← Deutschland

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2007 - 3 S 1492/06

Obsah (6)§ 1§ 4§ 31§ 47§ 61§ 6

1. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ermöglicht es, im Plangebiet unzulässige Nutzungsarten oder Anlagetypen

§ 1Abs. 4 - 9 Bau

NVO im Wege erweiternden Bestandsschutzes zuzulassen, räumt dem Plangeber aber kein eigenständiges Anlagenfindungsrecht ein.

  1. Eine Regelung, wonach Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig sind, wenn hierdurch in der Summe eine bestimmte gebietsbezogene Gastraum-Nutzfläche nicht überschritten wird, kann nicht auf § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gestützt werden. Tenor Der Bebauungsplan 086 für den Bereich Marktplatz der Stadt Weinheim (Antragsgegnerin) vom
  2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan 086 für den Bereich Marktplatz vom 16.06.2005 (Satzungsbeschluss). Das Plangebiet ist Teil des förmlichen Sanierungsgebiets südliche Altstadt der Antragsgegnerin. Die Antragstellerinnen sind (in ungeteilter Erbengemeinschaft) Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke im Plangebiet. Unter anderem gehören ihnen die Grundstücke ... (Flurstück-Nr. 435) und ... (Flurstück-Nr. 434). Beide Grundstücke sind mit Gebäuden bebaut, in denen im Erdgeschoss und Obergeschoss (Gebäude ...: Restaurant ...) bzw. im Erdgeschoss (Gebäude ...: Café ...) Gaststätten genehmigt sind bzw. betrieben werden. Die umliegende, weitgehend sanierte Innenstadt (historischer Marktplatz, Gebiet entlang der Hauptstraße) weist eine Mischung aus Gastronomie, Handel, Dienstleistung und Wohnen auf. Der angegriffene Bebauungsplan umfasst die Baublöcke um den Marktplatz (mit Ausnahme des Bereichs der Laurentiuskirche) sowie die Grundstücke beiderseits der Hauptstraße bis zum Marktplatz und die Grundstücke ... - .... In diesem Bereich befanden sich 2004 insgesamt 19 Gastronomiebetriebe, davon 11 am Marktplatz, mit einer Gastraum-Nutzfläche von insgesamt 1.683,2 qm (vgl. den Plan Nutzung der Gebäude ). Die Grundstücke entlang des Marktplatzes, darunter diejenigen der Antragstellerinnen, sowie die überwiegenden Grundstücke östlich der Hauptstraße werden als Mischgebiet (MI), die übrigen Grundstücke werden als Besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt; in letzterem liegen auch die vier bestehenden Gastronomiebetriebe an der Hauptstraße. Dazwischen befinden sich einige Grundstücke mit Gemeinbedarfsnutzung. Sowohl im MI wie im WB sind Vergnügungsstätten, Sexshops und gewerbliche Bordellbetriebe unzulässig, im WB sind oberhalb des Erdgeschosses, im MI oberhalb des ersten Obergeschosses nur Wohnungen zulässig. Schank- und Speisewirtschaften sind im MI nur zulässig (Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen), wenn hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 1.480 m² nicht überschritten werden. Überschreitungen dieser Obergrenze sind ausnahmsweise für Erweiterungen bestehender Gastraum-Nutzflächen bis zu einer Gastraum-Nutzflächenzahl von 0,5 (bezogen auf die Grundstücksfläche), maximal aber nur 50 m² Gastraum-Nutzfläche mehr zulässig, als zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 10 BauNVO). Analog hierzu sind im WB Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig (Ziff. 2 der textlichen Festsetzungen), wenn hierdurch in der Summe aller im Besonderen Wohngebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 220 m² nicht überschritten werden (§ 1 Abs. 10 BauNVO). Mit diesen Festsetzungen sollen u.a. die durchmischte, nicht monostrukturierte Nutzung am Marktplatz gesichert, die Gastronomie auf dem Marktplatz beschränkt und die Wohnfunktion durch Beschränkung weiterer schädlicher Gewerbe- und Verkehrsimmissionen gestärkt werden. In der Begründung zur Gastronomieregelung heißt es: Eine völlige Beschränkung der bestehenden Gastronomie sei nicht gewünscht, da diese zum prägenden Gebietscharakter gehöre. Andererseits würde eine allgemeine Zulässigkeit solcher Betriebe den Planzielen zuwiderlaufen. Schon mit den vorhandenen Gastronomiebetrieben sei die Grenze der Zumutbarkeit an Betriebslärm für die Wohnnutzung erreicht und jeder Zuwachs führe auch zu einer Zunahme des schon jetzt unzureichenden Stellplatzbedarfs sowie des Verkehrsaufkommens. Auch sei die Konkurrenzsituation auf dem Gastronomiesektor mit der Gefahr künftigen Leerstandes schon jetzt sehr groß. Aus diesem Grund habe man die zulässigen Gastraum-Nutzflächen auf den status quo beschränkt, gleichzeitig aber auch den Grundstückseigentümern am Marktplatz die Möglichkeit einer angepassten Erweiterung sichern wollen. Es sei festgestellt worden, dass die Gastronomienutzung auf manchen Grundstücken extrem hoch sei, während auf anderen Grundstücken durchaus noch Erweiterungsmöglichkeiten bestünden. Von einer (einmaligen) prozentualen Erweiterungsmöglichkeit

