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LG Tübingen, Urteil vom 18. Februar 2005 - Az. 7 O 560/03

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 60.000 Euro Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche, die auf die Klägerinnen als Sozialversicherungsträger übergegangen sein sollen. Die Klägerinnen sind Sozialversicherungsträger und haben als solche als Krankenversicherer (Klägerin Nr. 1) und Pflegeversicherung (Klägerin Nr. 2) für deren Versicherten ... Leistungen erbracht. ... wurde am 30.11.2000 geboren. Seine Mutter, ... lebte Ende 2000 / Anfang 2001 in ... war drogenabhängig und jedenfalls im Januar 2001 wohnsitzlos. Am 13.12.2000 wurde die Polizei auf das Kind aufmerksam, als es bei einer Freundin der ... angetroffen wurde, die angab, die Mutter würde sich nicht ordentlich um das Kind kümmern. Schließlich wurde ... bei einem unangemeldeten Hausbesuch in einem Gebäude ... in ... am 11.01.2001 auf Veranlassung des Jugendamts ... aufgenommen, zum Kinderarzt verbracht und anschließend in der Familie ... untergebracht. Die Mutter übernachtete zuweilen in der Wohngemeinschaft, Gebäude ... und hatte das Kind zu diesem Zeitpunkt unter dieser Adresse gelassen. Sie selbst war nicht anwesend. Das Kind befand sich in Gesellschaft zweier Herren und zweier Kampfhunde, lag in einer schmutzigen Decke eingewickelt auf dem Sofa. Auch die beiden angetroffenen Herren berichteten davon, dass die Mutter sich nur ungenügend um das Baby kümmere. Die Familie ... war bereits seit 1999, nach entsprechenden Einweisungen und Erhebungen des Jugendamts, in eine Liste möglicher Pflegeeltern aufgenommen worden. Sie hatte zum Zeitpunkt Januar 2001 drei Kinder, von denen das jüngste wenig älter als ... ist, das zweitjüngste, ..., zum damaligen Zeitpunkt 2 ¼ Jahre alt war. Die Familie war daher auf die Versorgung eines Säuglings eingestellt. Die Familie war schon früher als Pflegefamilie eingesetzt. Frau ... ist von Beruf Kinderkrankenschwester. Am 12.01.2001 fand ein Gespräch zwischen Herrn ..., einem Mitarbeiter des Jugendamts ..., und ... statt, in dessen Verlauf die Mutter des Kindes ein Formular des Jugendamts ... "Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Kinder und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)" (Anlage B1, Bl. 41 d. Beiakte 7 O 53/04) unterschrieb. Damit beantragte sie Jugendhilfe. Der im Eingang des Formulars zitierte Paragraph aus dem SGB VIII wurde nachträglich mehrfach von Mitarbeitern des Jugendamts abgeändert. In der Folgezeit wurde das Kind bei Familie ... von einer Mitarbeiterin des Jugendamts ... besucht. Mit der Mutter des Kindes war ein weiterer Besuchstermin bei der Familie auf den 17.01.2001 vereinbart, den Frau ... jedoch absagte. Am 22. Januar 2001 wurde ... mit schwersten Kopfverletzungen (Schädel-Hirn-Trauma mit Trümmerfraktur, Riss der Hirnhaut mit ausgedehnter Hirnverletzung) im Kreiskrankenhaus ... eingeliefert. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert. Er hatte mehrere Operationen am Schädel und Gehirn durchzustehen. Ein Teil des Gehirngewebes musste operativ entfernt werden. Das Hirnwachstum und das Wachstum des Kopfes sind gestört. Er leidet an einem linksseitigen Gesichtsfeldverlust und ist auf dem linken Auge vollständig blind. Darüber hinaus besteht eine linksseitige Lähmung und eine geistige Behinderung. Immer wieder kommt es zu epileptischen Anfällen. Nach der Darstellung von Frau ... gegenüber den Versicherungen und im Parallelverfahren (7 O 53/04) hatte sich am 22.01.2001 ein Unfall ereignet. Danach habe sie ... im Badezimmer, auf einer auf der Waschmaschine liegenden Wickelauflage gewickelt. ... habe dabei auf einem Kinderhocker stehend zugesehen und das Baby gestreichelt. Sie sei ins Straucheln gekommen. Während Frau ... versucht habe, ... vor einem Sturz zu bewahren, habe diese sich reflexartig an der Wickelauflage festgehalten und dabei an dieser gezogen. Dadurch sei das auf der Wickelauflage