatzfrist gewährt. Der Schriftsatz der Klägerin vom 26.01.2007 enthält allerdings keinen weiteren Tatsachenvortrag. Sie trägt keinerlei Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte von Bruchsal aus eigene Geschäfte mit Bezug auf das Arbeitsverhältnis abschließen würde. Vielmehr enthalten sämtliche vorgelegten Schreiben der Beklagten in ihrem Briefkopf nur eine Anschrift in Luxemburg. Daher weist die Klage keinen Bezug zu einer möglichen Niederlassung der Beklagten in Bruchsal auf. Permalink: http://openjur.de/u/355166.html Kommentare
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