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VG Sigmaringen, Urteil vom 20.07.2011 - 1 K 1752/10

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Einbürgerung aufgrund einer Täuschung in einem Irrtum über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen befindet, kommt es auf die Kenntnis des Amtswalters bzw. der Amtswalterin an, der bzw. die über die Einbürgerung entscheidet. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Einbürgerung. A Der Kläger wurde am ...1985 in C als türkischer Staatsangehöriger geboren. Im Februar 2004 beantragte er seine Einbürgerung. Unter der Nr. 7 enthält das Antragsformular den folgenden Text: Ich verpflichte mich, Änderungen meiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wurde aufgrund einer Anfrage der Beklagten bei der Polizeidirektion C mit Schreiben vom 03.06.2004 (&) bekannt, dass gegen den Kläger wegen einer am 16.06.2001 begangenen gefährlichen Körperverletzung vom Amtsgericht C eine Geldauflage verhängt worden war (Az. ...), gegen den Kläger wegen einer gefährlichen Körperverletzung am 17.11.2002 ermittelt werde und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 08.06.2004 (&) wurde der Kläger von der Beklagten aufgefordert, den Ausgang des Verfahrens wegen der Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung vom 17.11.2002 mitzuteilen. Daneben wurde der Kläger auch gefragt, ob er die Geldauflage aus dem Verfahren aus dem Jahr 2001 bezahlt habe und das Verfahren abgeschlossen sei. In der Folge legte der Kläger den Beschluss des Amtsgerichts C vom 19.05.2003 -... - über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Anzeige vom 17.11.2002 und eine Bestätigung über die Erfüllung der Geldauflage (&) vor. Am 02.07.2004 wurde dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung erteilt. Am 19.04.2004 leitete die Staatsanwaltschaft M ein Ermittlungsverfahren gegen 5 Personen, zu denen der Kläger nicht gehörte, wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung unter dem Aktenzeichen ... ... ... ein (Verfügung der Staatsanwaltschaft M vom 19.04.2004, Band 1, Bl. 1 der Akte ... ... ... Mit Schreiben vom 13.12.2004 beantragte das & Landeskriminalamt bei der Staatsanwaltschaft M den Kläger und weitere Personen in das Ermittlungsverfahren ... ... ... aufzunehmen (siehe &) Am 03.01.2005 wurde gegen den Kläger ein Haftbefehl im Verfahren ... ... ... erlassen und am 12.01.2005 seine Wohnung im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens durchsucht. Dabei wurden Gegenstände gefunden (u.a. ein Totschläger), die nach dem Waffengesetz verboten sind. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland (...). Nach seiner Rückkehr aus dem Ausland wurde der Kläger am 15.02.2005 auf Grund des Haftbefehls im Verfahren ... ... ... verhaftet. Am 24.02.2005 wurde dem Kläger bei seiner Vernehmung als Beschuldigter durch das Polizeipräsidium S eröffnet, dass ihm ein Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last gelegt werde. Am 25.02.2005 wurde der Haftbefehl aus dem Verfahren ... ... ... gegen eine Meldeauflage außer Vollzug ausgesetzt. Am 17.02.2005 ging bei der Beklagten eine an ihr Ausländeramt gerichtete Mitteilung des & Landeskriminalamtes vom 09.02.2005 ein, wonach gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung unter dem Az. ... ... ... anhängig sei. Später folgten Mitteilungen der JVA M an das Ausländeramt der Beklagten vom 17.02.2005 und 25.02.2005 über die Inhaftierung des Klägers bzw. seine Entlassung. Mit Schreiben vom 02.03.2005 bat das Regierungspräsidium Tübingen die Ausländerbehörde der Beklagten um Vorlage der Akten für ein Ausweisungsverfahren. Am 07.04.2005 wurde dem Kläger die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Er gab dabei die folgende Erklärung ab: Ich bekenne mich zu der Bundesrepublik Deutschland und deren Grundgesetz und werde die Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen gewissenhaft erfüllen. Ich übernehme diese Verpflichtung freiwillig, ehrlich und ohne jeden Vorbehalt. Das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung habe ich heute abgegeben und den Wortlaut schriftlich erhalten . Auf Antrag der Staatsanwaltschaft M vom 13.04.2005 wurde der Haftbefehl gegen den Kläger im Verfahren ... ... ... vom Amtsgericht M mit Beschluss vom 15.04.2005 aufgehoben. Die oben erwähnten Schreiben an die Ausländerbehörde der Beklagten befinden sich in der Staatsangehörigkeitsakte nach der Verfügung über den Vollzug der Einbürgerung des Klägers. Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 20.04.2005 ist zu entnehmen, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass der Tatvorwurf der Bildung einer illegalen Vereinigung (§ 129 StGB) gegenüber dem Kläger nicht aufrechterhalten werden könne und der Kläger auch nur als Randfigur und nicht als Zentrum der Gruppe anzusehen sei. Mit Strafbefehl (... ... ... ... ...) vom 12.08.2005 wurde der Kläger wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch das Amtsgericht C zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 20,00 EUR verurteilt. Am 22.08.2005 trennte die Staatsanwaltschaft M aus dem Verfahren ... ... ... wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen den Kläger ein Verfahren wegen Volksverhetzung und Anwerben für einen fremden Wehrdienst ab. Am 02.02.2007 meldete der Kläger sein Gewerbe ... ... ... bei der Stadt C ab und teilte mit, dass er den Betrieb, vollständig aufgegeben habe (&). Am 08.02.2007 reiste der Kläger in die Türkei aus (&). Am 22.02.2007 wurde die Abmeldung des Klägers zum 31.01.2005 nach unbekannt durch die Stadt C veranlasst. Nach Mitteilung der Anschrift in der Türkei durch das Standesamt, die dort wegen des Antrags auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses bekannt geworden war, wurde die Abmeldung des Klägers von unbekannt in Türkei geändert. Am 11.05.2007 stellte die Staatsanwaltschaft M das Verfahren wegen Volksverhetzung (YYY) nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sei nicht gegeben. Die Schuld wäre als gering anzusehen. Das beim Kläger und einem weiteren Beschuldigten vorgefundenes Material sei zwar vom Inhalt massiv volksverhetzend gewesen, jedoch habe der genaue Umfang der naheliegenden beabsichtigten Verteilung nicht mehr genau nachvollzogen werden können. Am ...2007 heiratete der Kläger in der Türkei eine türkische Staatsangehörige. Am 06.11.2007 wurde der Kläger als mutmaßliches Mitglied der sogenannten T-Gruppe in der Türkei verhaftet, in Auslieferungshaft genommen, am 20.11.2008 an die Bundesrepublik Deutschland überstellt und am 04.03.2010 vom OLG D (... - ... ... ... und ... ... ... ... ...) wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil wurde gegenüber dem Kläger noch am Tag seiner Verkündung rechtskräftig. