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VG Karlsruhe, Urteil vom 9. August 2011 - Az. 8 K 1402/11

  1. Die Umschreibung eines Führerscheins setzt nicht dessen Rechtmäßigkeit voraus.
  2. Ein aufgrund der Angabe falscher Personalien ausgestellter Führerschein ist nicht nichtig (entgegen VG Arnsberg, Beschl. v. 25.10.2005 - 6 L 833/05 -, bestätigt durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.12.2005 - 16 B 1940/05; VG Münster, Beschl. v. 29.08.2006 - 10 L 487/06 -).
  3. Eine Fahrerlaubnis, die deshalb erteilt wurde, weil aufgrund der Angabe falscher Personalien zu Unrecht die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht wurde, ist nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig (entgegen VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2007 - 7 L 656/07 -; Besch. v. 27.08.2007 - 7 L 777/07 -). Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 27.10.2010 (gemeint: 18.11.2010) und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2011 verpflichtet, den dem Kläger auf den Namen xxx ausgestellten Führerschein auf den Namen xxx umzuschreiben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger reiste im Jahr 2006 unter dem Namen xxx (geb. am xxx.1980 in Nablus/Westjordanland) ins Bundesgebiet ein und stellte unter diesem Namen einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde im Jahr 2007 abgelehnt. Im Jahr 2008 erwarb der Kläger unter Vorlage einer auf den Namen xxx ausgestellten Duldung eine Fahrerlaubnis für die Klassen B, M, L und T/S. Ihm wurde ein Führerschein auf den Namen xxx ausgestellt. Im Juli 2010 teilte der Kläger der Ausländerbehörde mit, sein richtiger Name sei xxx (geb. am xxx.1975 in Z./Jordanien). Ihm wurde eine bis zum 01.08.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im August 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Umschreibung seines Führerscheins aufgrund Namensänderung. Das Landratsamt Karlsruhe wies den Kläger mit Schreiben vom 03.11.2010 darauf hin, dass die einer nicht existierenden Person erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an unwirksam sei. Eine Umschreibung sei nicht möglich. Es wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 29.08.2006 - 10 L 487/06 -) verwiesen. Der Kläger wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 12.11.2010 abzuliefern bzw. zuzusenden. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen das Schreiben vom 03.11.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, dass der Führerschein nicht für eine nicht existierende Person ausgestellt worden sei, sondern zusammen mit einem Lichtbild für xxx. Die Umschreibung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Voraussetzungen für eine Ablieferung bzw. Zusendung des Führerscheins lägen nicht vor. Für den Fall, dass das Landratsamt weiterhin der Auffassung sei, der Führerschein sei nichtig, solle ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen werden. Mit Bescheid vom 27.10.2010 (gemeint: 18.11.2010 / die Angabe 27.10.2010 beruht ausweislich eines Schreibens des Landratsamts vom 09.12.2010 auf einem Versehen) wurde der Antrag auf Umschreibung des Führerscheins abgelehnt. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der dem Kläger erteilte Führerschein von Anfang an unwirksam gewesen sei. Der Umstand, dass der Führerschein ein Lichtbild des Klägers enthalte, ändere hieran nichts. Der Kläger wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 29.11.2010 abzuliefern bzw. zuzusenden. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen und darauf, dass der Widerspruch gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung habe. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 27.10.2010 (gemeint: 18.11.2010) Widerspruch ein. Er wiederholte die Ausführungen aus seinem Widerspruch gegen das Schreiben vom 03.11.
