9 ). Der vom Gesetzgeber anhand einer Typologie von Ausführungsformen vorgegebene Kunstbegriff ist in aller Regel dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Gemälde, Musik) entspricht. Bei diesen Kunstfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird. In dem inzwischen mehr als 30 Jahre alten Künstlerbericht wird der Beruf des Tanzdozenten für meditativen Tanz/Internationale Volkstänze nicht erwähnt (vgl. Brandmüller/Zacher/Thielpape, KSVG, Band 2, Stand: 01.01.2002, Anlage 3A/8 Tätigkeitskatalog künstlerischer-publizistischer Tätigkeiten). Die Nichtverzeichnung im Künstlerbericht 1975 spricht jedoch nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks. 8/3172, S. 21 und 9/26, S. 18). Im Bereich der darstellenden Kunst - die Bereiche Musik und bildende Kunst sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht betroffen - findet sich als Einordnungshilfe nur der Katalogberuf des Ballett-Tänzers (BT-Drucks. 7/3071, S. 7). Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er drei Jahre im klassischen Ballett unterrichtet wurde und deswegen Ballettelemente in den meditativen Tanz einfließen lässt. Das allein führt jedoch nicht dazu, dass sein Unterricht der einer klassischen Ballettschule gleichgestellt werden muss. Denn Ballett ist klassischer Bühnentanz (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.12.2006, B 3 KR 11/06 , SGb 2007, 101), unterrichtet in einem teilweise geregelten schulischen Ausbildungsberuf zur Gestaltung, Reproduktion, Interpretation und Ausführung von klassischen Tanzrollen in Ballettinszenierungen. Ballet wird daher gattungsmäßig sowohl von dem Gesellschaftstanz (der höheren Gesellschaft) wie von dem vom Kläger vermittelten Volkstanz unterschieden (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, Bd. 23, Stichwort Volkstanz, S. 399). Dass der Kläger in untergeordnetem Umfang mit seiner Tanzgruppe F. auftritt (2004 5 Auftritte, 2005 9 Auftritte, 2006 8 Auftritte und 2007 bisher 4 Auftritte) und damit Tätigkeiten aus dem Bereich der Unterhaltungskunst entfaltet, begründet ebenfalls nicht seine Versicherungspflicht nach dem KSVG. Denn Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist nicht die Ausübung, sondern die Lehre des Meditationstanzes. Bei einem - wie hier - aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild kann von einem künstlerischen Beruf aber nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild prägen, Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl. BSG SozR 4 - 5425 § 2 Nr. 7 ). Entscheidend ist daher, ob der schwerpunktmäßig als Tanzdozent tätige Kläger Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG lehrt. Das kann nicht allein deswegen verneint werden, weil er nicht angehende Künstler für ihren Beruf ausbildet, sondern Laien unterrichtet, die in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (
R 3 - 5425 § 2 Nr. 2 ). Gegenstand der Lehrtätigkeit muss dann aber die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Unterrichteten bei der Ausübung von Kunst auswirken (
7 ). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall, da sein Unterricht den von ihm vorgelegten Flyern zufolge der Selbstfindung über den Tanz (Meditation) sowie der Vermittlung von (insbesondere griechischen) Volks- oder Folkloretänzen dient. Bei der Lehre dieser Meditation des Tanzes/Internationaler Volkstänze sind zwar nach dem Vorbringen des Klägers auch durchaus eigenschöpferische Darbietungen wie das Tanzen nach eigenen Choreographien zu berücksichtigen. Ob sich danach der von ihm gelehrte Tanz als Kunst bewerten lässt, beurteilt sich wie bei anderen Abgrenzungsproblemen letztlich nach der Verkehrsauffassung (
