m Schluß einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen.] In diesem Fall setzen wir das Garantiekapital
r Altersvorsorge nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung des beitragsfreien Garantiekapitals
r Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG). Bei Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer beträgt der Abzug bei einer Versicherungsdauer bis
10 Jahren: 1,2 %ab 11 bis 24 Jahren 1,0 %ab 25 Jahren: 0,8 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis
r Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge. Bei Beitragsfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer wird der für Ihre Versicherung geltende Prozentsatz für die Berechnung des Abzugs reduziert. Der Prozentsatz sinkt von Jahr
Jahr um einen gleichbleibenden Wert, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer null Prozent erreicht. [... ] Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer als die Versicherungsdauer, werden die vorstehend aufgeführten Prozentsätze jeweils im Verhältnis von Beitragszahlungsdauer
r Versicherungsdauer reduziert. [...
r Verfügung. Nähere Informationen
m beitragsfreien Garantiekapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. [§ 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen?
m Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, stimmt der Abzug der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
m selben Zeitpunkt angesetzt würde. [...
m Rückkaufswert können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. [§ 19 Wie werden Abschlußkosten mit Ihren Beiträgen verrechnet?
r Tilgung von Abschlußkosten herangezogen. [Der
tilgende Betrag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages
zahlenden Beiträge beschränkt. Dieses Verrechnungsverfahren hat keine Auswirkungen auf den vereinbarten Versicherungsschutz. Er besteht von Anfang an in voller Höhe. Die Tilgung der Kosten für den Abschluß Ihres Vertrages hat jedoch
r Folge, daß
nächst keine Beträge
r Bildung des beitragsfreien Garantiekapitals oder des Rückkaufswertes
r Verfügung stehen.] Die Entwicklung des beitragsfreien Garantiekapitals und des Rückkaufswertes Ihrer Versicherung ist im Versicherungsschein dargestellt. II. Folgende Klauseln in Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern verstoßen gegen das Gebot der Transparenz: [§ 14 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen?
m Schluß einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen.] In diesem Fall setzen wir die Garantierente und das Garantiekapital
r Altersvorsorge nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Garantierente und des beitragsfreien Garantiekapitals
r Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG) Bei Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer beträgt der Abzug 50 EUR
züglich bei einer Aufschubdauer bis
10 Jahren: 1,1 %ab 11 bis 24 Jahren: 0,9 %ab 25 Jahren: 0,7 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis
r Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge. Bei Beitragsfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer wird der für Ihre Versicherung geltende Prozentsatz für die Berechnung des Abzugs reduziert. Der Prozentsatz sinkt von Jahr
Jahr um einen gleichbleibenden Wert, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer null Prozent erreicht. Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer als die Aufschubdauer, werden die vorstehend aufgeführten Prozentsätze jeweils im Verhältnis von Beitragszahlungsdauer
r Aufschubdauer reduziert. [...
r Verfügung. Nähere Informationen
r beitragsfreien Garantierente und
m beitragsfreien Garantiekapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. [§ 15 Wann können Sie die Versicherung kündigen?
m Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, stimmt der Abzug der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
m selben Zeitpunkt angesetzt würde. [...
m Rückkaufswert können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. [§ 24 Wie werden Abschlußkosten mit Ihren Beiträgen verrechnet?
r Tilgung von Abschlußkosten herangezogen. [Der
tilgende Betrag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages
zahlenden Beiträge beschränkt. Dieses Verrechnungsverfahren hat keine Auswirkungen auf den vereinbarten Versicherungsschutz. Er besteht von Anfang an in voller Höhe. Die Tilgung der Kosten für den Abschluß Ihres Vertrages hat jedoch
r Folge, dass
nächst keine Beträge
r Bildung der beitragsfreien Garantierente oder des Rückkaufswertes
r Verfügung stehen.] Die Entwicklung der beitragsfreien Garantierente und des Rückkaufswertes Ihrer Versicherung ist im Versicherungsschein dargestellt. Tenor
rückweisung der weitergehenden Berufung und Abweisung der weitergehenden Klage abgeändert und neu gefasst wie folgt: a) In Ziffer I. 1. lautet der erste Absatz nach der arabischen Ordnungsziffer wie folgt:: sich gegenüber Verbrauchern bei der Abwicklung von bestehenden Kapital-Lebensversicherungen auf folgende Klauseln
berufen: b) In Ziffer I. 2. lautet der erste Absatz nach der arabischen Ordnungsziffer wie folgt: sich gegenüber Verbrauchern bei der Abwicklung von bestehenden Rentenversicherungen auf folgende Klauseln
berufen: c) Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger
2/3 und die Beklagte
1/
gelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,- EUR. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung aus dem UKlaG in Anspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil der
verbieten.
