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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2011 - L 4 R 1036/10

Zur Beurteilung einer Tätigkeit als Busfahrer (hier: abhängige Beschäftigung). Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die

§ 7Nr.

5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht SozR 3-2400 § 7 Nr. 11 ). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl.

§ 7Nr.

7 ). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, veröffentlicht in juris). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 ; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18 ). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen ( BSGE 45, 199 , 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 ; BSGE 87, 53 , 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt

§ 7Nr.

7 Rdnr. 17). Ausgehend hiervon haben die Beklagte und das SG zutreffend die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Klägerin als abhängige Beschäftigung angesehen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und 2) nicht geschlossen worden sind, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) und 2) nach dem zwischen ihnen und der Klägerin praktizierten Ablauf. Dieser gestaltete sich - trotz einiger Unterschiede im Detail - bei den Beigeladenen zu 1) und 2) im Wesentlichen gleich. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die Ausführungen der Klägerin, die schriftlichen Auskünfte der Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren, die Anhörung der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie des Geschäftsführers der Klägerin durch das SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung am

  1. Januar 2010 und den von der Klägerin ausgefüllten Feststellungsbogen vom August
  2. Die Tätigkeit als Busfahrer kann wie die Tätigkeit als LKW- bzw. PKW-Fahrer zwar sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. allgemein zu Fahrertätigkeiten: BSG SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 ; SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 ; Urteil vom
  3. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, in juris; Urteile des erkennenden Senats vom
  4. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, vom
  5. November 2008 - L 4 KR 4098/06 - und vom
  6. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - alle in juris, zuletzt Urteil vom
  7. März 2011 - L 4 KR 212/07 -, nicht veröffentlicht; zum Busfahrer ohne eigenen Bus: Urteil des erkennenden Senats vom
  8. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, in juris; das den Beigeladenen zu 2) betreffende Urteil des erkennenden Senats vom
  9. Februar 2006 - L 4 KR 763/04 -, nicht veröffentlicht) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit (vgl. zu Fahrertätigkeiten: BSG, Urteil vom
  10. November 1980 - 8a RU 26/80 - = SozSich 1981, 220, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  11. September 2007 - L 5 R 5/06 - in juris, Bayerisches LSG, Urteil vom
  12. November 2006 - L 5 KR 293/05 - in juris; zu Flugzeugführern: BSG, Urteil vom
  13. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in juris) ausgeübt werden. Vorliegend überwiegen nach Auffassung des Senats jedoch die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, diejenigen, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Ein maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist der Umstand, dass sich der Aufgabenbereich der Beigeladenen zu 1) und 2) im Hinblick auf den einzelnen Auftrag nicht von dem der abhängig beschäftigten Busfahrer unterschied. Dies ergibt sich für den Senat aus den für angestellte Busfahrer vorgelegten Verträgen und den Angaben der Beigeladenen zu 1) und 2), aber auch der Klägerin. Hieraus folgt, dass mit Ausnahme der Fahrten, die der Beigeladene zu 2) mit einem Mietbus der Klägerin durchführte, die hier jedoch nicht streitgegenständlich sind, die Routen jeweils von der Klägerin ausgearbeitet und ausgeschrieben wurden. Die Kunden meldeten sich bei der Klägerin an. Die Klägerin erteilte dann den Busfahrern den Auftrag für die jeweilige Fahrt auf den ihnen jeweils zugeteilten Bussen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil den Beigeladenen zu 1) und 2) nicht im Einzelnen die konkrete Fahrtroute vorgegeben war. Zwar stand es in ihrem Ermessen, welche Fahrtstrecke zum Ziel sie konkret wählten. Gewisse Abweichungen von der Fahrtroute sind bei längeren Reisen jedoch üblich. Sie waren auch den festangestellten Busfahrern gestattet. Solche Freiheiten, zumal sie auch bei festangestellten Busfahrern die Regel sind, lassen