Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 13.12.2010 verpflichtet, die Wirkung der gegen den Kläger ergangenen Ausweisungsverfügung vom 14.3.2001auf den 16.3.2011 zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/
- Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten die Befristung der Sperrwirkung seiner Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Er reiste im August 1994 zur Asylantragstellung in das Bundesgebiet ein und gab an, ein im Jahr 1969 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas vom Volk der Tamilen zu sein. Im Juli 1996 wurde er nach Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als Asylberechtigter anerkannt. Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach dem damals geltenden § 68 AsylVfG in einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Im August 2000 verurteilte ihn das Landgericht XXX zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen gemeinschaftlichen banden-und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern. Den Gründen des Urteils lässt sich entnehmen, dass der Kläger zu einer Gruppe von Landsleuten gehörte. Diese schleuste jedenfalls im Jahr 1999Tamilen aus Osteuropa nach Deutschland ein mit dem Ziel, sie nach Großbritannien weiter zu schleusen. Der Kläger hatte die Aufgabe,Mietfahrzeuge anzumieten und Geschleuste in seiner Wohnung unterzubringen. Dies habe er aus Gewinnerzielungsabsicht getan. Mit Verfügung vom 14.3.2001, zugestellt am 16.3.2001, wies ihn das Regierungspräsidium XXX aus dem Bundesgebiet aus, ohne ihm die Abschiebung anzudrohen. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, die (zwingende) Ausweisung des Klägers sei aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Denn eine Wiederholungsgefahr sei nicht zu verneinen, wenn aus Gewinnerzielungsabsicht ohne finanzielle Not gehandelt werde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Klage blieb ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 15.5.2002 - 2 K 1642/01 -). In der Folge erhielt der Kläger Duldungen. Mit Bescheid vom 12.7.2004 widerrief das Bundesamt unter Bezugnahme auf eine Änderung der Verhältnisse in Sri Lanka die Asylanerkennung des Klägers. Der Widerruf wurde im April 2006bestandskräftig. Aufforderungen, sich einen Nationalpass zu beschaffen, kam der Kläger nicht nach. Auf einen im Jahr 2008gestellten Folgeantrag hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt im April 2010, beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Sri Lankas festzustellen. Der Kläger beantragte daraufhin bei der unteren Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese erteilte ihm am 15.7.2011 eine bis 14.1.2012 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in einen Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl.insoweit das verwaltungsgerichtliche Verfahren 12 K 198/11). Weiter beantragte er gegenüber dem Beklagten im Mai 2010, die Sperrwirkung seiner Ausweisung ab dem Zeitpunkt der Zustellung der noch zu ergehenden Verfügung zu befristen. Mit Bescheid vom 13.12.2010 befristet das Regierungspräsidium XXX die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt der Ausreise. Zur Begründung führte es aus, zwar könne der Kläger aus Rechtsgründen weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden. Die zu setzende Frist beginne aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG mit der Ausreise. Das führe nicht zu unerträglichen Folgen, da über § 25 Abs. 5 AufenthG in solchen Fällen die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis möglich sei. Zwar könne Art. 6 GG, der Schutz von Ehe und Familie, eine Befristung der Sperrwirkung ab sofort gebieten. Doch sei eine Trennung des Klägers von seinen beiden Kindern - ebenfalls anerkannten Flüchtlingen - schon deswegen nicht zu befürchten, weil auf Grund seiner Flüchtlingseigenschaft eine Aufenthaltsbeendigung ausscheide. Damit sei eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Frist zu treffen. Die VwV-AufenthG gebe den Befristungsrahmen vor. Danach sei bei Ist-Ausweisungen regelmäßig von einer Sperrfrist von 10 Jahren auszugehen. Da der Kläger aber 7 ½ Jahre nach seiner Haftentlassung keine Straftaten begangen habe und mit seiner Lebensgefährtin und gemeinsamen Kindern in einer familiären Lebensgemeinschaft lebe,sei eine Frist von einem Jahr gerechtfertigt. Am 13.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, eine Ausreise könne man ihm auch deswegen nicht zumuten, da er der Ernährer der Familie sei und diese ansonsten der Sozialhilfe anheimfalle. Es gehe aber auch nicht an, ihn auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verweisen, da eine solche nach § 26 Abs. 1 AufenthG nur auf sechs Monate befristet werden dürfe. Nach Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie habe er aber Anspruch auf einen Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer von drei Jahren. Der Beklagte übersehe völlig, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 13.12.2010 zu verpflichten, die Wirkung der gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung vom 14.3.2001auf den 16.12.2010 zu befristen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter noch vorgetragen, es bestehe auch ein Bedürfnis für eine Befristung der Ausweisungswirkung und anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG wegen - im Falle von Arbeitslosigkeit - erweiterter Sozialleistungen, was Art. 23 GFKauch gebiete. Der Beklagtenvertreter hat insbesondere auf den Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 4 und § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthGabgestellt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Bezug genommen. Gründe Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), ist zulässig (dazu I.)und hat im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (dazu II.). I. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist zulässig. Sie konnte ohne Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) erhoben werden (§15 Abs. 1 Satz 1 AG-VwGO) und es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Es entfällt zwar, wenn das erstrebte Urteil die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann (so etwa BVerwG, Urt. v. 8.7.2009, NVwZ-RR 2009, 980 ; Wysk in: Wysk, Komm.z. VwGO, §§ 40 bis 53 Vorb. Rn. 43), etwa, weil er das, was er anstrebt, bereits erlangt hat oder auch durch ein stattgebendes Urteil nicht erlangen kann. Das ist hier aber jeweils nicht der Fall.
