lag zu gewähren (entgegen BSG, Urteil vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 2). Diese Auslegung verstößt nicht gegen Art. 3 und 14 GG Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht
§ 165Nr 81, juris-Rn. 104; BVerf
G, 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 , 1 BvR 1484/86 [Hinterbliebenenrenten], BVerfGE 97, 271 -297 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 , juris-Rn. 58; BVerfG, 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 , 1 BvL 11/00 , 1 BvL 12/00 , 1 BvL 5/01 , 1 BvL 10/04 [§ 22 Abs. 4 FRG], SozR 4-5050 § 22 Nr 5 , juris-Rn. 79). Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen ( BVerfG, 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 , 1 BvR 1484/86 [Hinterbliebenenrenten], BVerfGE 97, 271 -297 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 , juris-Rn. 58 m. Nachw.). Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Intensität des Eigentumsschutzes danach differenziert, inwieweit die erworbenen Anwartschaften auf Eigenleistungen des Versicherten beruhen. So hat es die Begrenzung von Zeiten, die nicht auf Beiträgen des Versicherten beruhen, in weitem Maße für zulässig gehalten ( BVerfG, 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 , 1 BvR 322/78 , 1 BvR 324/78 , 1 BvR 472/78 , 1 BvR 543/78 , 1 BvR 694/78 , 1 BvR 752/78 , 1 BvR 753/78 , 1 BvR 754/78 , 1 BvL 33/80 , 1 BvL 10/81 , 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81 -136 =
§ 1255aNr 7; ebenso jüngst BVerf
G, 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 , 1 BvL 11/00 , 1 BvL 12/00 , 1 BvL 5/01 , 1 BvL 10/04 [§ 22 Abs. 4 FRG], SozR 4-5050 § 22 Nr 5 , juris-Rn. 79). Grenze des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers sei insoweit die Verhältnismäßigkeit ( BVerfG, 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 , 1 BvR 322/78 , 1 BvR 324/78 , 1 BvR 472/78 , 1 BvR 543/78 , 1 BvR 694/78 , 1 BvR 752/78 , 1 BvR 753/78 , 1 BvR 754/78 , 1 BvL 33/80 , 1 BvL 10/81 , 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81 -136 =
§ 1255aNr 7, juris-Rn.
112). Zudem hat es festgestellt, dass Gegenstand des Schutzes des Art. 14 GG der Anspruch oder die Anwartschaft [sind], wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl. BVerfGE 53, 257
(293)) ( BVerfG, 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 , 1 BvR 322/78 , 1 BvR 324/78 , 1 BvR 472/78 , 1 BvR 543/78 , 1 BvR 694/78 , 1 BvR 752/78 , 1 BvR 753/78 , 1 BvR 754/78 , 1 BvL 33/80 , 1 BvL 10/81 , 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81 -136 =
§ 1255aNr 7, juris-Rn.
99). Eine Beschränkung der Betrachtung allein auf eine bestimmte Regelungsänderung, ohne dass die Auswirkungen dieser Änderung auf die Renten oder Rentenanwartschaften insgesamt an Art. 14 Abs. 1 GG gemessen werden, hält es für unzulässig. Schutzobjekt der Vorschrift sei die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt ( BVerfG, 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 , 1 BvR 322/78 , 1 BvR 324/78 , 1 BvR 472/78 , 1 BvR 543/78 , 1 BvR 694/78 , 1 BvR 752/78 , 1 BvR 753/78 , 1 BvR 754/78 , 1 BvL 33/80 , 1 BvL 10/81 , 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81 -136 =
§ 1255aNr 7, juris-Rn.
99). Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung durch die Kammer ist zunächst, dass § 77 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung unzweifelhaft mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar war. Nach dem damaligen Recht waren für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Abschläge nicht vorgesehen. Diese Abschläge, technisch durch die Minderung des Zugangsfaktors verwirklicht, wurden erst durch das EM-ReformG mit Wirkung vom 1.1.2001 eingeführt. Gleichzeitig wurde die Bewertung der zwischen dem
- und
- Lebensjahr des Versicherten liegenden Zurechnungszeiten um ein Drittel erhöht. Dies geschah ausdrücklich, um die Folgen der Einführung der Abschläge auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abzumildern ( BT-Druck. 14/4230, S. 26 ). Für Renten, die vor dem 1.1.2004 begannen, sieht § 264c SGB VI eine gestufte Übergangsregelung vor, nach der die Kürzungsvorschriften nur gestuft in Kraft gesetzt werden. Parallel dazu sieht § 253a SGB VI eine gestufte Übergangsregelung vor, nach der die Höherbewertung der Zurechnungszeiten gestuft in Kraft gesetzt werden. Ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben ist festzustellen, dass die Anwartschaft des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch das EM-ReformG nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert wurde (vgl. zu den Modifikationen durch das HBeglG 1984 BSG, 27.2.1997 - 13 RJ 63/96 , BSGE 80, 108 -119 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 22 ). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Gesamtheit der Ansprüche des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch im Hinblick speziell auf die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das EM-ReformG hat zwar einerseits die genannten Abschläge eingeführt, andererseits aber - wie gezeigt - durch eine höhere Anrechnung fiktiver Eigenleistungen des Versicherten einen Ausgleich geschaffen. Für Versicherte, bei denen - wie beim Kläger - der Versicherungsfall der Erwerbsminderung vor Vollendung des
- Lebensjahres liegt, führt dies praktisch dazu, dass rechnerisch zwar ein Abschlag von der auszukehrenden Rente vorzunehmen ist, der vorher nicht vorhanden war, dass sich andererseits aber bei der Rentenberechnung Zeiten stärker bemerkbar machen, die nicht auf Eigenleistungen des Versicherten beruhen. Das bedeutet, dass die Einschnitte durch die Einführung der Abschläge für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit letztlich umso leichter zu rechtfertigen sind, je jünger der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls war. Denn je jünger der Versicherte zu diesem Zeitpunkt ist, desto weniger beruht die ihm gewährte Rente auf seiner eigenen Leistung und desto weniger greifen die Abschläge in diesen auf Eigenleistungen beruhenden Teil der Anwartschaft ein. Zwar kommt dem Kläger die Höherbewertung der Zurechnungszeiten wegen der Übergangsregelung in § 253a SGB VI nicht in vollem Umfang zu Gute. Andererseits trifft ihn die Minderungsregelung des § 264c SGB VI aber nur in gemindertem Maße, sodass die Kammer dennoch in der Höherbewertung der Zurechnungszeiten einen Ausgleich sieht. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Regelung des § 77 SGB VI in der Fassung des EM-ReformG für Rentner, die erst nach Vollendung des
- Lebensjahres erwerbsgemindert werden, verfassungsgemäß ist. Denn der Kläger dieses Verfahrens gehört dieser Gruppe nicht an. Allerdings spricht einiges dafür, dass die Einschränkung der in diesen Fällen vollständig auf Eigenleistungen beruhenden Anwartschaft durch den vom EM-ReformG verfolgten Zweck gerechtfertigt sind, einem Ausweichen von Versicherten aus der vorzeitigen, nur mit Abschlägen möglichen Altersrente in die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken. Demgegenüber hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 77 SGB VI in der Fassung des EM-ReformG für Rentner, die vor Vollendung des
- Lebensjahres erwerbsgemindert werden. Denn für diese Rentner wird die in § 77 SGB VI vorgesehene Kürzung durch die Höherbewertung der Zurechnungszeiten ausgeglichen. Zwar betrifft dies Rentner verschiedener Jahrgänge unterschiedlich stark. Jedenfalls für den Fall des Klägers, der noch weit von der Vollendung des
- Lebensjahres entfernt ist, stellt sich die Regelung als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Die Kammer sieht weiter in ihrer Auslegung von § 77 SGB VI im konkreten Fall keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt hieraus jedoch kein Verbot für den Gesetzgeber, Differenzierungen vorzunehmen. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (st. Rspr., statt vieler BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 , FamRZ 2007, 529 -531, juris-Rn. 31). Zwar ist dem Bundessozialgericht ( BSG, 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R , Rn. 37) zuzugeben, dass das EM-ReformG unterschiedliche Gruppen von Rentnern unterschiedlich stark trifft. So sind ältere Versicherte von der Kürzung stärker in ihren auf Eigenleistungen beruhenden Teilen der Rentenanwartschaft betroffen als jüngere Versicherte, für die ein Ausgleich geschaffen worden ist. Da der Kläger, der von der Vollendung des
- Lebensjahres noch weit entfernt ist, jedenfalls zu einer der besser behandelten Gruppen gehört, kann er sich zur Begründung einer einschränkenden Auslegung von § 77 SGB VI, wie sie das Bundessozialgericht vorgenommen hat, auf eine Schlechterbehandlung älterer Versicherter nicht berufen. Da der Kläger erstmals Rente bezog, musste die Beklagte den verminderten Zugangsfaktor zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte auf die Summe aller Entgeltpunkte anwenden. Weitere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/355819.html Kommentare
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