Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer
Landgerichts Ellwangen vom 13.10.2006 - 5 O 490/05 - (Bl. 78 ff.d.A.) abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 338,82 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung
Beklagten und die Anschlussberufung
Klägers werden zurückgewiesen.
Steuerberaters
Klägers ergebe sich, dass der Kläger pro Stunde im Jahresdurchschnitt 1.256.-EUR erwirtschafte, so dass der Schaden insgesamt 2.512.-EUR betrage. Der Anspruch sei auch nicht nach § 254 BGB zu kürzen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Kläger die Zeit hätte anderweit gewinnbringend nutzen können. Dagegen wenden sich beide Parteien mit Berufung (Beklagter) und Anschlussberufung (Kläger). Der Kläger verfolgt sein Zahlungsbegehren vollumfänglich weiter. Der Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage insgesamt. B. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Während die Berufung
Beklagten ganz überwiegend begründet ist, bleibt der Anschlussberufung der Erfolg versagt. Dem Kläger steht weder nach § 615 BGB ein vertraglicher Honoraranspruch zu, noch kann er nach den §§ 280 , 281 , 252 BGB Schadensersatz verlangen. 1. Zu Recht hat das Landgericht einen auf Zahlung
Behandlungshonorars gerichteten Anspruch
Klägers gemäß § 615 BGB i.V. mit den Bestimmungen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als nicht gegeben erachtet. Ein derartiger Anspruch besteht im vorliegenden Fall - unabhängig von grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit
BGB - jedenfalls
halb nicht, weil sich der Beklagte nicht im Annahmeverzug befunden hat. Durch die einvernehmliche Terminsverlegung auf 5.9.2005 wurde der zunächst vereinbarte Behandlungstermin, um den es im Rechtsstreit geht, aufgehoben. Daher befand sich der Beklagte bereits nicht im Annahmeverzug. Auf die Gründe der Terminsänderung kommt es insoweit nicht entscheidend an. a) Ob und unter welchen Voraussetzungen einem Arzt oder Zahnarzt für den Fall der Absage eines fest vereinbarten Behandlungstermins seitens den Patienten Ansprüche auf das Behandlungshonorar nach § 615 BGB i.V. mit den Bestimmungen der jeweiligen Gebührenordnung (GOÄ bzw. GOZ) zustehen können, ohne dass der Arzt die Behandlung nachzuholen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ein Teil der veröffentlichten Rechtsprechung hält - mit teils divergierenden Begründungen und in unterschiedlichen Fallkonstellationen - § 615 BGB grundsätzlich für nicht anwendbar (LG München II, NJW 1984, 671 ; LG Heilbronn, NZS 1993, 424 ; LG Hannover, NJW 2000, 1799 ; AG München, NJW 1990, 2939 ; AG Calw, NJW 1994, 3015 ; AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817 ; AG Dieburg, NJW-RR 1998, 1520 ). So wird insbesondere die Auffassung vertreten, die Vereinbarung eines Behandlungstermins diene - jedenfalls im Zweifel - nur der Sicherung eines zeitlich geordneten Behandlungsablaufs, beinhalte aber grundsätzlich keine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit i.S.
O), so dass es im Allgemeinen am Annahmeverzug fehle. Zudem liege im Hinblick auf das (freie) Kündigungsrecht
Patienten nach § 621 Nr. 5 BGB oder § 627 BGB das Risiko, die erwartete Vergütung nicht zu verdienen, beim Arzt (LG München II und AG Calw, jeweils aaO, auch zur Frage eines Schadensersatzanspruchs). Andere Gerichte haben dagegen Vergütungsansprüche - wiederum in unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen und mit unterschiedlicher Begründung - bejaht (LG Konstanz, NJW 1994, 3015 ; AG Osnabrück, NJW 1987, 2935 für Krankengymnasten; AG Bremen, NJW-RR 1996, 819 ; AG Ludwigsburg, NJW-RR 1993, 1695; AG Meldorf, NJW-RR 2003, 1029 für den Fall
Nichterscheinens ohne vorherige Terminsabsage; implizit auch AG Fulda, Arzt und Recht 2003, 167). Auch in der Literatur sind die Meinungen geteilt (für die Anwendung
R 1991, 167; Uhlenbruck/Kern in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch
Arztrechts,
Patienten in Betracht kommen können, braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. Zweifel erscheinen im Hinblick auf das freie Kündigungsrecht
Patienten (§§ 621 Nr.5, 627 BGB) und im Hinblick auf den Zweck einer Terminsvereinbarung angebracht, zumal auch Ärzte und Zahnärzte ihren Patienten nicht selten erhebliche Wartezeiten ohne Ausgleich für entgangenen Verdienst abverlangen. Ebenso wäre zu erwägen, dass die nach früherem Recht (GOÄ 1965) vorgesehene Verweilgebühr in die Neufassung der GOÄ von 1982/1999 keinen Eingang gefunden hat. Im vorliegenden Fall steht einem Anspruch nach § 615 BGB aber bereits der Umstand entgegen, dass die Parteien den für den 5.7.2005, 13.00 Uhr vereinbarten Termin im Einvernehmen auf einen späteren Zeitpunkt (5.9.2005) verlegt haben. Durch diese Terminsänderung war für die Mitwirkungshandlung
Beklagten i.S.