§ 1Abs. 10 Bau

NVO habe man wegen der ungleichen Grundstücksausnutzung abgesehen und deswegen auf die Gastraum-Nutzflächenzahl (analog zur Grundflächenzahl) von 0,5 zurückgegriffen. Denkbar wären noch unzählige andere Möglichkeiten einer Regelung. Diesen gegenüber biete das gewählte grundstücksbezogene Maß aber die größtmögliche Gerechtigkeit. Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 20.10.1999 beschloss der technische Ausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan 086 für den Bereich Marktplatz aufzustellen. Durch Beschluss des Gemeinderats vom 11.09.2002 wurde der räumliche Geltungsbereich geringfügig erweitert. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde vom 22.03. - 22.04.2004 durchgeführt. Als deren Ergebnis stimmte der technische Ausschuss des Gemeinderats am 23.06.2004 einer nochmaligen Gebietserweiterung auf den heutigen Geltungsbereich zu und der Entwurf wurde öffentlich ausgelegt.

der damaligen Fassung war das Plangebiet durchgehend als WB mit verschiedenen Bereichen (I - III) ausgewiesen. Schank- und Speisewirtschaften waren ausnahmsweise zulässig, wenn hierdurch in der Summe aller Gastraum-Nutzflächen in den Bereichen I und II bestimmte Obergrenzen nicht überschritten wurden (§ 1 Abs. 9 BauNVO); im Planbereich III waren Schank- und Speisewirtschaften insgesamt nicht zulässig. Am 18.02.2005 beschloss der technische Ausschuss des Gemeinderats

§ 4a Abs. 3 Bau

GB die erneute Offenlegung des Planentwurfs in der geänderten heutigen Fassung. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 28.

  1. - 14.03.
  2. Am 16.06.2005 beriet der Gemeinderat über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss anschließend den Bebauungsplan als Satzung; der Beschluss wurde am 23.07.2005 in den Weinheimer

richten mit den erforderlichen Hinweisen bekannt gemacht, die Einwender wurden benachrichtigt. Mit Bescheid vom 19.07.2005 hat das Baurechtsamt der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage der Antragstellerinnen abgelehnt, die auf die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung der vorhandenen Gastraumfläche auf dem Grundstück ... um 50 m² gerichtet war. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Widerspruchsbescheid vom 05.12.2005 unter Bezugnahme auf Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt: Schon jetzt mache die Gastraum-Nutzfläche einen Anteil von 0,52 der Grundstücksfläche aus; dieser Faktor werde sich mit der beantragten Erweiterung auf 0,79 erhöhen. Eine Befreiung