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft M vom 03.09.2009 (&) war der Tatvorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung im Verfahren YYY gegenüber dem Kläger stillschweigend fallengelassen worden. Zu dem Verfahren ZZZ (Anwerben für fremden Wehrdienst) wurde dem Innenministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 03.09.2009 (&) mitgeteilt, dass das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden sei. Es existiere lediglich ein handschriftliches Formblatt, kein Ausdruck der Einstellungsverfügung. B 1. Mit Schreiben vom 09.10.2009 (&) bat das Innenministerium Baden-Württemberg das Bundesverwaltungsamt seine Zuständigkeit für die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers zu prüfen und machte Ausführungen zu den Aufenthaltsverhältnissen des Klägers. Das Innenministerium ging davon aus, dass der Kläger seinen Aufenthalt in C aufgegeben habe und die Rücknahme der Einbürgerung nicht mehr von der Stadt C vorgenommen werden könne. Mit Schreiben vom 08.12.2009 teilte das Bundesverwaltungsamt () dem Innenministerium Baden-Württemberg mit, es sei für die Rücknahme der Einbürgerung an den Kläger nicht zuständig. Der Kläger habe nicht die Absicht gehabt, seinen türkischen Aufenthaltsort zum ständigen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen bzw. seinen Aufenthalt in der Türkei auf Dauer auszurichten (wird ausgeführt). Mit Schreiben vom 22.01.2010 (&) vertrat das Innenministerium Baden-Württemberg gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass der Kläger durch seine Ausreise in die Türkei keinen dauernden Aufenthalt in der Türkei begründet habe und begründete seine Auffassung. Mit Schreiben vom 25.01.2010 bat das Regierungspräsidium Tübingen die Beklagte, die Rücknahmeverfügung spätestens bis Freitag 19.03.2010 zu erlassen. Mit Schreiben vom 26.01.2010 (&) hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Rücknahme seiner Einbürgerung an. 2. Mit Bescheid vom 19.03.2010 nahm die Beklagte die Einbürgerung des Klägers vom 07.04.2005 in die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurück (Nr. 1), verfügte die Rückgabe des deutschen Personalausweises, des deutschen Reisepasses sowie der Einbürgerungsurkunde (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtrückgabe der Urkunden ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an (Nr. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach § 35 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - könne eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen seien, erwirkt worden sei. Der Rücknahme stehe in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos werde. Die Rücknahme dürfe nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen. Die Einbürgerung des Klägers sei erstens deshalb rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 12a Abs. 3 StAG während eines laufenden Strafverfahrens eingebürgert worden sei. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Einbürgerung führe nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 10.10.2007 - 13 S 2215/07 - und vom 18.04.2008 - 13 S 315/08 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.06.2007 - 1 C 19/02 - Rdnr. 18) zu ihrer Rechtswidrigkeit. Auf den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens komme es nicht an. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers am 07.04.2005 sei gegen diesen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung anhängig gewesen (... ... ...). Die Einbürgerung des Klägers habe auf der unzutreffenden Annahme der Einbürgerungsbehörde der Beklagten beruht, gegen den Kläger werde nicht strafrechtlich ermittelt. Wäre die Einbürgerungsbehörde informiert gewesen, hätte sie das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt. Die Einbürgerung des Klägers wäre auch in der Folgezeit nicht vollzogen worden, da gegen den Kläger durchgängig weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewesen seien. Angesichts der Verurteilung durch das Oberlandesgericht D vom 04.03.2010 lägen die Voraussetzungen für die Einbürgerung auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Wegen der Höhe der strafrechtlichen Verurteilung bleibe kein Raum für eine Entscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG. Zweitens sei die Einbürgerung auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verstoßen habe. Aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft M und der Anklageschrift des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof ergebe sich, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Einbürgerung extremistische Bestrebungen unterstützt habe (wird ausgeführt). Drittens spreche auch vieles dafür, dass die Einbürgerung des Klägers auch gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG verstoßen habe, weil das Bekenntnis des Klägers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr seiner inneren Überzeugung entsprochen, sondern er dieses Bekenntnis wahrheitswidrig vorgespiegelt habe (wird ausgeführt). Der Kläger habe die Übergabe der Einbürgerungsurkunde durch arglistige Täuschung erschlichen, da er ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren verschwiegen habe. Arglist liege bei jeder Form des Vorsatzes vor. Das Verschweigen von Tatsachen falle unter den Begriff der arglistigen Täuschung, wenn die Einbürgerungsbehörde nach diesen Tatsachen gefragt habe und der Kläger gewusst bzw. in Kauf genommen habe, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Einbürgerungsbehörde erheblich seien oder hätten sein können. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren einbürgerungsschädlich sei. Im Einbürgerungsantrag habe er die Nachfrage nach Vorstrafen und anhängigen Ermittlungsverfahren durch Ankreuzen verneint. Eine Anfrage bei der Polizeidirektion C habe die beiden Ermittlungsverfahren vom 17.11.2002 und 16.06.2001 ergeben. Dadurch, dass der Kläger die Ermittlungsverfahren verschwiegen habe, habe er gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Dieses Verhalten lasse bereits erkennen, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass sich strafrechtliche Verurteilungen negativ auf sein Einbürgerungsbegehren auswirken könnten. Es zeige auch die Bereitschaft, ungünstige Sachverhalte zu verschweigen, um seine persönlichen Ziele zu erreichen. Spätestens aufgrund dieses Vorganges habe der Kläger gewusst, dass alle strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, unabhängig davon, wie lange sie zurücklägen, für die Einbürgerungsbehörde erheblich seien. Außerdem habe er sich mit Unterzeichnung des Einbürgerungsantrags verpflichtet, jegliche Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Mitteilung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bestehe in jedem Fall. Es komme nicht darauf an, ob der Betroffene davon ausgehen könne, er werde freigesprochen. Spätestens seit der im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erfolgten Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern sei dem Kläger auch bekannt gewesen, dass die Betätigung in politisch extremistischen Organisationen ein Einbürgerungshindernis darstelle und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht an Personen verliehen werde, die die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Der Kläger habe eine Erklärung unterzeichnet, wonach er diese Ausführung zur Kenntnis genommen habe. Dennoch habe er die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft M (... ... ...) und die Untersuchungshaft verschwiegen. Die Rücknahme der Einbürgerung sei im öffentlichen Interesse geboten. Es überwiege regelmäßig das rechtsstaatliche Interesse an der rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Im Fall des Klägers komme hinzu, dass es sich nicht nur um eine durch Verschweigen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungsverfahren erschlichene Einbürgerung handele, was für sich allein genommen schon die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände durch Rücknahme gebiete. Hinzu komme der Gegenstand der im Zeitpunkt der Einbürgerung anhängigen Ermittlungsverfahren. Der Kläger habe sowohl im Vorfeld der Einbürgerung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen seien. Das Eintreten der Staatenlosigkeit des