Unter der Voraussetzung rechtzeitiger Information sowie sachgerechter Gesichtspunkte (hier: Kosteneinsparung) kann die Gemeinde den bislang für die Anlieger erfüllten Winterdienst an diese "zurückübertragen". Auch der Eigentümer zweier unbebauter, aber mit Zugang zu einem Verbindungsweg versehener Grundstücke kann zumutbar mit der Winterdienstpflicht für diesen Weg belegt werden. Allein die Abschüssigkeit dieses Weges in einem Teilbereich genügt nicht, einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu begründen. Wege von zentraler Verkehrsbedeutung (hier: Schulweg und Kurpromenade) darf die Gemeinde ebenso ohne Verstoß gegen Art. 3 GG in eigener Winterdienstregie behalten, wie sie "Abkürzungswege" i.S. der zivilrechtlichen Haftungsrechtsprechung als vom Winterdienst befreit betrachten darf. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin, im Winter zu räumen und zu streuen. In seinen öffentlichen Sitzungen vom 29.6.2006 (betreffend Kernstadt) und vom 27.7.2006 (betreffend Stadtteile) beschloss der Gemeinderat der Beklagten, beginnend mit der Saison 2006/2007, den Winterdienst gegenüber bisherigen Standards dort zu reduzieren, wo Leistungen bisher ohne Verpflichtung bzw. freiwillig erfolgten. Als Entscheidungsgrundlage dienten Ermittlungen der Gemeindeverwaltung, wo Räum- und Streudienst auf vorhandene Anlieger übertragen werden bzw. wo diese aufgrund Abkürzungsfunktion von öffentlichen Straßen ganz wegfallen könnten. Hintergrund waren gutachtliche Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt zur Aufgabenentlastung und Personalkosteneinsparung im Bereich des Städtischen Werkhofs. Mit jeweiligen Schreiben vom 11.9.2006 wurden die betroffenen Anlieger darüber informiert, dass anlässlich der Haushaltskonsolidierung der Gemeinderat beschlossen habe, den Winterdienst des Bauhofs dort einzustellen, wo private Anlieger verpflichtet seien und es eigentlich auch bisher schon gewesen wären. Gemäß § 2 der Streupflichtsatzung der Beklagten sei der jeweilige Adressat damit zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der im Bereich seines Grundstücks befindlichen Gehwege verpflichtet. Bisher sei diese Verpflichtung freiwillig von der Beklagten übernommen worden, aus den genannten Gründen müsse man sich jedoch nunmehr auf die Verpflichtung des Anliegers berufen, der dieser ab Zugang des Schreibens nachzukommen habe. Der Gemeinderat habe ferner beschlossen, sog. Abkürzungswege, für die keinerlei rechtliche Verpflichtung zum Schneeräumen und Bestreuen bestehe, gänzlich von Winterdienst auszunehmen. Diese Wege würden rechtzeitig zur Wintersaison 2006/2007 mit entsprechenden Hinweisen ( kein Winterdienst ) beschildert. Die von obengenanntem Schreiben ebenfalls betroffene Klägerin ist Miteigentümerin der unbebauten Grundstücke FlstNr. .../& Im ... ... und Flst.Nr. .../..., Im ... ... . Die beiden Grundstücke liegen an einem etwa 104 m langen Verbindungsweg (Flst.Nr. .../...) zwischen der Haupttangente der Straße Im ... und der ... Straße. Mit Schreiben vom 15.9.2006 entgegnete die Klägerin, ihre Verpflichtung betreffend diesen Verbindungsweg nicht akzeptieren zu können. Der Fußweg sei stark frequentiert und werde von Kindern, Schülern, den Anwohnern des Gebietes ... sowie vielen Bürgern auf dem Weg zum Einkaufszentrum als verkehrssichere Verbindung zwischen Neubaugebiet und Ortskern genutzt. Der Weg sei ferner erst nach der Erschließung des Baugebiets ... entstanden und es könne nicht sein, dass die Verpflichtung auf zwei Angrenzer - neben ihr den Eigentümer des Ecke Verbindungsweg/... Straße liegenden Anwesens ... Straße & - abgewälzt werde, die diesen Weg gar nicht brauchten. Nachdem die Klägerin ferner gegen das Schreiben vom 11.9.2006 am 12.10.2006 Widerspruch erhoben hatte, reagierte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 9.11.2006 . Darin wurde unter Nr. 1 bestimmt, dass die Klägerin entsprechend der städtischen Streupflichtsatzung zur Reinigung, Räumung sowie zum Bestreuen der an ihren Grundstücksgrenzen entlang laufenden öffentlichen