§ 31Abs. 2 Bau

GB scheide aus, weil Grundzüge der Planung berührt würden. Die gegen diese Bescheide erhobene Verpflichtungsklage der Antragstellerinnen ist derzeit beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig (Az.: 1 K 128/06); das Verfahren ruht. Am 29.06.2006 haben die Antragstellerinnen ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie machen geltend, durch die rechtswidrigen Festsetzungen zur Gaststättennutzung in Ziff. 1 des Textteils in ihren Eigentumsrechten verletzt zu werden. Sie hätten ein Rechtsschutzinteresse ungeachtet des laufenden Bauvorbescheidsverfahrens. Ziff. 1 Satz 1 des Textteils mit seiner summierten Flächenobergrenze entbehre einer Rechtsgrundlage und sei daher unwirksam. Weder handle es sich um eine räumliche Gliederung

§ 1Abs. 4 Bau

NVO noch werde eine bestimmte Nutzungsart

§ 1Abs. 5 Bau

NVO oder eine Unterart - ein

der Verkehrsanschauung anerkannter Anlagentypus - einer Schank- und Speisewirtschaft

§ 1Abs. 9 Bau

NVO ausgeschlossen. Schließlich scheide auch § 1 Abs. 10 BauNVO als Ermächtigungsgrundlage aus. Diese Vorschrift betreffe ausschließlich Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen bestehender unzulässiger Anlagen und komme daher allenfalls als Ermächtigung für Ziff. 1 Satz 2 des Textteils in Betracht. Jedoch gehe auch die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 2 mangels eines wirksamen Bezugsobjekts in Satz 1 ins Leere und sei deswegen ebenfalls nichtig. Im Übrigen sei Ziff. 1 Satz 2 des Textteils aber auch zu unbestimmt. Die Anknüpfung an die Gastraum-Nutzfläche zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans sei mehrdeutig. Sie lasse verschiedene Auslegungen zu. Man wisse nicht, ob die Regelung an baurechtlich genehmigte, baurechtlich zulässige oder an tatsächlich genutzte Gastraum-Nutzflächen anknüpfe. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan 086 für den Bereich Marktplatz der Antragsgegnerin vom 16.06.2005 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Festsetzungen in Ziff. 1 Satz 1 und 2 des Bebauungsplans seien jeweils durch § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt.

§ 1Abs. 10 Bau

NVO würden bestimmte Maßnahmen planungsrechtlich abgesichert und zwar als allgemein oder nur ausnahmsweise zulässig. Dementsprechend erkläre Ziff. 1 Satz 1 des Textteils Schank- und Speisewirtschaften unterhalb der Gastraum-Nutzfläche von 1.480 qm als allgemein zulässig. Dies stelle eine nähere Bestimmung über die Zulässigkeit im Sinne des § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO dar, da sich diese Ermächtigung auch auf die als allgemein zulässig festgesetzten Maßnahmen beziehe. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO würde insofern ergänzt. Die Festsetzung in Ziff. 1 des Textteils verstoße daher nicht gegen den Typenzwang und sei wirksam. Auch die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils sei zulässig und wirksam. Auch sie könne auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Hier würden Erweiterungen der baulichen Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen. Die Festsetzungen seien daher auch eindeutig bestimmt, die Begrenzung der Erweiterung sei erkennbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Bebauungsplan- und die Bauvorbescheidsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Gründe Der Senat kann ohne einen nicht erschienenen Vertreter der Antragsgegnerin verhandeln und entscheiden. Denn die Antragsgegnerin ist, wie sich aus ihrem Schreiben vom 06.09.2007 ergibt und wie von ihrem Bevollmächtigten, Stadtrechtsdirektor H., telefonisch bestätigt worden ist, rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden (§ 102 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO). Die

§ 47Abs. 1 Nr. 1 Vw

GO statthaften und fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerinnen sind als natürliche Personen

