Tenor
- Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 43 % und hat die Beklagte 57 % zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach entsprach es billigem Ermessen, die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich verhältnismäßig zu teilen. I. Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person. Die Klägerin erhielt auf der Grundlage der neuen Satzungsbestimmungen der Beklagten eine Mitteilung über eine Startgutschrift über 55,85 Versorgungspunkte (Neuberechnung vom
- März 2010)- AH 43 - 63). Mit Mitteilung vom
- März 2010 wurde ihre Betriebsrente für Versicherte auf der Grundlage dieser Startgutschrift mit EUR 236,68 berechnet (AH 1 - 41). In der Mitteilung vom
- März 2010 wurde die Klägerin auf die Ausschlussfrist des § 78 Abs. 3 der Satzung (im Folgenden: VBLS) und in der Mitteilung vom
- März 2010 auf die Ausschlussfrist des § 52 VBLS und die Möglichkeit einer Klage hingewiesen. Ein Hinweis auf eine Unverbindlichkeit dieser Mitteilungen wegen der in den Jahren 2007 ff. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ 174, 127 -179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455 -468) zu sog. rentennahen Jahrgängen, zu denen die am
- Januar 1947 geborene Klägerin gehört (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), erfolgte in diesen Mitteilungen jedoch nicht. Die Klägerin hat die Beklagte nicht vorgerichtlich aufgefordert, sich zur Unverbindlichkeit der Startgutschrift vom
- März 2010 zu äußern. Mit der am
- Mai 2011 erhobenen Klage wurde von der Klägerin die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum
- Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2011 (AS 15 ff.) gab die Beklagte folgende Erklärung ab: Die Beklagte behandelt die der klagenden Partei auf der Grundlage des § 79 Absatz 1 VBLS mitgeteilte Startgutschrift als unverbindlich. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt (Klägerschriftsatz vom
- August 2011 - AS. 25 - und Beklagtenschriftsatz vom
- August 2011 - AS. 33). II. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält es das Gericht für billig und angemessen, die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen.
- Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist anerkannt, dass grundsätzlich der ohne die Erledigung - hier: materiellrechtliche Erklärung im Schriftsatz vom
- Juli 2011 - zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag gibt (vgl. Zöller; ZPO,
- Auflage, § 91a; Rd.-Nr. 24). Hätte die Beklagte indes diese materiell rechtliche Erklärung, die das Feststellungsinteresse entfallen lässt (vgl. etwa die Urteile des LG Karlsruhe vom 06.03.2009 - 6 O 330/03 und 6 O 235/08 - jeweils veröffentlicht in Juris), nicht abgegeben, wäre sie im Urteil unterlegen, da die Klage zulässig und begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 ).
- Die Beklagte hat vor Prozessbeginn Veranlassung zur Klage gegeben, so dass § 93 ZPO, der der klagenden Partei im Falle seiner Anwendbarkeit die vollen Kosten des Rechtsstreits auferlegen würde und dessen Rechtsgedanken im Rahmen des § 91a ZPO grundsätzlich berücksichtigt werden kann, hier keine Anwendung findet. Die Startgutschrift wurde von der Klägerin zwar nicht vorgerichtlich beanstandet. Hier hatte die Beklagte indessen durch die Mitteilung vom
- März 2010 Anlass zur Klageerhebung gegeben. Auch sie stellt nicht in Abrede, dass die dort mitgeteilte Rentenhöhe auf der Startgutschrift beruht, die nach der Grundsatzentscheidung BGHZ 174, 127 die durch die Klägerin errechnete Rentenanwartschaft nicht verbindlich festlegt. Da die Beklagte in der Rentenmitteilung vom
- März 2010 auf diese Unverbindlichkeit nicht hinwies, sondern eine Rechtsmittelbelehrung erteilte, in der sie ohne jede Einschränkung auf die Klageerhebung verwies, hat sie Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Klägerin musste sich unter diesen Umständen grundsätzlich nicht mehr zu einer außergerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit der Startgutschrift veranlasst sehen. Es wäre der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen - wie dies z.B. im Rahmen von Steuerbescheiden bei schwebenden Prozessen erfolgt - in der Rentenmitteilung darauf hinzuweisen, dass sie die der Rentenmitteilung zugrunde liegende Startgutschrift wegen der zitierten Grundsatzentscheidung des BGH als unverbindlich behandelt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
- März 2010 - 12 W 3/10).
