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VG Sigmaringen, Urteil vom 27.07.2011 - 5 K 2547/09

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der beklagten Gemeinde, mit dem von ihm Kostenersatz für den Heimtransport von Erntehelfern nach Kroatien verlangt wird. Der Kläger hat in O. einen landwirtschaftlichen Betrieb. Anlässlich der Erdbeerernte im Sommer 2008 forderte er 40 kroatische Erntehelfer über die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung Bonn an. Für 33 Erntehelfer erteilte der Kläger Einstellungszusagen verbunden mit Arbeitsverträgen. Das Beschäftigungsverhältnis mit den kroatischen Erntehelfern wurde jeweils für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis zum 29.06.2008 geschlossen. Für diesen Zeitraum wurde auch die Unterbringung in den betriebseigenen Unterkünften zu einem von den Erntehelfern zu entrichteten Mietzins in dem Vertrag mitgeregelt. Vereinbart wurde ein Stundenlohn von 5,35 EUR abzüglich 2,- EUR pro Tag Mietzins für die vom Kläger bereitgestellte Unterkunft. Der Kläger verauslagte zunächst die Kosten von 50 EUR pro Person für die Anfahrt aus Kroatien und verrechnete diesen Betrag mit dem erwirtschafteten Lohn des Erntehelfers. Weiter mussten die kroatischen Erntehelfer für Visa und Fahrtkosten bis zum Sammelpunkt in Kroatien im Vorfeld durchschnittlich 200,- EUR aufwenden. Zwei der Erntehelfer reisten am 17.5.2008 an. Die übrigen kroatischen Erntehelfer kamen am 26.05.2008 beim Kläger an. Der entgegen der Vereinbarung erheblich spätere Arbeitsbeginn wurde mit der Erdbeersaison begründet. Abweichend von der vertraglichen Vereinbarung veränderte der Kläger einseitig die Entlohnung nach Stunden in eine Akkordentlohnung. Der Akkordlohn betrug 2,- EUR pro 5-kg-Kiste Erdbeeren. Der Kläger begründete diese Änderung damit, dass er den polnischen Erntehelfern, welche seit April beschäftigt seien, ebenfalls nur einen Akkordlohn bezahlte. Die für die kroatischen Erntehelfer bereitgestellten Unterkünfte bestanden aus 2 Schlaf- und Wohnräumen von 45 qm und 35 qm mit jeweils sechzehn bzw. zwölf belegten Betten im EG und identischen Räumen im OG. Zwischen den Räumen befanden sich ein Waschtrog mit drei Wasserhähnen und einer Dusche sowie eine Räumlichkeit mit zwei Toiletten. Im EG war außerdem noch ein Küchenbereich vorhanden. Außerhalb des Wohnhauses befand sich ein weiterer Sanitärbereich mit Duschen und Toiletten. Ferner stand außerhalb des Wohnhauses noch ein Kühlcontainer für die Lebensmittel der Erntehelfer. Der Kläger kündigte den betroffenen 33 kroatischen Erntehelfern am 05.06.2008 fristlos und forderte sie auf, die ihnen zugewiesenen Unterkünfte umgehend zu verlassen. Die Betroffenen wandten sich darauf an die Polizei. Das Polizeirevier F. informierte am Abend des 05.06.2008 daraufhin die beklagte Gemeinde über die drohende Obdachlosigkeit der kroatischen Erntehelfer. Vor Ort auf dem Betriebsgeländes des Klägers überprüften eine Mitarbeiterin der beklagten Gemeinde, drei Polizeibeamte des Polizeireviers F., der Leiter des Rechts- und Ordnungsamts des Landratsamts B. sowie mehrere Mitarbeiter des Hauptzollamts U. die Situation. Das Hauptzollamt U. führte an diesem Tag eine richterlich angeordnete Hausdurchsuchung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Lohnwuchers und der Beschäftigung von Ausländern zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu vergleichbaren Arbeitnehmern stehen, durch. Der Kläger erklärte gegenüber der beklagten Gemeinde, dass er die Erntehelfer unter keinen Umständen behalten wolle und diese die Betriebsunterkünfte unverzüglich zu verlassen hätten. Die beklagte Gemeinde forderte den Kläger daraufhin auf, für den Personenrücktransport der Erntehelfer auf eigene Kosten zu sorgen, was dieser ablehnte. Nach der Intervention von Zollbeamten und der Mitarbeiterin der beklagten Gemeinde willigte der Kläger ein, die Erntehelfer noch bis zum Folgetag, dem 06.06.2008, 12.00 Uhr, auf seinem Hof zu lassen. Die Erntehelfer teilten weiter mit, dass sie weder über Nahrungsmittel noch über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um Nahrungsmittel erwerben zu können, worauf Mitarbeiter des Zolls sich kurzfristig um Essensspenden für die Erntehelfer kümmern mussten. Am 06.06.2008 wurde der beklagten Gemeinde um 09.00 Uhr vom Hauptzollamt