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO antragsberechtigt. Der Senat geht bei interessegerechter Auslegung davon aus, dass die Antragstellerinnen ihre Anträge von Anfang an als natürliche Personen - wenn auch in ihrer gesamthänderischen Bindung als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft - gestellt haben. Dafür spricht, dass ihr Prozessbevollmächtigter in der Antragsbegründung mehrfach von den Antragstellerinnen spricht und die Antragstellerinnen auch ihre Klage auf Erteilung des Bauvorbescheids beim Verwaltungsgericht Karlsruhe als Naturparteien erhoben haben. Damit sind die Antragstellerinnen, soweit sie gesamthänderisch die Eigentumsrechte der Erbengemeinschaft geltend machen, auch aktiv prozessführungsbefugt (vgl. §§ 2038 Abs. 1 Satz 1 und 2040 Abs. 1 BGB; zum - streitigen - Umfang der Prozessführungsbefugnis einzelner Miterben vgl. demgegenüber etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 113 ; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, NJW 1992, 388 ; weitere

weise bei VG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Darauf, ob die Erbengemeinschaft als Vereinigung

§ 61Nr. 2 Vw

GO selbst beteiligungs- und prozessfähig wäre (verneinend BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, NJW 2006, 3715 ff.; und Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 187/00 -, NJW 2002, 3389 f.; BayVGH, Urt. v. 31.03.1978 - 40 II 75 -, BayVBl. 1979, 20 f.; bejahend demgegenüber: Jörg Schmidt, in: Eyermann u.a., VwGO, § 61 RdNr. 9 m.w.N.), kommt es mithin ebenso wenig an wie darauf, ob diese Beteiligtenfähigkeit - trotz des insofern engeren Wortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO - auch zur Stellung eines Normenkontrollantrags berechtigen würde (bejahend, wenn auch ohne Begründung, Schmidt, a.a.O., § 47 RdNr. 39). Die Antragstellerinnen sind als gesamthänderische Eigentümerinnen mehrerer Grundstücke im Plangebiet, deren Nutzung durch die Planfestsetzungen geregelt und teilweise (Gaststättennutzung) eingeschränkt werden, auch

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO antragsbefugt. Durch diese Festsetzungen, die sie substantiiert angreifen, und durch deren Vollzug erscheint es möglich, dass die Antragstellerinnen in ihrem Grundeigentum verletzt werden. Schließlich steht den Antragstellerinnen auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens zur Seite. Denn ein Obsiegen bringt ihnen rechtliche (und auch tatsächliche) Vorteile, da die im Bebauungsplan für das Mischgebiet festgesetzten Nutzungsbeschränkungen dann nicht gelten, die Gebäude dann auf der Grundlage von § 34 BauGB mithin auch in den oberen Geschossen gewerblich genutzt werden dürften und die Gaststättennutzung ggf. auch deutlich erweitert werden könnte. Das mit dem Ziel einer Gaststättenerweiterung um 50 qm im Gebäude & anhängige Klageverfahren, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident zu prüfen ist, schöpft diese Rechtsvorteile nicht aus; auch bei einer dort stattgebenden Entscheidung wäre mit weiteren planbedingten Beeinträchtigungen zu rechnen, die inzident festgestellte Plannichtigkeit wäre von der - ohnehin nur zwischen den Parteien wirkenden - Rechtskraft des Urteils nicht erfasst (zum Rechtsschutzinteresse trotz gleichzeitiger Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Planvollzug (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 2.88 -, NVwZ 1989, 458 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 RdNr. 91 m.w.N.). Die Anträge sind auch begründet. Verfahrensrügen gegen den Bebauungsplan 086 für den Bereich Marktplatz sind nicht erhoben und auch nicht ersichtlich. Letztlich bedarf es insofern aber keiner vertieften Prüfung, denn die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils des Bebauungsplans bezüglich der Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet ist von einer Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und daher unwirksam. Nichts anderes gilt für die rechtlich gleichstrukturierte Regelung in Ziff. 2 des Textteils über die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Besonderen Wohngebiet (zu all dem

folgend 1.). Diese Teilunwirksamkeit hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge (dazu unten 2.). 1. Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen ist strukturell in zwei Teile gegliedert, die klar zu trennen sind. Ziff. 1 Satz 1 enthält eine Festsetzung dahingehend, unter welchen besonderen Voraussetzungen Schank- und Speisewirtschaften im Mischgebiet - ausgehend von ihrer allgemeinen Zulässigkeit

