1. Bei einer Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr kann nicht aus einer zugleich erfolgten Eigenschädigung prima facie geschlossen werden, dass der Schuldner in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfäl
§ 277; Grundmann, in: Münch
KommBGB, 5. Auflage, Rn. 2 zu § 277; weitergehend die Auffassung von Reinking/Eggert, a. a. O., auf die sich das Landgericht beruft: Haftung für jede Fahrlässigkeit bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit unzutreffendem Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des BGH, aus der sich dies gerade nicht ergibt).
- c)Folgt man der Auffassung des Klägers, müsste er keinen Wertersatz leisten, denn er hat noch rechtzeitig (Schriftsatz vom 01.03.2006 Seite 2, I 31) die Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt eingewandt und dies mit dem Hinweis begründet, er habe sich zugleich selbst geschädigt. Zwar ist ihm nur einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen, denn er ist auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren (vgl. die Unfallanzeige aus den Bußgeldakten Blatt 13), sodass der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß spricht. Sein unklarer Hinweis, es sei nicht geklärt, inwieweit das Alter des Fahrzeugs bzw. der Bereifung ursächlich gewesen seien (Klage Seite 2, I 2 bzw. Protokoll vom 20.12.2005, I 17), überzeugt nicht und ergibt keine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet wären, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Der Kläger musste nach seinen eigenen Angaben verkehrsbedingt relativ stark abbremsen (I 17) und konnte dabei offensichtlich sein Motorrad nicht beherrschen, obwohl er sein Fahrverhalten darauf einrichten musste, jederzeit hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug anhalten zu können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO). Anhaltspunkte dafür, dass darin zugleich ein grob fahrlässiges Verhalten zu sehen sein könnte, das ihn auch bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabs aus § 277 nicht entlasten könnte, ergeben sich aus dem Parteivortrag nicht, da detaillierter Vortrag zum Hergang des Unfalles fehlt.
- d)Allerdings ist die einschränkende Auslegung des § 277 BGB und damit auch von § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht auf Fälle auszudehnen, bei denen keine gemeinsamen Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Denn die hinter der Haftungsbeschränkung stehende Überlegung, dem zur Rückgewähr verpflichteten Käufer könne nicht mehr Sorgfalt zugemutet werden, als dieser sie in eigener Sache anzuwenden pflegt, weist keinen unmittelbaren rechtlichen Bezug zu den Rahmenbedingungen auf, die die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr steuern, sodass das gesetzgeberische Bestreben, den Gefahren des Straßenverkehrs nicht zuletzt durch strenge Haftungsbestimmungen entgegenzuwirken und keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit zu eröffnen, nicht tangiert wird. Auch die Notwendigkeit, eine schadenstiftende Handlung keiner unterschiedlichen Beurteilung zu unterwerfen, besteht nicht, denn die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs im Rückgewährschuldverhältnis ist von der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs im Verhältnis der Verkehrsteilnehmer untereinander unabhängig. Die die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr regelnden Normen bezwecken nicht den Schutz des Verkäufers, der aufgrund eines auf einen Mangel der gekauften Sache gestützten Rücktritts zur Rücknahme der Sache verpflichtet ist.
- e)Selbst wenn man - anders als der Senat - die Privilegierung hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabs in § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Teilnahme am Straßenverkehr einschränken wollte, ergäbe sich eine Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz. Zwar wird aus einer zugleich erfolgten Eigenschädigung prima facie geschlossen, dass der Schuldner in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger zu verfahren pflegt (BGH, VersR 1960, 802 , 804; Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, Rn.