mitgeteilt, dass der Kläger gedroht habe, die kroatischen Erntehelfer in 10 Minuten vom Hof zu verjagen und dass diese nichts mehr zu Essen hätten. Der Kläger bestätigte auf Rückfragen der beklagten Gemeinde die Richtigkeit dieser Auskunft mit dem Hinweis, dass die Erntehelfer Strom und Wasser verbrauchten, ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen. Die Beklagte veranlasste daraufhin den Personenrücktransport der Erntehelfer nach Kroatien und beauftragte damit kurzfristig ein privates Busunternehmen. Für den Personenrücktransport der 33 Erntehelfer wurden der beklagten Gemeinde von dem Busunternehmen 2.520,21 EUR in Rechnung gestellt (Rechnung vom 23.07.2008). Mit Leistungsbescheid vom 06.08.2008 verfügte die beklagte Gemeinde, dass der Kläger die verauslagten Kosten für den Personenrücktransport in Höhe von 2520,21 EUR zu tragen habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der vom Landratsamt B. mit Bescheid vom 10.09.2009 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, Aufgabe der Polizei sei es nach § 1 PolG, von dem Einzelnen oder dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht werde. Den Erntehelfern habe akute Obdachlosigkeit gedroht, die sie wegen fehlender finanzieller Mittel nicht selbst abwenden konnten. Sie hätten weder eine Hotelübernachtung noch ihre Heimreise bezahlen können. Obdachlosigkeit stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Hinsichtlich des Handlungsermessens gelte allein die Einschränkung nach § 3 PolG. Die kurzfristige Einweisung in die bisher bewohnten Räume sei aufgrund der Vorgeschichte ungeeignet gewesen. Eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit habe in der Kürze der Zeit ebenfalls nicht gefunden werden können. Auch sei mit einer Unterbringung das Problem der Heimreise nicht gelöst worden. Daher sei die vorzeitige Heimreise der Erntehelfer eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, den Kläger als Handlungsstörer zum Kostenersatz heranzuziehen. Am 02.10.2009 hat der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die beklagte Gemeinde und die Widerspruchsbehörde seien von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Ermessenserwägungen seien fehlerhaft. Die Darstellungen des Zolls seien übertrieben. Für seine Inanspruchnahme lägen die Voraussetzungen der §§ 1, 3 PolG nicht vor. Es habe bereits am Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit gefehlt, denn den leistungsunwilligen und daher fristlos gekündigten Erntehelfern habe keine Obdachlosigkeit gedroht. Mit Ausspruch der fristlosen Kündigung seien alle Erntehelfer ordnungsgemäß entlohnt worden, sodass diese zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mittellos gewesen seien und selbst für eine eigene Unterbringung oder die Rückreise hätten sorgen können. Dazu seien sie finanziell in der Lage gewesen. Die Kosten seien daher von den Erntehelfern selbst zu tragen. Bei normaler Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten die Erntehelfer die Kosten ebenfalls selbst tragen müssen. Die fristlose Kündigung sei berechtigt erfolgt, so dass die Erntehelfer den Hof hätten verlassen müssen. Die Arbeitnehmer hätten nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung nur einen Anspruch auf Nutzung der Dienstwohnräume während der Dauer des jeweils fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gehabt. Da diese nicht gearbeitet hätten, habe er die Vergütung an die tatsächlich erbrachten Erntemengen angepasst. Die Erntehelfer hätten daraufhin jedwede Tätigkeit verweigert, woraufhin er diese drei Mal abgemahnt habe. Da diese Maßnahmen keine Wirkungen gezeigt hätten, habe er den Erntehelfern fristlos gekündigt. Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, da er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Kostentragung herangezogen werden dürfe. Die vorzeitige Beendigung der Arbeitsverhältnisse sei ausschließlich auf das Verhalten der Erntehelfer selbst zurückzuführen. Folglich hätten diese selbst zur Kostentragung herangezogen werden müssen. Er habe die Unterkünfte auch nicht weiter zur Verfügung stellen können, da die beklagte Gemeinde die Weiternutzung der Unterkunftsräume von erheblichen Umbauten abhängig gemacht habe, die teilweise sofortige Reparaturen erforderlich gemacht hätten. Er sei daher weder Handlungsstörer, Zustandsstörer oder sonst zur Leistung verpflichteter Störer. Auch das Handlungsermessen sei von der Behörde falsch ausgeübt worden, da die Erntehelfer selbst hätten heimreisen können. Die Erntehelfer seien darüber hinaus sprachlich in der Lage gewesen, sich selbst um ihre Rückreise zu kümmern, denn sie seien weder schwerbehindert noch sonst hilflos oder gebrechlich gewesen. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid der beklagten Gemeinde vom 06.08.2008 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts B. vom 10.09.2009 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die beklagte Gemeinde beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, der von ihr und dem Landratsamt zugrunde gelegte Sachverhalt sei zutreffend und werde durch den Bericht des Hauptzollamts U. vom 29.8.2008 gestützt. Die kroatischen Erntehelfer seien mittellos und auch sonst nicht in der Lage gewesen, eine anderweitige Unterkunft zu erhalten oder die Rückreise zu organisieren. Zum einen habe die Mehrzahl der kroatischen Erntehelfer bis zum 05.06.2008 kein Geld vom Kläger erhalten. Nur eine Minderheit der Arbeitnehmer habe einen Vorschuss erhalten. Am 05.06.2008 sei aber auch der ausgezahlte Vorschuss aufgebraucht gewesen, da die Erntehelfer weder über Nahrungsmittel noch über die erforderlichen finanziellen Mittel zum Kauf derselben verfügt hätten. Zum anderen hätten die Lohnauszahlungen am 06.06.2008 durch den Kläger nichts an der Mittellosigkeit der Erntehelfer geändert, denn die ausgezahlten Beträge seien auf Grund der Änderung der Entlohnung sowie des Abzugs von 50,- EUR für die Anreise und 50, - EUR für die Rückreise zu gering gewesen, um sie in die Lage zu versetzen, sich selbst um eine Unterkunft kümmern zu können. Die Auszahlungsbeträge hätten nach dem Aktenvermerk des Hauptzollamtes U. vom 09.06.2008 zwischen 6,50 EUR und 30,- EUR betragen. Da der Kläger die Auszahlung dieser Beträge an die Bedingung einer schriftlichen Abgeltung sämtlicher Ansprüche geknüpft habe, hätten bis auf zwei Erntehelfer alle übrigen die Auszahlung abgelehnt. Lediglich in zwei Fällen seien 275,40 EUR und 415,50 EUR ausgezahlt worden. Da die Erntehelfer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt hätten und der Kläger die Erntehelfer nicht weiter auf seinem Hof hätte dulden wollen, habe die Obdachlosigkeit der Erntehelfer unmittelbar gedroht. Die drohende Obdachlosigkeit habe der Kläger zweifelsfrei verursacht, da er die Kündigung der Arbeitsverhältnisse auf die Unterbringungsverhältnisse automatisch erstreckt habe. Der Kläger sei somit Handlungsstörer gewesen. Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Der Personenrücktransport sei das geeignete und angemessene Mittel gewesen, da eine Zwischeneinweisung nur zu einer vorläufigen und teureren Lösung geführt hätte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger anders als in der Klageschrift ausgeführt erstmals dargelegt, nicht er, sondern die Erntehelfer hätten gekündigt. Denn sie hätten ihren Arbeitsvertrag gebrochen. Wer gehen wolle und seinen Vertrag breche, könne auch keine weiteren Leistungen verlangen. Auch habe ihn wohl jemand beim Zoll angezeigt, was die Razzia am 05.06.2008 zur Folge gehabt habe. Den Akkordlohn zahle er auch anderen Erntehelfern. Wer gut arbeite, könne damit mehr als den Stundenlohn erzielen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Akten der beklagten Gemeinde und des Landratsamts (1 Band), eine Akte des Klägers sowie die Akten des Hauptzollamts U. und die Akte des vor dem AG Überlingen gegen den Kläger geführten Strafverfahrens Cs 41 Js 11936/08, AK 280/09 vorgelegen. Gründe Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid der beklagten Gemeinde vom 06.08.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 10.09.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid ist § 8 Abs. 2 Satz 1 PolG. Danach sind die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehen. Kostenersatz kann jedoch nur für eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung verlangt werden. Außerdem muss der Herangezogene kostentragungspflichtig sein (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg,

  1. Aufl., § 8 Rdnr. 6; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg,
  2. Aufl., Rdnr. 911; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg,