  4. Ferner verwies er auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Beschl. v. 27.08.2007 - 7 L 777/07 -; Beschl. v. 23.08.2007 - 7 L 656/07 -), wonach die Verwendung eines Aliasnamens nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Gegenstandslosigkeit des Führerscheins führe. Das Landratsamt forderte den Kläger mit Schreiben vom 09.12.2010 auf, den Führerschein bis zum 17.12.2010 abzugeben. Ansonsten müsse die kostenpflichtige Einziehung veranlasst werden. Auf den im Dezember 2010 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 12.01.2011 (- 8 K 3627/10 -) fest, dass der Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 27.10.2010 (gemeint: 18.11.2010) aufschiebende Wirkung hat. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.10.2010 (gemeint: 18.11.2010) wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2011 zurückgewiesen. Es wurde auf den Ausgangsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die in das Fahrerlaubniswesen eingehenden persönlichen Daten einmalig und unverwechselbar seien und dass der vor der Ausstellung des Führerscheins vorgelegte Reisepass oder Personalausweis die richtigen Personalien ausweise. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, bei der Erteilung des Führerscheins müssten nur die Voraussetzungen für dessen Aushändigung vorliegen, sei im Hinblick auf die Eintragung persönlicher Daten im Verkehrszentralregister fragwürdig. Der Kläger habe nicht seinen Namen geändert, sondern seine wahre Identität offenbart. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.04.2011 zugestellt. Der Kläger hat am 30.05.2011, einem Montag, Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Führerschein sei wirksam. Die Identität des Inhabers stehe fest. Der Schutzzweck des Gesetzes sei, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden habe, auch dann gewahrt, wenn der im Bundesgebiet zunächst benutzte Name sich nachträglich als falsch herausstelle und korrigiert werden müsse. Insoweit sei die Situation nicht anders als bei einem Namenswechsel aufgrund Heirat. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 27.10.2010 (gemeint: 18.11.2010) und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2011 zu verpflichten, den ihm auf den Namen xxx ausgestellten Führerschein auf den Namen xxx umzuschreiben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids sowie darauf, dass bei ungeklärter Identität keine Fahrerlaubnis erteilt werden könne. Da der Kläger nur eine Duldung vorgelegt habe, hätte ihm die Fahrerlaubnis nicht erteilt werden dürfen. Der Kläger habe seinen jordanischen Reisepass bereits seit dem Jahr 2006 besessen und bei der Beschaffung der Duldung unrichtige Angaben gemacht. Er sei deshalb auch strafrechtlich verurteilt worden. Aus diesem Grund sei der Fall des Klägers nicht mit dem vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Fall vergleichbar. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.07.2011 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 8 K 3627/10 verwiesen sowie auf die vom Landratsamt Karlsruhe und vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgelegten Akten. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Umschreibung des auf den Namen xxx ausgestellten Führerscheins auf den Namen xxx. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 27.10.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Sache auch spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der begehrten Umschreibung sind die §§ 22 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 FeV. Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen (§ 22 Abs. 3 FeV). Bei Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 FeV). Im Fall des Klägers liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor und haben sich durch die Mitteilung des Namens xxx sowie des dazugehörigen Geburtstags und -orts die Angaben auf dem Führerschein geändert. Keine Voraussetzung für die Umschreibung ist, dass der zur Umschreibung eingereichte Führerschein zu Recht ausgestellt wurde. Diese Voraussetzung wird weder durch die Fahrerlaubnisverordnung noch durch sonst ein Gesetz aufgestellt. Erforderlich ist nur, dass der Führerschein echt und nicht gem. § 44 LVwVfG nichtig ist, da nur ein echter und nicht nichtiger Führerschein ein Führerschein im Sinne der genannten Vorschriften ist (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 05.12.2007 - 8 ZB 07.1642 -, juris ). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der dem Kläger auf den Namen xxx ausgestellte Führerschein nicht echt ist. Der auf den Namen xxx ausgestellte Führerschein ist auch nicht nichtig. Insbesondere liegt kein besonders schwerwiegenden Fehler vor und ist dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich (vgl. § 44 Abs. 1 LVwVfG). Ein Fehler ist besonders schwerwiegend, wenn er wegen seines Gewichts und seiner Bedeutung mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  5. Aufl. 2010, § 44, Rn. 8 m. w. N.). Dies ist offensichtlich, wenn die schwere Fehlerhaftigkeit sich für einen unvoreingenommenen verständigen Beobachter geradezu aufdrängt (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 12 m. w. N.). Deshalb sind Verwaltungsakte nichtig, deren Bezugssubjekt bzw. -objekt nicht oder nicht mehr existiert (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 27 m. w. N.). Nicht nichtig ist hingegen ein Verwaltungsakt, der wie im vorliegenden Fall vom Adressaten angegebene falsche Personalien verwendet. In diesem Fall ergeht der Verwaltungsakt nicht gegenüber einer nicht vorhandenen oder anderen Person, sondern wird der Adressat nur falsch angesprochen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.1977 - I C 15/73 -, NJW 1977, 1603 ). Dies gilt erst recht, wenn der Verwaltungsakt wie der Führerschein des Klägers mit einem Passfoto verbunden und ihm deshalb eindeutig zuzuordnen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.05.2004 - 13 S 422/04 -, NVwZ-RR 2005, 137 ). Insoweit ist eine eindeutige Identifizierung und Zuordnung zur Person des Klägers möglich (so für mit dem Fall des Klägers vergleichbare Fälle auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2007 - 7 L 656/07 -, juris; Beschl. v. 27.08.2007 - 7 L 777/07 -, juris). Die Einzelrichterin teilt nicht die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Beschl. v. 25.10.2005 - 6 L 822/05 -, juris; bestätigt durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.12.2005 - 16 B 1940/05 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 29.08.2006 - 10 L 487/06 -, juris), die in vergleichbaren Fällen eine Nichtigkeit des Führerscheins angenommen haben. Zwar wird der Fahrerlaubnisinhaber unter dem im Führerschein angegebenen Namen nicht nur bei der Fahrerlaubnisbehörde, sondern auch bei anderen Stellen wie etwa dem Kraftfahrt-Bundesamt geführt und ist ohne Kenntnis des richtigen Namens eine Abfrage bei diesen Stellen und damit auch die - schon vor Erteilung der Fahrerlaubnis durchzuführende - Geeignetheitsprüfung nicht möglich (so die Begründung des VG Arnsberg und des VG Münster, a. a. O.). Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass aufgrund der Identifizierungsfunktion des Namens die unter falschem Namen erlangte Fahrerlaubnis ins Leere gehe und nicht ohne sichere Identifizierung einer bestimmten Person zugeordnet werden könne (so aber die Begründung des OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Vielmehr können die Fahrerlaubnis und der Führerschein aus den im vorigen Absatz genannten Gründen zweifelsfrei einer bestimmten - wenn auch falsch angesprochenen - Person zugeordnet werden. Dem öffentlichen Interesse, eine Fahrerlaubnis nur bei positiver Geeignetheitsprüfung zu erteilen, wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei aufgrund falscher Angaben zu Unrecht bejahter Geeignetheit die erteilte Fahrerlaubnis rechtswidrig ist und deshalb zurückgenommen werden kann (vgl. auch Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 19 m. w. N. ; a. A. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2007 - 7 L 656/07 -, juris ; Beschl. v. 27.08.2007 - 7 L 777/07 -, juris ). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Führerscheins ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger Fahrerlaubnis und Führerschein unter Vorlage einer Duldung erlangt hat. Es kann die Frage dahinstehen, ob dies gegen § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV i. V. m. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG, § 21 Abs. 3 Satz 1 FeV verstieß (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
  6. Aufl. 2011, § 21, Rn. 12 m. w. N. ). Sollte gegen die genannten Vorschriften verstoßen worden sein, wäre dies kein besonders schwerwiegender Fehler, der allenfalls die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht aber dessen Nichtigkeit zur Folge hätte. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung bestätigten Spruchreife der Sache ist der Beklagte zur Umschreibung der Fahrerlaubnis und nicht nur zur Neubescheidung des diesbezüglichen Antrags zu verpflichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Einzelrichterin sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. § 167 Abs. 2 VwGO ab. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Permalink: http://openjur.de/u/357347.html Kommentare

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