geteilte Startgutschrift und verlangt eine höhere Betriebsrente unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung gemäß § 41 Abs. 4 VBLS a. F..
Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen. Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 09.09.2002
Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist. Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75 - 77 VBLS) vor allem die Inhaber von Rentenanwartschaften (Rentenanwärter). Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Eine Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte erhält, wer am 01.
ca. 1,7 Millionen Versicherten berechnen sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS die Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am
teilung vom 22.02.2005 hat die Beklagte die Startgutschrift zum 31.12.2001 auf 231,68 EUR = 57,92 Versorgungspunkte festgelegt. Dabei ist die Beklagte gemäß §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 2 VBLS von den bis zum 01.11.2004 (Vollendung des 63. Lebensjahres) erreichten Zeiten ausgegangen. Dementsprechend wurden 179 Umlagemonate bzw. ununterbrochene Beschäftigungszeiten zugrunde gelegt
der Folge, dass die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a. F.) wegen eines fehlenden Monats ununterbrochene Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht erreicht waren. Seit 01.10.2005 erhält die Klägerin eine Altersrente für Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 584,25 EUR brutto und von der Beklagten eine Betriebsrente. In der
teilung vom 18.11.2005 hat die Beklagte die Betriebsrente - auf der Grundlage der Startgutschrift -
258,28 EUR brutto errechnet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte bei der Berechnung der Startgutschrift und der Betriebsrente vom Erreichen der Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung in Höhe des Mindestruhegehalts eines kinderlosen, verheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 4 (Endstufe) ausgehen müssen. Hierfür ist gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 b aa VBLS a. F. erforderlich, dass der Berechtigte während der letzten 180 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei dem selben Beteiligten oder dessen Rechtsvorgänger gestanden und in diesem Zeitraum mindestens 156 Umlagemonate zurückgelegt hat. Unter Fortgeltung der bisherigen Satzung hätte sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (01.10.2005) mehr als 180 Monate ununterbrochener Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis bei demselben Beteiligten und in diesem Zeitraum mindestens 156 Umlagemonate zurückgelegt gehabt, weshalb ihr nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. die Mindestgesamtversorgung zugestanden hätte. Nach den neuen Satzungsbestimmungen (§ 79 Abs. 2 VBLS), die bei der Berechnung von Anwartschaften auf das
bestimmten Einschränkungen - vorgesehen gewesen. Im Hinblick auf diese Tarifverträge und die allgemeine Diskussion über die Kürzung von Renten und Betriebsrenten habe die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung ihrer Zusatzrente bei Eintritt des Versicherungsfalles auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen der Mindestgesamtversorgung erfolgen würde. Die in der neuen Satzung gewählten Stichtage zur Berechnung der Anwartschaften seien nicht zu beanstanden.
der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Startgutschrift von 94,97 Versorgungspunkten (VP) (379,87 EUR) zu erteilen unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung gem. § 41 Abs. 4 VBLS a.F.. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Versorgung zu zahlen, bei der als Gesamtversorgung das Mindestruhegehalt, das einem kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des BeamtVG im Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente zustehen würde, zugrunde gelegt wird. Im zweiten Rechtszug stellt die Klägerin außerdem folgenden Hilfsantrag: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Die Beklagte hält den Hilfsantrag bereits für unzulässig. Sie beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits auf gerichtliches Anfordern mehrere Berechnungen zur Ermittlung des Werts der Anwartschaft der Klägerin vorgelegt. II. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Klaganträge sind zulässig. Dies gilt auch für den erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag auf Feststellung, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist darin keine gemäß § 533 ZPO unzulässige Klageerweiterung in dem Sinne zu sehen, dass die Klägerin die Startgutschrift nicht nur hinsichtlich des Berechnungselements der gegebenenfalls zugrunde zu legenden Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.), sondern insgesamt angreift. Denn für eine Beanstandung weiterer Berechnungselemente oder gar des Systemwechsels insgesamt würde es an jeglichem näheren Vorbringen der Klägerin fehlen. Bei der gebotenen interessengerechten Auslegung ist daher auch der Hilfsantrag allein auf den behaupteten Verstoß hinsichtlich des Berechnungselements der Mindestgesamtversorgung zu beziehen.