Wege bzw. entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn verpflichtet sei. In Nr. 2 erfolgte die Anordnung des Sofortvollzugs, in Nr. 3 wurde schließlich eine Gebühr in Höhe von 100,-- EUR erhoben. Zur Begründung wurde, gestützt auf § 41 StrG sowie die Streupflichtsatzung vom 15.12.1989 i.d.F. vom 12.12.2002, angeführt, die Verpflichtung bestehe ungeachtet des Umstandes, dass der Weg erst nach Erschließung des Baugebiets angelegt worden sei. Aus dem langjährigen Winterdienst der Gemeinde könne der Anlieger keinen fortdauernden Anspruch ableiten, da etwaiges örtliches Gewohnheitsrecht spätestens am 1.7.1966 außer Kraft getreten sei. Bei freiwilligem Winterdienst bleibe die Verantwortung bei der Gemeinde nur solange, bis sie dem Anlieger Gegenteiliges mitteile. Die Anlieger seien auch nachweisbar und rechtzeitig, nämlich mit Schreiben vom 11.9.2006, unterrichtet worden. Hierdurch habe ausreichend Zeit bestanden, sich um eine künftig erforderliche Organisation zu kümmern. Der betroffene Weg habe unter Beachtung der Kriterien wie z.B. Verkehrswichtigkeit und zumutbare Umwegstrecken (bis 400 Meter) nicht als Abkürzungsweg eingestuft werden können. Ferner sei das Fehlen eines Zugangs unerheblich, ebenso bestünden keine topografischen Hindernisse insoweit, die betroffenen Eigentümer könnten einen direkten Zugang von ihrem Grundstück zum betroffenen Weg schaffen. Eines konkreten Nutzens durch diesen Weg bedürfe es ebenso wenig wie einer Bebauung des Grundstücks, weil bereits ein abstrakter Vorteil genüge. Eine Unzumutbarkeit könne zwar dann vorliegen, wenn der Umweg, den die Anlieger in Kauf nehmen müssten, um den betreffenden Gehweg zu erreichen, unzumutbar lang sei (über 400 m), und wenn die Gemeinde in der Nähe tätig sei. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, seien jedoch vorliegend nicht gegeben. Mit der vom Gemeinderat beschlossenen Neukonzeption gingen täglich ca. 7 km Streckeneinsparung einher, was eine beträchtliche Kostenersparnis darstelle. Die Erfüllung der Anliegerpflichten sei schließlich auch im Alter sowie bei Gebrechlichkeit und Krankheit zumutbar, weil die Aufgabe mit Hilfe von Dritten erledigt werden könne. Die vom Gemeinderat beschlossene freiwillige Aufrechterhaltung des Winterdienstes am sog G... beruhe auf dessen zentraler Verkehrsbedeutung, weil dieser eine sichere, durchgängige Verbindung für Fuß- und Radverkehr, insbesondere für Schulkinder, zwischen ... -...-Weg und Stadtzentrum darstelle und ferner die westlichen Stadtquartiere entlang der Hauptverkehrsstraße ... Straße erschließe. Die Verhältnisse im Stadtteil ... in der ... Straße seien nicht vergleichbar, weil dort topografische Verhältnisse (8 m hohe Böschung zwischen Anwesen und Gehweg) eine Übertragung des Winterdienstes verhinderten. Was den streitigen Verbindungsweg zwischen ... Straße und der Straße Im ... angehe, könne dieser zwar im oberen Bereich mit Kfz befahren werden und es sei hier kein Gehweg vorhanden. Die Winterdienstpflicht ergebe sich in solchen Fällen jedoch aus § 3 Abs. 2 der Streupflichtsatzung. Der Städtische Bauhof werde diesen Straßenteil zwar an sich räumen, ohne dass dies jedoch mit Blick auf vorrangige Dringlichkeit der Durchfahrtsstraßen bereits um 7:00 Uhr morgens geschehe. Die Klägerin erhob am 6.12.2006 Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid, den das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2007 , zugestellt am 19.2.2007, zurückwies. Ergänzend zu den Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Feststellungsbescheid führte die Widerspruchsbehörde an, um einen winterdienstbefreiten Abkürzungsweg handle es sich beim betroffenen Verbindungsweg nicht. Dieser sei bereits im Änderungs- und Ergänzungsbeschluss zum Bebauungsplan ... Süd als sehr wichtige Gehwegverbindung zwischen Zentrum des Plangebiets und ... Straße ausgewiesen worden. Auch die Klägerin habe dies in ihrem Schreiben vom 15.9.2006 unter Hinweis auf starke Frequentierung bestätigt. Dort, wo Verbindungswege vom Winterdienst ausgenommen worden seien, handle