Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die den Vermögensstand dessen vermehren, der diese Einnahmen hat. Vermögen ist ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert. Für di
§ 138Nr.
7; BSG
§ 138Nr. 25; ähnlich zum Bundessozialhilfegesetz BVerw
GE 108, 296 , 299 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 32; ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnrn. 30 ff.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 6). Da auch Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden, bedarf es zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen einer wertenden Betrachtung; sie hängt nach der vom BVerwG zum BSHG entwickelten Rechtsprechung, der der Senat auch für den Bereich des SGB II folgt, bei Geldforderungen davon ab, ob die Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt - dann ist der Geldzufluss als Vermögen zu behandeln - oder ob der Grund der Forderung zunächst nicht realisierte Einnahmen waren, dann stellt die Erfüllung der Forderung Einkommen dar (vgl. BVerwGE 108, 296 , 300 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nrn. 29 und 30). Einkommen sind daher beispielsweise Arbeitsentgelt (vgl. § 2 Alg II-V; ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - L 7 AS 4269/05 - ; BSGE 53, 115 , 116 =
§ 138Nr. 7; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - ; BVerw
G Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32), Mieten ( BSGE 45, 60 , 61 =
§ 138Nr. 2), Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III ( BVerw
GE 120, 339 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Mai 2007 - L 12 AS 52/06 - ) sowie Wohngeld (BVerwG Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 17; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom
- März 2004 - 12 S 1615/03 - FEVS 56, 90 ). Zum Vermögen zu rechnen sind dagegen solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert, erfolgen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (z.B. der Erlös beim Verkauf von Grundvermögen; vgl. BSGE 46, 271 , 272 ff.; ferner BSG
§ 138Nr. 25; Soz
R 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 15, 18; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Auflage, § 12 Rdnr. 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 12 Rdnrn. 60 ff.; 75; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 6). Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung sind die dem Kläger im März zugeflossenen Lohnnachzahlung in Höhe von 1.911,64 Euro bei wertender Betrachtung Einkommen und nicht Vermögen, denn sie haben, da nicht freiwillig angespart , zum Zeitpunkt ihres Zuflusses zu einer Mittelvermehrung und nicht zu einer bloßen Umschichtung der bereits vorhandenen Mittel geführt (vgl. auch BVerwGE 108, 296 , 300; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30; ferner Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rdnr. 26; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II Rdnrn.19d, 27). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Lohnnachzahlung des B.K. sonach nicht zu seinem Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - alsdann geschont wäre. Arbeitsentgeltnachzahlungen sind nicht, wie vom BVerwG in früheren Jahren vertreten (vgl. BVerwGE 29, 295 ; hiergegen schon BSGE 46, 271 , 274 ), dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie bestimmt waren (so genannte Identitätstheorie ). Anknüpfungspunkt für die Bedarfsberechnung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist vielmehr der Bedarfszeitraum, sodass die dem Hilfebedürftigen in diesem Zeitraum zufließenden Einnahmen als bereite Mittel grundsätzlich zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs zu verwenden sind; dies ergibt sich aus der - auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Fassung durch Gesetz vom
- Dezember 2003 a.a.O.) beruhenden - Vorschrift des § 2 Alg II-V (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom
- November 2006 - B 11b AS 17/06 B - a.a.O.). Bereits unter der Geltung des BSHG hatte das BVerwG im Übrigen mit Urteilen vom