§ 6Abs. 2 Nr. 3 Bau

NVO - unzulässig sind. Die Vorschrift hat demnach, ungeachtet ihrer positiven Formulierung ( sind nur zulässig, wenn & ) einen negativ-beschränkenden Aussagegehalt. Sie bringt den Willen des Gemeinderats zum Ausdruck, dass Schank- und Speisewirtschaften unzulässig sein sollen, wenn hierdurch in der Summe aller im Mischgebiet bestehenden oder genehmigten Gastraum-Nutzflächen (einschließlich Thekenbereich) 1.480 m² überschritten werden. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils baut auf dieser Aussage des Satzes 1 auf und setzt sie voraus. Die Regelung lässt Ausnahmen von der in Satz 1 festgesetzten summenbezogenen Flächenobergrenze für Erweiterungen bestehender Gastraum-Nutzflächen zu mit der Maßgabe, dass die Gastraum-Nutzflächenzahl pro Grundstück von 0,5 (bezogen auf die Grundstücksfläche) nicht überschritten und die maximale Erweiterungsfläche bei 50 m² - errechnet im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - liegt. Dieses Regelungsgefüge findet im Gesetz (§ 9 a BauGB) und der auf dessen Grundlage ergangenen Baunutzungsverordnung keine Stütze. Der an gebietsbezogenen Flächenobergrenzen orientierte Unzulässigkeitsmaßstab in Ziff. 1 Satz 1 ist weder durch § 1 Abs. 10 BauNVO 1990 (dazu

  1. a)noch durch § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO 1990 gedeckt (dazu b). Dies führt zur Unwirksamkeit von Ziff. 1 Satz 2 des Textteils (dazu c).
  2. a)Mit den Beschränkungsregelungen für Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 (für das Mischgebiet) und Ziff. 2 (für das Besondere Wohngebiet) verfolgte der Gemeinderat aus städtebaulichen Gründen (insbesondere Verhinderung von Monostrukturen, Lärmschutz, Verkehr) das Ziel, den schon jetzt für problematisch hoch befundenen Anteil an Gastronomiebetrieben auf den status quo (Bestand im Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens) zu beschränken (vgl. Planbegründung S. 8 u. 9). Die im Frühjahr 2004 im Einzelnen ermittelten Gastraum-Nutzflächen im gesamten Plangebiet von 1.683,2 m² sollten durch die Festsetzung von Obergrenzen im Mischgebiet (MI) von 1.480 m² und im Besonderen Wohngebiet (WB) von 220 m² im Wesentlichen festgeschrieben werden (vgl. Tabelle auf S. 8 der Planbegründung). Von dieser Bestandsobergrenze ( absolute Begrenzung der Gastronomie ) sollten, dem Wunsch von Betriebsinhabern entsprechend, Ausnahmen zugelassen werden, um angepasste Erweiterungsmöglichkeiten in Betrieben mit geringerem Gastronomie-Nutzungsanteil zu schaffen (Planbegründung S. 9). In der Antragserwiderung argumentiert die Antragsgegnerin, nicht nur die Ausnahmeregelung in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils, sondern auch die summenbezogene Unzulässigkeitsgrenze in Ziff. 1 Satz 1 könne auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 (und dementsprechend auch in Ziff. 2) des Textteils ist durch § 1 Abs. 10 BauNVO nicht gedeckt. Bezeichnenderweise hat auch die Antragsgegnerin bei der ersten Offenlage des Bebauungsplans noch § 1 Abs. 9 BauNVO als Rechtsgrundlage für eine entsprechende Regelung angegeben (vgl. Ziff. 3 des Textteils im Planentwurf, Fassung vom 18.05.2004).