es sich um die Abkürzungswege. Wo die Beklagte Winterdienst weiterhin durchführe, sei sie selbst vielfach noch Grundstückseigentümer und zum Winterdienst verpflichtet. Die Klägerin hat am 13.3.2007 Klage erhoben. Sie trägt in Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor: Der betroffene Weg sei ein Abkürzungsweg und habe deshalb mit dem Hinweis kein Winterdienst versehen werden müssen. Die Beklagte halte einen Umweg von bis zu 400 m für zumutbar. Müssten Passanten, die zum ... Platz wollten, über die ... Straße ausweichen, statt den Verbindungsweg und die ... Straße zu nehmen, so bedeute dies nur einen Umweg von etwa 73 m. Ferner habe der Verbindungsweg keine Erschließungsfunktion für ihre (der Klägerin) beiden Grundstücke, weil diese ihren Zugang von der ... Straße aus hätten. Die Beklagte handle ferner gleichheitswidrig, weil sie andere Verbindungswege (namentlich von der Klägerin benannt: Verbindungsweg von der ... Straße zur Wendeplatte der ... Straße; Verbindungsweg zwischen ... Straße und ... Straße ) als Abkürzungswege vom Winterdienst ausgenommen habe, obwohl Passanten wesentlich weitere Umwege als 73 m in Kauf nehmen müssten. Die Situation des umstrittenen Verbindungsweges sei mit der in der ... Straße im Stadtteil ... vergleichbar. Die Böschung ihres südlichen Grundstücks weise zwar keine 8 m Höhe auf, sie sei jedoch zumindest im unteren Teil Richtung ... Straße so hoch, dass Vergleichbarkeit bestehe. Die Beklagte halte den Verbindungsweg für einen wichtigen Erschließungsweg des Gebietes ... . Dann aber müsse sie diesen Weg mit dem G... gleichbehandeln, von dessen zentraler Verkehrsbedeutung sie ebenfalls ausgehe und zu dem alle Anlieger direkten Zugang hätten. Die gemeindliche Durchführung des Winterdienstes bevorzuge diese Eigentümer in unangemessener Weise. Schließlich stelle die Überwälzung des Winterdienstes auf nur zwei Bürger einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Einige Tage währende Beobachtungen ihres Nachbarn hätten ergeben, dass täglich etwa 30 bis maximal 40 Schüler - morgens in kleinen Gruppen, mittags vereinzelt zu verschiedenen Zeiten zwischen 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - den Weg frequentierten. Dies stimme mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, weil nämlich der Verbindungsweg nur für ganze 10 Häuser mit 28 Haushalten von Interesse sei. Gerade diesen wenigen Passanten sei zuzumuten, einen 73 m langen Umweg zu gehen, zumal es sich hauptsächlich um Schüler handle. Überdies sei dieser Umweg auch sicherer, weil die Straßen Im ... und ... Straße Bürgersteige hätten und am ... platz ein Zebrastreifen im Bereich ... Straße/... Straße benutzt werden könne. Benützten die Schüler hingegen den streitgegenständlichen Verbindungsweg, um über die ...Straße zum ... Platz zu gelangen, so müssten sie an der Pizzeria vorbeigehen. Vor dem Restaurant gebe es keinen Bürgersteig sondern nur Parkplätze. Hierdurch sei es in der Vergangenheit so oft zu gefährlichen Situationen gekommen, dass dieser Missstand schon im Gemeinderat diskutiert worden sei. Schon oberhalb der Pizzeria die ... Straße zu überqueren, stelle keine Alternative dar, weil dort kein Zebrastreifen sei und diese Straße im Übrigen stark befahren werde (u.a. Linienbusverkehr Richtung ...). Die Beklagte räume schließlich selbst ein, dass sie den oberen, befahrbaren Teil des Verbindungsweges, wenngleich nicht mit vorrangiger Dringlichkeit, an sich doch räumen werde. Dann aber könne sie kaum Kosten einsparen, wenn sie die restlichen 57 m nicht räume. Die Straßen Im ... und ... Straße müsse sie ohnehin räumen. Deshalb sei es absolut unverhältnismäßig, Winterdienst und damit verbundene Kosten für eine Fachfirma und eine Haftpflichtversicherung von nur zwei Bürgern tragen zu lassen. Würde es sich um ein relevantes Einsparpotenzial handeln, hätte die Beklagte den Verbindungsweg kaum jahrelang geräumt. Die Klägerin beantragt, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 9.