die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) deshalb nicht als eine solche in einem eigenen Betrieb erscheinen. Derartige Entscheidungsspielräume liegen in der Natur der Sache. Insbesondere um auf kurzfristige Änderungen - Stau, Baustelle - umgehend reagieren zu können, ist es nicht zweckmäßig, dass die Klägerin jedes Detail einer Route konkret vorausplant. Eine Unterscheidung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) nach den von ihnen gestellten Rechnungen keine Spesen geltend machten und ihre Ausgaben während der Fahrten selbst zu tragen hatten. Abgesehen davon, dass dies den Angaben der Klägerin im August 2006 widerspricht, wonach Übernachtungskosten nicht anfielen, da diese von den Hotels übernommen worden seien, stellt auch dies keinen wesentlichen Unterschied zwischen den festangestellten Busfahrern und den Beigeladenen zu 1) und 2) dar. Auch die angestellten Busfahrer erhielten ausweislich des beispielhaft vorgelegten Arbeitsvertrags mit dem angestellten Busfahrer B. allenfalls Tagesspesen zwischen EUR 6,00 und EUR 11,00, wobei sich dies deshalb relativiert, weil zum Beispiel der Mitarbeiter B., dessen Arbeitsverhältnis am
  14. Oktober 2006 begann, nach dem insoweit vorgelegten Arbeitsvertrag nur einen Bruttolohn von EUR 10,80 pro Stunde hatte, während etwa der Beigeladene zu 1) nach den vorgelegten Rechnungen zumindest ab Januar 2005 einen Stundensatz von EUR 14,00 abrechnete. Auch im Hinblick auf die Haftung für Schäden unterschieden sich die Tätigkeiten nicht. Nicht nur die Beigeladenen zu 1) und 2) sondern auch die angestellten Busfahrer konnten bzw. können ausweislich des beispielhaft vorgelegten Arbeitsvertrags mit dem Mitarbeiter B. für Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Nur für Schäden aufgrund leichtester Fahrlässigkeit trifft die festangestellten Busfahrer keine Haftung. Einen Unterschied rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass sich die Beigeladenen zu 1) und 2) gegenüber den Fahrgästen als selbstständige Fahrer vorstellten, denn dies betraf nur das Auftreten gegenüber den Fahrgästen, nicht jedoch das Verhältnis zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) und der Klägerin. Auch die den Beigeladenen zu 1) und 2) eingeräumte Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, ist nicht ausschlaggebend für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Dies kann zwar grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil der Betroffene damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend selbst bestimmt. Doch sind auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlassen, ob er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehnt. Denn auch in solchen Fällen, in denen auf Abruf - wie z.B. im Hinblick auf den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag mit dem Busfahrer A. G. - oder in Vertretungssituationen beispielsweise wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeitsangebot abzulehnen (vgl. Senatsurteil vom
  15. Februar 2006 - L 4 KR 763/04 -). Nimmt der Betroffene das angetragene Angebot jedoch an, übt er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen. Letztlich hatten die Beigeladenen zu 1) und 2) nach Auftragsannahme keinen Einfluss auf den Arbeitsort und die Art und Weise der auszuübenden Tätigkeit, sie waren in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert. Die Beigeladenen zu 1) und 2) trugen - im Sinne des vom Senat regelmäßig besonders gewichteten Kriteriums - kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmensrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom
  16. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - in juris). Den Beigeladenen zu 1) und 2) war für die Durchführung der jeweils übernommenen Tour eine Vergütung, beim Beigeladenen zu 1) eine Vergütung nach Arbeitsstunden, beim Beigeladenen zu 2) eine Tagespauschale, die der Höhe nach einer Arbeitsstundenvergütung je Arbeitstag entsprach, garantiert. Die Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes bestand nicht. Das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist zunächst ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt oder unständig Beschäftigter ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
  17. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, in juris). Es muss deshalb ein Wagnis bestehen, das über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Zum echten Unternehmerrisiko wird dieses Risiko deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird und zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (Urteil des erkennenden Senats vom