Daher konnte am 5.7.2005 kein Annahmeverzug mehr eintreten. Dass der Kläger zu dieser Terminsänderung nur bereit gewesen sein mag, weil sich der Beklagte durch ein Beharren auf dem Termin - möglicherweise - nicht hätte umstimmen lassen, ist für die rechtliche Beurteilung im Rahmen
Stehen somit dem Kläger keine vertraglichen Honoraransprüche zu, so kann dahinstehen, inwieweit er überhaupt in der Lage gewesen wäre, am 5.7.2005 innerhalb der reservierten Zeit sämtliche im Heil- und Kostenplan vorgesehenen, insbesondere neben der Augmentationsbehandlung auch die implantologischen Leistungen im engeren Sinn, zu erbringen. Der Beklagte hat dies bereits im ersten Rechtszug bestritten. Der Kläger hat keinen geeigneten Beweis für seine Behauptung angeboten. 2. Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu. Zwar hat der Beklagte durch die kurzfristige Terminsabsage eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Der Kläger hat aber einen dadurch verursachten Schaden nicht schlüssig dargetan. Die Voraussetzungen
a) Zutreffend hat das Landgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte dadurch, dass er den Kläger lediglich 4 Stunden vor der geplanten Behandlung über seine Verhinderung informiert hat, gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen hat. Es lag auf der Hand, dass der Kläger, der immerhin 2 Stunden für die umfangreiche Behandlung reserviert hatte, aus Gründen der zeitlichen Planung ein erhebliches und berechtigtes Interesse daran hatte, möglichst frühzeitig über Verhinderungen informiert zu werden. Der Kläger hatte den Beklagten auch im Anamneseformular ausdrücklich gebeten, Termine nicht innerhalb der letzten 24 Stunden abzusagen. Da eine rechtzeitige Absage unschwer möglich war, hatte der Beklagte nach Treu und Glauben - der Bitte
Klägers entsprechend - die Pflicht, dem Kläger die Verhinderung spätestens 24 Stunden vorher mitzuteilen. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte schuldhaft verstoßen. Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass der Beklagte entgegen seiner Behauptung nicht bereits eine Woche vorher in der Praxis angerufen hat, um eine Absage anzukündigen. Dies wird mit der Berufung nicht angegriffen, so dass keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen (§ 529 ZPO). Anderweite Entschuldigungsgründe sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich, so dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 280 , 281 BGB dem Grunde nach erfüllt sind. b) Der Kläger hat aber einen durch die Pflichtverletzung
Beklagten verursachten Vermögensschaden (§§ 249 ff. BGB) nicht schlüssig dargetan. aa) Das Landgericht hat einen entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) mit der Erwägung bejaht, es wäre dem Kläger im Falle einer längerfristigen Absage möglich gewesen, in der frei gewordenen Zeit einen anderen Patienten zu behandeln, was die Zeugin H. zur Überzeugung der Kammer ausgesagt habe. Der Schaden errechne sich daher nach dem der nutzlosen Zeit entsprechenden durchschnittlichen Umsatz der Praxis
Klägers. Der durchschnittliche Umsatz betrage pro Stunde - wie der Steuerberater D. als Zeuge glaubhaft bekundet habe - 1.256,00 EUR. bb) Diese Erwägungen rechtfertigen einen Schadensersatzanspruch nach § 252 BGB, auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO, nicht. Das Landgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass dem Kläger durch die Pflichtverletzung
Beklagten ein Schaden nur insoweit entstanden sein kann, als er bei rechtzeitiger Terminsabsage einen Ersatzpatienten hätte behandeln können und behandelt hätte, den er tatsächlich nicht behandeln konnte und nicht behandelt hat. Dies muss im Rahmen
rechtmäßigen Alternativverhaltens, sondern im Rahmen der Kausalität zu berücksichtigen. Insoweit ist zugleich einer abstrakten Schadensberechnung die Grenze gesetzt, so dass es im vorliegenden Fall auf die durchschnittlichen Stundenumsätze der Praxis
Klägers erst ankommen kann, wenn mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststeht, dass in der fraglichen Zeit andere Patienten hätten behandelt werden können, wenn der Beklagte rechtzeitig - jedenfalls 24 Stunden vorher - den Termin abgesagt hätte.