  3. Aufl., § 8 Rdnr. 32). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Für den Rücktransport der 33 Erntehelfer als polizeiliche Maßnahme gemäß § 1 PolG war die beklagte Gemeinde als Ortspolizeibehörde sachlich zuständig (vgl. §§ 60 Abs. 1, 66 Abs. 2, 62 Abs. 4 PolG). Deren örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 68 Abs. 1 PolG. Die getroffene Maßnahme ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß §§ 1 und 3 PolG hat die Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Ortspolizeibehörde war demnach verpflichtet, die Obdachlosigkeit der Erntehelfer als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 01.10.1993 - 1 B 120/93 -, InfAuslR 1994, 65 ), wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304 ). Eine (unfreiwillige) Obdachlosigkeit liegt vor, wenn eine Person nicht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.03.1996 - 1 S 470/96 -, NVwZ-RR 1996, 439 ). Die Gefahr der Obdachlosigkeit der Erntehelfer lag nach den gegebenen Umständen auf der Hand. Sie hatten jedenfalls am 06.06.2008 keine Unterkunftsmöglichkeit mehr. Denn der Kläger hatte ihnen am Morgen dieses Tages verweigert, ihre Unterkünfte weiter zu benutzen und sich auf dem Hof weiterhin aufzuhalten. Anlass hierfür war die fristlose Kündigung des Klägers vom Vortag. Der abweichenden Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermag das Gericht keinen Glauben zu schenken. In der Klageschrift unter dem Datum des 01.10.2009 ließ er nämlich ausführen, er habe die Erntehelfer zuvor dreifach abgemahnt, nachdem sie durch die Veränderung auf ein leistungsbezogenes Entgelt ihre Tätigkeit verweigert hätten. Als auch diese Abmahnungen nicht gefruchtet hätten, habe er den Erntehelfern wegen Leistungsverweigerung fristlos gekündigt und sie aufgefordert, die Hofstelle zu verlassen bzw. ihre Heimreise anzutreten. Der aktuelle Bevollmächtigte des Klägers hat sich von diesem Vortrag nicht distanziert. Die Darstellungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind demgegenüber völlig neu und entsprechen auch nicht ansatzweise der Aktenlage. Nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen ist zunächst der Störer verpflichtet, die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung selbst zu beseitigen. Die Erntehelfer waren hierzu nicht in der Lage. Sie hatten nicht die Möglichkeit, die drohende Obdachlosigkeit selbst abzuwenden. Hierzu waren sie finanziell nicht in der Lage. Bis auf zwei Erntehelfer waren sie erst 10 Tage auf dem Hof des Klägers beschäftigt. Entsprechend einer Liste der Auszahlungsbeträge nach den Unterlagen des Klägers (erstellt vom Hauptzollamt U. am 18.06.2008) hatten 20 Erntehelfer nach Abzug der Kosten für die Hin- und Rückfahrt (je 50,- EUR) sowie der Unterkunft noch keinen Lohnauszahlungsanspruch erworben. Abgesehen von Ansprüchen in zwei Fällen in Höhe von 275,40 EUR und 415,50 EUR betrug der Höchstbetrag nach dieser Liste 39,60 EUR. Die finanzielle Situation der Erntehelfer war am
  4. und 06.06.2008 sogar so desolat, dass sie sich nicht einmal mit Nahrungsmitteln versorgen konnten. Die Beschaffung einer auch nur vorübergehenden Unterkunft außerhalb des Hofgeländes des Klägers und erst recht der Finanzierung der Rückreise in ihre Heimat war den Erntehelfern nach den gegebenen Umständen nicht möglich. Auch unter Ausklammerung der zwei Erntehelfer, die höhere Beträge ausgezahlt erhalten haben, ändert sich im Ergebnis an den Kosten für den Rücktransport nichts. Hinzu kommt, dass die Erntehelfer auch schon aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht allein im Stande gewesen wären, ihre Rückreise zu organisieren. Der Kläger, dem dies möglich gewesen wäre, war hierzu nicht bereit. Demnach war die Polizeibehörde zum Einschreiten verpflichtet. Da die Erntehelfer am Vormittag des 06.06.2008 entsprechend der Drohung des Klägers alsbald von dessen Grundstück verwiesen werden sollten, war zur Vermeidung der Obdachlosigkeit Eile geboten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die beklagte Gemeinde hat ihr Handlungsermessen mit der kurzfristigen Organisation des Rücktransports der Erntehelfer in ihre Heimat rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die ergriffene Maßnahme ist vor dem Hintergrund der vorhandenen prekären Situation verhältnismäßig. Eine