§ 277; Grundmann, in: Münch
KommBGB,
- Auflage, Rn. 4 zu § 277 i.V. mit Fußnote 11; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1456 , 1457; wohl auch BGH VersR 1960, 802 , 804). Diese Vermutung kann jedoch auf den Bereich des allgemeinen Straßenverkehrs nicht ausgedehnt werden, in diesem Sonderfall ist diese allgemeine Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt. Die Regeln für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr lassen das ständige gesetzgeberische Bestreben, den Gefahren des Straßenverkehrs nicht zuletzt durch strenge Haftungsbestimmungen entgegenzuwirken, erkennen, sodass die Zulassung eines individuellen Sorgfaltsmaßstabs diesem gesetzgeberische Bestreben zuwider liefe. Der öffentliche Straßenverkehr kann seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit oder persönliche Eigenarten und Gewohnheiten dulden ( BGHZ 46, 313 , 317 = NJW 1967, 558 , 559; BGH, NJW 1970, 1271 , 1272; vgl. auch BGHZ 51, 57 = NJW 1974, 2124 , 2125). Aufgrund des strengen Haftungsregimes verbunden mit einem hohen Schadensrisiko bei unsorgfältigem Verhalten rechtfertigt ein Verkehrsunfall, bei dem der Schuldner auch selbst geschädigt wird, allein noch nicht den Schluss, dass der Kläger in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger zu handeln pflegt. Zudem würde ein Verkehrsteilnehmer, der für sich in Anspruch nimmt, seine in sonstigen Angelegenheiten gepflegte individuelle Sorglosigkeit auch im Straßenverkehr walten zu lassen, sich der ständigen Gefahr einer Verfolgung wegen Ordnungswidrigkeiten oder gar wegen der Verwirklichung von Straftatbeständen (insbesondere § 315c StGB) auszusetzen, wovon nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Es ist daher im Regelfall davon auszugehen, dass ein Verkehrsteilnehmer im eigenen Interesse der von Gesetzes wegen verlangten Sorgfalt im Straßenverkehr nachkommt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung im Einzelfall kann deshalb, selbst wenn diese zu einem Unfall geführt hat, den Schluss nicht rechtfertigen, die Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften und die damit einhergehende Beschädigung der eigenen Sache entspreche der Sorgfalt, die der Rückgewährpflichtige in eigenen Angelegenheiten wahre. Die Annahme, ein Verkehrsteilnehmer setzte sich regelmäßig durch unsorgfältiges Verhalten diesen Gefahren aus, ist deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umständen möglich und setzt entsprechenden Vortrag der Partei voraus, die sich auf die Reduzierung des Sorgfaltsmaßstabs nach § 277 BGB bzw. § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB beruft. Solcher Vortrag, aus dem sich ergeben könnte, dass nicht nur ein Versagen im Einzelfall vorliegt sondern der Unfall auf eine generelle und vom Kläger allgemein geübte Unterschreitung der Sorgfaltsanforderungen zurückzuführen ist, fehlt, obwohl der Kläger darauf hingewiesen wurde (Verfügung vom 20.07.2007, II 71) und diese Problematik Gegenstand der Erörterungen zur Rechtslage sowohl in den Sitzungen von 25.07.2007 als auch in der vom 12.09.2007 waren. Damit hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (OLG Karlsruhe, NJW 1994, 1966 ; Löwisch, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2004, Rdn. 6 zu § 277; Grundmann, in: MünchKommBGB,
- Auflage, Rn. 4 zu § 277 m.w.N.; Palandt/Heinrichs,
- Auflage, Rn.
§ 277
) die Beachtung der eigenen üblichen Sorgfalt nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, sodass auch bei Anwendung von § 277 BGB die Pflicht zum Wertersatz aus § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht entfällt. 3. Den Wertersatz hat das Landgericht zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen mit den unstreitigen Reparaturkosten in Höhe von 3.112,00 EUR in Ansatz gebracht. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Gesamtkaufpreises von 8.120,00 EUR und einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 176,87 EUR (Urteil Seite 5) ergibt sich der Urteilsbetrag von 4.831,13 EUR. Diese Berechnung wird im Berufungsrechtszug nicht angegriffen. Die Zurückweisung des Antrags auf Verzinsung wird vom Kläger nicht angegriffen, Rechtsfehler sind nicht erkennbar. 4. Auch soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seines Antrags auf Feststellung des Annahmeverzuges wendet, ist die Berufung nicht begründet. Selbst wenn man trotz fehlenden Vortrags dazu auf Grund der im Berufungsrechtszug vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen des Annahmeverzuges nach § 294 BGB oder § 295 BGB prüfen wollte, wäre das Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB hat nicht stattgefunden. Zwar könnte man in der auf eine Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klage ein wörtliches Angebot i. S. von § 295 BGB sehen, das auf Grund der uneingeschränkten Ablehnung jeglicher Gewährleistungsansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 25.5.2005 (II 81) grundsätzlich ausreichend wäre, denn damit gab die Beklagte zugleich zu erkennen, dass sie das