diesem Inhalt enthält er jedoch keine Klagerweiterung, sondern ein Minus gegenüber den vorrangig gestellten Anträgen und ist als solches ohne Weiteres zulässig. Insbesondere ist er nicht auf neuen Tatsachenstoff gestützt, der gemäß § 529 ZPO nicht zugrunde gelegt werden dürfte. Die Klage ist auch zu einem nicht unerheblichen Teil begründet. Zwar sind die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die
geteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. In ihre bis zum 31.12.2001 erdiente Rentenanwartschaft würde jedoch unverhältnismäßig eingegriffen, wenn im Rahmen der Berechnung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS nicht vom Erreichen der Voraussetzungen einer Mindestgesamtversorgung gemäß § 41 Abs. 4 VBLS a.F. ausgegangen würde. Die Klägerin hat daher Anspruch auf eine höhere Betriebsrente durch Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung.. 1. Näher begründete Einwände gegen die Zulässigkeit des Systemwechsels an sich sowie die Berechnungsregelungen der Startgutschriften für rentennahe Versicherte (§§ 32, 33 Abs. 2 ATV, §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS) im Übrigen, das heißt abgesehen von der Frage einer gemäß § 41 Abs. 4 VBLS a.F. etwa zugrunde zu legenden Mindestgesamtversorgung, hat die Klägerin nicht erhoben. Nach diesen Regelungen werden die Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2001 weitgehend unter Rückgriff auf das alte Satzungsrecht (VBLS a.F.) ermittelt, wobei das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Umstellungsstichtag zugrunde gelegt wird. Einwände gegen die generelle Wirksamkeit der §§ 78 i.V.m. 79 Abs. 2 VBLS sind auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, obwohl diese bisher von einem gegenüber der Auffassung des Bundesgerichtshofs stärkeren Besitzstandsschutz zugunsten der Versicherten ausgegangen ist, nicht begründet (vgl. etwa Senatsurteil vom 07.12.2006 - 12 U 91/05 - veröffentlicht in Juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, siehe außerdem ZTR 2007, 317 ). Der Senat hat zwar festgestellt, dass (auch) diese Besitzstandsregelungen in die Anwartschaften der Versicherten eingriffen. Durch die Wertfestschreibung zum Umstellungsstichtag werde die Teilhabe an der bis dahin bereits erdienten Anwartschaftsdynamik nicht gewahrt im Sinne des Zeitanteils der Zuwächse, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch ergeben hätten. Jedoch seien die Eingriffe gerechtfertigt. Die Tarifpartner und die Beklagte hätten anhand der ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten davon ausgehen müssen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Insgesamt verstießen die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzten nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und seien
dem Gleichheitssatz vereinbar. Die bei Bestimmung der Anwartschaften der Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren werde vermieden. Die Anwartschaften würden unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der VBLS a.F. ermittelt. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff VBLS führe anders als die Berechnung für rentenferne Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag (im Sinne der bis zum Umstellungsstichtag erdienten nicht dynamisierten Anwartschaft) übersteige. Bislang seien auch noch keine erheblichen Nachteile für die Versicherten eingetreten. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum seien erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (
der Folge einer positiven Anwartschaftsdynamik nach den Regeln des alten Systems) nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten sei, dürften daher im Regelfall aus der Startgutschrift und den Zuwächsen nach dem Punktemodell eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31.12.2001 erdient.
Vollendung des
2.539,70 DM deutliche höhere Mindestversorgung ausschlaggebend war. Dass eine korrekte Berücksichtigung der Berechnungsgrößen zum 01.10.2005 zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte, ist auszuschließen, da hinreichende gravierende Änderungen in den genannten Bezugssystemen nicht eingetreten sind. Soweit die - von der Gesamtversorgung abzuziehende - Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Anlage 2 A lediglich durch Hochrechnung der im Jahre 2001 erworbenen Entgeltpunkte für den Folgezeitraum fortgeschrieben wurde, können angesichts des vergleichsweise kurzen Zeitraums seit der Satzungsumstellung gravierende Abweichungen von der an sich gebotenen exakten Neuberechnung ebenfalls ausgeschlossen werden. 4. Der Senat hat die Frage geprüft, ob er unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 in der Sache IV ZR 74/06 künftig gehindert ist, an der dargelegten Härtefallrechtsprechung festzuhalten. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zur Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten und den Startgutschriftenregelungen Stellung genommen. Entschieden wurde der Fall eines rentenfernen Pflichtversicherten. Der Bundesgerichtshof geht - in Übereinstimmung
dem erkennenden Senat als Berufungsgericht - davon aus, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden durfte (aaO unter B I 1). Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff BGB) sei die Übergangsregelung jedenfalls als maßgebliche Grundentscheidung der Tarifpartner entzogen. Auch solche Satzungsänderungen dürften jedoch nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sei die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz - auch gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - vorliege (aaO unter B I 2 m.w.N.). Bei der Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe auf die Startgutschriftenregelungen ist der Bundesgerichtshof, obwohl er die beiderseitigen Revisionen zurückgewiesen hat, in einigen wesentlichen Punkten zu anderen Erkenntnissen gekommen als der erkennende Senat (vgl. dazu etwa die Senatsurteile vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 - und vom 07.12.2006 - 12 U 91/05 - jeweils veröffentlicht in Juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, siehe außerdem ZTR 2005, 588 und ZTR 2007, 317 ). Er hat unter anderem ausgeführt: In der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften stünden, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 14 Abs. 1 GG schütze nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen würden nicht geschützt. Beruhe eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, sei deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schaffe Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt, ergäben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basierten, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung. Frühere Tarifverträge könnten durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingungen beruhende Änderung der Leistung verwirkliche sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung sei insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfüge nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel. Dem Rechnung tragend enthalte auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten beschränke sich auf den Rentenbetrag, der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte. Das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt habe, sei wegen des Schutzes der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) auf tarifvertragliche Änderungen nicht übertragbar. Auch die Tarifvertragsparteien seien zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner sei die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (aaO unter B II 5 a). Daneben seien nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (aaO unter B II 6). Hieran gemessen sei die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.
AVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zu keinem Zeitpunkt hätten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergebe sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv sei (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber
AVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen habe. Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 18 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung ausgestaltet hätten, seit davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen hätten. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung sei nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, sei insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern. Allerdings könne die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit hätten die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten. Losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Änderungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar sei, gehe es
Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Start-gutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Be-rechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmten. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall, in die Rentenberechnung eingestellt würden. Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten seien zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig gewesen. Diese Dynamik werde in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führe die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt") des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreife, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einflössen. Die Vorschrift gelte nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibe auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon seien insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken solle. Im Kern hätten sich die Tarifvertragsparteien
der Neuregelung darauf verständigt, bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. An einer
der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nähmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V.
Auch insoweit sei eine Festschreibung erfolgt. Die Dynamisierung entfalle durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern sei verändert worden. Nach § 33 Abs. 7 i.V.
7 i.V.
VBLS würden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen könnten, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellten. Erst im Zeitpunkt des Versicherungs- und Versorgungsfalles stehe letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen werde oder diese vom neuen System der Bonuspunkte habe aufgefangen werden können. Dies hänge vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab. Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten worden sei, verstoße dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stütze sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienten der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liege es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel habe zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedli-cher Versorgungssysteme vollzogen werden sollen. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst habe. Danach seien aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens
telfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten gewesen. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung sei angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasse nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung hatten gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarif-politischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen. Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betreffe im Übrigen selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte hätten die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen seien. Hinsichtlich der Entziehung von nach der alten Satzung zugesagten Mindestleistungen sei zu unterscheiden zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. und sonstigen anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen Über-gangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F.). Letztere hätten sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken können. Nach den dargelegten Maßstäben zählten sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterlägen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Die Übergangsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernehme. Im Ergebnis gelte nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs- oder Zusatzrente nicht erreiche. Die Übergangsregelung greife insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein. Nur bis zum 15. Juli 1998 hätten die betroffenen Versicherten davon ausgehen können, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage habe das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F.
dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter habe es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen ( BVerfGE 98, 365 ff.). Das sei
dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum
hin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b , 18 , 30d BetrAVG zugesagt gewesen. Dieser Besitzstand werde durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt. Auch dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter finde, verletze mangels schutzwürdigen Vertrauens keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen. Der Bundesgerichtshof hat die Startgutschriftenbestimmungen für rentenferne Jahrgänge (§§ 78, 79 Abs. 1 VBLS) lediglich hinsichtlich eines Berechnungselements beanstandet. Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG), führe zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung. Sie benachteilige Akademiker sowie all diejenigen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst einträten. Ob darüber hinaus auch die Ermittlung der von der Höchstversorgung in Abzug zu bringenden voraussichtlichen gesetzlichen Rente nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen verwendeten so genannten Näherungsverfahren (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.