  18. Januar 2004 - L 4 KR 3083/02 -, in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  19. Dezember 2009 - L 16 R 5/08 - in juris). Das SG hat zudem zutreffend ausgeführt, dass ein weiteres maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) und 2) ist, dass diese weder über eine eigene Betriebsstätte noch über Betriebsmittel verfügten. Zwar haben die Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils auf ihrem Briefkopf Rechnungen an die Klägerin geschrieben, für das Schreiben der Rechnung war jedoch keine eigene Betriebsstätte erforderlich und die hierfür notwendige Schreibmaschine bzw. der Computer stellt kein Betriebsmittel dar, das zu einem unternehmerischen Risiko führen würde. Ein unternehmerisches Risiko als Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) Kosten für Krankenversicherung, Altersvorsorge und Haftpflichtversicherungen trugen. Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spricht auch nicht der Umstand, dass der Beigeladene zu 2) nicht persönlich tätig werden musste. Denn unabhängig davon, dass dies nur selten vorkam, steht die Befugnis, Arbeiten an andere Arbeiter zu delegieren, nicht zwingend der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegen (BSG, SozR 4-2700 § 2 Nr. 1 ). Die Befugnis, die Tätigkeit zu delegieren, ist allein kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit die Tätigkeit tatsächlich prägt (vgl. BSG Urteil vom
  20. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, in juris). Es gibt Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es nicht unbedingt auf die persönliche Arbeitsleistung ankommt, sondern eine Vertretung durch Familienangehörige oder Dritte möglich und üblich ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom
  21. Februar 2006 - L 4 KR 763/04 -, nicht veröffentlicht;
  22. November 2008 - L 4 KR 4098/06 - in juris;
  23. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in juris). Dass es vorliegend der Klägerin auf eine höchstpersönliche Ausführung der Fahrten ankam, hat sie nicht vorgetragen. Dem steht auch entgegen, dass mit dem Beigeladenen zu 2) vereinbart war, dass er für einen Ersatz zu sorgen hatte. Auch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 2) teilweise seine Ehefrau bei den Busfahrten mitnahm und diese die Bewirtung der Fahrgäste übernahm, rechtfertigt nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies tatsächlich so war, denn auf jeden Fall handelte es sich insoweit um einen eigenständigen Entschluss des Beigeladenen zu 2), seine Ehefrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer familienhaften Zusammenarbeit an den Fahrten zu beteiligen. Auf das Verhältnis zur Klägerin wirkte sich dies nicht aus. Schließlich kann auch das Fehlen eines vertraglichen Urlaubsanspruchs oder eines vertraglichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nicht als Indiz für ein Unternehmerrisiko gewertet werden. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Letztlich ist dies ebenso wenig wie die Gewerbeanmeldung, die ebenfalls auf der Tatsache beruht, dass eine selbstständige Tätigkeit gewollt war, nicht entscheidend. Vielmehr ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung maßgebend. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
  24. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in juris). Nach Auffassung des Senats überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung deshalb die Umstände, die im hier streitigen Zeitraum für ein abhängiges und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Klägerin sprechen.
  25. Die Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass § 7b SGB IV in der vom
  26. Januar 1999 bis
  27. Dezember 2007 geltenden Fassung vorliegend keine Anwendung findet, so dass die Beschäftigungsverhältnisse am
  28. Mai 2002 (Beigeladener zu 1)) und am
  29. April 2002 (Beigeladenen zu 2)) begannen. § 7b SGB IV wurde durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom
  30. Dezember 1999 ( BGBl. I 2000, S. 2 ) mit Wirkung vom
  31. Januar 1999 (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes) in das SGB IV eingefügt und durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom
  32. Dezember 2007 ( BGBl. I, S. 3024 ) wieder aufgehoben. Danach galt Folgendes: Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV - wie hier erfolgt - fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
  33. zustimmt,
  34. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und
