Es ist nicht zulässig, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 ( 1 BvR 3295/07 , NJW 2011, 909 ) Verfahren zur Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG) bis zu einer gesetzli-chen Neuregelung auszusetzen. Tenor 1. (&) 2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 4. April 2011 - (&) 2 UR III 4/11 - aufgehoben. 3. Die in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt. 4. Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.000 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass das Amtsgericht ein Verfahren zur Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit mit Rücksicht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt hat. Der Antragsteller wurde am (&) geboren. Der Geburtseintrag erfolgte unter dem Namen K., das Geschlecht wurde mit weiblich angegeben. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 14. Mai 2009 wurde der Geburtsname des Antragstellers in T. geändert, nachdem zwei Gutachter bestätigt hatten, dass sich der Antragsteller dauerhaft dem männlichen Geschlecht zugehörig fühle und unter dem Zwang stehe, dieser Vorstellung entsprechend leben zu müssen. Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 31. Januar 2011 beantragte der Antragsteller, seinen Personenstand in männlich zu ändern. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 seien die § 8 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 TSG nicht anwendbar. Die übrigen Voraussetzungen der Personenstandsänderung lägen nach den im Rahmen der Vornamenänderung eingeholten Gutachten vor. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahren ausgesetzt. Dies sei erforderlich, weil der Gesetzgeber die Materie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 ( 1 BvR 3295/07 ) noch nicht neu geregelt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nicht anwendbar erklärt. Dies habe eine Normanwendungssperre bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Regelung zur Folge. Gegen diese Entscheidung, die ihm am 9. April 2011 zugestellt worden ist, richtet sich die am 19. April 2011 eingegangene, mit einem Beiordnungsantrag verbundene Beschwerde des Antragstellers. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfe die Personenstandsänderung nicht mehr davon abhängig gemacht werden, dass der transsexuelle Mensch dauernd fortpflanzungsunfähig sei oder sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen habe. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber komme nicht in Betracht, da das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Neuregelung nicht aufgegeben habe; dieser könne es daher auch beim derzeitigen Rechtszustand belassen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen.II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 21 Absatz 2 FamFG in Verbindung mit § 567 ZPO zulässig, insbesondere in der zweiwöchigen Frist des § 569 Absatz 1 ZPO eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.A. Das Amtsgericht durfte das Verfahren nicht aussetzen, da der hierfür erforderliche wichtige Grund (§ 21 Absatz 1 FamFG) fehlt. Ein solcher kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber das Transsexuellengesetz bisher nicht reformiert hat, nachdem es vom Bundesverfassungsgericht als teilweise mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärt worden ist. 1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Januar 2011 ( 1 BvR 3295/07 , NJW 2011, 909 ) das Transsexuellengesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem anderen Geschlecht in § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG davon abhängig gemacht wird, dass die oder der Betroffene dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. Es hat dabei (Tz. 80) angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein Transsexueller dadurch erfährt, dass sein empfundenes Geschlecht personenstandsrechtlich nicht anerkannt wird ausdrücklich angeordnet, dass § 8 Absatz Nr. 3 und 4 TSG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar seien. Eine Zurückweisung des Antrags wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. 2. Das Verfahren darf auch nicht ausgesetzt werden.
- a)Es ist zwar zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht die angegriffene Norm wegen der verschiedenen in Betracht kommenden Regelungskonzepte nicht für nichtig, sondern (lediglich) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat (a. a. O., Tz. 79), weil der Gesetzgeber die Möglichkeit habe, für die personenstandsrechtliche Anerkennung des empfundenen Geschlechts spezifiziertere Voraussetzungen zum Nachweis der Ernsthaftigkeit des Bedürfnisses, im anderen Geschlecht zu leben, aufzustellen, als sie in § 1 Absatz 1 TSG geregelt seien. Es hat aber zugleich - wie ausgeführt - angeordnet, dass die für verfassungswidrig gehaltenen Normen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht angewendet werden dürften. Anders als in anderen Fällen der Unvereinbarkeitserklärung (vgl. etwa BVerfGE 82, 126 ) liegt hier keine Situation vor, in denen die Nichtanwendung einer beanstandeten Vorschrift zu einer Vertiefung der Grundgesetzverletzung führen würde. Vielmehr führt die Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift über eine von mehreren Voraussetzungen für den Erfolg eines Antrags dazu, dass diesem unter erleichterten Voraussetzungen entsprochen werden kann.