Klägers andere Patienten zu behandeln, die er wegen der verspäteten Absage nicht behandeln konnte. (a) Der Kläger, dem insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat in der Klage zum hypothetischen Geschehensablauf nichts vorgetragen, sondern darauf verwiesen, er arbeite mit längeren Terminsvorläufen und bestelle auch nicht mehrere Patienten gleichzeitig ein. Im Schriftsatz vom 14.12.2005 (Bl. 31 d.A.) hat er lediglich pauschal behauptet, es sei in Anbetracht der kurzfristigen Absage
Beklagten nicht mehr möglich gewesen, andere Patienten einzubestellen. Er hat aber nicht behauptet, dass sich andere Patienten bei ihm mit der Bitte um einen kurzfristigen Termin gemeldet hatten, die er wegen der anstehenden Behandlung
Beklagten abweisen musste oder dass eine kurzfristige Vergabe von Terminen (innerhalb von 24 Stunden) bei Wegfall einer geplanten Behandlung dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht. Die Zeugin H. hat nur allgemein erklärt, der Kläger habe durch die Terminsabsage als Behandler in dieser Zeit keinen anderen Patienten behandelt (Bl. 63 d.A.), wobei sie sich - ohne eigene Erinnerung - auf das Terminsbuch gestützt hat. Dass im zeitlichen Zusammenhang die Behandlung eines anderen Patienten überhaupt nicht übernommen werden konnte, hat die Zeugin nicht ausgeführt. (b) Daher hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass ihm durch die verspätete Absage
Beklagten überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist. Dies wäre nur der Fall, wenn er bei einer Absage bis zu 24 Stunden vor der Behandlung, wie er sie von seinen Patienten verlangt, die Möglichkeit gehabt hätte, einen bestimmten anderen Patienten in der frei gewordenen Zeit zu behandeln, den er tatsächlich nicht, auch nicht später, behandeln konnte oder wenn er behauptet und konkret belegt hätte, dass dies dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspricht. Beides ist nicht der Fall. Die allgemeine Behauptung, durch die Absage sei er an der Behandlung anderer Patienten gehindert gewesen, führt nicht weiter, weil dies allein nicht bedeutet, dass dem Kläger zahnärztliches Honorar eines anderen Patienten
halb in seiner Praxis entgangen ist. Es ist auch im Übrigen nach den Gesamtumständen nicht davon auszugehen, dass ein Ablauf wie der oben geschilderte mit Wahrscheinlichkeit dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge i.S.
So hat der Kläger selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass er seine Praxis als reine Bestellpraxis in der Weise organisiert habe, dass er Termine großräumig vergebe und daher auf kurzfristige Absagen in der Regel nicht reagieren könne. Dann aber entspricht es gerade nicht dem gewöhnlichen Verlauf, dass bei Wegfall von Behandlungen andere Patienten kurzfristig eingeschoben werden können, die andernfalls abgewiesen werden müssten. Soweit - was aber nicht vorgetragen ist - in medizinischen Notfällen Ausnahmen in Betracht stehen mögen, ist dies im Rahmen
BGB nicht zu berücksichtigen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Notfallpatient tatsächlich angefragt hatte und (endgültig) abgewiesen werden musste. Im Übrigen wäre bei kurzfristiger Hereinnahme eines Patienten ohnehin fraglich, ob der Kläger dadurch tatsächlich einen durchschnittlichen Stundenverdienst hätte erwirtschaften können, in
sen Berechnung gerade die besonders aufwändigen, kostspieligen und langfristig geplanten implantologischen Maßnahmen mit einfließen. c) Dem Kläger steht daher der geltend gemachte Anspruch auch als Schadensersatz nicht zu, so dass das Urteil insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen ist. 3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 338,82 EUR zugesprochen. Der Beklagte hatte trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung die fällige Honorarrechnung vom 19.5.2005 (K 4) nicht beglichen, so dass er sich insoweit im Zahlungsverzug befand (§ 286 BGB) und nach § 280 Abs.2 BGB den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Dem Kläger sind durch die Beauftragung seiner Anwälte Kosten in Höhe von 338,82 EUR entstanden, die auf die Prozesskosten nicht anzurechnen sind und die der Beklagte zu erstatten hat. C. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Berufung bis auf einen Betrag von 338,82 EUR Erfolg hat, während die Anschlussberufung
Klägers insgesamt ohne Erfolg bleibt. Daher hat der Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu tragen (§ 92 Abs.2 Nr. 1, 97 Abs.1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff.10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die höchstrichterlich nicht entschiedene Frage der generellen Anwendbarkeit
BGB bei der Absage von Behandlungsterminen durch Patienten kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend an. Daher ist die Sache ohne grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs.2 Nr. 1 ZPO) und auch nicht zur Fortbildung
Rechts geeignet (§ 543 Abs.2 Nr. 2 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/355318.html ( https://oj.is/355318 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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