- Die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers ist nichtschon durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG im Juli 2011 (insgesamt) entfallen (so aber unzutreffend Oberhäuser in: HK-AuslR, § 11 AufenthG Rn. 15). Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst (im Urteil vom 4.9.2007, BVerwGE 129, 226 ) klargestellt, dass die Sperrwirkung einer Ausweisung durch die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nur partiell entfällt, dabei aber missverständlich ausgeführt, sie entfalle für (alle) Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (wozu auch § 25 Abs. 2 AufenthG gehört). Diese Formulierung hat es im nachfolgenden Urteil vom 13.4.2010 ( BVerwGE 136, 284 ) korrigiert, indem es ausführt, trotz der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bleibe die Sperrwirkung Versagungsgrund für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, von dem das Gesetz ausnahmsweise einzelne Abweichungsmöglichkeiten vorsieht und erwähnt in diesem Zusammenhang auch § 25 Abs. 2 AufenthG. Somit besteht im Falle des Klägers die Sperrwirkung fort.
- Sein hinter dieser Klage stehendes Ziel, nach rechtskräftigem positivem Abschluss des Verfahrens eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten zu können, ist auch erreichbar.Zwar könnte der Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist dafür sprechen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis nach einer entsprechenden Ausweisung für alle Zeiten ausgeschlossen bleibt. Doch wäre dies kaum mit Art. 24 Abs.1 der Qualifikationsrichtlinie vereinbar, der für die Versagung eines Aufenthaltstitels fordert, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen . Damit dürfte gemeint sein, dass solche Gründe aktuell noch entgegenstehen müssen. Auch wäre bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung fraglich, weswegen das Bundesverwaltungsgericht in der erwähnten Entscheidung vom 13.4.2010 überhaupt bei anerkannten Flüchtlingen,die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten konnten, von der verbleibenden Bedeutung für eine Befristungsentscheidung ausgeht.
- Die nach einer Befristung der Sperrwirkung zu erlangende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verbessertauch in mehrfacher Hinsicht die Rechtsstellung des Klägers,obgleich er sich bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO befindet. Denn die angestrebte Aufenthaltserlaubnis hat eine längere Geltungsdauer (vgl. § 26 Abs.1 Satz 1 u. Satz 2 AufenthG), ermöglicht einen rascheren Übergang zur Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 u. 4 AufenthG), eine stärkere Unabhängigkeit von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 2AufenthG), einen leichteren Arbeitsmarktzugang (§ 25 Abs. 2 Satz 1i.V.m. Abs. 1 Satz 4 AufenthG) und gewährt erweiterte Sozialleistungen (vgl. § 1 AsylbLG und § 7 SGB II). II. Die zulässige Klage ist auch nach Maßgabe der Entscheidungsformel begründet. Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen;dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - die Behörde bereits eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist getroffen hat und es um deren Überprüfung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, BVerwGE 134, 124 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2009, NVwZ 2009,1380 ). Zum maßgeblichen Zeitpunkt hat der Kläger zwar gegenüber dem nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 AAZuVOzuständigen Regierungspräsidium XXX keinen Anspruch auf Befristung der Wirkung seiner Ausweisung auf den Tag der Zustellung der behördlichen Verfügung, den 13.12.2010, jedoch darauf, dass sie ohne seine vorherige Ausreise auf den 16.3.2011 befristet wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 13.12.2010 ist dementsprechend abzuändern (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO). Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat das Regierungspräsidium die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen der Ausweisung auf Antrag in der Regel zu befristen. Es ist zu Recht von einem Regelfall nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgegangen,da es an einem Ausschlussgrund nach § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthGerkennbar fehlt und weder im Hinblick auf das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezial-und/oder generalpräventiven Zwecken noch im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nach der Ausweisung ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2000, BVerwGE 111, 369 und Urt. v.7.12.1999, BVerwGE 110, 140 ). Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG beginnt die Frist allerdings mit der Ausreise. Eine andere Gestaltung des Fristablaufs sehen die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht vor (so Bay. VGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 19 ZB 09.73 - ).Deswegen ist der Beginn der Frist - außer bei Unionsbürgern -regelmäßig an den Zeitpunkt der Ausreise anzuknüpfen (vgl. nochmals BayVGH, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.