liegende Baby ins Rollen geraten und auf der anderen Seite heruntergefallen. Das Kind habe den Kopf an dem daneben befindlichen Waschbecken angeschlagen, bevor es zu Boden ging. Aufgrund von ärztlichen Äußerungen im Zuge der weiteren Behandlung von ... wird von der Mutter und den neuen Pflegeeltern von ... nun bezweifelt, dass sich das Geschehen tatsächlich so zugetragen hat. Aus diesem Grund wird vom Geschädigten selbst, vertreten durch ... ein weiteres Verfahren gegen die Eheleute ... betrieben (7 O 53/04). Im Laufe des vorliegenden Prozesses haben sich die Klägerinnen diesem Vorbringen angeschlossen. Die Klägerinnen gingen zunächst von der Unfallschilderung der Frau ... aus und warfen ihr vor, keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Sturz von ... vorgenommen zu haben. Nicht beanstandet wurde, dass ... beim Wickeln des Kindes zugegen war. Vielmehr hätte Frau ... dafür sorgen müssen, dass ... dem Wickeln aus einer sicheren Position hätte folgen können. Schließlich tragen die Klägerinnen vor, es sei physikalisch unmöglich, dass das Kind entgegen der Zugrichtung von der Wickelauflage gefallen sei. Wegen der Schwere der Verletzungen sei außerdem davon auszugehen, dass eine Fallbeschleunigung erfolgt sein müsse, möglicherweise durch einen Stoß. Das Kleinkind selbst habe keine Bewegungsenergie aufbringen können. Der geschilderte Sturz aus 75 cm Höhe könne die Verletzungsfolgen nicht erklären. Sie bezweifeln die Glaubhaftigkeit der Darstellung von Frau ... weil im Verlauf der verschiedenen Verfahrensstadien verschiedene Unfallschilderungen und -skizzen vorgebracht worden seien, die in Details nicht übereinstimmten. Es sei davon auszugehen, dass das Kind nicht beobachtet oder nicht ordnungsgemäß betreut worden sei. Sie meinen, der beklagte ... als Träger des Landratsamts hafte wegen Verletzung der Aufsichtspflicht und aus Vertragsverletzung. Er habe eine gesteigerte Fürsorgepflicht für das Kind gehabt, da er sich im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII um das Wohl des Kindes zu kümmern habe. Die vorläufigen Pflegeeltern ... seien als Erfüllungsgehilfen des Beklagten anzusehen. Ihr Verschulden sei dem ... zuzurechnen. Frau ... habe stellvertretend für den Beklagten die Betreuung des Kindes übernommen. Es habe sich nur um eine vorläufige Unterbringung im Sinne einer Notunterbringung gehandelt. Dies ergebe sich auch aus dem Begriff der Bereitschaftspflege, den das Jugendamt im Formular verwendet habe. Das Familienprivileg greife bei kurzfristigen Notaufnahmen nicht. Erst jetzt befinde sich das Kind in einer Unterbringung gemäß § 33 SGB VIII. Der Auftrag für das Pflegeverhältnis sei vom Beklagten erteilt worden, nicht von der sorgeberechtigten Mutter. Diese sei zur Unterschrift des Antragsformulars gezwungen worden. Ihr sei gedroht worden, wenn sie nicht zustimme, müsse eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Auf die Übertragung oder Übergabe des Kindes an die Familie ... habe die Mutter keinen Einfluss gehabt. Die Klägerin Nr. 1 habe Leistungen an das Kind in Höhe von 42.531,15 Euro erbracht, die Klägerin Nr. 2 in Höhe von 8.311,31 Euro Sie beantragen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 142.531,15 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.07.2003 und an die Klägerin Ziffer 2 8.311,31 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.07.2003 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen allen zukünftigen Schaden aus dem Unfallereignis vom 22.01.2001 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt: Klagabweisung. Er stützt sich auf die Unfallschilderung von Frau .... Der Beklagte ist der Ansicht, ... habe sich im Einverständnis der sorgeberechtigten Mutter, ... bis auf weiteres in der Bereitschaftspflege gemäß § 33 SGB VIII befunden. Das Kind sei zur Schadensverhütung gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden. Die Inobhutnahme sei durch die Entscheidung der Sorgeberechtigten bedingt. Nach