12 ). Maßgebende Kriterien für die Zuordnung sind insbesondere die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen etc. (BSG, Urteil vom 07.12.2006, B 3 KR 11/06 , SGb 2007, 101). Ausgehend davon kann der Tanz, der der Meditation dient bzw. internationale Volkstänze vermittelt, wie dem Kläger zuzugeben ist, nicht - wie der Tango Argentino - zum Bereich des Sports zählen. Hierfür fehlt es an der Organisation in Sportverbänden und der wettkampfmäßigen Aufführung. Soweit bei dem vom Kläger unterrichteten meditativen Tanz die Selbstfindung des Tänzers oder gar dessen (Eigen-)Therapie im Vordergrund des Tanzunterrichts steht, wird das künstlerische Element zurückgedrängt. Das ist nach allgemeiner Verkehrsanschauung so für die Bewusstseinserweiterung wie die Kunsttherapie im engeren Sinne (SG Berlin S 72 Kr 372/88 und S 72 Kr 632/88) anerkannt (vgl. Brandmüller/Zacher/Thielpape, a.a.O.). Auch für die Vermittlung von Volkstänzen, selbst wenn noch Raum für Variationsmöglichkeiten verbleibt, gilt nichts anderes. Denn hier fehlt es an dem für eine künstlerische Betätigung erforderlichen weiten Spielraum für individuelle, eigenschöpferische Ausgestaltung der Bewegungen. Es soll gerade das Brauchtum gepflegt, damit Traditionelles durch Verwendung vorgegebener Schrittfolgen überliefert werden, so dass es an einem wesentlichen Gestaltungsspielraum des Tänzers fehlt. Folklore bezeichnet qua definitionem überindividuelle. i.d.R. anonyme, formelhafte künstlerische Ausdrucksformen (relativ kleiner) regional begrenzter Gruppen wie Volkserzählung, Volkslied, Volksmusik, Volkstanz (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, Bd. 7, Stichwort Folklore, S. 456). Bereits die Verwendung des Begriffs formelhaft skizziert, dass es sich um festgelegten Tanz handelt. Volkstanz wird weiter in vier Gruppen unterschieden, nämlich die Brauchtumstänze, die Geschicklichkeitstänze, die Werbetänze und die Geselligkeitstänze, wobei zu den ältesten Formen die Reigen und Rundtänze zählen (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, Bd. 23, Stichwort Volkstanz, S. 399). Volkstänze wurden und werden zu traditionellen Volksfesten getanzt, kommen praktisch in allen Kulturen vor und bilden zusammen mit der Volksmusik eine untrennbare Einheit (vgl. zum folgenden Wikipedia-Auszug zu Volkstänzen). Im Gegensatz zu Standardtänzen sind Bewegungsabläufe nicht so strikt festgelegt, was nicht heißt, dass sie völlig formlos getanzt werden. Auch die zum Tanz getragene Tracht unterscheidet sich durch Schmuck, verwendete Stoffe, Kopfbedeckungen und Zierat oft deutlich von der Alltagskleidung, wie dies auch die von dem Kläger vorgelegten Kataloge griechischer Folkloretänze belegen. Mit der Verdrängung der originalen Volksmusik durch Popmusik und der kommerziellen Vereinheitlichung von Volksfesten sowie dem vereinfachten Zugang zu einem größeren Freizeitangebot werden Volkstänze weniger ausgeübt, sie werden oft nur noch in regionalen Gruppen (nicht nur Volkstanzgruppen) oder bei speziellen Tanzveranstaltungen sowie für die Touristen oder Brauchtumsveranstaltungen (wie z.B. im Falle des Klägers bei einem deutsch-türkischen Sommerfest) getanzt. Dass durch den griechischen Gemeinschaftstanz positive Gefühle freigesetzt werden und er sich damit in besonderer Weise für die Vermittlung eines positiven Lebensgefühls eignet, wird gerade dadurch vermittelt, dass dem Tanz eine einheitliche Bewegung, d.h. vorgegebene, zugrunde liegt, wie sich aus dem Anmeldungskatalog für Herbst/Winter 2004 ergibt. Im Vordergrund des (griechischen) Tanzes steht demnach nicht die Ausübung von Kunst, sondern die Bewahrung von Volksbräuchen. Nach alledem konnte daher das Urteil des SG keinen Bestand haben, weswegen auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/355761.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.