Klägers stehe der Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 2 StAG in der Regel jedoch nicht entgegen. Grundsätzlich trete das öffentliche Interesse, Staatenlosigkeit zu vermeiden, hinter dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurück. Dies folge auch aus der jüngst ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Verlust der Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft vom 02.03.2010 - C - 135/08 . Als ehemaliger türkischer Staatsangehöriger habe der Kläger die Möglichkeit, die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Angesichts des Gewichts der gegen den Kläger im Zeitpunkt der Einbürgerung erhobenen Vorwürfe wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung und weil er sich die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit erschlichen habe, sei das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände stärker zu bewerten als die dem Kläger drohende Staatenlosigkeit. Das Aufenthaltsrecht des Klägers lebe mit der Rücknahme der Einbürgerung nicht wieder auf. Wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen könne dem Kläger keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Kläger werde somit staatenlos und ausreisepflichtig. Dieser Zustand sei dem Kläger aber zuzumuten (wird ausgeführt). Der Bescheid wurde am 19.03.2010 zugestellt. 3. Der Kläger legte am 15.04.2010 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. 4. Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 19.07.2010 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Tübingen im Wesentlichen das Folgende aus: Die örtliche Zuständigkeit der Stadt C für die Rücknahme ergebe sich aus der spezialgesetzlichen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelung des § 27 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes (1. StARegG). Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach dem dauernden Aufenthalt. Der Kläger habe seinen letzten dauernden Aufenthalt bis zur Ausreise in die Türkei Anfang Februar 2007 in C gehabt. Danach habe er keinen neuen dauernden Aufenthalt begründet, insbesondere nicht durch seinen Aufenthalt in der Türkei vom 08.02.2005 bis zu seiner Festnahme im November 2007 (wird ausgeführt). Durch die Aufenthalte in der Untersuchungshaft in der JVA O. und in der Strafanstalt in F. sei wegen des fehlenden subjektiv psychischen Elements, dort Wohnsitz zu nehmen, und auch angesichts der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer kein dauerhafter Aufenthalt im oben genannten Sinn begründet worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahme der Einbürgerung lägen vor. Dies wird im Wesentlichen mit denselben Erwägungen wie im Bescheid der Beklagten begründet. Der Kläger habe die Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt, indem er das anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht offenbart, die Unterstützung extremistischer Bestrebungen verschwiegen und indem er wahrheitswidrig ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland vorgespiegelt habe (wird jeweils ausgeführt). Die Einbürgerung habe daher zurückgenommen werden können. Die von der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden. Auf die angefochtene Verfügung wurde verwiesen. Im Folgenden befasst sich der Widerspruchsbescheid mit den Folgen der Staatenlosigkeit für Kläger, mit dem Entstehen seiner ausländerrechtlichen Ausreisepflicht sowie mit sonstigen Interessen des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Umstände der Rücknahme der Einbürgerung des Klägers nicht entgegenstehen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.07.2010 zugestellt. C Der Kläger hat am 23.08.2010 (Montag) Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. 1. Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Folgende vor:

  1. a)Der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gegeben sei. Der Kläger habe Anfang 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C aufgegeben und sei dauerhaft in die Türkei ausgereist (wird ausgeführt).
  2. b)Zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahme der Einbürgerung nicht vor. Bis zu seiner Inhaftierung habe der Kläger von den Ermittlungsverfahren keine Kenntnis gehabt. Die Ermittlungsverfahren seien verdeckt durchgeführt worden. Das Ermittlungsverfahren sei nach Auskunft der Staatsanwaltschaft M im April 2005 fallengelassen worden, da der Vorwurf nicht haltbar gewesen sei. Weitere Ermittlungsverfahren seien zu diesem Zeitpunkt gegen den Kläger nicht anhängig gewesen. Hinsichtlich eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Die Staatsanwaltschaft M habe erst zu einem späteren Zeitpunkt, als sie den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung fallengelassen habe, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz geführt. Hierüber sei der Kläger nicht unterrichtet worden. Zudem habe die Beklagte positive Kenntnis von der Untersuchungshaft des Klägers im Zeitraum vom 14.02.2005 bis 25.05.2005 gehabt. Sofern die Beklagte vortrage, sie habe die vier Mitteilungen über die Inhaftierung des Klägers nicht erhalten, sei dies nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft. Aufgrund des Aktenvermerks vom 20.04.2005 verstärke sich der Verdacht, dass die Beklagte schon vor der Einbürgerung entsprechende Mitteilungen über die Inhaftierung des Klägers erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Die Beklagte räume ein, dass zumindest die Ausländerbehörde über die Inhaftierung des Klägers Kenntnis erlangt habe. Diese Kenntnis sei vorliegend ausreichend. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, behördeninterne Mitteilungen nicht weitergeleitet oder einfach nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Lediglich bei Unkenntnis der Behörde sei die unterlassene Mitteilung des Klägers über seine Inhaftierung für die Einbürgerung wesentlich. Nur dann liege die erforderliche Kausalität vor. Eine Aufklärung des Klägers darüber, welche Änderungen bei den Verhältnissen nach der Antragstellung mitzuteilen gewesen seien, sei nicht erfolgt. Aus der Nr. 7 des Einbürgerungsantrags ergebe sich keine Pflicht zur Mitteilung von anhängigen Ermittlungsverfahren. Mangels Hinweises auf eine solche Pflicht habe dem Kläger keine Mitteilungs- und Offenbarungspflicht, wie es die Beklagte behaupte, oblegen. Der Kläger habe auch davon ausgehen können, dass die Beklagte entsprechende Kenntnis vom laufenden Ermittlungsverfahren erhalten werde. Schließlich habe die Beklagte den Kläger auch mit Schreiben vom 08.04.2004 angeschrieben und um Mitteilung vom Ausgang älterer Verfahren gebeten. Das Tatbestandsmerkmal des Erwirkens i.S. des § 35 Abs. 1 StAG setze ein zweck- und zielgerichtetes Handeln voraus, das auf eine Rechtsfolge gerichtet sei. Weder nach dem Strafurteil des OLG D noch aus den Einlassungen des Klägers in den Ermittlungsverfahren lasse sich feststellen, dass er bei Abgabe der Loyalitätserklärung wissentlich und zweckgerichtet von ihm etwa unterstützte verfassungsfeindliche Bestrebungen verschwiegen habe, um seine Einbürgerung in rechtswidriger Weise zu erreichen. Im Hinblick auf das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung komme es auf den Zeitpunkt des Einbürgerungsantrags und den Zeitpunkt der Einbürgerung am 07.04.2005 an. Umstände nach der Einbürgerung seien unerheblich. Der Kläger habe sich erst erheblich nach seiner Einbürgerung dem gewaltbereiten Islam zugewandt, wovon er sich heute deutlich distanziere. Im Zusammenhang mit der am 07.04.2005 abgegebene Loyalitätserklärung könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sich der Kläger geweigert habe, bei seinem Arbeitgeber mit einer weiblichen Auszubildenden zu arbeiten. Dies sei nicht zutreffend. Darüber hinaus sei dieser Umstand auch nicht geeignet, die Loyalitätserklärung des Klägers in Zweifel zu ziehen (wird ausgeführt). 2. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen das Folgende vorgetragen, teilweise auf Fragen, teilweise aus eigenem Antrieb: & (Die Angaben beziehen sich auf die Aufenthaltsverhältnisse des Klägers ) 3. Abschließend hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Der Kläger habe in der Türkei einen dauernden Aufenthalt gehabt. Zur näheren Begründung wiederholt sie in diesem Zusammenhang den schriftlichen Vortrag gegenüber dem Verwaltungsgericht. Weiter hat sie vorgetragen, dass es nicht in Abrede zu stellen sei, dass sich der Kläger bei seinen Glaubensstudien radikalisiert habe... Der Bescheid sei rechtswidrig, weil er von der Stadt C als unzuständiger Behörde erlassen worden sei. Sie gehe davon aus, dass die Einbürgerungsbehörde der Beklagten Kenntnis von den Strafverfahren gehabt habe. Jedenfalls sei der Einbürgerungsbehörde die beim Ausländeramt von den Strafverfahren des Klägers vorliegende Kenntnis der Staatsangehörigkeitsbehörde zuzurechnen. Es sei auch die Frage zu stellen, weshalb die Beklagte die Einbürgerung des Klägers nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von den Ermittlungsverfahren zurückgenommen habe. Sie gehe davon aus, dass das Ermittlungsverfahren ... ... ... der Staatsanwaltschaft M im Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers fallen gelassen gewesen sei. Die Beweislast dafür, dass dieses Ermittlungsverfahren im Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers noch vorgelegen habe, trage die Beklagte. Die Verfügung vom 13.04.2005 über die Aufhebung des Haftbefehls sage nichts darüber aus, wann das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Auch der Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses des Amtsgerichts M über die Aufhebung des Haftbefehls sei nicht relevant. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei Sache der Staatsanwaltschaft. Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz sei im Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers nicht anhängig gewesen. Dieses Verfahren sei aus dem Verfahren ... ... ... hervorgegangen, von diesem abgetrennt worden. Die U-Haft des Klägers, die Wohnungsdurchsuchung und das Auffinden der Waffe sei im Verfahren ... ... ... der Staatsanwaltschaft M erfolgt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz sei erst später eingeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft C sei erst im Zusammenhang mit dem Erlass des Strafbefehls erkennbar tätig geworden. Die Loyalitätserklärungen, die der Kläger bei der Antragstellung und vor der Übergabe der Einbürgerungsurkunde abgegeben habe, hätten seiner Überzeugung entsprochen. Der Kläger habe sich im Jahr 2004 erstmals intensiv mit der Religion beschäftigt. Zu einer Radikalisierung sei es bei ihm erst Ende 2005 nach einem Syrienaufenthalt gekommen. Damals habe er den Entschluss gefasst, beim Dschihad mitzuwirken. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger nicht mehr an die Loyalitätserklärung gebunden gefühlt. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 35 StAG sei der Bewährungsbeschluss des OLG D vom Juli 2011 zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich geändert und sich von seinem früheren Verhalten distanziert. Die Rücknahme der Einbürgerung dürfe nicht zu einer weiteren Bestrafung des Klägers neben seiner Verurteilung im T-Verfahren führen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 19.07.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte das Folgende aus: Sie sei zuständig, weil der Kläger in ihrem Zuständigkeitsbereich im Zeitpunkt der Rücknahme der Einbürgerung seinen dauernden Aufenthalt gehabt habe. Die Ausführungen des Klägers rechtfertigten nicht die Annahme, dass er in der Türkei einen dauernden Aufenthalt und somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes begründet habe (wird ausgeführt). Die Staatsangehörigkeitsbehörde der Beklagten habe vor der Einbürgerung keine Kenntnis von der Untersuchungshaft des Klägers vom 14.02. bis 25.02.2005 gehabt. Die Kenntnis anderer Behörden sei irrelevant. Entsprechende Mitteilungen habe die Staatsangehörigkeitsbehörde vor der Einbürgerung nicht erhalten. Wären diese Unterlagen bekannt gewesen, wäre das Einbürgerungsverfahren ausgesetzt worden. Der Aktenvermerk vom 20.04.2005 sei nach der Einbürgerung des Klägers entstanden. Er spiegele die Erkenntnisse zwischen dem 07.04. und 20.04.2005 wider. Er sei deshalb zustande gekommen, weil sich nach der Einbürgerung des Klägers Vertreter verschiedener Dienste bzw. Behörden nach dem Stand des Einbürgerungsverfahrens erkundigt hätten. Das sei in den Diensträumen der Staatsangehörigkeitsbehörde geschehen. Die Äußerung von Herrn ... vom LKA (vgl. Aktenvermerk vom 20.04.2005) sei mit der Verurteilung des Klägers durch das OLG D hinfällig. Der Kläger habe im Einbürgerungsantrag die Nachfrage nach Vorstrafen und anhängigen Ermittlungsverfahren (Nr. 5.1) durch Ankreuzen verneint. Im Antrag sei er auf seine Pflicht, Änderungen seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen (Nr. 7), hingewiesen worden. Der Kläger habe es unterlassen, die Beklagte über seine Untersuchungshaft zu unterrichten. Die Offenbarungspflicht sei dem Kläger spätestens seit dem Schreiben der Beklagten vom 08.06.2004 bekannt gewesen. Darin sei er aufgefordert worden, über den Ausgang von zwei Ermittlungsverfahren zu berichten. Die Mitwirkungs-/Offenbarungspflichten des Klägers ergäben sich aus § 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG bzw. i.V.m. § 70 Abs. 1 AuslG, aus § 12 a Abs. 3 StAG sowie aus § 35 StAG. Es sei nicht aktenkundig, dass der Kläger die Einbürgerungsanträge missverstanden haben könnte. Eine Auslegung, wonach unter persönliche Änderungen lediglich Änderungen im Hinblick auf den Familienstand, Wohnort usw. fielen, sei nicht haltbar. Dies ergebe sich aus Ziff. 5.1 und Ziff. 7 des Einbürgerungsantrags im Vergleich mit § 35 StAG. Wesentlich seien etwa Angaben zur Anhängigkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Dies folge aus § 12 a Abs. 3 StAG. Ein Einbürgerungsbewerber müsse auch Angaben zu Vorstrafen und anhängigen Ermittlungsverfahren machen (Nr. 5.1 des Einbürgerungsantrags). Diese Angaben habe der Kläger verneint, obwohl im Jahr 2001 und 2002 Ermittlungsverfahren anhängig gewesen seien. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass Handlungen der Polizei oder der Strafverfolgungsbehörden ihn von dieser Pflicht befreit hätten. Er könne auch nicht von einer entsprechenden Information der Staatsangehörigkeitsbehörde der Beklagten ausgehen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Strafverfolgungsbehörden über das Einbürgerungsverfahren des Klägers unterrichtet gewesen seien. Aus dem chronologischen Ablauf des Tatgeschehens ergebe sich eindeutig, dass der Kläger die Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (... ... ...) und das hiervon abgetrennte neu eingetragene Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung und Anwerben für einen fremden Wehrdienst (ZZZ) der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht mitgeteilt habe. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung sei außerdem das Verfahren ... ... ... ... ... ... wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vor dem Amtsgericht C noch anhängig gewesen. Es sei als Schutzbehauptung zu werten, dass die Überzeugung des Klägers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung erst nach seiner Einbürgerung entfallen sei (wird ausgeführt). Der Kläger habe seine Taten auch nicht bereut. Der Sachgebietsleiter Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen der Beklagten, &, hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft seien bei der Ausländerbehörde länger liegen geblieben. Dies führe er auch darauf zurück, dass sich die Mitarbeiter der Ausländerbehörde in das neue Aufenthaltsgesetz, das 2005 in Kraft getreten sei, hätten erst einarbeiten müssen. Hinweise auf ein Strafverfahren habe die Staatsangehörigkeitsbehörde erst nach dem 08. bis zum 20.04.2005 erhalten. Personen von Sicherheitsbehörden hätten sich nach dem Stand des Einbürgerungsverfahrens nach dem 07.04.2005 erkundigt. Die Beklagte habe den Fall zum Anlass genommen, den Informationsfluss zwischen der Ausländerbehörde und der Staatsangehörigkeitsbehörde zu verbessern. Die Kammer hat Frau Z von der Staatsangehörigkeitsbehörde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Sie hat mitgeteilt, dass sie die Einbürgerung des Klägers am 07.04.2005 vollzogen habe. Sie habe von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger in diesem Zeitpunkt nichts gewusst und auch keine entsprechenden Hinweise gehabt. Sie habe auch die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft M nicht gekannt und auch von dem Haftbefehl nichts gewusst. Da die Sicherheitsabfrage bezüglich des Klägers in Ordnung gewesen sei, habe sie keine Bedenken gehabt, ihn einzubürgern. In der Staatsangehörigkeitsbehörde seien drei Personen tätig, für den Abschluss der Verfahren sei sie alleine zuständig. Die beiden Kolleginnen arbeiteten ihr zu und erledigten die fälligen Abfragen. Die endgültige Bearbeitung erfolge aber durch sie. Der Kammer haben die Staatsangehörigkeitsakten des Klägers, seine Ausländerakte, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen, die Strafakten des Klägers aus den Verfahren & sowie Akten der Staatsanwaltschaft M aus den Verfahren & vorgelegen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 bis 3 StAG für die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers liegen vor. Das Rücknahmeermessen ist auf Null reduziert. Es kommt daher nach § 46 LVwVfG nicht darauf an, ob die Rücknahme von der örtlich zuständigen Behörde verfügt worden ist. 1. Die örtliche Zuständigkeit für die Rücknahme der Einbürgerung folgt aus § 17 i.V.m. § 27 StARegG. Zwar sind diese Vorschriften durch das Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 ( BGBl. I S. 1864 ) aufgehoben worden. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit sind aber die Vorschriften, die im Zeitpunkt des Ergehens der Rücknahme der Einbürgerung in Kraft waren. § 17 Abs. 1 StARegG regelt zwar nicht ausdrücklich die Rücknahme der Einbürgerung, sondern nur die Einbürgerung selbst. Diese Lücke, die durch die Einfügung des § 35 StAG in das Staatsangerhörigkeitsgesetz im Jahr 2009 entstanden ist, lässt sich aber durch eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 StARegG auch auf die Rücknahme der Einbürgerung schließen. Zuständig ist die Einbürgerungsbehörde in deren Zuständigkeitsbereich die Person, deren Einbürgerung zurückgenommen werden soll, ihren dauernden Aufenthalt hat. Liegt dieser außerhalb des Geltungsbereichs des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, ist das Bundesverwaltungsamt zuständig (§ 17 Abs. 2 StARegG). Nicht geregelt ist der Fall, dass der Betroffene keinen dauernden Aufenthalt mehr hat. In diesem Fall gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Alternative 2 LVwVfG. Danach ist die Behörde zuständig, in der der gewöhnliche Aufenthalt, der mit dem dauernden Aufenthalt gleichzusetzen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 45.90 - juris Rdnr. 22 ff, wo ausgeführt wird, dass gewöhnlicher und dauernder Aufenthalt im Wesentlichen dasselbe bedeuten, ohne zu verdeutlichen, worin der Unterschied bestehen soll; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 13 S 122/03 - juris Rdnr. 34), zuletzt bestand. Die gleiche Zuständigkeitsverteilung besteht nach dem Außerkrafttreten des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes nach dem nunmehr direkt anwendbaren § 3 Nr. 3 Buchstabe a LVwVfG und nach § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes, wo durchgehend der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt verwendet wird. Für die Definition des gewöhnlichen Aufenthalts greift das Bundesverwaltungsgericht auch für das Staatsangehörigkeitsgesetz auf § 30 SGB I zurück (vgl. Beschluss vom 25.11.2004 - 1 B 24/04 - Juris). Demgemäß hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich u.U. aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. (BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25/96 - Juris Rdnr. 16). Daneben kann der gewöhnliche/dauernde Aufenthalt aber auch durch innere Umstände beeinflusst werden. Dies kommt in der zuletzt zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch zum Ausdruck, dass es bei der Prüfung der Frage, ob eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Haftanstalt hat, auch berücksichtigt, ob die Bindungen zur Familie, die an einem anderen Ort wohnt, aufrechterhalten werden und eine Rückkehr nach der Haftentlassung in die gemeinsame Wohnung gewünscht wird. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet am 08.02.2007 seinen dauernden/gewöhnlichen Aufenthalt in C und damit im Bundesgebiet aufgegeben hat. Die Umstände, die dafür sprechen, überwiegen. Der Kläger gab tatsächlich seine Wohnung in C auf und meldete seinen Gewerbebetrieb auf Dauer ab. Er wollte auch dem Überwachungsdruck durch die Sicherheitsbehörden entgehen, in deren Blickfeld er wegen seiner islamistischen Bestrebungen und Kontakte geraten war, was auch zu einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers im Januar 2007 geführt hatte. Aufgrund der Aktivitäten des Klägers für die sogenannte T-Gruppe , die die Durchführung eines Sprengstoffanschlags vorbereitete, musste der Kläger auch mit einem Bestehenbleiben des Verfolgungsdrucks rechnen. Der Umstand, dass der Kläger quasi auf der Flucht war, deutet ebenfalls auf die Aufgabe eines dauernden/gewöhnlichen Aufenthalts in C hin (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 - 13 S 122/03 - juris Rdnr. 39: Zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts durch Flucht vor Strafverfolgung). Die Kammer lässt aber die Frage offen, ob der Kläger in der Türkei bereits einen dauernden/gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Dagegen spricht seine anfängliche Absicht, in den Dschihad weiterzuziehen, was nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung gescheitert ist& Dagegen spricht auch die mögliche Notwendigkeit einer Flucht nach dem Anschlag. Für einen gewöhnlichen Aufenthalt könnte sprechen, dass der Kläger im Heimatort seiner Verwandten seine Ehefrau kennengelernt hat, er mit ihr bis auf weiteres in diesem Ort leben wollte, seine Eltern dazu extra eine Wohnung gekauft haben (dieser Vortrag erfolgte erstmals in der mündlichen Verhandlung) und Fluchtgedanken erst nach der Warnung durch den Mittäter aus der T-Gruppe wieder entstanden sind. Ein wichtiger Umstand wäre der Kauf einer Wohnung durch die Familie des