Rücksprache mit Frau ... sei diese mit der Unterbringung einverstanden gewesen. Damit habe die Inobhutnahme geendet und die Bereitschaftspflege nach § 33 SGB VIII begonnen. Die Unterbringung in der Pflegefamilie sei ohne zeitliche Befristung erfolgt. Den bereits zu internen Zwecken (mit § 42 SGB VIII im Vorspann) ausgefüllten Bogen habe die Mutter nach dem Gespräch unterzeichnet. Versehentlich sei der § 42 SGB VIII nicht abgeändert worden. Dies sei später bemerkt und dann abgeändert worden. Dies sei jedoch unerheblich, da kein Formbedürfnis bestehe. Die Aufsichtspflicht liege bei den leiblichen sorgeberechtigten Eltern. Der Beklagte sei nicht aufsichtspflichtig gewesen. Auch eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern oder der Pflegeeltern komme nicht in Betracht. Das Kind habe sich auch nicht im Herrschaftsbereich des Beklagten befunden, als es zum Unfall kam. Hinsichtlich einer Haftung der Mitarbeiter der Beklagten stehe § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Unabhängig davon habe die Pflegemutter ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das verletzte Kind habe sich in der bestmöglichen Kontrolle und Aufsicht durch die Pflegemutter befunden. Auch ein sonstiges Verschulden der Pflegemutter liege nicht vor. Insbesondere habe die von der Tochter ausgehende Gefährdung, deren Sturz und ihre Reaktion weder vorhergesehen, noch durch eine andere Platzierung vermieden werden können. Mit der Einbeziehung der Tochter habe die Pflegemutter die bestmögliche Beaufsichtigung sichergestellt, zumal sie ihre Aufmerksamkeit zwei Kindern gleichzeitig habe schenken müssen. Der Versuch der Pflegemutter, ... abzufangen, habe nicht nur dem Schutz der Tochter, sondern auch der Vermeidung des weiteren Geschehens dienen sollen. Zudem habe sie reflexartig gehandelt. Außerdem scheide eine Haftung gemäß § 1664 BGB analog aus. Die Pflegeeltern stünden an Stelle der leiblichen Eltern. Der Haftungsübergang scheitere an § 116 Abs. 6 Satz 2 SGB X, weil das Kind im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft mit der Pflegefamilie verletzt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in der Akte enthaltenen Schriftsätze und Anlagen sowie die beigezogenen Akten des Landgerichts Tübingen (Az.: 7 O 53/04) verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Eine Schadensersatzhaftung des Beklagten gegenüber dem verletzten Kind kann sich nur unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB, aus einem zivilrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ergeben. Auch für Schadensersatzansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis ist jedoch regelmäßig der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte gegeben, sofern nicht Verletzungen von Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Streit stehen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, §§ 13 , 71 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keinesfalls ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Beklagten und dem verletzten Kind vor. II. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem beklagten .... 1. Zwar dürfte aufgrund der unzweifelhaft erbrachten Leistungen der Klägerinnen ein Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X gegeben sein. Allerdings richten sich entsprechende Schadensersatzansprüche, die übergegangen sein könnten, nicht gegen den Beklagten.

  1. a)Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob ein Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 6 SGB X daran scheitert, dass die Verletzungen des Kindes diesem innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft von Familienangehörigen beigebracht wurden. Bei der dauerhaften Eingliederung eines Kindes in der Pflegefamilie wird dies bejaht (OLG Stuttgart ZfS 1993, 8; Kasseler Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 116 SGB X Rn. 80, 134). Es ist jedoch durchaus zweifelhaft, ob dies bei einer vorläufigen Unterbringung greifen kann.
