Tenor 1. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, den Beteiligten Ziffer 1 gegenüber der V GmbH, von den Kosten für das Seminar "Die Arbeit des Gesamtbetriebsrates" vom 17.07.2006 bis 19.07.2006 in G in Höhe von 631,30 EUR freizustellen. 2. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, den Beteiligten Ziffer 1 gegenüber der H Betriebsgesellschaft mbH, von Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Zeitraum vom 17.07.2006 bis 19.07.2006 in Höhe von 350,00 EUR abzüglich einer Haushaltsersparnis von 17,64 EUR freizustellen. 3. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, an den Beteiligten Ziffer 1 115,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2006 zu bezahlen. Gründe I. Die Beteiligten stritten zuletzt noch über die Übernahme von Kosten durch die Beteiligte Ziffer 3 für die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 an einer Schulungsveranstaltung einschließlich einer Zusatzübernachtung. Die Beteiligte Ziffer 3 ist ein Einzelhandelsunternehmen mit bundesweit zahlreichen Drogeriemarktverkaufsstellen, die in 328 Bezirke zusammengefasst sind. Hinzu kommen 3 Selbstbedienungswarenhäuser sowie 10 Logistikservicecenter. Betriebsräte bestehen in 96 der Verkaufsstellenbezirken, den 3 Selbstbedienungswarenhäusern sowie in 6 der Logistikcenter. Der Gesamtbetriebsrat besteht aus ca. 40 Mitgliedern. Ausweislich ihrer Internetpräsenz hat die Beteilige Ziffer 3 einen Marktanteil von 70 % aller Drogeriemärkte in Deutschland. Der Beteiligte Ziffer 1 ist Mitglied des Betriebsrates "LSC B". Dieses Logistikservicecenter hat ca. 260 Mitarbeiter; der Betriebsrat besteht aus 9 Mitgliedern, wovon 3 Mitglieder des Gesamtbetriebsrats sind: die Betriebsratsvorsitzende M, der Beteiligte Ziffer 1 sowie der Beteiligte Ziffer 2. Der Beteiligte Ziffer 1 ist seit 1987 mit Unterbrechung von 1994 - 1998 Betriebsratsmitglied. Seit 1998 ist er außerdem Mitglied des Gesamtbetriebsrates und seit 2000 Mitglied des Gesamtbetriebsratsausschusses Personal und Bildung. Der Beteiligte Ziffer 1 besuchte in den letzten Jahren folgende Seminare: - 18.09. - 22.09.2000 Arbeitsrecht I - 08.11. - 10.11.2000 Arbeits- und Gesundheitsschutz - 18.02. - 23.02.2001 Betriebsverfassung Kompakt Teil II - 23.04. - 27.04.2001 Arbeitsrecht II - 09.07. - 12.07.2001 Arbeit des GBR-Ausschusses für Personal und Bildung - 31.03. - 02.04.2003 Personalsollziffern und Personalbesetzung - 22.09. - 26.09.2003 Arbeitsrecht III - 20.04.2004 Tagesseminar Beendigung nach der Agenda 2010 - 27.04. - 29.04.2005 nach BetrVG 37/7 Fachtagung Betriebsräte im Einzelhandel In der Betriebsratssitzung vom 06.06.2006 beschloss der Betriebsrat "LSC B" die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 am Seminar "Die Arbeit des Gesamtbetriebsrats" vom 17.07. - 19.07.2006 in G einschließlich einer Zusatzübernachtung sowie ggf. die Beauftragung des Prozessvertreters der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 zur gerichtlichen Klärung der Notwendigkeit, Freistellung und Kostenübernahme. Die Beteiligten stritten in der Folgezeit über die Erforderlichkeit der Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 am Seminar. Mit Schreiben vom 14.07.2006 lehnte die Beteiligte Ziffer 3 die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 endgültig ab. Für den Beteiligten Ziffer 2, der am selben Seminar teilnehmen sollte, erklärte die Beteiligte Ziffer 3, dass sie die Kosten ausschließlich der Zusatzübernachtung übernehme. Durch Teilvergleich vom 20.12.2006 verpflichtete sich die Beteiligte Ziffer 3 schließlich auch, die Kosten für die Zusatzübernachtung abzüglich einer Haushaltsersparnis zu tragen. Die Beteiligten Ziffer 1 und 2 besuchten vom 17.07. - 19.07.2006 in G das von der V GmbH veranstaltete