§ 1Abs. 10 Bau

NVO kann bei Überplanung eines überwiegend bebauten Gebiets im Bebauungsplan vorgesehen werden, dass Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von solchen baulichen oder sonstigen Anlagen allgemein zulässig oder durch Ausnahme zulassungsfähig sind, die bei Festsetzung eines Baugebiets

den §§ 2 bis 9 unzulässig wären, d.h. die

dem vorgesehenen Baugebiet aufgrund der betreffenden Baugebietsvorschrift nicht zulässig sind (so Begründung in BR-Drs. 354/89, S. 42). Damit sind zum Einen solche Anlagen gemeint, die entweder schon durch die unveränderte Festsetzung eines der Baugebiete

§ 1Abs. 2 i.V.m. §§ 2 - 9 Bau

NVO unzulässig werden, weil sie im Katalog der allgemeinen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten des jeweiligen Baugebiets nicht enthalten sind (§ 1 Abs. 3 BauNVO). Zum Anderen erfasst § 1 Abs. 10 BauNVO auch diejenigen Anlagen, deren Unzulässigkeit sich auf der Ebene der räumlich und inhaltlich feindifferenzierenden Festsetzungen

§ 1Abs. 4 bis 9 Bau

NVO ergibt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 ff.; BayVGH, Urteil vom 22.11.1999 - 14 N 98.3623 -, BauR 2000, 699 und Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 -, juris). § 1 Abs. 10 BauNVO ist insofern § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO rechtslogisch

geordnet. Die Vorschrift räumt dem Plangeber kein über die Differenzierungen in § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO hinausgehendes typisierendes Anlagenfindungsrecht ein, sie setzt eine derartige typisierte Festsetzung im betreffenden Bebauungsplan, die zur Unzulässigkeit führt, vielmehr voraus (so ausdrücklich auch BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O. ). § 1 Abs. 10 BauNVO erfordert mit anderen Worten in einer ersten Stufe das Vorliegen von -

den Planungsvorstellungen der Gemeinde oder auch bereits zuvor gegebenen - gebietsfremden Nutzungen (so Begründung BR-Drs. 354/89, S. 42; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007 - 8 C 10039/07 -, juris). Dieses vom Plangeber generell gewollte Verbot solcher -

der Typik des § 1 Abs. 4 - Abs. 9 BauNVO zunehmend fein abgestuften - gebietsfremden Nutzungen und Anlagen wird sodann in einem weiteren Schritt (in einer zweiten Stufe) um die Möglichkeit angereichert, trotz dieser Verbote einzelne tatsächlich vorhandene gebietsfremde oder gebietsfremd werdende Anlagen im Wege erweiterten Bestandsschutzes als Fremdkörper zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O. sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2007, a.a.O. ). § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet insofern eine bis dahin unübliche anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird und deren Festsetzungen sich konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Dogmatisch lässt sich § 1 Abs. 10 BauNVO des weiteren als eine - dem früheren § 34 Abs. 3 BauGB vergleichbare - Abweichens- bzw. Befreiungsregel für einzelne unzulässige Nutzungen begreifen, wobei keine Bindung an gesetzliche Befreiungsvoraussetzungen (etwa § 31 Abs. 2 BauGB) besteht, diese Voraussetzungen vielmehr von der Gemeinde

Ermessen (in den Grenzen des § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO) in gebietsverträglicher Weise festgelegt werden können (zu alldem vgl. zutreffend: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 RdNrn. 133, 136 f.). Mit diesen Vorgaben ist die Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans 086 für den Bereich Marktplatz nicht vereinbar. Diese Regelung beschränkt sich nicht etwa nur darauf,

§ 1Abs. 4 - 9 Bau

NVO unzulässige Nutzungen/Anlagen (auf der o.g. zweiten Stufe) im Interesse erweiterten Bestandsschutzes zuzulassen (wie dies in Ziff. 1 Satz 2 des Textteils geschieht). Vielmehr verfolgt der Plangeber mit Ziff. 1 Satz 1 ersichtlich das Ziel, bereits auf der - typisierenden - ersten Stufe den Kreis der unzulässigen Nutzungen festzulegen. Schank- und Speisewirtschaften sollen - so ist die Vorschrift zu verstehen -