  2. b)Normzweck des § 116 Abs. 6 SGB X ist es, zu vermeiden, dass der Geschädigte dadurch zusätzliche Nachteile erleidet, dass über den Regress der Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X dem Familienverband die finanziellen Mittel entzogen werden (KassKomm § 116 SGB X Rn. 242). Dieser Normzweck wird nicht tangiert, wenn nicht die Mitglieder der Familie, sondern der Landkreis als öffentlicher Träger des Jugendamts in Anspruch genommen wird. 2. Ansprüche gemäß § 839 i.V.m. Art. 34 GG gegen den Beklagten sind nicht gegeben. Die Mitarbeiter des Jugendamts haben ihre Amtspflichten nicht verletzt. Jedenfalls ist hieraus kein Schaden des Kindes entstanden. Mit der Herausnahme des Kindes aus der Wohngemeinschaft und Unterbringung des Kindes in der Familie ... haben die Mitarbeiter des Jugendamts hoheitlich gehandelt. Hierbei haben sie jedoch keine Amtspflichten verletzt.
  3. a)Amtspflichten bestehen in diesem Zusammenhang jedenfalls darin, den Sachverhalt richtig zu erfassen und zum Wohl des betroffenen Kindes entsprechende durch die Jugendhilfe vorgesehene Maßnahmen zu ergreifen. Insoweit wird das Handeln des Jugendamts nicht beanstandet. Sowohl die Voraussetzungen für das Herausnehmen des Kindes aus der Wohngemeinschaft, wie auch für die vorläufige Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie waren gegeben.
  4. b)Auch die Auswahl der Pflegeeltern für die akute Übernahme des Kindes und das vorläufige Verbleiben des Kindes dort, wird nicht beanstandet. Der Beklagte hat die Auswahl sorgfältig begründet. Das Kind wurde kurz nach der Unterbringung dort besucht und ein weiterer Besuchstermin mit der Mutter vereinbar, den diese jedoch abgesagt hat. Insofern ist auch eine Verletzung von Pflichten aus den §§ 44 ff. SGB VIII bzw. 37 Abs. 3 SGB VIII nicht ersichtlich.
  5. c)Eine Schädigung des Kindes ist auch nicht eingetreten, solange das Kind sich in der unmittelbaren Obhut der Mitarbeiter des Jugendamts befand, beispielsweise zwischen der Übernahme in der Wohngemeinschaft, dem Arztbesuch und der Übergabe an die Familie .... Allenfalls für diesen Zeitraum könnte man eine direkte, eigene Pflicht des Beklagten, für das Kind zu sorgen, annehmen.
  6. d)Nach Übergabe des Kindes an die weiter betreuende Stelle hatte das Jugendamt zwar die Pflicht, zu überwachen, ob es dem Kind in der Pflegefamilie gut geht. Die Pflegefamilie erfüllte jedoch nicht als Erfüllungsgehilfe eine originäre Betreuungspflicht des Beklagten. Eine Zurechnung eines irgendwie gearteten Verschuldens der Pflegemutter gemäß § 278 BGB scheidet daher aus.
  7. aa)Eine solche eigene, unmittelbare Betreuungspflicht folgt nicht aus der Formulierung des § 42 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII. Dabei kann dahinstehen, ob die Inobhutnahme des Kindes tatsächlich gemäß § 42 SGB VIII stattgefunden hat. Da sich das Kind im Einverständnis mit der Mutter bei Dritten befand, dürfte eher § 43 SGB VIII einschlägig gewesen sein. Für den Fall der Wegnahme von der sorgeberechtigten Mutter greift keine der beiden Vorschriften, sondern allenfalls die polizeirechtliche Generalklausel (Müko-Strick, 4. Aufl., § 42 SGB VIII Rn. 7; Ollmann FamRZ 2000, 261). § 43 Abs. 2 SGB VIII verweist auf § 42 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII. Die Inobhutnahme gemäß §§ 42 , 43 SGB VIII setzt voraus, dass Einrichtungen und Hilfen verfügbar sind, die personell und sachlich für diese Aufgaben ausgestattet sind (MüKo-Strick aaO Rn. 1; Klinkhardt FRP 2001, 264, 265). Die weiteren damit verbundenen Pflichten des Landkreises ergeben sich aus den §§ 44 ff. SGB VIII (Marquardt FÜR 04, 437, 438). Danach muß der Landkreis sicherstellen, dass die zur Betreuung herangezogenen Personen die erforderlichen Fähigkeiten und Erlaubnisse