andere, in gleicher Weise geeignete Maßnahme - wie etwa die polizeiliche Einweisung der Erntehelfer in ihre bisherigen Unterkünfte - kam zur Verhinderung der Obdachlosigkeit schon wegen der angespannten Situation zwischen den Beteiligten nicht in Betracht. Weiter bleibt zweifelhaft, ob diese Unterkünfte den Mindestanforderungen entsprachen. Darüber hinaus strebten die Erntehelfer keinen Daueraufenthalt in Deutschland an. Die Einweisung in andere Unterkünfte hätte ebenfalls eine nur vorübergehende, aufenthaltsrechtlich problematische und erheblich kostenintensivere Maßnahme gegenüber dem Rücktransport dargestellt. Die von der beklagten Gemeinde getroffene polizeiliche Maßnahme ist daher rechtmäßig. Sie war somit grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 PolG berechtigt, die hierfür angefallenen Kosten geltend zu machen. Ob ein Störer gemäß § 8 Abs. 2 PolG zum Kostenersatz herangezogen wird, steht - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Es entspricht allerdings dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten vom Störer zu erheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.1990 - 1 S 2805/98 -, NJW 1991, 1698 sowie auch Hess. VGH, Urteil vom 30.05.1994 - 11 OE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29 ). Eine atypische Situation lag hier nicht vor, so dass vom Regelfall des Kostenersatzes durch den Störer auszugehen ist. Die Kostentragungspflicht trifft somit grundsätzlich den für den Gefahrenzustand Verantwortlichen. Anknüpfungspunkt für die Verhaltens- und für die Zustandshaftung nach §§ 6 und 7 PolG ist die Verursachung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. eine Störung derselben. Hierbei reicht jedoch nicht jede Verursachung im naturwissenschaftlich-logischen Sinne aus, vielmehr ist die Störerhaftung zu begrenzen auf die nach Sinn und Zweck der Haftung in wertender Betrachtung zu ermittelnden polizeirechtlich relevanten Ursachen entsprechend der Theorie der unmittelbaren Verursachung. Hiernach kommt es darauf an, ob das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache die polizeiliche Gefahrenschwelle überschritten hat, so dass dadurch die - verschuldensunabhängige - polizeirechtliche Störerhaftung gerechtfertigt erscheint (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 26.08.1993 - 9 K 582/93 -, VBlBW 1994, 212 ). Der Kläger ist als Handlungsstörer anzusehen. Er hat durch seine fristlose Kündigung der Arbeits- und Mietverhältnisse die drohende Obdachlosigkeit herbeigeführt. Auf eine etwaiges Mitverschulden der Erntehelfer hierbei kommt es nicht an, denn die Störerhaftung ist nach der oben dargelegten Theorie der unmittelbaren Verursachung verschuldensunabhängig. Ursache für die drohende Obdachlosigkeit ist im vorliegenden Fall jedenfalls auch das Verhalten des Klägers. Der Kläger hat mit seinem Verhalten ferner die polizeiliche Gefahrengrenze überschritten. Zum einen hat er durch keine oder geringe Lohnzahlungen die Mittellosigkeit der Erntehelfer selbst herbeigeführt. Die finanzielle Situation dieser Personen war ihm angesichts der fehlenden Nahrungsmittel und deren Angewiesensein auf Vorschusszahlungen bekannt. Zum anderen hat er nicht ansatzweise den Versuch unternommen, eine Eskalation der Situation zu verhindern. Die von der beklagten Gemeinde getroffene Störerauswahl ist daher ermessenfehlerfrei erfolgt. Zwar sind im vorliegenden Fall sowohl der Kläger als auch die Erntehelfer Verhaltensstörer im Sinne von § 6 PolG. Die Ursache für den erforderlich gewordenen Personenrücktransport hat aber in maßgebender Weise der Kläger gesetzt. Er hat die Erntehelfer angeworben, dann die Arbeits- und Mietverhältnisse kurzfristig fristlos gekündigt und im Übrigen auch, soweit schon möglich, einen Anteil von 50,- EUR aus dem Lohnanspruch für die Rückreise einbehalten. Schließlich bestehenden gegen die Höhe der Kostenerstattung entsprechend der Rechnung des Busunternehmens keine Bedenken. Die Klage bleibt daher erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124a , 124 VwGO). Beschluss vom
  5. August 2011 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt auf 2.520,21 EUR. Permalink: https://openjur.de/u/357324.html ( https://oj.is/357324 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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