Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 17.156,09 zuzüglich 5 % Zinsen seit
- Dezember 2003 zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin macht übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Frachtvertrag geltend. Die Klägerin ist Transportversicherer der ... (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Diese beauftragte die Beklagte mit dem Versand einer Palette mit kosmetischen Artikeln ... vom Lager der Beklagten in ... zur .... Die Sendung geriet am
- Januar 2003 im Gewahrsam der Beklagten in Verlust. Die Klägerin erstattete der Versicherungsnehmerin ... EUR 17.846,
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2003 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Schadenssumme auf, woraufhin diese sich auf die Haftungsbeschränkung der Ziffer 23.1 der ADSp berief und eine entsprechende Ersatzsumme in Höhe von EUR 1.190.- leistete. Mit weiterem Schreiben vom
- November 2003 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Restbetrag der Schadensforderung bis zum
- Dezember 2003 zu zahlen, was die Beklagte verweigerte. Die Klägerin behauptet, sie sei aktivlegitimiert, da die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Schadensfall an die Klägerin abgetreten habe und sie aufgrund der Zahlung überdies nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen seien. Der von ihr vorgenommene Aufschlag von zehn Prozent auf den Warenwert der Palette sei auch versicherungsvertraglich vereinbart und stelle den Ausgleich für Fracht- und Spediteurkosten der Versicherungsnehmerin dar. Die Beklagte sei zur Zahlung der gesamten Schadenssumme verpflichtet, da sie ihren Betriebsablauf nicht ordnungsgemäß organisiert habe und ihr somit ein qualifiziertes Organisationsverschulden zuzurechnen sei. Die Beklagte treffe nach der Rechtsprechung eine sekundäre Darlegungslast, das vermutete qualifizierte Verschulden zu entkräften. Dies sei der Beklagten jedoch nicht gelungen, da sie schon außergerichtlich die Umstände, die zum Verlust der Sendung führten, nicht ausreichend darlegen konnte. Überdies ergebe sich aus deren eigenem Vortrag, dass ihre Betriebsabläufe im Kommissionierungs- und Warenlager schlecht organisiert seien, so dass ihr schon hinsichtlich dessen ein qualifiziertes Organisationsverschulden zuzurechnen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 17.156,09 nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 16.12.2003 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert. Das Bestehen einer Transportversicherung und die Zahlung der Versicherungssumme an die Versicherungsnehmerin von Seiten der Klägerin würden bestritten. Die Klage sei überdies unschlüssig. Die Klägerin bringe keinerlei Anhaltspunkte vor, die für die Vermutung eines qualifizierten Verschuldens bei der Beklagten sprächen. Die Beklagte habe überdies außergerichtlich schon detailliert zum Schadenshergang vorgetragen. Der Mitarbeiter ... der Beklagten habe die Sendung am
- Januar 2003 vermutlich zwischen 13 und 15 Uhr vom Kommissionierungslager im selben Gebäude übernommen und unmittelbar im Warenausgangsbereich in der Versandhalle des Lagers der Beklagten in ... abgestellt. Der Verlust der streitgegenständlichen Palette sei dort zwischen 15:30 Uhr und 17:00 Uhr bemerkt worden. Unmittelbar danach habe die Beklagte Suchmeldungen an die LKW-Sammelgutpartner der Beklagten sowie an die Subunternehmer der Beklagten, die in diesem Zeitraum im Lager der Beklagten geladen hatten, versandt. Sie habe auch am darauf folgenden Tag eine Lagerrevision durchgeführt. Die Palette sei jedoch unauffindbar geblieben. Der Betrieb der Beklagten sei auch ordnungsgemäß organisiert, so sei eine ständig betriebene Diebstahlwarnanlage installiert und der Zugang zum Lager sei mittels elektronischer Ausweise geregelt. Es fänden ausreichende Schnittstellenkontrollen statt. Ferner würden die Mitarbeiter in unregelmäßigen Abständen kontrolliert und bezüglich der Sicherheitsvorschriften geschult. Auch hätten Fahrer der LKW nur in speziellen Fällen Zugang zum Lager der Beklagten. Die Beladung der LKW würde nur durch Bedienstete der Beklagten durchgeführt. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte sowohl die Höhe als auch die Erstattungsfähigkeit des 10 %igen Aufschlags auf den Warenwert der Palette. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Gründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist ausweislich der vorgelegten Versicherungspolice Transportversicherer der ... und hat dieser die vereinbarte Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts ausbezahlt. Die Forderung der Versicherungsnehmerin ist insoweit nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Die Forderung der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte bezüglich des Selbstbehalts wurde von der Versicherungsnehmerin mit der Abtretungserklärung vom
- August 2004 (Anlage K 12) an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat nach § 425 HGB in Verbindung mit § 435 HGB einen Anspruch auf die Bezahlung der gesamten Schadenssumme gegen die Beklagte. Diese kann sich nicht auf die Haftungsbegrenzung der Ziffer 23.1 ADSp berufen. Ihr ist ein Organisationsverschulden anzulasten. Jedenfalls vermochte die Beklagte die gegen sie bestehende Vermutung eines qualifizierten Organisationsverschuldens nicht zu widerlegen.