§ 6Abs. 2 Nr. 3 Bau

NVO allgemein zulässig sein, aber nur bis zur Grenze eines baugebietsbezogenen Nutzflächensummenpegels von 1.480 m². Dies bedeutet, dass unterhalb dieser Flächenobergrenze auch - etwa bei der Betriebsaufgabe bestehender Lokale -neueGastronomiebetriebe planungsrechtlich zulässig sind. Insofern geht Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht nur funktional, sondern auch inhaltlich über die Ermächtigung in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO hinaus. Denn § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gestattet seinem Zweck (Bestandsschutzsicherung) entsprechend nur Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandenerAnlagen. Die Regelung in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils könnte daher auch dann keinen Bestand haben, wenn ihr die - freilich fernliegende - Auslegung entnommen würde, dass Schank- und Speisewirtschaften allgemein unzulässig sein sollen (§ 1 Abs. 5 BauNVO), dies aber, gestützt auf § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO, nicht für Gaststättenbetriebe unterhalb der Nutzflächenobergrenze von 1.480 m² gelten soll. Aus den vorstehend genannten Gründen, auf die verwiesen werden kann, ist auch die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils des Bebauungsplans nicht durch § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gedeckt. Denn diese Regelung ist, bezogen auf das Besondere Wohngebiet, der Regelung in Ziff. 1 Satz 1 wörtlich

gebildet.

  1. b)Ziff. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Plans ist auch durch die Ermächtigungsgrundlagen in § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt (gleiches gilt für die Festsetzung in Ziff. 2 des Textteils).
  2. aa)Als Ermächtigungsgrundlage scheidet zunächst § 1 Abs. 4 BauNVO aus. § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ermöglicht es dem Plangeber, das Plangebiet

bestimmten Kriterien (Art der zulässigen Nutzung, Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Bedeutung und Eigenschaften) zu gliedern. Ungeachtet der Frage, wie die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauNVO genannten Kriterien im Einzelnen zu verstehen sind, fehlt es hier bereits am Tatbestandsmerkmal der Gliederung. Der Begriff des Gliederns im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ist zu verstehen als zielgerichtete räumliche Anordnung einzelner Nutzungsarten in den Baugebieten. Die Gliederung gibt dem Plangeber die Möglichkeit, innerhalb eines der Baugebiete

§§ 4bis 9 Bau

NVO städtebaulich sinnvolle oder gar gebotene räumliche Abstufungen vorzunehmen und dabei artverwandte, sich ergänzende oder auch miteinander verträgliche Nutzungen, Betriebe und Anlagen auf flächenmäßig festgesetzte Bereiche zu beschränken (sog. interne Teilbereichsgliederung, vgl. dazu Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 RdNr. 82). Eine derartige, räumlich abgegrenzte Unterteilung des Misch- bzw. des Besonderen Wohngebiets wird in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht vorgenommen. Absicht der Antragsgegnerin war es nicht, Schank- und Speisewirtschaften differenziert

Teilgebieten zu beschränken oder auszuschließen. Dem Gemeinderat ging es vielmehr allein darum, Überschreitungen einer jeweils für das gesamte Misch- und Wohngebiet geltenden Nutzflächenobergrenze zu verhindern. Bei welchem Betrieb, an welcher Stelle und in welchem Ausmaß sich diese Regelung auswirkt, ist nicht abzusehen, sondern hängt vom Einzelfall ab. bb) Auch auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO lässt sich die Differenzierung

gebietsbezogenen Flächenobergrenzen bei den Schank- und Speisewirtschaften in Ziff. 1 Satz 1 des Textteils nicht stützen.