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 14.2.2007 aufzuheben. Die Beklagte hat die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vertieft und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (jeweils ein Heft der Beklagten sowie des Landratsamts) Bezug genommen. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der Feststellungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; zur Zuständigkeit des Landratsamts als Widerspruchsbehörde vgl. §§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 8 Abs. 1 AGVwGO) rechtmäßig ist und die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die umstrittene Verhaltenspflicht der Klägerin ergibt sich unmittelbar aus der normativen Regelung der Streupflicht-Satzung vom 14.12.1989 (mit späteren Änderungen vom 12.12.2002 und vom 26.3.2007 - künftig: StrPS). Auch wenn weder die Satzung noch das StrG eine ausdrückliche Ermächtigung enthalten, kann die Gemeinde gleichwohl zur Erfüllung der Pflicht auffordern und diese mittels Verwaltungsakts konkretisieren (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 25 m.w.N.). In formell-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts keine Bedenken. Eine vorherige Anhörung der Klägerin dürfte bereits auf Grund der ausführlichen streitigen Vorkorrespondenz im Zuge des Beklagten-Schreibens vom 11.9.2006 entbehrlich gewesen sein, jedenfalls aber ist ein etwaiger Mangel im Zuge der Durchführung des Widerspruchsverfahrens, wo auf die Einwände der Klägerin eingegangen wurde, geheilt worden (§ 45 Abs. 2 LVwVfG). In materiell-rechtlicher Hinsicht konkretisiert dieser Verwaltungsakt rechtlich nicht zu beanstandende Regelungen der Satzung (vgl. betreffend die Wirksamkeit einer entsprechenden Satzung: Urteil der Kammer vom 3.8.2005 - 1 K 604/04 ; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - VENSA und Juris). Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen (vgl. § 41 Abs. 1 StrG), gemäß § 41 Abs. 2 StrG durch ihre Streupflicht-Satzung für Gehwege den Straßenanliegern auferlegt. Gegen die formelle oder materielle Gültigkeit dieser Satzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Vielmehr hat die Beklagte von der Satzungsermächtigung des § 41 Abs. 2 StrG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Es ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die den Straßenanliegern auferlegte Verpflichtung nicht den verfassungsrechtlichen Schutz vor dem Zwang zu einer bestimmten Arbeit (Art. 12 Abs. 2 S. 1 GG) berührt und grundsätzlich in Einklang mit Art. 14 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1965, BVerwGE 22, 26 ; BVerwG, Urt. v. 11.3.1988, VBlBW 1988, 467 = NVwZ 1988, 824 ). Die Satzung entspricht auch den gesetzlichen Bestimmungen der Satzungsermächtigung. So bestimmt § 2 Abs. 1 StrPS als Verpflichtete die Straßenanlieger und wiederholt dabei lediglich die gesetzlichen Bestimmungen in § 15 Abs. 1 StrG. Nach der Legaldefinition in dieser Rechtsnorm sind Straßenanlieger die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, wenn eine abstrakt-generelle satzungsrechtliche Regelung der Räum- und Streupflicht an diesen Begriff des Straßenanliegers anknüpft und auf weitere Differenzierungen auf der normativen Ebene verzichtet (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 11.03.1988, a.a.O. ). Soweit § 2 Abs. 1 Satz 2 StrPS den Kreis der Verpflichteten erweitert, entspricht auch dies der gesetzlichen Bestimmung in § 41 Abs. 6 StrG. Danach gelten nämlich als Straßenanlieger i.S.d. Absätze 2, 3, und 5 auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt. Gegen die Gültigkeit der übrigen satzungsrechtlichen Bestimmungen sind rechtliche Bedenken weder ersichtlich, noch von der Klägerin vorgetragen worden (vgl. nunmehr auch das Muster einer Streupflichtsatzung - Fassung 2006 - des Gemeindetags Baden-Württemberg in BWGZ 2006, 730). Nach dem Wortlaut der einschlägigen satzungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt die Klägerin als Grundstücks(mit)eigentümerin für den vor ihren beiden Grundstücken verlaufenden Gehweg der Räum- und Streupflicht. Dass eine