den Kapitallebensversicherungen (§§ 9, 10 und 19 AVB Kapital E 1): Der Verbraucher könne auch bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Folgen eine Kündigung der Versicherung bzw. der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung habe. Die Regelungen seien teils schon durch ihre uneinheitliche Terminologie unverständlich. Außerdem würden
sammenhängende Aspekte auseinandergerissen. Insbesondere könne der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen der Regelungen nicht sachgerecht einschätzen. Die Klauseln
r Beitragsfeststellung regelten mehrere Kernpunkte unverständlich. § 9 Abs. 1 verwirre bereits durch seinen Wortlaut. In Satz 1 sei von Garantiekapital die Rede, in Satz 2 gehe es um ein
r Verfügung stehendes Garantiekapital und Satz 3 spreche von einem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs. Der Verbraucher könne diese Beträge nicht ermitteln. Zwar müssten sie nicht im Klauselwerk genannt sein, was selbst
r Intransparenz führen würde; eine Verweisung sei
lässig. Bedenklich sei es aber, dass die Berechnung erst im Versicherungsschein erfolge und damit nach Vertragsabschluss bekannt gegeben werde. Die Beklagte lege für die Kapitallebensversicherung auch keine Musterpolice vor, obwohl sie sich mehrfach darauf berufe, dass sich aus dieser das Zahlenwerk ergebe. Eines Hinweises hierzu habe es nicht bedurft, weil die Notwendigkeit der Vorlage einer anwaltlich vertretenen Partei nicht habe verborgen bleiben können, nachdem sie sich selbst auf dieses Dokument bezogen habe.
dem habe der Kläger ausdrücklich das Fehlen des Scheines gerügt (GA 275). Intransparent und irreführend sei § 9 Abs. 1 auch hinsichtlich des vorzunehmenden Abzuges. Er erwecke den falschen Eindruck, § 174 VVG a.F. schreibe den Abzug der Höhe nach vor und die Höhe werde vom Gesetz als angemessen angesehen. In Wahrheit sei dies nur die Einschätzung der Beklagten. Insoweit unterscheide sich die Klausel von der in den Verfahren vor dem LG Hamburg (20.09.2009 - l24 O 1136/07) und dem Hans. OLG Hamburg ( 9 U 233/09 )
beurteilenden. Die konkrete Höhe des Abzuges könne der Kunde weder der Klausel entnehmen noch selbst berechnen. Das durchschnittliche Garantiekapital des Versicherungsverlaufes kenne er nicht. Die lineare Absenkung sei ohne Ausgangswert genannt. Die
r Rentenversicherung vorgelegte Musterpolice reiche
r Kapital-Lebensversicherung nicht aus und schaffe gleichfalls keine Klarheit. Die Nachteile der Beitragsfreistellung würden unzureichend beschrieben. Dem Kunden werde damit der falsche Eindruck suggeriert, es sei für ihn immer günstiger, den Vertrag möglichst spät beitragsfrei
stellen. Er werde darüber getäuscht, dass möglicherweise weiterhin Beitragsteile nicht stets ihm
gute kämen, sondern teils der Beklagten und ihrem Geschäftsbetrieb einschließlich der Provisionierung und der Werbung. Der Aufbau der AVB Kapital E 1 sei unklar. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass § 19 nicht als § 11 den Regelungen in §§ 9 und 10 folge. Der Verbraucher werde so davon abgehalten, die Klausel
lesen,
mal er in § 19 nur eine Erläuterung des Berechnungsverfahrens erwarte, nicht aber von Kosten, die er
tragen habe. Der Begriff der Abschlusskosten bedürfe der Erläuterung. Die Kostenabwälzung sei nicht mehr überraschend. Diese Kosten machten aber nur einen geringen Teil der Kosten aus. Der Verbraucher kenne die beträchtliche Höhe von Provisionen und Courtagen nicht und wisse nicht, dass der Versicherer auch seine allgemeinen Aufwendungen und seine Werbung vom Kunden finanzieren lassen wolle. Der Hinweis auf § 43 Abs. 2 VO über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen reiche nicht aus, da ein Versicherungsnehmer, der nicht über einen Internetanschluss verfüge, sich den Text der VO kaum verschaffen könne und die Klausel die Höhe der Kosten verschleiere. Sie täusche darüber hinweg, dass auch weitere Prämien nicht ganz dem Kunden
gute kämen. Die Kosten verschlängen mehrere Monatsbeiträge. Der Begriff der Verrechnung leite in diesem
