Die Überleitung von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegen Dritte nach § 33 Abs. 1 SGB II a.F. verlangte zeitliche Deckungsgleichheit zwischen der Leistungspflicht des Dritten und der Grundsicherung
§ 138Nr.
7; BSG
§ 138Nr. 25; ähnlich zum BSHG: BVerw
G in BVerwGE 108, 296 , 299 = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 32; ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnr. 30 ff.; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., § 11 Rdnr. 6). Da auch Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden, bedarf es zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen einer wertenden Betrachtung. Sie hängt nach der vom BVerwG zum BSHG entwickelten Rechtsprechung, der der Senat auch für den Bereich des SGB II folgt (vgl. Senatsurteil vom
- August 2007 - L 7 AS 5695/06 - ) davon ab, ob die Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt - dann ist der Geldzufluss als Vermögen zu behandeln - oder ob der Grund der Forderung zunächst nicht realisierte Einnahmen waren; dann stellt die Erfüllung der Forderung Einkommen dar (vgl. BVerwGE 108, 296 , 300 f.; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nrn. 29 und 30). Einkommen sind daher beispielsweise Arbeitsentgelt (vgl. § 2 Alg II-V; ferner Senatsurteil vom
- Dezember 2006 - L 7 AS 4269/05 - , BSGE 53, 115 , 116 =
§ 138Nr. 7; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 R - ; BVerw
G Buchholz 436.0 § 76 Nr. 32), auch Lohnnachzahlungen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007, a.a.O ), Mieten ( BSGE 45, 60 , 61 =
§ 138Nr. 2), Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( BVerw
GE 120, 339 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Mai 2007 - L 12 AS 52/06 - ) sowie Steuererstattungen (vgl. Senatsurteil vom
- November 2007, a.a.O. ). Zum Vermögen gehören hingegen solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert erfolgen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (z.B. der Erlös beim Verkauf von Grundvermögen; vgl. BSGE 46, 271 ff.; BSG
§ 138Nr. 25; Soz
R 4-4300 § 193 Nr. 4 Rdnrn. 15, 18; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 12 Rdnr. 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 12 Rdnrn. 60 ff., 75; Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 6). Die dem Antragsteller zustehende Steuererstattung ist nach alledem nicht zu seinem Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - alsdann geschont wäre. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt. Bei der Überprüfung der eigentlichen Ermessensentscheidung nimmt das Gericht nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung vor. Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (Ermessensmissbrauch) und ob der Antragsteller durch Ermessensfehler beschwert ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Für die Rechtskontrolle ist die Begründung des Bescheids oder Widerspruchsbescheids wesentlich. Aus ihr muss sich ergeben, dass von dem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist. Sie muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Dem Ausgangsbescheid vom
- Mai 2005 lassen sich Ermessenserwägungen in ausreichendem Maße entnehmen (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Überleitung sowohl gegenüber den Interessen des Antragstellers wie auch des Gläubigers deutlich überwiege. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei vor allem zu berücksichtigen, dass die aus Steuermitteln finanzierten Leistungen nach dem SGB II gegenüber bestehenden Ansprüchen gegen Dritte grundsätzlich nachrangig und gewichtige Gründe für eine Ausnahme nicht ersichtlich seien. Damit hat die Antragsgegnerin ersichtlich dem Nachrangprinzip den Vorrang eingeräumt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da bei der Interessenabwägung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Grundsatz des Nachrangs die Überleitung als Regelfall rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- September 1990 - 6 S 725/90 - NJW 1991, 2922 ; Bayerischer VGH, Beschluss vom
- September 2003 - 12 CS 03.2160 - ; Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 33 Rdnr. 43). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/356410.html Kommentare
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