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LG Mannheim, Beschluss vom 2. August 2010 - Az. 6 Qs 10/10

Tenor 1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts N. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 08. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nich

§ 362RN 2) - durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen (§ 361 Abs. 1 St

PO). Eine Kontinuität mit dem Ursprungsverfahren und der dort geführten Verteidigung besteht deshalb häufig schon wegen des Zeitablaufs nicht (OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 208 ). Dem von Peters aaO vorgebrachten Argument, dass der Pflichtverteidiger zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags berechtigt sei, da sich seine Bestellung auf das ganze Strafverfahren erstrecke, weshalb die Bestellung als Offizialverteidiger für alle Vorgänge vor der Tatsacheninstanz und damit auch für das Wiederaufnahmeverfahren gelte, ist entgegenzuhalten, dass nach allgemeiner Meinung die Rechtswirkung der im Erkenntnisverfahren erfolgten Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich mit der Rechtskraft des Urteils endet und sich noch nicht einmal im Vollstreckungsverfahren fortsetzt (vgl.

§ 140RN 33 m.w.N.).

Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Grundsatz für das Wiederaufnahmeverfahren keine Geltung beanspruchen sollte, zumal, wie dargelegt, in den §§ 364a , 364b StPO nunmehr eine Pflichtverteidigerbestellung im Wiederaufnahmeverfahren schon in einem sehr frühen Verfahrensstadium möglich ist. Richtig ist zwar, dass ein Pflichtverteidiger im Erkenntnisverfahren grundsätzlich nicht nur für einzelne Verfahrensabschnitte, sondern für das gesamte Verfahren bestellt wird (Wasserburg aaO 309;

§ 140RN 5).

Das in diesem Sinne ganze Strafverfahren endet aber eben mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung, so dass aus der Pflichtverteidigerbestellung allein gerade nicht auf ihre Fortwirkung im Wiederaufnahmeverfahren geschlossen werden kann. Des Weiteren führt die herrschende Meinung zu widersprüchlichen Ergebnissen in den Fällen, in denen der Verurteilte im Ursprungsverfahren keinen Pflichtverteidiger hatte, dieser später entpflichtet wurde oder die Verteidigung nicht mehr führen kann, gegenüber den Fällen, in denen der ursprüngliche Pflichtverteidiger noch zur Verfügung steht. In den erstgenannten Fällen kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur unter den strengen Voraussetzungen des § 364a StPO in Betracht, während bei Annahme einer Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung diese Voraussetzungen nicht zwingend erfüllt sein müssen, weil der Verteidiger z.B. nach § 140 Abs. 1 StPO und nicht nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt worden war. Dass eine solche Ungleichbehandlung der Verurteilten vom Gesetzgeber gewollt wäre, kann zur Überzeugung der Kammer nicht angenommen werden. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 364a StPO nach allgemeiner Meinung, der die Kammer folgt, nur unter der (ungeschriebenen) Voraussetzung, dass der Wiederaufnahmeantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht ist nicht etwa verpflichtet, einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn der von dem Verurteilten beabsichtigte Wiederaufnahmeantrag offensichtlich mutwillig gestellt oder aussichtslos ist (LR-StPO-Gössel aaO RN 6; KK-StPO-Schmidt aaO RN 1). Für die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung wäre, folgte man der herrschenden Meinung, in den Fällen, in denen dem Verurteilten im Ursprungsverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt worden war, kein Raum, ohne dass erkennbar wäre, warum die Tatsache der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren ein Grund dafür sein sollte, von der Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung abzusehen. Im Gegenteil: Folgte man der herrschenden Meinung, bestünde die Gefahr, dass ohne ein Kostenrisiko für den Verurteilten völlig aussichtslose Wiederaufnahmeanträge gestellt werden könnten, die konsequenterweise Gebührenansprüche der Pflichtverteidiger entstehen ließen, was zu einer aus Sicht der Kammer nicht zu rechtfertigenden Belastung des Steuerfiskus führen würde (ähnlich OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 208 , 209). Auch der Umstand, dass im Gesetzentwurf zum

  1. StVRG von einer Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung ausgegangen wurde (vgl. OLG Karlsruhe aaO), führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist bei der Auslegung von Gesetzen nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, dem Sinnzusammenhang und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt, zu forschen ( BVerfGE 45, 272 , 288; BGHSt 31, 128 , 130). Angesichts der aus der von der herrschenden Meinung, die von einer solchen Fortwirkung ausgeht, vertretenen Auslegung des § 364a StPO folgenden, soeben dargestellten Unbilligkeiten und Widersprüchen ist die von der Kammer vertretene, vom Gesetzeswortlaut gedeckte Interpretation dieser Gesetzesvorschrift aus ihrer Sicht vorzugswürdig. Auch für die Vorschrift des § 364b Abs. 1 Satz 2 StPO, die unter der Prämisse einer Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung eingeführt wurde (BT-Drs. 7/551, S. 89; Wasserburg aaO S. 307, 310), verbleibt bei der von der Kammer vertretenen Auffassung ein sinnvoller Anwendungsbereich: Diese Vorschrift gilt für den Fall, dass dem Verurteilten zunächst nach § 364a StPO ein Verteidiger beigeordnet wurde, die aussichtsreiche Stellung eines Wiederaufnahmeantrags aber vorbereitende Ermittlungen voraussetzt (so auch SK-StPO-Frister/Deiters § 364b RN 12). Eine Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts C. W. im Erkenntnisverfahren für das verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeverfahren besteht nach allem nicht. Die Beschwerde war daher wie geschehen zu verwerfen.
  2. Ob das Amtsgericht Mannheim Herrn Rechtsanwalt C. W., wie er meint, frühzeitig darauf hätte hinweisen müssen, dass es nicht von einer Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung ausgeht, und ob dem Rechtsanwalt aufgrund dieses Verhaltens des Amtsgerichts ein Amtshaftungsanspruch zusteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch wäre gegebenenfalls vor den Zivilgerichten gelten zu machen (Art. 34 GG, § 839 BGB). III. Der Ausspruch über die Gebührenfreiheit und die Nichterstattung von Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. Permalink: http://openjur.de/u/357368.html Kommentare

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