sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens gemäß § 88 Abs. 1 VwGO möchte der Kläger für in zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren zu seinen Lasten angefallene Gerichtskosten eine Kostenniederschlagung erreichen. Ihm geht es damit um den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts. Hierfür ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte Klageart. Bei der Entscheidung des
3 Satz 2 Landesjustizkostengesetz (LJKG) i.V.m. Ziff. 1.1.2.2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über den Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben vom 20. Februar 2006 (VwV Kostenerlass) zuständigen Direktors des Arbeitsgerichts handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG. Verwaltungsakt ist
dieser Vorschrift jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Diese Merkmale erfüllen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Dem Direktor des Arbeitsgerichts kommt dabei insbesondere die Eigenschaft einer Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 LVwVfG zu. Er ist eine Stelle, die im konkreten Fall ausnahmsweise nicht die Aufgaben der Rechtsprechung, sondern die der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Durch seine hoheitliche Entscheidung trifft er mit unmittelbarer Wirkung
außen eine verbindliche Regelung des den Kläger betreffenden Einzelfalls. 2. Der Kläger hat vor Erhebung seiner auf die Vornahme von Verwaltungsakten gerichteten Verpflichtungsklage kein Vorverfahren erfolglos durchlaufen. a)
GO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren
zuprüfen, was für die Verpflichtungsklage entsprechend gilt, wenn - wie hier - der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. Das Vorverfahren ist auch nicht ausnahmsweise
GO kraft Gesetzes oder aufgrund der in § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO benannten Tatbestände entbehrlich. Dass der Beschluss des Arbeitsgerichts den unzutreffenden Hinweis enthält, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben sei, führt nicht zur Entbehrlichkeit der Durchführung des Vorverfahrens, sondern nur verlängerten Rechtsbehelfsfrist des § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO. b) Das Vorverfahren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Sacheinlassung des Beklagten entbehrlich. Neben den im Gesetz geregelten Fällen erkennt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Fallkonstellationen an, die aus Gründen der Prozessökonomie oder weil der Sinn und Zweck eines Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden kann oder schon erreicht wurde (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - NVwZ 2011, 501 ), ein Absehen vom erfolglosen Durchlaufen eines Vorverfahrens erlauben. Der - hier einzig denkbare - Fall einer Sacheinlassung des Beklagten, die das Vorverfahren entbehrlich werden lassen könnte, liegt nicht vor. Im hier zu entscheidenden Fall einer Ermessenentscheidung ist das Vorverfahren über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus entbehrlich, wenn der Beklagte sich auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Bei Ermessensentscheidungen ist ein Vorverfahren aus Gründen der Prozessökonomie nur dann entbehrlich, wenn für die sachliche Klageerwiderung der zuständigen Widerspruchsbehörde irgendwelche Ermessens- oder Zweckmäßigkeitserwägungen unerheblich waren (BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 - 7 C 97/81 - DVBl 1984, 91 und Beschluss vom 08.06.1988 - 7 ER 205/88 - juris). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte lediglich geltend gemacht, dass die Klage mangels Rechtschutzinteresses abzuweisen sei. Dagegen hat er sich in der Sache weder zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 LJKG, noch zum ausgeübten Ermessen geäußert. Eine Einlassung zur Sache selbst liegt also gerade nicht vor. II. Ungeachtet dessen ist die Klage auch in der Sache unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Arbeitsgerichts sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Niederschlagung der Kosten nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Niederschlagung der Gerichtskosten ermöglicht § 9 Abs. 1 und 2 LJKG.
1 LJKG können Gerichtskosten,
1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche
1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das gilt auch für Kosten, die bei den Gerichten für Arbeitssachen und den Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung entstehen.
2 Satz 1 LJKG können Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint (Nr. 1), wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (Nr. 2) oder wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht (Nr. 3).
teile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80, Rn. 116 m.w.N.). Übertragen auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LJKG bedeutet dies, dass über die mit einer Beitreibung stets verbundene persönliche und wirtschaftliche Belastung hinaus besondere Gründe vorliegen müssen, die sie als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt. So ausgelegt geht der Hinweis auf das angeblich laufende Insolvenzverfahren fehl. Es ist nur Beleg für eine - angesichts der Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren - vorübergehende wirtschaftliche Schwäche. Zusätzliche Umstände, die unter Beachtung der Insolvenz eine besondere Härte begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Übrigen für den Einwand der Rechtsbeugung. Der Umstand allein, dass der Kläger mit dem Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Verfahren unzufrieden zu sein scheint, begründet keine besondere Härte. Auch die Berufung auf die Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über den Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben vom 20.02.2006 (VwV Kostenerlass) führt nicht zur begehrten Kostenniederschlagung. Ziff. 4.6.2 des VwV Kostenerlass enthält zur Insolvenz folgende Bestimmung: In Insolvenzverfahren sowie in gerichtlichen und außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Landesoberkasse befugt, zustimmende Erklärungen abzugeben, soweit ihr im Insolvenzplan oder Schuldenbereinigungsplan aufgeführte Forderungen zur Einziehung überwiesen sind. Die Zustimmung ist insbesondere dann zu erklären, wenn - bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung der Schuldner die Zustimmung der anderen Gläubiger erlangen kann und der Schuldenbereinigungsplan nur wegen des Festhaltens des Landes an seiner Forderung zu scheitern droht oder - im gerichtlichen Insolvenzverfahren voraussichtlich die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht
O erfolgen würde. Die Verwaltungsvorschriften binden das Gericht schon deshalb nicht, weil es sich bei ihnen um reines Verwaltungsinnenrecht handelt. Im Übrigen scheidet ein denkbarer Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG aus, weil der Kläger keine der in dieser Ziffer niedergelegten Voraussetzungen erfüllt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.05.1958 - V C 216.54 - BVerwGE 8, 4 ).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.