- Zum einen ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass diese ihren betrieblichen Ablauf im Lager in ... unzureichend organisiert hat. So findet nach ihrem Vortrag, abgesehen von einer Überprüfung am Wareneingang und bei der - nicht dokumentierten - Übergabe der Ware an das Kommissionierungslager, keine nachvollziehbare Kontrolle statt. Des Weiteren findet nach dem Verpacken der Ware keine bestimmten Mitarbeitern zugewiesene Endkontrolle statt. Die streitgegenständliche Palette wurde nach dem Vortrag der Beklagten im Auslieferungsbereich abgestellt, nachdem sie vom Kommissionierungslager durch einen Mitarbeiter des Auslieferungslagers übernommen wurde. Eine Schnittstellenkontrolle hierbei fand nur durch den Hausfrachtbrief statt, ohne dass der Inhalt der Sendung nochmals kontrolliert wurde. Auch wurde der Palette kein spezieller Platz im Auslieferungsbereich zugewiesen, der in irgendeiner Weise dokumentiert wurde. Es erscheint denkbar, dass ein Mitarbeiter der Beklagten eine Palette, die wahllos im Auslieferungsbereich des Lagers herumsteht, auch einmal auf den falschen LKW verlädt. Es ist nach dem Vortrag der Beklagten zu den Zugangsmöglichkeiten in die Lagerräume weiterhin nicht auszuschließen, dass auch Unbefugte Zugang zu diesen Räumlichkeiten erlangen konnten, zum Beispiel durch die jederzeit mögliche und bei 93 Zugangsberechtigungen auch vorstellbare, unkontrollierte Weitergabe der elektronischen Schlüsselkarten.
- Letztlich können diese Fragen aber offen bleiben. Denn ein qualifiziertes Verschulden ist der Beklagten schon deshalb anzulasten, weil sie nicht ausreichend zum konkreten Schadensfall vorgetragen hat. Zwar ist es richtig, dass die Klägerin bezüglich des Schadensereignisses generell die Darlegungs- und Beweislast trifft. Allerdings erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruchsteller die ihm obliegende Darlegungslast für ein grob fahrlässiges Verschulden des Spediteurs oder Frachtführers bereits dann, wenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt und allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum konkreten Ablauf des Schadensereignisses im Einzellfall auszugleichen ( BGHZ 145, 170 , 183; OLG Köln, U.v. 27.06.1995, Az. 22 U 266/94 ). Diese sekundäre Darlegungslast ist hierbei umso größer, je mehr der Schadensfall im Verantwortungsbereich der Beklagten liegt (OLG Stuttgart TranspR 2002, 200, 201). Es kann von der Beklagten demnach verlangt werden, substantiiert zu den Umständen des konkreten Schadensfalls vorzutragen. Die Klägerin hat vorliegend auch ein Informationsdefizit, das sie nicht auf anderem Wege ausgleichen kann, etwa durch Befragung der Versicherungsnehmerin. Die Beklagte hat zwar zur generellen Organisation in ihrem Lager ausführlich vorgetragen. Ihr Vortrag zum konkreten Schadensablauf erfüllt hingegen nicht die Anforderungen an die substantiierte Darlegung. Zwar hat sie den Hausfrachtbrief vorgelegt, der belegen kann, dass die streitgegenständlichen Palette am
- Januar 2003 ins Auslieferungslager der Beklagten verbracht wurde, allerdings fehlt ein genauer Vortrag zur Kontrolle der Sendung. Der Vortrag zur konstanten Überwachung der Palette im Auslieferungslager genügt den Anforderungen ebenfalls nicht. Zwar trägt die Beklagte vor, dass der Auslieferungsbereich ständig von zwei Mitarbeitern aus einem verglasten Büro in der Halle heraus überwacht wurde. Dann ist jedoch unverständlich, wie die Sendung dennoch verschwinden konnte. Eine taugliche Überwachung scheint demnach gerade nicht stattgefunden zu haben. Der Vortrag zur Eingangszeit der Sendung im Lager der Beklagten ist ebenfalls nicht ausreichend, des Weiteren fehlt es an genauer Dokumentation der Geschehnisse in der Zeit zwischen dem Eingang der Sendung im Lager und dem Bemerken dessen Fehlens.II. Der Anspruch der Klägerin auf Zinsen ist nach § 286 Abs. 2, 288 BGB begründet. Die Beklagte befindet sich seit
- Dezember 2003 im Verzug, da sie trotz Fristsetzung durch die Klägerin nicht an diese leistete.III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO und § 709 ZPO Permalink: http://openjur.de/u/355864.html Kommentare
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