Teilfläche (etwa 47 m lang) des Verbindungswegs befahrbar ist, ändert an dieser Verpflichtung nichts. § 3 Abs. 2 StrPS bestimmt insoweit nämlich, dass auch in diesem Fall entsprechende Flächen am Rand der Fahrbahn dem Winterdienst unterliegen, falls - wie hier - Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind. Diese Regelung ist damit von der gegenständlichen und sachlichen Reichweite des § 41 Abs. 2 StrG ebenso gedeckt, wie die Erstreckung auf die weiteren etwa 57 m des Verbindungswegs, bei denen es sich ausschließlich um einen selbstständigen Gehweg (Fußweg) i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. d StrG handelt (Lorenz/Will, a.a.O., Rdnr. 35). Der Räum- und Streupflicht der Klägerin steht schließlich im Einzelfall auch nicht ausnahmsweise höherrangiges Recht entgegen, welches bei der gebotenen konformen Auslegung und Anwendung der StrPS zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.1993, a.a.O.; Urt. v. 14.11.2006, a.a.O. ; Lorenz/Will, a.a.O. Rdnrn. 41/42, Schnebelt/Sigel, Straßenrecht 2. Aufl., Rdnr. 199). Im Einzelnen ist hierzu auszuführen: Auf einen (aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden) Vertrauensschutz derart, dass die Beklagte auch weiterhin den Winterdienst durchzuführen habe, kann sich die Klägerin nicht berufen. Die satzungsrechtliche Anliegerpflicht bestand spätestens mit Inkrafttreten der Streupflicht-Satzung im Jahr 1989. Die bisherige Winterdienstpraxis der Beklagten hatte nicht zum (dauerhaften) Wegfall dieser Pflicht, sondern nur dazu geführt, dass die Anlieger diese nicht erfüllen mussten. Unter der Voraussetzung sachgerechter Gesichtspunkte für die Änderung dieser Verwaltungspraxis sowie einer - hier mit Datum 11.9.2006 zu bejahenden - rechtzeitigen Information, die entsprechende Dispositionen zuließ, konnte die Beklagte für die Zukunft folglich eine Abänderung vornehmen. Der Gesichtspunkt der Kosteneinsparung ist ein sachgerechter Gesichtspunkt für die Änderung der Verwaltungspraxis gewesen. Laut Protokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 22.6.2006 beliefen sich die Kosten des Winterdienstes in der Saison 2005/2006, also vor Umstellung der Winterdienstpraxis, noch auf 154.000,-- EUR (davon bei 4.100 Arbeitsstunden ca. 100.000,-- EUR Lohnkosten und 54.000,-- EUR Fahrzeug- und Gerätekosten). Zwar hat der Bauhofleiter darauf hingewiesen, dass er trotz Einsparungen Personal zum Räumen und Streuen vorhalten müsse. Wie sich allerdings aus seiner Stellungnahme in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 29.6.2006 ergibt, bestand in jedem Fall von vornherein die Möglichkeit, dass die im Bereich des Winterdienstes anfallenden Überstunden niedrig gehalten würden. Wie der Hauptamtsleiter der Beklagten nunmehr in der mündlichen Verhandlung ergänzt hat, sind in der Folgezeit tatsächlich sogar zwei Personalstellen im Bereich des Bauhofs eingespart worden. Auch sonst liegt angesichts einer Reduktion der Winterdienststrecke um etwa 7 km (vgl. Sitzungsvorlage der Verwaltung) ein relevantes Einsparpotenzial auf der Hand. Die Räum- und Streupflicht verstößt mit Blick auf Freiheitsrechte ferner nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit . Selbst wenn sie ein Anlieger mit Blick auf Krankheit, Alter oder Ortsabwesenheit nicht in eigener Person erbringen kann, kann er die Ausführung der Pflicht ohne weiteres auf Dritte übertragen. Anhaltspunkte dafür, eine solche Organisation bzw. Übertragung sei für die Klägerin von vornherein bzw. schlechthin unmöglich, gibt es nicht; im übrigen behauptet sie selbst auch nicht, hierzu körperlich und/oder wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein. Ferner ist es nicht so, dass die zu räumende Wegfläche von den Grundstücken der Klägerin aus nur auf erheblichem Umweg erreicht werden könnte. Besondere örtliche Verhältnisse sind auch sonst zu verneinen. Zwar liegen beide Grundstücke der Klägerin entlang des Verbindungswegs, sodass hierdurch eine lange Grenzlinie (etwas mehr als 100
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