- Februar 1999 ( BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und seitdem in ständiger Rechtsprechung auf die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit des Einkommens und demnach darauf abgestellt, ob der gegenwärtigen Notlage aktuelle Einnahmen zur Bedarfsdeckung gegenüberstanden (so genannte Zuflusstheorie ); der Grund der Zahlung - Arbeitsentgelt für vergangene Monate - war deshalb unerheblich (vgl. BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II maßgeblich. Sonach ist das Einkommen, das dem Hilfebedürftigen in der Bedarfszeit tatsächlich zufließt, grundsätzlich in diesem Zeitraum zu berücksichtigen, wobei insoweit mit Blick auf die in § 41 Abs. 1 SGB II festgelegten monatlichen Zahlungsabschnitte auf den Kalendermonat abzustellen ist (vgl. BSG, Beschluss vom
- November 2006 - B 11b AS 17/06 B - a.a.O.). Die Anrechnung im Monat des tatsächlichen Zuflusses gilt allerdings bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V nur für die laufenden Einnahmen, also für das in regelmäßigen monatlichen Abständen anfallende, monatlich abgerechnete und gezahlte Arbeitsentgelt. Um ein solches handelte es sich hier indes nicht; vielmehr betraf der dem Konto des Klägers im März 2006 gutgeschriebene Betrag von 1.911,64 Euro die - weit nach Fälligkeit erfolgte - Nachzahlung des Arbeitsentgelts für die Monate September bis Dezember 2005 (insgesamt 4.459,24 Euro), von welcher freilich das JA Worms mit Blick auf die im genannten Zeitraum gewährten Leistungen einen weiteren Teilbetrag von 2.547,60 Euro erhalten hatte. Die an den Kläger gelangte Arbeitentgeltnachzahlung ist jedoch als einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Alg II-V zu behandeln (so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rdnr. 26; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45; Hänlein in Gagel, a.a.O., § 11 SGB II Rdnrn. 19d, 27); die Nachzahlung erfolgte der Natur der Sache nach in einer Summe, also zur Erfüllung einer nunmehr in einem Betrage zu leistenden Geldforderung (vgl. zur Abgrenzung einmaliger von wiederkehrenden Einkünften im Recht der Alhi BSG
§ 138Nrn.
18 und 25). Zu beachten ist der mit § 2 Alg II-V (vgl. ferner §§ 2a, 2b Alg II-V ) normativ verfolgte Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall anderweitiger Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung umfassend Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom
- Februar 2007 - L 7 AS 690/07 ER -B - ); dies schließt es aus, Arbeitentgelt, das nicht laufend, sondern in Form einer Nachzahlung geleistet wird, bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt zu lassen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen. Mit diesen letztgenannten Bestimmungen ist im Verordnungswege - abweichend vom tatsächlichen Zufluss - ein anderer Zufluss als rechtlich maßgeblich bestimmt worden; dies ist zulässig (vgl. hierzu schon BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 36 ; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- November 2006 - L 8 AS 325/06 ER - ). Auf die vorgenannten Bestimmungen ist hier zurückzugreifen, weil es sich bei der Arbeitsentgeltnachzahlung des B.K. nicht um eine laufende Einnahme handelte; dieses Einkommen ist wegen des in § 2 Abs. 3 Alg II-V geregelten normativen Zuflusses auch nicht nach Ablauf des Zuflussmonats zum Vermögen geworden (anders noch zum Recht der Alhi BSGE 41, 187 , 189 =
§ 138Nr.
1). Die Bagatellegrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist überschritten, sodass vorliegend eine Einkommensanrechnung vorzunehmen war. Da hier die Nachzahlung des Arbeitsentgelts für insgesamt vier Monate (September bis Dezember 2005) erfolgte, ist die Aufteilung des an den Kläger gelangten Nachzahlungsbetrags auf vier Monate, nämlich den Zuflussmonat März 2006 und die Monate April bis Juni 2006, nicht zu beanstanden; der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz war selbst bei der von der Beklagten vorgenommenen Aufteilung erhalten geblieben (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom
- Februar 2007 - L 7 SO 690/07 ER-B - a.a.O.). Ob angesichts der für März 2006 bereits zu Monatsbeginn erbrachten Leistungen der Grundsicherung (vgl. hierzu § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) eine gleichmäßige Aufteilung der vom Kläger erhaltenen Nachzahlung auf alle vier Monate - bei Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Einkommensanrechnung - nicht angezeigt gewesen wäre, kann offen bleiben (vgl. zur Berücksichtigung den Besonderheiten des Einzelfalles VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- März 2004 - 12 S 1615/03 - a.a.O.). Denn zu Unrecht hat die Beklagte als Absetzbeträge zwar die auf das Arbeitsentgelt zu entrichtenden Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung (vgl. § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II) für jeden der vier Monate, für die die Nachzahlung bestimmt war, berücksichtigt, dagegen die beim Kläger allein in Betracht kommenden Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2, § 30 SGB II nur einmal, und zwar von dem erhaltenen Nachzahlungsbetrag von 1.911,64 Euro, abgesetzt; sie hat allerdings zutreffend erkannt, dass diese Regelungen hier in der Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom
- August 2005 ( BGBl. I S. 2407 ; zum Übergangsrecht vgl. § 67 SGB II) anzuwenden sind. Auch wenn die Arbeitsentgeltnachzahlung grundsicherungsrechtlich als eine einmalige Einnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB II zu behandeln ist, ist es nach dem Sinn und Zweck der Freibetragsregelungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (Grundfreibetrag) und der §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II (Erwerbstätigenfreibeträge) - anders als die Beklagte meint - nicht gerechtfertigt, diese Freibeträge deswegen nur einmal zu berücksichtigen; das hat der Kläger bereits erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom
- Mai 2006) zu Recht eingewandt. Dass die Nachzahlung Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Alg II-V) und dem Kläger deshalb die vorgenannten Freibeträge zugute gehalten werden müssen, verneint aber auch die Beklagte im Grundsatz nicht. Ziel der gesetzlichen Neuregelung der Pauschalabsetzung bei Erwerbstätigen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II war es, die Freibetragsregelungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II zu vereinfachen und durch den - gegenüber dem bis
- September 2005 geltenden Recht - in der Regel höheren Absetzbetrag verbesserte Anreize für eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich zu schaffen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/5446 S. 1 und S. 4; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 202a; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 41). Der Grundfreibetrag von 100,00 Euro tritt bei einem monatlichen Bruttoeinkommen bis 400,00 Euro stets, bei einem höheren monatlichen Bruttoeinkommen vorbehaltlich nachgewiesener höherer tatsächlicher Aufwendungen an die Stelle der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II, also der Freibeträge für gesetzlich nicht vorgeschriebene Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, für Altersvorsorgebeiträge und für die so genannten Werbungskosten. Sinn und Zweck der weiteren Erwerbstätigenfreibeträge (§§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II) ist es gleichfalls, einen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer - wenngleich möglicherweise nicht bedarfsdeckenden - Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/5446 S. 59 f.; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 30 Rdnr. 9; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 30 Rdnr. 1). Der Anreizfunktion beider Freibeträge liefe es indes zuwider, wenn ihre Berücksichtigung sowie deren Ausmaß davon abhinge, ob die für die einzelnen Monate erbrachte Arbeitsleistung vom Arbeitgeber monatlich laufend oder (im Einzelfall sogar vertragswidrig) erst in Form einer Nachzahlung - unter Umständen für mehrere rückständige Monate - vergütet wird. Der Zeitpunkt der Arbeitsentgeltzahlung durch den Arbeitgeber, der regelmäßig nicht in der Hand des Hilfebedürftigen liegt, kann nicht maßgeblich dafür sein, ob und wie diese Freibeträge berücksichtigt werden. Für eine Differenzierung danach, ob das Arbeitsentgelt laufend gezahlt wird, ob die monatliche Vergütung wegen Fälligkeit erst im nachfolgenden Monat erfolgt oder ob gar eine Nachzahlung für mehrere Monate erbracht wird, gibt es keinen einleuchtenden Grund. Auch im Beitragsrecht ist Arbeitsentgelt, das für Arbeitsleistungen in mehreren zurückliegenden Monaten bestimmt ist, ungeachtet der Tatsache, dass es als Nachzahlung in einer Summe, also auf einmal geleistet wird, auf den jeweiligen Erarbeitungszeitraum zu verteilen (vgl. BSGE 66, 34 ff. = SozR 2200 § 385 Nr. 22), sodass die Abrechnung beitragstechnisch für jeden einzelnen Monat zu erfolgen hat; das hat die Beklagte im Rahmen des Absetzbetrags nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auch beachtet. Nichts anderes gilt im Forderungspfandrecht; auch hier sind die Freibeträge (§ 850c der Zivilprozessordnung ) bei einer Nachzahlung aus Arbeitseinkommen gesondert in den Zeiträumen zu berücksichtigen, für die die Nachzahlung jeweils geleistet wird (vgl. Landgericht Bielefeld, Beschluss vom