gekaufte Motorrad auf keinen Fall zurücknehmen werde. Allerdings muss auch das wörtliche Angebot der tatsächlich geschuldeten Leistung entsprechen, was hier deshalb nicht der Fall war, weil der Kläger nur bereit war, das Motorrad gegen Erstattung des gesamten Kaufpreises zurückzugeben, wozu die Beklagte auf Grund der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen und der Beschädigung nicht verpflichtet war. Dabei kann offen bleiben, ob insoweit die Grundsätze zur Wirksamkeit einer Mahnung bei einer Zuvielforderung heranzuziehen sind, denn auch dann hätte der Kläger die Beklagte nicht in Annahmeverzug gesetzt. Zwar mag auf Grund der uneingeschränkten Ablehnung von Gewährleistungsansprüchen davon auszugehen sein, dass die Beklagte auch bei einem wörtlichen Angebot, in dem die Höhe des zurückzuerstattenden Kaufpreises richtig berechnet worden wäre, nicht geleistet hätte. Entscheidend ist jedoch, dass nach den Gesamtumständen der Kläger nicht bereit gewesen wäre, diese Leistung der Beklagten anzunehmen wie sein Prozessverhalten belegt, das durch sein Beharren auf vollständiger Rückzahlung des Kaufpreises allenfalls unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung gekennzeichnet ist. In einem solchen Fall fehlt es an einer wirksamen Inverzugsetzung (BGH, NJW 1999, 3115 , 3116 = MDR 1999, 1128 ; NJW 2006, 769 , 771 = MDR 2006, 435 = BauR 2006, 524 ; NJW 2006, 3271 , 2272 = MDR 2007, 200 ). Damit sind die Voraussetzungen des Annahmeverzuges nicht erfüllt, das Feststellungsbegehren des Klägers ist jedenfalls unbegründet. 5. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
- a)Mit der erstmals im Schriftsatz vom 07.20.6.2007 (II 35) erhobenen Verjährungseinrede ist die Beklagte nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, denn es ist mangels eines gegenteiligen Vortrag von Nachlässigkeit auszugehen. Die Verjährungseinrede gehört zu den Verteidigungsmitteln, deren rechtzeitige Geltendmachung durch § 531 Abs. 2 ZPO sichergestellt werden soll, denn das Berufungsgericht soll das angegriffene Urteil auf der Grundlage des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug grundsätzlich (die sich aus § 529 ZPO ergebenden Ausnahmen liegen hier nicht vor) nur auf Rechtsfehler kontrollieren. Der Berufungsrechtszug dient hingegen nicht dazu, einer Partei durch Ergänzung oder Erweiterung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu ermöglichen, eine Änderung des Urteils auf Grund einer anderen Tatsachengrundlage zu erreichen. Es kommt in deshalb nicht darauf an, ob die Tatsachen, auf die sich die Erhebung der Verjährungseinrede gründet, unstreitig sind, denn die Begrenzung des Prozessstoffs, wie sie sich aus §§ 529 , 531 ZPO ergibt, nimmt neuen unstreitigen Parteivortrag nicht aus und die reine Rechtskontrolle, die in diesen Fällen nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Willen des Gesetzgebers zu erfolgen hat, lässt dafür keinen Spielraum (wie hier BGH, Urteil vom 21.12.2005 - X ZR 165/04 , BGHReport 2006, 599 , 601/602 = MDR 2006, 766 ; offen gelassen in dem BGH, Urteil vom 27.02.2007, BGHReport 2007, 615 , 616; a.A. BGH, Urteil vom 19.01.2006 - III ZR 105/05 , BGHZ 166, 29 , 31 = NJW-RR 2006, 630 = MDR 2006, 822 ).
- b)Auch wenn man entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und der Intention des Gesetzgebers die Verjährungseinrede der Beklagten berücksichtigen wollte, ändert sich am Ergebnis nichts. Die Voraussetzungen der Verjährung nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB sind nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Zum Verjährungsbeginn durch Ablieferung der Kaufsache fehlt konkreter Vortrag, dazu genügt nicht, dass die Beklagte davon ausgeht, eine Lieferung sei kurze Zeit nach dem Kauf erfolgt (Schriftsatz vom 27.06.2007, S. 3, II 53). Zudem hat die Beklagte arglistig gehandelt, denn sie hat den ihr bekannten Mangel des Motorrades verschwiegen, obwohl sie zumindest damit rechnete, dass der Kläger bei Kenntnis des Herstellungsdatums den Kaufvertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätte. Dem ist die Beklagte nicht (jedenfalls nicht substantiiert) entgegengetreten. Die deshalb geltende Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 438 Abs. 3 Satz 1, 195 BGB) wurde durch in die am 29.10.2005 erfolgte Zustellung der Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). III. Die Berufung des Klägers bleibt damit ohne Erfolg. Im Hinblick auf die Änderung der Antragstellung im Termin vom 12.09.2007 (II 103) war jedoch der Tenor des landgerichtlichen Urteils anzupassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 , 92 ZPO, wobei die unzulässige und zurückgenommene Anschlussberufung zu berücksichtigen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der §§ 277 , 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB wird die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/356066.html ( https://oj.is/356066 ) Volltext Druckansicht Zitate 32 Zitiert 22 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.