Klägers, welcher aber ohne weitere Aufklärung einer Entscheidung nicht zugrundegelegt werden kann, da er erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist und früher davon die Rede war, dass der Kläger mit seiner Ehefrau im Alterswohnsitz seiner Eltern in B gewohnt habe. Die Kammer verzichtet darauf, diesen Punkt aufzuklären und die Frage der Begründung eines gewöhnlichen/dauernden Aufenthalts in der Türkei zu entscheiden, da beides nicht entscheidungserheblich ist. Hätte der Kläger noch keinen neuen ge-wöhnlichen/dauernden Aufenthalt begründet, wäre die Stadt C nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Alternative 2 LVwVfG zuständig geblieben. Unter diesen Voraussetzungen wäre sie auch dann zuständig geblieben, wenn der Kläger in der Strafhaft, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich ist (Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25/96 -), für die Untersuchungshaft aber ausgeschlossen wird, einen dauernden/gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Strafhaft in F. begründet hätte. Wäre die Beklagte trotz der Ausreise des Klägers zur Rücknahme der Einbürgerung zuständig geblieben, dürfte sie das im Zeitpunkt der Untersuchungshaft eingeleitete Verfahren fortsetzen, da die Stadt F. der Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte zugestimmt hat. Hätte der Kläger in der Türkei einen gewöhnlichen/dauernden Aufenthalt begründet, wäre die Beklagte für die Rücknahme nicht zuständig gewesen. Wäre die Beklagte für die Rücknahme der Einbürgerung nicht zuständig gewesen, was hier offen bleibt, wäre dieser Mangel der örtlichen Zuständigkeit nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass der Mangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Wäre die Beklagte nicht zuständig gewesen, stünde das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit im Vordergrund. Zwar hätte der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit auch einen Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit und die Verbandskompetenz zur Folge. Dies änderte aber nichts an der Anwendbarkeit des § 46 LVwVfG, weil diese Folgen allein eine Folge des Verstoßes gegen die örtliche Zuständigkeit wären. Die Beklagte übt ohne Zweifel die Funktion einer Staatsangehörigkeitsbehörde aus, ob sie handeln darf, hängt nur von der örtlichen Zuständigkeit ab. Die Kammer ist der Überzeugung, dass im Fall des Klägers keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, dass das Ermessen, das nach § 35 Abs. 1 StAG auszuüben ist, auf Null reduziert ist. 2. Zweifel an der Anwendbarkeit des § 35 StAG, der erst nach der Einbürgerung des Klägers durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 05.02.2009 ( BGBl. I S. 158 ) mit Wirkung vom 12.02.2009 in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingefügt wurde, bestehen nicht. Sie liegen schon deshalb nicht vor, weil die Möglichkeit, eine rechtswidrige Einbürgerung unter vergleichbaren Voraussetzungen zurückzunehmen, vor der Einführung des § 35 StAG in das Staatsangehörigkeitsgesetz schon aufgrund von § 48 LVwVfG möglich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2010 - 5 C 12.10 - juris Rdnr. 13). Die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers nach § 48 LVwVfG wäre auch nicht aufgrund von § 48 Abs. 4 LVwVfG (Jahresfrist) ausgeschlossen gewesen, da der Kläger seine Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt hat (siehe unten). In diesem Fall ist die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG nicht zu beachten. Die Befugnis zur Rücknahme der Einbürgerung ist auch nicht verwirkt. Zwar hätte die Beklagte Anlass gehabt, eine Rücknahme zu erwägen, nachdem auch die Staatsangehörigkeitsbehörde nach der Einbürgerung des Klägers Kenntnis von seiner Inhaftierung und vom Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung - ... ... ... - bei der Staatsanwaltschaft M erlangt hat, was durch den Aktenvermerk ihres Sachgebietsleiters vom 20.04.2005 dokumentiert wird. Darin geht die Beklagte zwar davon aus, dass der Vorwurf gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Bildung einer illegalen Vereinigung nicht aufrechterhalten werden könne. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Kläger nach dem derzeitigen Kenntnisstand sowieso als Randfigur und nicht als Zentrum dieser Gruppe gelte. Ein Verzicht auf eine Rücknahmeentscheidung kann darin aber nicht gesehen werden, da sie nur eine vorläufige Lagebeurteilung abgibt. Das weitere Untätigbleiben der Beklagten bis zur Einleitung des vorliegenden Rücknahmeverfahrens erfüllt aufgrund des bloßen Zeitablaufs nicht die Voraussetzungen einer Verwirkung, zumal da nach § 35 Abs. 3 StAG die nunmehr geregelte Rücknahmefrist fünf Jahre ab Einbürgerung beträgt. Darüber hinaus fehlt es auch an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Vertrauenstatbestand gesetzt. Der Aktenvermerk vom 20.04.2005 blieb zunächst ein Internum. 3. Die Frist von fünf Jahren für die Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 Abs. 3 StAG ist eingehalten. Die Einbürgerung des Klägers erfolgte durch die Übergabe der Einbürgerungsurkunde am 07.04.2005. Die Zustellung der Rücknahmeverfügung vom 19.03.2010 erfolgte noch am gleichen Tag. 4. Nach § 35 Abs. 1 StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
  3. a)Die Einbürgerung des Klägers war rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seiner Einbürgerung gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz anhängig war. Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist nach § 12 a Abs. 3 StAG die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, auszusetzen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht nur um eine bloße Verfahrensvorschrift. Erfolgt eine Einbürgerung unter Verstoß gegen diese Regelung, ist die Einbürgerung rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.2003 - 1 C 19.02 - Juris Rdnr. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2007 - 13 S 2215/07 - Juris Rdnr. 5). Die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung tritt unabhängig vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens ein und unabhängig davon, ob die später verhängte Strafe nach § 12 a Abs. 1 StAG für die Einbürgerung relevant ist. § 12a Abs. 3 StAG greift bereits dann ein, wenn ein Einbürgerungsbewerber in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt wird. Der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bedarf es nicht (Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsgesetz, § 12a StAG, Rdnr. 85, Loseblattsammlung Stand November 2010). Das Vorliegen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens im Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers ergibt sich aus der Akte des Amtsgerichts C mit dem Aktenzeichen ... ... ... ... ... Darin befindet sich eine Verfügung der Polizeidirektion C vom 12.01.2005 über die Einleitung von Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Auffindens von Gegenständen, die nach dem Waffengesetz verboten sind, u.a. eines Totschlägers, im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts M im Ermittlungsverfahren ... ... ...4 der Staatsanwaltschaft M wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Dieses Ermittlungsverfahren führte zu einem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft C vom 03.08.2005. Es endete mit dem Eintritt der Rechtskraft des vom Amtsgericht C erlassenen Strafbefehls am 01.09.2005. Für das Vorliegen dieses eigenständigen Ermittlungsverfahrens ist es ohne