- b)Eine Aussetzung des Verfahrens, wie sie das Amtsgericht verfügt hat, stünde zu der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtanwendung der Norm im Widerspruch. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung, § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für unanwendbar zu erklären, mit der Schwere der Beeinträchtigung für den betroffenen transsexuellen Menschen. Das kann nicht anders verstanden werden, als dass es davon ausgegangen ist, dass bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung Anträgen nach § 8 Absatz 1 TSG zu entsprechen ist, auch wenn die Voraussetzungen in Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG nicht erfüllt sind. Die in der Entscheidung angestellte Güterabwägung würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Nichtanwendung der Nummern 3 und 4 des § 8 Absatz 1 TSG zur Folge hätte, dass in der Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung überhaupt keine Personenstandsänderungen vorgenommen werden könnten.
- c)Dieses Verständnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird gestützt durch den Umstand, dass dem Gesetzgeber keine bestimmte Frist für eine Neuregelung gesetzt worden ist. Eine solche Fristsetzung wäre geboten gewesen, wenn die Unvereinbarkeitserklärung bezüglich einer Voraussetzung der Personenstandsänderung zu einer Aussetzung der Verfahren bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hätte führen sollen (vgl. hierzu den - anders als hier - ausdrücklich in den Gründen gegebenen Hinweis zu einer Aussetzung der Verfahren in BVerfGE 82, 126 , juris-Rn. 100). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Schwebezustand mit zunehmender Dauer seinerseits verfassungswidrig werden würde. Folgte man nämlich der Auffassung des Amtsgerichts, hätte dies zur Folge, dass die betroffenen Antragsteller es für eine unabsehbare Zeit hinnehmen müssten, dass ihrem Antrag nicht entsprochen wird. Sie könnte sogar dazu führen, dass ihnen dauerhaft eine Entscheidung versagt wird, wenn es nämlich nicht gelingen sollte, einen mehrheitsfähigen Entwurf für eine Reform des TSG vorzulegen.
- d)Die Nichtanwendung von § 8 Absatz 1 Nr. 3 und 4 TSG hat zur Folge, dass bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Gesetzgeber eine Personenstandsänderung bereits dann vorgenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine Vornamenänderung vorliegen. Die Voraussetzungen der kleinen und der großen Lösung stimmen damit - entgegen der vom Gesetzgeber ursprünglich gewollten Differenzierung -überein. Dieser Rechtszustand muss, nachdem das Bundesverfassungsgericht die vom Gesetzgeber geschaffenen zusätzlichen Voraussetzungen für verfassungswidrig erachtet hat, derzeit hingenommen werden. Soweit der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass dies nicht tunlich ist und eine Personenstandsänderung von weitergehenden Voraussetzungen - etwa einer längeren als der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 TSG genannten dreijährigen Frist - abhängig gemacht werden muss, hat er es in der Hand, die vom Bundesverfassungsgericht im Januar 2011 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Teile des § 8 Absatz 1 TSG durch neue zu ersetzen.B. (&)III. 1. Gerichtsgebühren fallen im Beschwerdeverfahren wegen des Erfolgs des Rechtsmittels nicht an (§ 131 Absatz 3 KostO; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Beschwerde nach § 21 Absatz 2 FamFG Pabst in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, § 21 FamFG, Rn. 25). 2. Die Anordnung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers beruht auf § 81 Absatz 1 Satz 1 FamFG. Es handelt sich um ein Verfahren mit mehreren Beteiligten im formellen Sinn. Neben dem Antragsteller ist nämlich auch die Staatsanwaltschaft beteiligt, die gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 TSG im Verfahren das öffentliche Interesse wahrzunehmen hat (vgl. zu ähnlichen Fällen der formellen Beteiligung einer Behörde Bumiller/Harders, FamFG, 10. Auflage, § 81, Rn. 7). Angesichts dessen, dass die Vertreterin des öffentlichen Interesses der Beschwerde entgegen getreten ist, indem sie sich der Auffassung des Amtsgericht angeschlossen hat, entspricht es billigem Ermessen, ihr die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 3. Mangels anderer Anhaltspunkte nimmt der Senat gemäß §§ 131 Absatz 4, 30 Absatz 2 Satz 1 KostO einen Geschäftswert von EUR 3.000 an. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 21 Absatz 2 FamFG in Verbindung mit § 574 Absatz 1 Satz 1 ZPO) war nicht geboten. Zwar ist über die Frage, ob Antragsverfahren nach dem TSG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Unvereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz ausgesetzt werden können, soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Frage kommt aber keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung nicht zweifelhaft ist und zu ihr in Rechtsprechung und Schrifttum auch keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten werden (fehlende Klärungsbedürftigkeit, vgl. Ball in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 543, Rn. 5a). Permalink: https://openjur.de/u/357348.html ( https://oj.is/357348 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.