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LG Heilbronn, Beschluss vom 16. März 2006 - Az. 1 T 110/06 Bm

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 11.01.2006 - Az. 2 M 378/06 wirdzurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Beschwerdewert: 3.000 EUR Gründe I. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem vor dem Landgericht Frankenthal geschlossenen Prozessvergleich vom 03.03.2005 und dem im selben Verfahrenen erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.04.2005 (Az. 6 O 530/04). Nachdem der Schuldner vom Gerichtsvollzieher mehrfach - u. a. an dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf 10.01.2006 bestimmten Termin - nicht angetroffen worden war, erließ das Amtsgericht Heilbronn am 11.01.2006 Haftbefehl gemäß § 901 ZPO gegen den Schuldner. Dem Schuldner wurde hierüber mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 22.02.2006 Mitteilung gemacht. Mit am 07.03.2006 beim Amtsgericht Heilbronn eingegangenem Schreiben legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl ein. Das Amtsgericht Heilbronn erklärte mit Beschluss vom 10.03.2006 Nichtabhilfe und legte dem Landgericht Heilbronn die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vollstreckungsverfahrens wird auf die ausführliche Darstellung des Sachverhalts im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgericht Heilbronn Bezug genommen.II. Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Haftbefehls eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht Heilbronn hat den angefochtenen Haftbefehl zu Recht erlassen. Die Voraussetzungen des § 901 ZPO liegen vor. Insbesondere war die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch entfallen, dass der Schuldner den Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 20.12.2005 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 03.03.2005 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro vorgelegt hat. Ein Vollstreckungshindernis im Sinne von § 775 ZPO ist hierdurch nicht begründet, da die Zwangsvollstreckung unter der Bedingung der Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 Euro eingestellt worden ist und der Schuldner den Eintritt der Bedingung gerade nicht nachgewiesen hat (vgl. allg. Zöller/Stöber,
  3. Auflage 2004, § 775 Rn 5). Der Schuldner war auch nicht unverschuldet am Erscheinen zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhindert. Hat der Schuldner den anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung versäumt, muss er bei seiner Entschuldigung mit Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Konkret und nachvollziehbar begründen, warum ihm ein Erscheinen nicht möglich/zumutbar war (LG Saarbrücken, DGVZ 2004, 29; Zöller/Stöber, a. a. O. § 901 Rn 4). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Schuldner hat lediglich ein ärztliches Attest vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass er vom 09.
  4. bis 15.01.2006 arbeitsunfähig war. Er hat jedoch keinerlei substantiierte Tatsachen dazu vorgetragen, warum ihm das Erscheinen im Büro des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 10.01.2006 unmöglich bzw. unzumutbar war. Der Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus, denn es sind zahlreiche Gründe denkbar, die zur Arbeitsunfähigkeit, nicht aber zur Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Erscheinens zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führen. Auch der Hinweis auf den Genesungsaufenthalt bei seinen Eltern in N entlastet den Schuldner nicht, da nicht ersichtlich und nicht vorgetragen ist, warum ihm die rechtzeitige Anreise nach Heilbronn unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll. Die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO auf der Grundlage eines Bruchteils der Vollstreckungsforderung festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/356376.html Kommentare

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