Bedeutung, dass die eigentlichen Ermittlungen nicht von der Polizeidirektion C und der Staatsanwaltschaft C geführt wurden, sondern es sich auf Ermittlungsergebnisse stützt, die vom & Landeskriminalamt - Dezernat ... - ... - sowie vom Polizeipräsidium S im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ... ... ... der Staatsanwaltschaft M wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gewonnen wurden. Darüber hinaus spricht auch vieles dafür, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers auch noch das Ermittlungsverfahren ... ... ... der Staatsanwaltschaft M wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen den Kläger anhängig war. Dieses Verfahren wurde zwar nicht schon im April 2004 gegen den Kläger eingeleitet, wie der Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft M vom 19.04.2004 zu entnehmen ist. Höchstwahrscheinlich wurde es gegen den Kläger erst eingeleitet, nachdem am 11.12.2004 bei einer Durchsuchung des von ihm geführten Pkw islamistisches Propagandamaterial gefunden wurde. Darauf deutet das Schreiben des & Landeskriminalamts - Dezernat ... - ... vom 13.12.2004 an die Staatsanwaltschaft M hin, in dem die Einbeziehung des Klägers und anderer Personen in dieses Verfahren beantragt wurde. Jedenfalls ist aufgrund des gegen den Kläger erlassenen Haftbefehls und des gegen ihn erlassenen Durchsuchungsbeschlusses jeweils vom 03.01.2005 von seiner Einbeziehung in das Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung auszugehen. Es kann nicht festgestellt werden, wann dieses Ermittlungsverfahren gegen den Kläger endete. Die Feststellung wird dadurch erschwert, dass die Staatsanwaltschaft M die nach § 170 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Einstellung und deren Bekanntgabe an den Kläger nicht durchgeführt hat. Einstellungsverfügungen finden sich auch nicht gegen den Großteil der anderen Personen, die in das Verfahren einbezogen waren. Nach dem Schreiben eines Rechtsanwalts eines anderen Beschuldigten vom 20.06.2005 soll sich aus einem Artikel der Cer &presse vom 17.06.2005 die Einstellung von Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung ergeben. In den Akten ... ... ... findet sich nur im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Beschuldigten I. S. eine Einstellungsverfügung vom 13.11.2006. Bezüglich des Klägers liegt nur das Schreiben der Staatsanwaltschaft M vom 03.09.2009 an das Innenministerium Baden-Württemberg vor, wonach der Tatvorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung im Verfahren YYY stillschweigend fallengelassen wurde. Hinweise darauf, dass das Ermittlungsverfahren ... ... ... gegenüber dem Kläger im Zeitpunkt seiner Einbürgerung noch andauerte, ergeben sich zum einen daraus, dass die Staatsanwaltschaft M erst mit Verfügung vom 13.04.2005 die Aufhebung des Haftbefehls gegenüber dem Kläger beantragte. Zum anderen wurde erst am 22.08.2005 unter dem Az. ... ... .../... das Verfahren wegen Volksverhetzung und Anwerben für einen fremden Wehrdienst gegen den Kläger abgetrennt (beide Schriftstücke befinden sich in der Akte YYY wegen eines Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gegen den Kläger). Da die Einbürgerung des Klägers schon wegen des Verstoßes gegen § 12 a Abs. 3 Satz 1 StAG rechtswidrig ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch die anderen Gründe, die nach den angefochtenen Bescheiden zur Rechtwidrigkeit der Einbürgerung führen sollen, vorliegen. Die Kammer hat daher keine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Kläger unter Verstoß gegen § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (Vorliegen eines Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung) oder § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vom 14.03.2005 (tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen) eingebürgert wurde.
  4. b)Der Kläger hat seine rechtswidrige Einbürgerung durch arglistige Täuschung erwirkt. Von einer arglistigen Täuschung ist auszugehen, wenn der durch eine Einbürgerung Begünstigte auf den Erklärungswillen der Behörde durch Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums eingewirkt hat. Der Begünstigte muss entscheidungserhebliche Angaben gemacht haben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, die er aber in Kauf nahm, oder wahre Tatsachen verschwiegen haben, zu deren Offenbarung er verpflichtet war (vgl. Marx in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 35 StAG Rdnr. 50 und 51, Loseblattsammlung Stand 19.11.2009). Das Merkmal Arglist beinhaltet keine zusätzliche Voraussetzung etwa der Art, dass eine besonders verwerfliche Art der Täuschung nachgewiesen werden muss (Hailbronner in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 35 StAG Rdnr. 23). Die Beklagte befand sich bei der Einbürgerung des Klägers im Irrtum über das Vorliegen von Ermittlungsverfahren gegen ihn. Maßgeblich ist die Kenntnis des Amtswalters oder der Amtswalterin, der bzw. die über die Einbürgerung entscheidet. Es können hier dieselben Grundsätze angewendet werden, wie bei der Beantwortung der Frage, auf wessen Kenntnis es im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz LVwVfG für die Kenntniserlangung ankommt. Für diesen Bereich entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 24.01.2001 (- 8 C 8.00 - juris), dass es auf die Kenntnis des zuständigen Amtswalters ankommt. Die für die Einbürgerung zuständige Sachbearbeiterin Z hatte keine Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. Es steht zwar fest, dass die Beklagte in der Gestalt ihrer Ausländerbehörde geraume Zeit vor der Einbürgerung des Klägers Kenntnis von dessen Untersuchungshaft und dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (... ... ...) hatte. Die Erkenntnis beruht auf Mitteilungen des & Landeskriminalamts, der Justizvollzugsanstalt M sowie des Regierungspräsidiums Tübingen. Die Kammer hat aber auch die Überzeugung gewonnen, dass diese Mitteilungen vor der Einbürgerung des Klägers nicht in seine Akte bei der Staatsangehörigkeitsbehörde der Beklagten gelangt sind und die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden ist, keinerlei Kenntnis von einbürgerungshindernden laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hatte. Dies gilt auch für gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz. Darauf bezogen sich die zuvor genannten Mitteilungen nicht. Der Kläger hat den Irrtum der Staatsangehörigkeitsbehörde zumindest bedingt vorsätzlich aufrecht erhalten. Die Kammer glaubt dem Kläger seine Einlassung nicht, dass er der Auffassung gewesen sei, anhängige Ermittlungsverfahren nicht mitteilen zu müssen. Die Bedeutung strafbaren Verhaltens wurde dem Kläger durch das Antragsformular, das er am 03.02.2004 unterschrieben hat, deutlich gemacht. Unter der Nr. 5.1 des Antrags wird nach strafbarem Verhalten, nach Vorstrafen und anhängigen Ermittlungsverfahren gefragt. In demselben Formular wurde er - zu Recht - darauf hingewiesen, Änderungen seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Mit seiner Unterschrift akzeptierte der Kläger auch diese Verpflichtung. Diese Verpflichtung unter der Nr. 7 des Einbürgerungsantrags schließt die Angaben, die der Kläger zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen im Antragsformular zu machen hat, ab. Es unterliegt keinem Zweifel, dass sich diese Verpflichtung auf alle Bereiche erstreckt, zu denen der Kläger zuvor Angaben zu machen hatte. Beim Kläger blieb es nicht bei einer einmaligen Konfrontierung mit diesen Pflichten aufgrund der Ausfüllung des Antragsformulars. Vielmehr ergaben sich aufgrund der Auskunft, die die Beklagte bei der Polizeidirektion C eingeholt hatte, Rückfragen zu einem Ermittlungsverfahren bzw. zu einer Verurteilung des Klägers. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger mit Schreiben vom 08.06.2004 gebeten, den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung vom 17.11.2002 und die Erfüllung einer Geldauflage wegen einer Verurteilung durch das Amtsgericht C mitzuteilen. Dem kam der Kläger auch nach. Erst danach wurde dem Kläger auch die Einbürgerungszusicherung ausgestellt. Dem Kläger wurde somit ein zweites Mal und dabei eindrücklicher als im Fragebogen selbst die Bedeutung strafrechtlicher Verfahren für die Einbürgerung vor Augen geführt. Aufgrund dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Kläger die Bedeutung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und seine Pflicht zu deren Offenbarung bekannt war und er deren Mitteilung bei In-Empfangnahme der Einbürgerungsurkunde nur deshalb unterließ, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden. Dem Kläger war vor seiner Einbürgerung bekannt geworden, dass gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt wurde. Dies folgt aus der von ihm in der Justizvollzugsanstalt Stadelheim am 24.02.2005 unterschriebenen Erklärung, wonach ihm zu Beginn seiner Vernehmung als Beschuldigter ein Verstoß gegen das Waffengesetz eröffnet worden ist. Der Kläger machte bei seiner Vernehmung als Beschuldigter auch Angaben zur Sache. Für seine Verpflichtung zur Angabe eines Ermittlungsverfahrens reicht es aus, dass dem Einbürgerungsbewerber bekannt ist, dass Ermittlungen geführt werden. Die Kenntnis darüber, ob das Ermittlungsverfahren unter Federführung des & Landeskriminalamts oder wie hier durch die Polizeidirektion C erfolgt, ist nicht erforderlich. Auch ein Irrtum über die Stelle, bei der das Ermittlungsverfahren geführt wird, würde den Kläger hier nicht entlasten. Auch wenn er davon ausgegangen wäre, dass das tatsächlich bei der Polizeidirektion C geführte Verfahren ausschließlich Teil des Ermittlungsverfahrens wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (... ... ...) gewesen sein sollte, wäre er verpflichtet gewesen, dieses mitzuteilen. Von einer Einstellung dieses Verfahrens konnte der Kläger nicht ausgehen. Eine Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens ist nicht erfolgt. Auch die Aufhebung des zunächst nur außer Vollzug gesetzten Haftbefehls im Verfahren ... ... ... wurde dem Kläger erst nach seiner Einbürgerung bekannt. Der Kläger musste daher davon ausgehen, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz noch anhängig war, was auch tatsächlich der Fall gewesen ist.
  5. c)Nach § 35 Abs. 2 StAG steht der Rücknahme der Einbürgerung in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch - wie hier - staatenlos wird. Die Kammer kann keine Umstände erkennen, die dem Fall ein Gepräge geben, das ihn von dem als Regelfall normierten Fall ausnimmt. Der Kläger verliert mit der deutschen Staatsangehörigkeit gleichzeitig die ihm durch die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 20 Abs. 1 AEUV vermittelte Unionsbürgerschaft. Der Verlust der Unionsbürgerschaft ist aus denselben Gründen nicht unverhältnismäßig, die zur Reduzierung des Rücknahmeermessens nach § 35 StAG auf Null führen (siehe unten). Es kommt hinzu, dass der Kläger anders als der Kläger im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2010 - 5 C 12/10 -) des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 02.03.2010 - C-135/08 -) vor der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatte, es somit in Bezug auf die Unionsbürgerschaft ausschließlich um den Entzug einer unredlich erworbenen Unionsbürgerschaft geht.
  6. d)Das Rücknahmeermessen ist im Fall des Klägers auf Null reduziert. Läge keine Ermessensreduzierung auf Null vor und wäre die Beklagte örtlich zuständig, wäre deren Ermessenentscheidung jedenfalls im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auf zwei Gesichtspunkte gestützt, die sie beide für sich tragen, zum einen das arglistige Erwirken der Einbürgerung durch Verschweigen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, zum anderen das arglistige Erwirken der Einbürgerung durch Abgabe eines nicht der Überzeugung des Klägers entsprechenden Erklärung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten reichte daher die Feststellung des ersten sie tragenden Grundes aus. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Ermessen nach § 35 Abs. 1 StAG nicht automatisch auf Null reduziert ist (vgl. Hailbronner, § 35 StAG Rdnr. 42). Abzuwägen sind die betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Dabei kommt dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger staatsangehörigkeitsrechtlicher Verhältnisse ein hohes Gewicht zu. Grundsätzlich kann die Einbürgerungsbehörde davon ausgehen, dass die betroffene Person keinen Vertrauensschutz genießt, soweit die Fehlerhaftigkeit der Einbürgerung wie hier in der Sphäre des Eingebürgerten liegt. In der Regel führt daher die Ermessensentscheidung nach § 35 StAG zur Rücknahme. Im Fall des Klägers ist darüber hinaus entscheidend zu berücksichtigen, dass auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen über den Widerspruch eine Einbürgerung des Klägers offensichtlich und aus einem schwerwiegenden Grund ausgeschlossen war. Dies rechtfertigt die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig durch das OLG D wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Diese Straftat steht einer Einbürgerung des Klägers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12 a Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG absolut entgegen. Diese Straftat wiegt für sich so schwer, dass eine Einbürgerung auch wenn sie nur aus weniger schwer wiegenden Gründen rechtswidrig gewesen sein sollte, nicht aufrecht erhalten werden kann, auch wenn sie die von der Beklagten in ihrer Entscheidung dargestellten Folgen für die weitere Lebensführung des Klägers hat. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger noch zu keinem Zeitpunkt nach der Einbürgerung, auch nicht vor der Verurteilung durch das OLG D, einbürgerungsfähig war. Zum einen wegen der sich nahtlos anschließenden Ermittlungsverfahren, jedenfalls später auch wegen der vom Kläger verfolgten extremistischen Bestrebungen. Die Ermessensreduzierung auf Null läge auch dann vor, wenn man etwa wie bei der Ausweisung von Ausländern auch bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 1 StAG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellen würde. Die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des OLG D durch Beschluss des OLG D vom 04.07.2011 - ...I-... ... ... - sowie die von der Prozessbevollmächtigen des Klägers mitgeteilte Einreisesperre, die von den türkischen Behörden gegenüber dem Kläger verhängt worden ist, ändern die Sachlage nicht in relevanter Weise. 5. Die Verpflichtung des Klägers zur Rückgabe von Pass, Personalausweis und Einbürgerungsurkunde nach Vollziehbarkeit der Rücknahme der Einbürgerung und die Androhung des Zwangsgeldes sind nicht zu beanstanden. Auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung der Beklagten (Seite 16) wird verwiesen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Permalink: https://openjur.de/u/357322.html ( https://oj.is/357322 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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