18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG) verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, hat er offen gelassen. 5. Der Senat sieht sich auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung, die im Ergebnis der Tarifautonomie weitgehenden Vorrang vor einem wirksamen Individualrechtsschutz für die in der Zusatzversorgung erdienten Anwartschaften einräumt, nicht gehindert, in Fällen wie demjenigen der Klägerin an der dargelegten Härtefallrechtsprechung festzuhalten. a. Allerdings ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs besonders bestandsgeschützt auch im Falle der Klägerin nur die bis zum Umstellungsstichtag nach dem Betriebsrentengesetz (§ 18 Abs. 2 BetrAVG in der der seit 01.01.2001 geltenden Fassung) unverfallbar gewordene Anwartschaft. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zwar zu einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS, also für einen rentenfernen Versicherten ergangen, während die Klägerin zu den rentennahen Jahrgängen gehört. Die grundlegenden Ausführungen zur Reichweite des Besitzstandsschutzes im Urteil vom 14.11.2007 sind jedoch nicht auf die Bestimmungen für die rentenfernen Jahrgänge beschränkt. Sie sind vielmehr auf alle Versicherten bezogen und betreffen daher in gleicher Weise Angehörige rentennaher Jahrgänge, deren Anwartschaften - wie der Bundesgerichtshof im Tatbestand seines Urteils selbst dargelegt hat - weitgehend nach dem alten Satzungsrecht zu ermitteln und zu übertragen sind. b. Dass der Klägerin durch die Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 VBLS die nach § 18 Abs. 2 BetrAVG in der der seit 01.01.2001 geltenden Fassung unverfallbar gewordene Anwartschaft teilweise entzogen worden sei, ist weder von ihr behauptet worden noch ersichtlich. Insbesondere hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Systemwechsels
Ablauf des Jahres 2001 keine unverfallbare Anwartschaft erlangt, die nach dem alten Versorgungssystem unter Einbeziehung der Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. zu ermitteln gewesen wäre. Die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. waren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt. Gleiches gilt im Übrigen für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Satzung
der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 03.01.2003 sowie - wie bereits festgestellt - für den von § 79 Abs. 2 VBLS in Bezug genommenen (hier noch späteren) Zeitpunkt, in dem die Klägerin das
der Frage einer Halbanrechnung von Vordienstzeiten ausdrücklich anerkennt (aaO unter B III 3 c), gerade wegen ihrer Rentennähe einen erhöhten Vertrauensschutz. Desweiteren hat der Bundesgerichtshof einen Härtefallausgleich in Einzelfällen für möglich gehalten, soweit er den Tarifpartnern aufgegeben hat, die von ihm für unwirksam erachtete Startgutschriftenregelung für die rentenfernen Jahrgänge zu überarbeiten (aaO unter B III 4 g und C III). Zwar hat er die Ausgestaltung einer solchen Härtefallregelung den Tarifpartnern selbst vorbehalten. Darauf kann jedoch im vorliegenden Fall die Klägerin, bei der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, nicht verwiesen werden. Gerade ihr Fall zeigt, dass bei den rentennahen Versicherten nicht nur die Gefahr einer teilweisen Vorenthaltung der erdienten Dynamik besteht, sondern diese Gefahr sich - wie stets erst bei Eintritt des Versicherungsfalles festgestellt werden kann - im Einzelfall bereits verwirklicht hat in Form einer deutlich geringeren Betriebsrentenleistung. Wie bereits dargelegt, übersteigt bei der Klägerin die unter Zugrundelegung der Mindestgesamtversorgung berechnete erdiente Dynamik die gewährte Betriebsrente erheblich. Damit führt das Übergangsrecht bei ihr zu einem schwerwiegenden Eingriff in die erdiente Dynamik. 6. Insgesamt hält der Senat die
der Startgutschrift und der Betriebsrentenberechnung verbundenen Eingriffe der Beklagten in die von der Klägerin erdiente Dynamik für nicht mehr zumutbar. Die Klägerin ist durch die Anwendung der neuen Satzungsregelung vielmehr besonders hart und unverhältnismäßig betroffen. a. Für diese Bewertung ist in erster Linie auf die Betriebsrentensituation der Klägerin abzustellen. Hierauf kommt es wegen des Entgeltcharakters der Betriebsrente entscheidend an. Es genügt daher bereits, wenn sich beim Vergleich der tatsächlichen Betriebsrente
der Leistung, die ohne den Eingriff zu erwarten wäre, ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt (Senatsurteile vom 05.06.2007 - 12 U 121/06 - unter II 2 d und vom 20.09.2007 - 12 U 39/06 - unter B 7 b; vgl. auch BGH VersR 2000, 1530 unter II). Letzteres ist bei einem Zurückbleiben der Betriebsrente hinter der erdienten Anwartschaft um nahezu 80 % ohne Weiteres zu bejahen. Ob bei Einbeziehung der übrigen Altersbezüge eines Versicherten im Einzelfall eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Die Rente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 14.10.2005 monatlich 584,25 EUR brutto) rechtfertigt es jedenfalls nicht, die eingetretene Versorgungslücke als noch hinnehmbare Härte zu bewerten. b. Die insgesamt nicht mehr zumutbare Härte ist nach den im Versicherungsverhältnis besonders zu beachtenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beheben (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II). Da die Satzung selbst eine Härtefallregelung nicht vorsieht, ist eine am Sinn und Zweck der Versorgungsordnung selbst orientierte Reduktion von einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen notwendig (vgl. BAG DB 2002, 1459 unter III; oben III 1 c). Gerade den rentennahen Versicherten sollten durch die Systemumstellung keine Einbußen entstehen. Die Beklagte ist daher nach Treu und Glauben verpflichtet, die der Klägerin ab 01.10.2005 zu leistende Betriebsrente gemäß der Formel für die bis zum 31.12.2001 erdiente dynamisierte Anwartschaft zu berechnen. Der Versorgungsrentenbetrag ist dabei so ermitteln, als sei die VBLS a.F. in der zuletzt gültigen Fassung der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.