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AG Kehl, Urteil vom 10. Juni 2011 - Az. 3 C 104/10

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin, eine französische Rechtsanwaltssozietät mit Sitz in Straßburg/Frankreich, macht Honorar- und Kostenerstattungsansprüche für in Frankreich bezüglich einer Forderung des Beklagten durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen geltend. Der Beklagte erwirkte am 28.10.2003 unter damaliger Mandatierung der Klägervertreter einen Vollstreckungsbescheid gegen eine Schuldnerin mit Wohnsitz in Frankreich. Die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen wurden von den Klägervertretern mit Schreiben vom 07.01.2004 der Klägerin übergeben. Diese rechnete ihre Leistungen mit 1.280,96 EUR gegenüber dem Beklagten ab. Ferner sind Kosten für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers in Höhe von 253,04 EUR netto entstanden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beklagten zustande gekommen ist und er deshalb das Honorar schulde. Sie behauptet dazu, es sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass für die Vollstreckung der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid ein französischer Rechtsanwalt beauftragt worden sei. Er sei auch über den Stand des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere dessen Erfolglosigkeit, informiert worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.534,34 EUR nebst Zinsen aus 1280,96 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2009 und aus 253,39 EUR gesetzliche Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass zwischen ihm und der Klägerin kein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Er habe ausschließlich mit den Klägervertretern zu tun gehabt. Diese seien mit der Vollstreckung betraut gewesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das französische Recht für die Geltendmachung eines Honorars eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten ein besonderes Verfahren vorsieht. Danach hat der Rechtsanwalt, auch wenn kein gerichtliches Verfahren anhängig war, ein Kostenfestsetzungsverfahren vor der Anwaltskammer, die er angehört, anzustrengen. Eine Entscheidung der Anwaltskammer wird schließlich vom Präsidenten des zuständigen Tribunal de grande instance für vollstreckbar erklärt (Art. 174 ff. der Verordnung N°91-1197). Die internationale Zuständigkeit des Amtsgericht Kehl ergibt sich vorliegend unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO, da der Beklagte in Deutschland seinen Wohnsitz hat. Dabei schließen die Regelungen des EuGVVO die Annahme eines ausschließlichen Gerichtsstands für die hier geltend gemachte Forderung in Frankreich bei der zuständigen Anwaltskammer und in der Folge des zuständigen Tribunal de grande instance aus. Art. 22 EuGVVO, der ausschließliche Gerichtsstände aufzählt, ist insoweit abschließend; Honorarklagen von Rechtsanwälten sind von dieser Aufzählung nicht erfasst. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kehl folgt aus § 13 ZPO.II. Die Klage ist in der Sache aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung ihres Honorars hat. Die Klägerin hat schon nicht vermocht schlüssig darzulegen, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Vorliegend könnte eine Mandatserteilung nur im Wege der Stellvertretung durch die Klägervertreter, die seinerzeit für den Beklagten tätig waren, erfolgt sein. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Voraussetzungen der Stellvertretung nach deutschem (§§ 164 ff. BGB) oder französischem Recht (Artikel 1984 ff Code civil) richten, denn insoweit bestehen keine, für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit erhebliche, Unterschiede. In beiden Rechtsordnungen ist nämlich die Offenkundigkeit der Stellvertretung als auch eine wirksame Bevollmächtigung des Stellvertreters erforderlich. Weder für das eine noch für das andere lassen sich dem Klagvortrag hinreichende Anhaltspunkte entnehmen: Zwar diente die Tätigkeit der Klägerin den Interessen des Beklagten, nämlich der Zwangsvollstreckung seiner Forderung. Daraus allein ergibt sich jedoch noch nicht, dass die Klägervertreter das Vollstreckungsmandat im Namen des Beklagten erteilten. Denn sie selbst waren mit der Beitreibung der Forderung beauftragt worden. So kann es ebenso gut sein, dass sie in Ausführung dieses Auftrags in eigenem Namen die Klägerin beauftragten. Dafür spricht schließlich der Wortlaut des in Bezug genommenen Schreibens der Klägervertreter an die Klägerin vom 07.01.2004, in dem es heißt: "Wir bitten Sie [...] zu vollstrecken." In diesem Schreiben findet sich kein Hinweis, dass der Auftrag im Namen des Beklagten erteilt wird. Schließlich ist dem Klagvortrag nicht zu entnehmen, dass die Klägervertreter vom Beklagten zur Auftragserteilung an die Klägerin bevollmächtigt waren. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung wird nicht behauptet. Die Klägerin trägt lediglich vor, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass ein französischer Rechtsanwalt mit der Vollstreckung betraut werden sollte. Selbst wenn die Beklagten dies unwidersprochen hingenommen haben, ist dem bei objektiver Würdigung noch keine konkludente Bevollmächtigung zur Erteilung eines selbständigen Mandates zu entnehmen. Denn zunächst waren die Klägervertreter mit der Forderungssache beauftragt. Unter diesen Umständen kann die Klägerin auch als Erfüllungsgehilfen der Klägervertreter angesehen werden. Schließlich kann die Klägerin nicht mit der Behauptung gehört werden, der Beklagte hätte ohnehin Kosten für die Vollstreckung in Frankreich gehabt. Dies mag zwar naheliegen, gibt ihr aber keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten. Selbst wenn der Beklagte in Höhe der hier geltend gemachten Forderung einen Aufwendungsersatz an die Klägervertreter zu leisten hätte, kann die Klägerin ihrerseits nicht aus eigenem Recht Zahlung vom Beklagten verlangen.III. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 , 708 , 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/357384.html Kommentare

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