haben und überprüft werden. Solche Pflichten wurden nicht verletzt. Der differenzierte Wortlaut des § 42 SGB VIII zeigt, dass § 42 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII keine eigene unmittelbare Verpflichtung des Jugendamts festlegt, das Kind selbst zu beaufsichtigen, zu erziehen und über den Aufenthalt zu bestimmen. Wie aus § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ersichtlich, ist eine Unterbringung auf verschiedene Weise vorgesehen, auch als Fremdunterbringung. Auf die Frage der Eignung einer Person (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIIII) könnte vollkommen verzichtet werden, wenn diese nicht selbständig, sondern nur fremdbestimmt handeln könnte. Die weiteren Vorschriften der § 44 ff. SGB VIII zeigen aber gerade, dass das Kind bei der Fremdunterbringung dort integriert werden soll und das Jugendamt nur bei Gefährdung des Kindeswohls eingreifen soll. Außerdem ist in § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII von Verpflichtungen des Jugendhilfeträgers die Rede ("notwendiger Unterhalt ... und Krankenhilfe sicherzustellen"), ebenso im nächsten Satz ("ist ... unverzüglich ... Gelegenheit zu geben"). Die nun für eine eigene Aufsichtspflicht des Jugendamts herangezogene Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII spricht dagegen davon, dass das Jugendamt ein "Recht" "ausübt", wobei aber der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten zu beachten sei. Diese Wortwahl spricht dafür, dass es sich lediglich um eine Rechtsgrundlage handelt, die erlaubt, eine sozialpädagogisch qualifizierte Maßnahme zu ergreifen, die an sich dem Inhaber des elterlichen Sorgerechts vorbehalten ist. Ein Vorrang gegenüber dem Sorgerecht soll damit nicht erreicht werden (MüKo-Strick aaO Rn. 4 f.). Dem entspricht es auch, dass das Recht des Jugendamts zur Ausübung von Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung dem mutmaßlichen Willen der Sorgeberechtigten gerecht werden soll, dass diese umgehend zu unterrichten sind (§ 42 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und dass, sobald diese der Inobhutnahme widersprechen, das Kind zu übergeben ist oder eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ist (§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).
  8. bb)Es ist auch unerheblich, ob das Kind zum Zeitpunkt der Schädigung noch im Rahmen der Inobhutnahme oder bereits als Jugendhilfemaßnahme nach § 33 SGB VIII bei der Familie ... untergebracht war. Die Pflichten des Beklagten dem Kind gegenüber unterscheiden sich nicht. Allein das Wort "Bereitschaftspflege", die "Vorläufigkeit" oder sogar eine "Kurzfristigkeit" der Unterbringung sagen hierüber nichts dazu aus, ob eine Inobhutnahme oder eine Maßnahme nach § 33 SGB VIII vorliegt. Gesetzgeberische Intention ist es, das Kind nach Möglichkeit in seiner Herkunftsfamilie zu erziehen, gegebenenfalls unter Hilfestellung des Jugendamts (z. B. Beratung, Familienhilfe o. ä.) (MüKo-Strick aaO § 33 SGB VIII Rn. 1 ff.). Auch im Blick auf Artikel 8 EMRK wird die Inpflegenahme eines Kindes grundsätzlich als vorübergehende Maßnahme angesehen (Pal.-Diederichsen, 64. Auf., Vor § 1626 Rn. 11). § 33 SGB VIII erlaubt die Vollzeitpflege, was aber nicht mehr bedeutet, als dass sich das Kind 24 Stunden am Tag in der Pflegefamilie befindet. Über die Dauer der Maßnahme besagt dies jedoch nichts. Auch die vorläufige oder kurzfristige Bereitschaftspflege ist danach im Rahmen des § 33 SGB VIII möglich. Aus der Gesamtregelung der §§ 42 , 43 , 33 SGB VIII ergibt sich, dass die Verpflichtungen zum Schutz des Kindes nicht unterschiedlich sind und sein können. Denn aus den §§ 42 , 43 SGB VIII wird klar, insbesondere wegen ihres Spannungsverhältnisses zum Erziehungsprimat der Sorgeberechtigten, dass