Seminar "Die Arbeit des Gesamtbetriebsrats". Das Seminar fand statt vom Montag, den 17.07.2006, 12:00 Uhr bis Mittwoch, den 19.07.2006, 17:00 Uhr. Inhalt des Seminars war laut Plan folgender: Seminarplan Erfahrungsaustausch und Problemsammlung - Zusammenwirken von regionalen Betriebsräten und Gesamtbetriebsrat - Wann liegt die Handlungskompetenz beim GBR? - Wie beauftragt ein regionaler Betriebsrat den GBR? - Fragen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung (Einladungsmodalitäten, Stimmberechtigte und Fragen der Beschlussfassung, Dokumentation der Beschlüsse) - Wie ist der Informationsfluss und die Abstimmung zwischen GBR und regionalen Betriebsräten zu gewährleisten? - Betriebsvereinbarungen - Welche Inhalte werden in der Regel in unternehmensweiten (GBR) Betriebsvereinbarungen geregelt? - Welche Handlungsspielräume haben regionale Betriebsräte bei GBR-Vereinbarungen? - Gesamtbetriebsrat und Wirtschaftsausschuss - Wie kann die Zusammenarbeit organisiert werden? - Wie ist die Information an die regionalen Betriebsräte sichergestellt? - Die Informationsmöglichkeiten auf Unternehmensebene und die Durchsetzung der Rechte der Beschäftigten auf der Betriebsebene - Öffentlichkeitsarbeit des Gesamtbetriebsrates - Bestandsaufnahme und Analyse der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb/Unternehmen - Bestimmungen im BetrVG zur Gestaltung der betrieblichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit - Kommunikationsformen und -hindernisse im betrieblichen Informationsfluss - Rechtliche Grundlagen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit - die Informationsrechte der Beschäftigten - die Informationsrechte und -pflichten der Interessenvertretungen - die Beratungsrechte der Interessenvertretungen - die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers Konsequenzen für die Arbeit der einzelnen Betriebsratsgremien - Arbeitsperspektiven der Teilnehmenden Die Rechnung der V GmbH über die Seminargebühr in Höhe von 631,30 EUR (590,00 EUR zzgl. MwSt.) sowie die Rechnung des Hotels für Übernachtungen vom 17., 18. und 19.07.2006 inklusive Verpflegung in Höhe von insgesamt 350,00 EUR sind bisher noch nicht beglichen. Die Kosten für eine Bahnfahrkarte 2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt von E nach G inklusive 2 Reservierungen in Höhe von insgesamt 115 EUR wurden vom Beteiligten Ziffer 1 verauslagt. Der nach Seminarende um 17:00 Uhr frühest mögliche Zug fährt in G Hauptbahnhof um 17:55 Uhr ab und kommt fahrplanmäßig um 22:06 Uhr in U Hauptbahnhof an. Zur Weiterfahrt nach E mit öffentlichen Verkehrsmitteln steht lediglich ein Bus zur Verfügung, der fahrplanmäßig um 0:20 Uhr E erreicht. Die einfache Strecke zwischen U Hauptbahnhof und E beträgt zirka 25 km; als voraussichtliche Fahrzeit ermittelt der im Internet frei zugängliche F-Routenplaner eine voraussichtliche Fahrzeit auf der schnellsten Route von knapp 40 Minuten. Der Beteiligte Ziffer 1 macht geltend, die Teilnahme am streitgegenständlichen Seminar sei für seine Arbeit im Gesamtbetriebsrat erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG gewesen, weshalb die Beteiligte Ziffer 3 gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet sei, die entstandenen Kosten zu übernehmen. Hierzu gehörten auch die Kosten für die Zusatzübernachtung am 19.07.2006. Dem Beteiligten Ziffer 1 sei es nicht zuzumuten gewesen, die Heimreise noch am 19.07.2006 anzutreten, da er in diesem Fall fahrplanmäßig erst um 0:20 Uhr in seinem Wohnort E angekommen wäre. Er beantragt: 1. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, den Beteiligten Ziffer 1 gegenüber der V GmbH, von den Kosten für das Seminar "Die Arbeit des Gesamtbetriebsrates" vom 17.07.2006 bis 19.07.2006 in G in Höhe von 631,30 EUR freizustellen. 2. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, den Beteiligten Ziffer 1 gegenüber der H Betriebsgesellschaft mbH, von Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Zeitraum vom 17.07.2006 bis 19.07.2006 in Höhe von 350,00 EUR freizustellen. 3. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, an den Beteiligten Ziffer 1 115,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2006 zu bezahlen. Die Beteiligte Ziffer 3 beantragt: die Zurückweisung der Anträge. Die Beteiligte Ziffer 3 macht geltend, die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 am Seminar sei nicht notwendig gewesen, da der Beteiligte Ziffer 1 schon seit vielen Jahren Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsmitglied, stellvertretender Betriebsratsvorsitzender sowie Mitglied im Gesamtbetriebsratsausschuss Personal und Bildung sei. Er habe sämtliche für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse durch langjährige Praxis bereits erworben. Die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 an der Schulung sei vergleichbar mit der Teilnahme an einem Schwimmkurs, den jemand, der bereits seit 10 Jahren schwimme, auf Kosten eines Dritten absolvieren wolle. Im Übrigen habe der Beteiligte Ziffer 1 schon viele Seminare besucht, insbesondere im Jahr 2001 das Seminar "Arbeit des GBR-Ausschusses für Personal und Bildung" sowie im Jahr 2003 das Seminar "Rechtsstellung des Betriebsrats und der Arbeitnehmer bei Personalsollziffern und Personalbesetzung", für deren Inhalt im Detail auf die Seminarpläne Abl. 51 u. 52 verwiesen wird. Außerdem sei das Seminar überteuert gewesen. Hinsichtlich der einzelnen Seminarthemen behauptet die Beteiligte Ziffer 3, diese seien für die Gesamtbetriebsratsarbeit nicht notwendig. Beispielhaft anhand des Themenkomplexes "Öffentlichkeitsarbeit des Gesamtbetriebsrates" beruft sich die Beteiligte Ziffer 3 darauf, dass im Jahr 2005 vor der erkennenden Kammer bereits ein Verfahren anhängig gewesen sei, in dem es um die Versendung von Infopost an Mitarbeiter der betriebsratslosen Bezirke gegangen sei. Eine Schulung über betriebliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Kommunikationsformen im betrieblichen Informationsfluss seien ein Jahr später überflüssig. Hinsichtlich der Zusatzübernachtung ist die Beteiligte Ziffer 3 der Auffassung, eine Rückfahrt am 19.07.2006 wäre zumutbar gewesen, da der Beteiligte Ziffer 1 sich um 22:06 Uhr in U mit dem Pkw von einem Angehörigen oder Bekannten hätte abholen lassen können. Das Haus des Beteiligten Ziffer 1 sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohnehin nicht zu erreichen, so dass er auch ab E die letzte Strecke im PKW zurücklegen müsse. Für den Fall, dass die Beteiligte Ziffer 3 zur Übernahme der Kosten verpflichtet sei, möchte sie bei den Hotelkosten von 350,00 EUR eine Haushaltsersparnis von 19,60 EUR in Abzug bringen. Ein solcher prozentualer Abzug sei bei der Beteiligten Ziffer 3 üblich. II. Die Anträge sind zulässig und überwiegend begründet. 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Ulm folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. 2. Die Anträge auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme des Beteiligten Ziffer 1 am Seminar "Die Arbeit des Gesamtbetriebsrats" in Form der Freistellung von Ansprüchen der V GmbH sowie der H Betriebsgesellschaft mbH wegen Seminar-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie hinsichtlich der verauslagten Bahnfahrt in Form von Zahlung an den Beteiligten Ziffer 1 ist überwiegend begründet. Der Beteiligte Ziffer 1 muss sich lediglich hinsichtlich der Verpflegungskosten eine Haushaltsersparnis von 17,64 EUR anrechnen lassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.