- 2004, InfAuslR2005, 52). Doch auch § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG darf höherrangigem Recht nicht widersprechen. Erweist sich seine Forderung nach einer vorherigen Ausreise im Einzelfall als grundrechtsbeeinträchtigend und unverhältnismäßig, muss dem aber nicht stets durch eine Erfüllung des Klagebegehrens entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG Rechnung getragen werden. Denn häufig kann dem zunächst durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG genügt werden (dazu 1.). Selbst dann - und so auch hier - kann es aber noch ein Bedürfnis für eine Befristungsentscheidung ohne Erfordernis der vorherigen Ausreise geben (dazu 2.).
- Regelmäßig reicht es zunächst aus, einem anerkannten Flüchtling, der aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen ist, aber erhebliche familiäre Bindungen hat, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Mit der Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die eine Ausnahme von § 11 Abs. 1 Satz 4AufenthG zur Vermeidung grundrechtsbeeinträchtigender und unverhältnismäßiger Anforderungen an die Ausreise zulässt (VGHBad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004, a.a.O.). In solchen Fällen ist also dem Ausgewiesenen regelmäßig anstelle der sonst einschlägigen Aufenthaltserlaubnis (hier einer nach § 25 Abs. 2 AufenthG) eine nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Dem stehen auch Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie nicht entgegen, obwohl sie unter anderem einen Anspruch auf einen dreijährigen Aufenthaltstitel gewähren (Art. 24 Abs. 1
- HS QRL - vgl. im Gegensatz dazu § 26 Abs. 1 Satz 1 letzter HS AufenthG). Denn nach dem zweiten Halbsatz von Art. 24 Abs. 1 QRL scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem ersten Halbsatz aus, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
- Auch nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG kann aber ein Befristungsanspruch ohne vorherige Ausreise bestehen. Selbst bei Drittstaatsangehörigen wie dem Kläger kann es ausnahmsweise geboten sein, eine Befristung auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert (BVerwG,Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226 ; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008InfAuslR 2009, 189). Das muss jedoch nicht stets eine Befristung ab sofort sein. Durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt beim Kläger eine der Fallgruppen vor, in denen eine Ausreise aus Rechtsgründen nicht verlangt werden kann. Denn realistischer Weise kann nur eine Ausreise in der Herkunftsstaat erfolgen, der aber beim Kläger zugleich Verfolgerstaat ist. Daher bedarf es hier der Befristung der Ausweisungswirkung ohne vorherige Ausreise, da ansonsten der Kläger auf Dauer von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen wäre (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.6.2011 - 11 S 1197/11-). Bezugspunkt für den Beginn einer zu bemessenden Frist kann in solchen Fällen nicht die Ausreise des Ausländers sein,sondern nur der Verlust des Aufenthaltstitels. Denn gerade durch diesen Verlust wird der ordnungsrechtliche Zweck der Ausweisung,die Verhinderung einer Aufenthaltsverfestigung, erzielt (vgl. zur Zulässigkeit der Verfolgung eines solchen Zwecks mit der Ausweisung VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - ).Das war hier ab Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung vom 14.3.2001an den Kläger am 16.3.2001 der Fall (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5AufenthG). Die Bestimmung der Fristlänge ist wie auch sonst eine Ermessensentscheidung; maßgeblich ist, ob und gegebenenfalls wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck erreicht ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2011 - OVG 12 B12.10 -; Bay. VGH, Beschl. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 - jeweils ; so auch Ziffer 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG). Nach Ziffer 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG soll die Frist im Regelfall im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung - vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls - auf zehn Jahre nach Ist-Ausweisungen festgesetzt werden. Diese zehn Jahre waren bei dem im Wege einer Ist-Ausweisung ausgewiesenen Kläger am 16.3.2011 (10Jahre nach Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung) erreicht. Eine in vielen sonstigen Fällen gebotene Herabsetzung dieser Frist auf Grund familiärer Belange war hier nicht geboten, da diesen - wie ausgeführt - durch eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu einem früheren Zeitpunkt Rechnung getragen werden konnte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Ausgewiesene,die aus rechtlichen Gründen die Dauer der Sperrwirkung der Ausweisung im Inland abwarten dürfen, erheblich geringer in ihrer Rechten beeinträchtigt werden als Abgeschobene, so dass eine Herabsetzung der Frist hier nicht in Frage kommt. Umgekehrt gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr noch fortbesteht. Der Kläger war zwar wegen eines Schleusungsdelikts ausgewiesen worden und hatte als Geduldeter in den letzten Jahren keine realistische Möglichkeit zu grenzüberschreitenden Reisen. Wäre seine Rolle die eines Kurierfahrers gewesen, hätte ohne Reisedokument keine realistische Möglichkeit einer erneuten Straffälligkeit in den letzten Jahren bestanden. Doch nach dem Urteil des Landgerichts XXX vom 30.8.2000hatte er die Aufgabe der Anmietung von Fahrzeugen und der Zurverfügungstellung seiner Wohnung. Diese Tätigkeiten hätte er auch ohne Reisedokument ausführen können. Entsprechende Anzeigen sind aber nicht bekannt geworden. III. Die Kosten des Verfahrens sind den Beteiligten entsprechend den Anteilen des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4VwGO), sind nicht erkennbar. Permalink: http://openjur.de/u/357367.html Kommentare
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