die Inobhutnahme ohne weiteres stufenlos in eine Jugendhilfemaßnahme nach § 33 SGB VIII übergehen kann. Die Inobhutnahme ist nur ein vorläufiges Mittel zur Überbrückung des "elternlosen" Zustands, in dem niemand von dem Sorgerecht Gebrauch macht. Es dient der kurzfristigen, unmittelbaren Krisen- und Gefahrenintervention (MüKo-Strick aaO Rn. 1, 6; Klinkhardt aaO). Stimmen die Eltern der Maßnahme zu, dann bedarf es einer solchen Krisenintervention nicht mehr. Vielmehr treten an ihre Stelle die Maßnahmen nach §§ 33 , 34 SGB VIII (MüKo-Strick aaO Rn. 6). Sind die Eltern nicht einverstanden, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung oder der Beendigung der Inobhutnahme (§ 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Andererseits wird auch die Anspruchsposition des Kindes gegenüber dem Beklagten bei einer Maßnahme nach § 33 SGB VIII nicht - wie die Klägerinnen es offensichtlich meinen - deshalb schwächer, weil die Sorgeberechtigte ihr Einverständnis erklärt und Jugendhilfe beantragt hat. Auch im Falle der Einrichtung einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geht nicht plötzlich die Verantwortung für die Pflegestelle auf die zustimmende Mutter über. Diese kann die ordnungsgemäße Betreuung ihres Kindes ja nicht leisten oder organisieren. Auswahl und Kontrolle der Pflegepersonen (§ 37 Abs. 3 SGB VIII) werden daher grundsätzlich durch das Jugendamt im Rahmen seiner Hilfestellung vorgenommen. Auch die Kosten werden grundsätzlich vom Jugendhilfeträger übernommen (§ 39 SGB VIII). Die Personensorgeberechtigten können nur unter bestimmten Voraussetzung zur Kostentragung herangezogen werden (§§ 91 ff. SGB VIII). Der wesentliche Unterschied der verschiedenen Maßnahmen (Inobhutnahme oder Jugendhilfemaßnahme nach § 33 SGB VIII) liegt im Anlass des Eingreifens, der Verfügbarkeit einer Entscheidung des Sorgeberechtigten und seiner Zustimmung. Im Fall der §§ 42 , 43 SGB VIII ist der Sorgeberechtigte nicht greifbar, um eine Entscheidung zu treffen. Deshalb wird das Jugendamt daneben berechtigt, eine Initiative zu ergreifen. Im vorliegenden Fall spricht aufgrund des tatsächlichen Ablaufs alles dafür, dass bereits eine Maßnahme nach § 33 SGB VIII vorlag. Diese wurde beantragt. Für die Inobhutnahme bedurfte es keines Antrags. Sie ist Verwaltungsakt und kann formlos ergehen (§ 33 SGB X; MüKo-Strick aaO § 42 Rn. 2). Er war schon in dem Moment in Kraft, als das Kind von den Beamten des Jugendamts aus der Wohnung geholt wurde.
  9. cc)Unerheblich ist auch, ob die Mutter des Kindes zur Unterschrift unter den Antrag "gezwungen" wurde und dass die Eintragung von Paragraphen auf dem Antragsformular ("42", "34", "33") mehrfach geändert wurden. Zum einen stimmt die Darstellung des Klägervertreters darüber, wie die Mutter zur Unterschrift genötigt worden sein soll, mit dem Gesetzeswortlaut der §§ 42 Abs. 2 Satz 3, 43 Abs. 2 SGB VIII überein. Eine Rechtswidrigkeit der Wiederholung der Gesetzeslage kann nicht erkannt werden. Zum anderen ist weder dadurch, noch durch die Veränderung von Eintragungen auf dem Formular ein Schaden verursacht worden. Unstreitig war das Kind bei der Vorgeschichte in einer Pflegefamilie unterzubringen. Hätte die Mutter widersprochen, hätte das Familiengericht angerufen werden und das Kind hätte fremd untergebracht bleiben müssen. Dass ein Familiengericht diese Unterbringung nicht angeordnet hätte, ist schon nicht vorgetragen, aber auch nicht denkbar.
  10. dd)Der Beklagte hatte danach aufgrund der Aufgaben des Jugendamts lediglich dafür zu sorgen, dass das Kind in einer der vorgesehenen Einrichtungen untergebracht wird. Damit hat er seine primären Pflichten jedoch erfüllt. Im weiteren hatte er Aufsichts- und Kontrollpflichten, die unstreitig nicht verletzt wurden.