- Jedoch ist im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben im Rahmen der Billigkeitserwägungen des Gerichts zu berücksichtigen, dass bei einer vorgerichtlichen Geltendmachung und entsprechender Erklärung durch die Beklagte nicht in dem Umfang Kosten entstanden wären, wie sie nunmehr nach der Anrufung des Gerichts entstehen. So ist anerkannt und auch Rechtsprechung dieser Kammer, dass bei verspätet abgegebenen Erledigungserklärungen, d.h. einer Erklärung erst im Verhandlungstermin, obwohl ohne weiteres zu einem deutlich früheren Zeitpunkt auf Erklärungen der Beklagten hätte reagiert werden können, die klagende Partei die durch einen Verhandlungstermin veranlassten Kosten zu tragen hat (vgl. Beschluss der Kammer vom
- Juni 2011 - 6 O 73/11 unter Hinweis auf OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2006, 3 W 36/06 und Hinweis auf Lindacher in Münch/Komm, ZPO,
- Aufl., Rn. 60 zu § 91 a; OLG Köln MDR 1979, 407; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 156 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, Kommentar,
- Auflage, 2010, Rn 25 a.E. m.w.N.). Dies entspricht dem Grundsatz des § 91 Abs. 1 ZPO, dass dem Gegner nur die Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Als Ausfluss des auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei allgemein anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2010, X ZB 3/09 ). Das Gleiche gilt bei der Entstehung zusätzlicher Kosten durch prozessual nicht sinnvolles Vorgehen der klagenden Partei (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 788 ; Zöller/Vollkommer a.a.O.). Ebenso ist dann im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben zu berücksichtigen, dass die klagende Partei durch die sofortige Anrufung des Gerichts, ohne der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, vorgerichtlich die begehrte materiell-rechtliche Erklärung abzugeben, in Höhe der Gerichtskosten Kosten verursacht hat, die bei einer außergerichtlichen Erklärung der Beklagten so nicht entstanden wären. Eine Kostenregelung, wonach die Beklagte sämtliche Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten zu tragen hat, entspräche nicht der oben aufgezeigten Billigkeit. Denn dann bliebe unberücksichtigt, dass die Beklagte auch ohne Einschaltung eines Anwalts vorgerichtlich die entsprechende Erklärung hätte abgeben und die außergerichtlichen Anwaltskosten auf die Kosten der klagenden Partei hätte begrenzen können. Indem die Klägerin Klage zum Landgericht erhoben hat, war die Beklagte gehalten sich mit einem Rechtsanwalt zu verteidigen (§ 78 ZPO), was nicht zu ihren Lasten gehen darf. Dies führt hier dazu, dass im Verhältnis der zusätzlich entstandenen weiteren Kosten die Klägerin diese Kosten zu tragen hat. Die Klägerin hätte bei bloß außergerichtlicher Tätigkeit ersetzt verlangen können: 1,3-fache Anwaltsgebühren gem. Ziffer 2301 der Anlage 1 zum RVG aus dem Streitwert von EUR 6.000,-, mithin EUR 439,40, zzgl. Pauschale gem. Ziffer 7002 in Höhe von EUR 20,- und Mehrwertsteuer, insgesamt somit EUR 546,
- Nach der Anrufung des Gerichts und der übereinstimmenden Erledigungserklärung könnte die Klägerin gegenüber der Beklagten bei voller Kostenpflicht der Beklagten folgende Kosten geltend machen: 1,3-fache Anwaltsgebühren gem. Ziffer 3100 der Anlage 1 zum RVG aus dem Streitwert von EUR 6.000,-, mithin EUR 439,40, zzgl. Pauschale gem. Ziffer 7002 in Höhe von EUR 20,- und Mehrwertsteuer, insgesamt somit EUR 546,69, sowie die Erstattung der angefallenen und verauslagten Gerichtskosten in Höhe von EUR 408,- (Ziffer 1201 der Anlage 1 zum GKG), zusammen mithin EUR 954,
- Die außergerichtlich zu ersetzenden Kosten von EUR 546,69 betragen 57 % der der Klägerin durch das Gerichtsverfahren entstandenen Kosten von EUR 954,
- Dementsprechend war die Kostenquote im Verhältnis von 57 % zu 43 % zu teilen. Permalink: http://openjur.de/u/357287.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English