§ 1Abs. 5 Bau

NVO kann u.a. festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die

den §§ 2 , 4 - 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig wären, nicht zulässig sind. Disponibel sind damit die in Abs. 2 der jeweiligen Baugebietsnorm aufgeführten zulässigen Nutzungsarten. Dazu gehört zwar auch der städtebaulich besonders geregelte gewerbliche Nutzungstypus der Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Jedoch sollen hier, wie dargelegt, Schank- und Speisewirtschaften in beiden Gebieten gerade nicht ausgeschlossen werden. Gastronomiebetriebe sollen vielmehr nur im Einzelfall unterbunden werden, wenn und soweit eine gebietsbezogene - betriebsunabhängige, individuell nicht beeinflussbare - Gesamtflächengrenze überschritten wird. Eine derartige vom Einzelbetrieb losgelöste Summenobergrenze ist ersichtlich auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es zwar - in Feingliederung gegenüber den Kriterien des § 1 Abs. 5 BauNVO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit -, auch einzelne Unterarten von baulichen oder sonstige Anlagen planerisch durch eine gesonderte Regelung zu erfassen. Hierbei muss es sich jedoch um bestimmte Anlagentypen handeln, die von anderen Anlagen derselben Nutzungsart klar abgrenzbar sind, wobei die Gemeinde auf in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen darf. § 1 Abs. 9 BauNVO verlangt insofern eine eigenständige Begründung dafür, dass und warum Anlagen mit einer individuellen Ausprägung bestimmte Arten von Anlagen sind. Es muss sich um Anlagen handeln, die sich - dem objektiven Ansatz des Planungsrechts entsprechend - durch typisierende Beschreibung oder die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen kennzeichnen lassen, etwa

bestimmten Branchen oder Warengruppen (zu alldem vgl. bereits grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = NVwZ 1987, 1074 ff., sowie Beschluss vom 06.05.1993 - 4 NB 32.92 -, DVBl. 1993, 1097 f. = NVwZ 1994, 292 f.). Entscheidend ist, dass es die betreffende Nutzungsart in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt, dass der auszuschließende oder zuzulassende Betriebstyp sich in der Verkehrsanschauung durchgesetzt hat und auch marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris, Beschluss vom 27.07.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317 ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2007 - 5 S 2484/05 -, juris, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556 ). Von einem derartigen vom Markt anerkannten und umschreibbaren Betriebstypus einer Schank- und Speisewirtschaft kann in Ziff.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht die Rede sein. Ausgeschlossen werden, wie dargelegt, einzelne Betriebe völlig unabhängig von ihrer Größe und betrieblichen Ausgestaltung

dem Zufallsprinzip , soweit eine bestimmte Gesamtgebietsnutzfläche überschritten wird. Auf individuelle Betriebsmerkmale verzichtet der Bebauungsplan völlig. Den Betriebstypus einer in der Summe städtebaulich unerwünschten Schank- und Speisewirtschaft, den die Antragsgegnerin offensichtlich im Auge hat, gibt es aber nicht. c) Die

alldem mangels Rechtsgrundlage unwirksame Festsetzung in Ziff. 1 Satz 1 des Bebauungsplans infiziert - ohne dass es auf die sonstigen aufgeworfenen Probleme (Bestimmtheit) etc. ankommt - auch die

folgende Regelung in Ziff. 1 Satz 2 der Festsetzungen des Textteils. Denn diese Regelung baut auf Satz 1 auf und geht mangels eines Bezugssubstrats ins Leere. 2. Die Unwirksamkeit von Ziff. 1 (sowie auch von Ziff. 2) der textlichen Festsetzungen zieht auch die Unwirksamkeit des gesamten übrigen Bebauungsplans

sich. Die Ungültigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde

ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (st. Rechtspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55, Nr. 30 = NVwZ 1994, 271 f.). Vorliegen mögen die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 086 für den Bereich Marktplatz (Ausweisung eines Mischgebiets und eines Besonderen Wohngebiets, Festsetzungen in Nrn. 3 und 4 des Textteils) noch geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung - teilweise - zu bewirken. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Gemeinderat einen Bebauungsplan nur dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Denn in diesem Fall wäre sein städtebauliches Primärziel, die Dominanz der Schank- und Speisewirtschaften einzudämmen und - vorbehaltlich angemessener Erweiterungen - auf den derzeitigen Umfang festzuschreiben, nicht erreicht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschlussvom 25. September 2007 Der Streitwert des Verfahrens wird gem. § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/356010.html ( https://oj.is/356010 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 7 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.