  11. ee)Unabhängig davon wäre es aber auch möglich, dass - wie bei Verkehrssicherungspflichten - die eigenen Aufgaben auf Dritte übertragen wären. In diesem Fall haftet dann der Übertragende nicht für das Verschulden dessen, der die Pflichten übernimmt, sondern allenfalls für ein eigenes Auswahl-, Aufsichts- oder Kontrollverschulden (Pal.-Sprau, 64. Aufl., § 823 Rn. 50, 52).
  12. e)Eine Haftung des Landkreises für die Pflegeeltern als Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB scheidet darüber hinaus ebenfalls aus. Denn die Pflegeeltern sind - im Unterschied zu Mitarbeitern einer kreiseigenen Einrichtung - nicht in die Organisation des Landkreises einbezogen und auch nicht weisungsabhängig. Sie erfüllen ihre Pflegeverpflichtung aufgrund des mit dem Landkreis abgeschlossenen Pflegevertrags selbständig und nach eigenem Gutdünken. Sinn und Zweck einer solchen Pflege für das Kind ist es gerade, ein einigermaßen normales Familienleben zu erfahren, das eben durch die bereits vorgegebene Situation in der Pflegefamilie vorgezeichnet ist. 3. Vertragliche Ansprüche sind nicht gegeben. Denn ein vertragliches Obhutsverhältnis zwischen dem Kind und dem Landkreis bestand nicht. Allenfalls zwischen dem Landkreis und den Pflegeeltern besteht ein vertragliches Verhältnis, das das betreffende Kind in seinen Schutzbereich einbezieht. Aus dem Gedanken des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann dies möglicherweise zu Ansprüchen des Kindes gegen die vertragsverletzenden Pflegeeltern führen, nicht jedoch gegen denjenigen, der die Schutzbeziehung vermittelt. 4. Auch Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bei einer Geschäftsbesorgung ohne Auftrag, ob privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich, kommen nicht in Betracht. Denn das Jugendamt handelte nicht im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern in Erfüllung einer eigenen gesetzlich vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Pflicht, nicht jedoch um fremde Pflichten zu erfüllen. Außerdem könnte Geschäftsherr wohl nur die Mutter sein. Denn das Jugendamt hätte nicht die Pflichten des Kindes übernommen, sondern am ehesten die der Mutter, die für die Versorgung und Betreuung ihres Kindes zuständig ist. Die Regelung des § 42 SGB VIII enthält zwar ähnliche Elemente wie das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn dem "mutmaßlichen Willen" der Sorgeberechtigten (wohlgemerkt: nicht des Kindes) nachgekommen werden soll. Aber der Zeitraum für eine solche GoA ist auch mit der Rücksprache mit dem Sorgeberechtigten beendet. Ansonsten kommt eine GoA allenfalls in Betracht, wenn das Kind rechtsgeschäftlich zu vertreten ist (MüKo-Strick, aaO § 42 SGB VIII Rn. 4). Dies war hier nicht der Fall. Nach der Zustimmung der Mutter zu einer Jugendhilfemaßnahme wäre wohl - wenn man diese Konstruktion überhaupt wählt - allenfalls ein Auftragsverhältnis mit der Folge des § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Auftraggeber wäre aber ebenfalls die Mutter. 5. § 1664 BGB begründet keinen Anspruch gegen den Beklagten. Schon im Elternverhältnis ist fraglich, ob er eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt. Jedenfalls wird an die Elternpflicht angeknüpft, die den Beklagten nicht trifft. Vielmehr hat die Mutter, die nach wie vor sorgeberechtigt ist, die Verpflichtung für das Wohl ihres Kindes sorgen. Auf die Frage, ob zugunsten des Landkreises die Haftungsmilderung des § 1664 BGB eingreifen würde, kommt es mangels Anspruchsgrundlage nicht an. 6. Da es schon an einer Anspruchsgrundlage fehlt, kann dahinstehen, ob und wie das Kind verletzt wurde und ob die Pflegeeltern sich irgendwelcher Versäumnisse schuldig gemacht haben. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/355956.html Kommentare

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