  35. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Mit dieser Regelung sollten insbesondere die Fälle der Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV erfasst werden. Für die Arbeitgeber von Personen, deren Status als nichtselbstständig Beschäftigter festgestellt wurde, sollte damit eine gewisse Erleichterung bei den allein von ihnen aufzubringenden rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen geschaffen werden. Die Vorschrift diente also vorrangig dem Schutz der Arbeitgeber (Urteil des erkennenden Senats vom
  36. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in juris). § 7b SGB IV findet keine Anwendung, weil die Klägerin grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt haben, wenn also außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Unter Berücksichtigung der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit müssen die Sorgfaltspflichten in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die von der erwerbsmäßig tätigen Person auszuführenden Arbeiten üblicherweise von im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern verrichtet werden, sodass eher von einer Beschäftigung, denn von einer selbstständigen Tätigkeit hätte ausgegangen werden dürfen (Urteil des erkennenden Senats vom
  37. Dezember 2008 - L 4 R 3542/05 - in juris; so auch Knospe in Hauck/Noftz, § 7b (alt) Rdnr. 14, Stand Juli 2008). Dass das SG im Verfahren S 7 RA 1324/03 bezüglich des Beigeladenen zu 2) im Zusammenhang mit seiner Busfahrertätigkeit eine selbstständige Tätigkeit angenommen hat und die Klägerin ihrer Behauptung nach deshalb von einer selbstständigen Tätigkeit auch bei ihr ausgegangen ist, steht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgegen. Das SG hat insoweit zutreffend dargelegt, dass das Urteil des SG im dortigen Verfahren die selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) bei anderen Busunternehmern betraf, das jeweilige Ergebnis eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert und im Übrigen dieses Urteil erst am
  38. Januar 2004 und damit deutlich nach dem Zeitpunkt, der für die Betriebsprüfung und die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) als Busfahrer bei der Klägerin angesetzt worden sei, nämlich April bzw. Mai 2002, ergangen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte auch die Beklagte auf die Anfrage des Beigeladenen zu 2) noch nicht entschieden. Zudem waren bei der Klägerin Busfahrer als abhängig Beschäftigte für dieselbe Arbeitsleistung eingesetzt. Dies hätte die Klägerin zumindest veranlassen müssen, den Status der Busfahrer durch die Einzugsstelle oder durch die Beklagte im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV prüfen zu lassen. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen, weshalb sie der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft.
  39. Die Forderung von Säumniszuschlägen auch für die Vergangenheit beruht auf § 24 Abs. 1 SGB IV. Danach ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hatte nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht. Sie ist - wie unter 3.) ausgeführt - zumindest grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen.
  40. Die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage und der Säumniszuschläge wurde von der Beklagten zutreffend berechnet. Der Senat verweist insoweit auf die dem Bescheid vom
  41. Mai 2007 beigefügten Anlagen. Einwände sind von der Klägerin insoweit nicht erhoben worden.
  42. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
  43. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 81.997,24 festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 23, 47 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin gegen die mit Bescheid vom
  44. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  45. April 2008 erhobene Beitragsforderung in Höhe von EUR 62.187,24 einschließlich der festgesetzten Säumniszuschläge von EUR 19.810,00 wandte und insoweit die Aufhebung dieser Bescheide begehrte. Die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind mit einzurechnen. Denn es handelt sich nicht um Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten im Sinne des § 43 GKG (Behn, ZfS 2005, 198 ff.). Der Säumniszuschlag soll auch einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Beiträge den Versicherungsträgern nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen; es handelt sich damit um einen standardisierten Mindestschadensausgleich (

§ 24Nr.

2 ). Permalink: https://openjur.de/u/357490.html ( https://oj.is/357490 ) Verweise Volltext Zitate 32 Zitiert 15 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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