Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 881,43 (i. W. achthunderteinundachtzig 43/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2004 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 4/10 als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 weitere 6/10. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1. Die Beklagten behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5/4 des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 5/4 des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Klägerin und die Beklagte als Widerklägerin verlangen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Drittwiderbeklagte fuhr am 04.06.2004 mit dem Fahrzeug der Klägerin Audi A4 Avant, amtliches Kennzeichen ..., gegen 07:45 Uhr auf der B 31 von L in Richtung S. Hinter ihm fuhr die Beklagte zu 1 mit ihrem Opel Corsa, amtliches Kennzeichen ... 1968, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, danach der Zeuge .... Der Drittwiderbeklagte bremste das Fahrzeug jedenfalls auf eine Geschwindigkeit von 30 km/h ab, worauf die Beklagte zu 1 auf sein Fahrzeug auffuhr, anschließend der Zeuge ... auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1. Auf den Schaden der Klägerin für Reparatur- und Mietwagenkosten netto und eine Kostenpauschale von insgesamt Euro 3.876,02 (Einzelheiten S. 5-6 der Klagschrift, AS. 9-11) zahlte die Beklagte zu 2 vorgerichtlich insgesamt Euro 2.535,98. Die Klägerin setzte ihr Zahlungsfrist bis 05.07.2004. Der Beklagten zu 1 entstand materieller Schaden von insgesamt Euro 3.035,70 (Fahrzeugschaden, Abschleppkosten, Schilder und Zulassung eines Ersatzfahrzeuges sowie Kostenpauschale) und weiterer Euro 266,30 Mietwagenkosten (im einzelnen S. 2 des Schriftsatzes vom 07.01.2005, AS. 81). Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte bringen vor, der Drittwiderbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren und habe dann, auf der Höhe des links der Straße gelegenen Rastplatzes, am rechten Straßenrand einen Dachs bemerkt, der kurz darauf in Richtung Straßenmitte gegangen sei. Er habe deshalb von 70 km/h auf 30 km/h abgebremst, worauf die Beklagte zu 1 wegen unzureichender Aufmerksamkeit aufgefahren sei. Die Klägerin beantragt (AS. 3, 177), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 881,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.07.2004 zu zahlen. Die Beklagten beantragen (AS. 45, 177), die Klage abzuweisen. Sie bringen vor, die Fahrzeuge seien bei gleichbleibendem Abstand zunächst mit 100 km/h gefahren. Der Drittwiderbeklagte habe an der Unfallstelle zunächst von einem kleinen Tier, einem Wiesel oder einem Marder, gesprochen. Er habe zunächst leicht, dann voll abgebremst und sei fast zum Stillstand gekommen. Tatsächlich habe er sich wohl verfahren und die Fahrtrichtung ändern wollen. Dachse seien im Bodenseegebiet nicht heimisch. Die Beklagte zu 1 hat Widerklage gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten erhoben. Sie bringt dazu ergänzend vor, sie habe Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für 20 Tage á Euro 26,00 im Hinblick auf eine Widerbeschaffungsdauer von 13 Kalendertagen und die vorausgehende Überlegungsfrist. Hiervon könne sie jedenfalls ein Drittel geltend machen. Außerdem habe sie Anspruch auf Schmerzensgeld von Euro 133,33 wegen eines HWS-Syndroms und Schleudertraumas mit der Folge von fünf Tagen Arbeitsunfähigkeit (dazu Arztattest AS. 111). Die Beklagte zu 1 beantragt mit der Widerklage (AS. 81, 177), die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin Euro 1.407,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen unter Bezug auf ihr angeführtes Vorbringen (AS. 129, 177), die Widerklage abzuweisen. Die unfallbeteiligten Parteien wurden informatorisch angehört. Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen ... und Einholung schriftlicher Angaben des Zeugen ... vom 27.03.2005 (AS. 161
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