- Oktober 2004 - 23 T 705/04 - ; Stöber, Forderungspfändung,
- Auflage, Rdnr. 1042; Becker in Musielak, ZPO,
- Auflage, § 850c Rdnr. 2). Nichts spricht dafür, den Grundfreibetrag und die weiteren Erwerbstätigenfreibeträge (§§ 11 und 30 SGB II) anders zu behandeln, sodass diese Freibeträge hier für jeden der von der Nachzahlung umfassten vier Abrechnungsmonate abzusetzen sind. Sonach ist nicht schon ein Einkommen von 1.631,64 Euro auf den Bedarf des Klägers anrechenbar, wie es die Beklagte auf der Grundlage des an den Kläger gelangten Nachzahlungsbetrags (1.911,64 Euro) unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II (100,00 Euro) sowie der weiteren Erwerbstätigenfreibeträge nach § 30 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II (insgesamt 180,00 Euro, errechnet aus 140,00 Euro = 20 v.H. von 700,00 Euro und 40,00 Euro = 10 v.H. von 400,00 Euro ; vgl. zur Berechnung Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 11 Rdnr. 45h, § 30 Rdnrn.49 ff.; Birk in LPK-SGB II, a.a.O., § 30 Rdnrn. 12 ff.;) ermittelt hat. Vielmehr konnte im Rahmen der Bedarfsberechnung lediglich ein Einkommen von 791,64 Euro berücksichtigt werden, das auf die vier Monate des streitbefangenen Zeitraums (April bis Juni 2006) gleichmäßig aufzuteilen war. Der vorgenannte Betrag errechnet sich aus dem von B.K. aufgebrachten Gesamtnachzahlungsbetrag von 4.459,24 Euro (= 4 x 1.114,81 Euro), von dem die vorstehenden Freibeträge in Höhe von insgesamt 1.120,00 Euro (= 4 x 280,00 Euro) sowie ferner die an das JA Worms geleistete Ausgleichsforderung von 2.547,60 Euro abzuziehen sind. Demgemäß hat die Beklagte 840,00 Euro zu Unrecht in Anrechnung gebracht (1.631,64 Euro ./. 791,64 Euro); diesen Betrag hat sie im Rahmen der erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage an den Kläger noch zur Zahlung zu bringen. Im Übrigen waren die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Dies gilt auch für den Zeitraum ab
- April 2006, für den im Bescheid vom
- April 2006 eine Aufhebungsentscheidung ergangen ist. Rechtsgrundlage ist insoweit die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, die eine Verschuldensprüfung nicht voraussetzt; die in § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit dem gefundenen Ergebnis eine doppelte Anrechnung der Gehaltsnachzahlung nicht zu besorgen. Denn für die Zeit vom
- September bis
- Dezember 2005 stand er in einem Arbeitsverhältnis und hatte Anspruch auf Arbeitsentgelt. Nur weil dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, jedoch ein in diesem Zeitraum entstandener unaufschiebbarer gegenwärtiger Bedarf zu decken war, waren überhaupt, und zwar zur Überbrückung dieser Notlage, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II erforderlich (vgl. hierzu BVerwGE 120, 339 , 343 f.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 8); diese von ihm erbrachten Leistungen hat das JA Worms vom B.K. schließlich über die Regelung des § 115 SGB X ausgeglichen erhalten. Der alsdann noch vorhandene, an den Kläger geleistete Betrag von 1.911,64 Euro stand ihm indes zur Bedarfsdeckung ab März 2006 zur Verfügung und musste deshalb im oben dargestellten Umfang bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden; Schulden durfte er nicht zu Lasten der Grundsicherung für Arbeitsuchende abdecken (vgl. BVerwGE 90, 154 , 158; 91, 245 , 247). Soweit der Kläger meint, dass seine eigenen Bemühungen zur gerichtlichen Erstreitung des ausstehenden Arbeitsentgelts durch die Einkommensanrechnung zunichte gemacht würden, hat die Beklagte ihm zurecht den Grundsatz der Selbsthilfe (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 SGB II) entgegengehalten; denn der Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II bedarf der nicht, dem mit rechtzeitig realisierbaren Ansprüchen - ggf. auch über gerichtlichen Rechtsschutz - bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (vgl. BVerwGE 55, 148 , 152; 67, 163 , 166 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei hat der Senat das teilweise Unterliegen des Klägers angemessen berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/355828.html Kommentare
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