sammenhang fehl. Die Beklagte meine, führe aber nicht aus, dass sie den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung der Versicherungsleistung mit ihrem Anspruch auf Kostenbegleichung verrechnen wolle. Der Hinweis auf § 4 DeckungsrückstellungsVO schrecke den Verbraucher von der weiteren Lektüre ab. Hier gelte das oben Gesagte. Außerdem sei die Bestimmung für einen interessierten Versicherungsnehmer unverständlich. Die Klausel erwecke den unzutreffenden Eindruck, als schreibe die Verordnung die Verrechnung vor, was den Kunden davon abhalte, sich mit der Verordnung
befassen. §§ 10, 19 seien in mehreren Kernpunkten unverständlich. § 10 entspreche weitgehend § 9, so dass das dort Gesagte in Bezug genommen werde. Hier sei die Begrifflichkeit zwar einerseits klarer. Andererseits würden statt dessen der Begriff des Rückkaufswertes für mehrere Dinge verwendet, was
r Verwirrung führe. § 176 VVG a.F. sei nicht eindeutig (vgl. dessen Abs. 1 und 3). § 174 VVG nenne allerdings den Rückkaufswert unter Bezug auf § 174 Abs. 3 und 4 VVG. Darauf beruhe die Intransparenz jedoch nicht, sondern darauf, dass nicht klargestellt werde, dass es einen Zeitwert gebe, von dem die Beklagte einen Abzug machen wolle und dass nur die Differenz aufgezahlt werde.
dem müsse sie zwischen dem garantierten und dem nur prognostizierten Auszahlungsbetrag differenzieren. Den Abzug erachte auch hier nur die Beklagte als angemessen. Es gelte das
Gesagte.
gelte das
r Beitragsfreistellung Ausgeführte.
den Rentenversicherungen (§§ 14, 15 und 24 der AVB Rente E 70):
und 15 gelte das
§ 14 enthalte eine uneinheitliche Terminologie und verweise den Verbraucher wegen der erforderlichen
satzinformationen auf den Versicherungsschein, den er erst nach Vertragsabschluss erhalte. Auch der vorgelegte Musterschein enthalte die gebotenen Informationen nicht. Die vierspaltige Tabelle enthalte nicht alle in § 14 genannten Parameter, insbesondere
m Garantiekapital. Der Verbraucher erkenne insbesondere nicht, dass es über Jahre hinweg null betrage. Ob die Beträge in Spalte 2 den in § 14 vorgesehenen Abzug bereits enthielten, sei für den Verbraucher unklar. Für die Beklagte wäre es ein Leichtes, diese Angaben
machen. Gleiches gelte für das Garantiekapital. Das durchschnittliche Garantiekapital bleibe dem Verbraucher verborgen. Aus der Angabe in der Musterpolice müsse der Versicherungsnehmer annehmen, dass der in der Klausel enthaltene
satz des bisherigen Versicherungsverlaufs etwas
bedeuten habe und also das durchschnittliche Garantiekapital beeinflusse. Dass dies nur in Sonderfällen eine Rolle spiele, sei der Klausel nicht
entnehmen. Der Versicherungsnehmer kenne auch den Ausgangswert
m Ende der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer nicht, könne also die weitere Berechnung nicht anstellen. Jahresendbeträge würden nicht für jedes Jahr genannt, ohne dass dafür ein anerkennenswerter Grund vorliege. Dass diese Angabe der Beklagten unzumutbar sei, liege fern. § 24 entspreche § 19. Die dortigen Ausführungen gälten auch hier. Der Versicherungsschein beseitige die Unklarheit nicht, sondern verstärke sie noch. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Versicherungsnehmer erkenne, dass der Versicherungsvertreter oder -makler auch dann eine Leistung von mehreren hundert Euro erhalten könne, wenn dem Vertragsabschluss eine Beratung von nur wenigen Minuten vorausgegangen sei. Auch hier erkenne er nicht, dass er auch allgemeine Kosten der Beklagten bezahlen solle. Die Angaben in § 15
den Folgen der Kündigung seien unklar und unwirksam.
nächst könne auf die obigen Angaben
Die Regelung in § 15 sei für den Verbraucher nicht
durchschauen. Er erkenne nicht, welche Angaben für welche Vertragskonstellation gälten. Der Verweis auf intransparente Regelungen in § 15 Abs. 4 führe
r Intransparenz auch dieser Norm. Auch die Kammer habe die Regelungen erst nach den Erläuterungen im Termin verstanden. Die nicht angegriffene Regelung in § 15 Abs. 1 verstärke die Unklarheit. § 15 Abs. 6 entspreche wörtlich § 10 Abs. 4 der AVB Kapital E 1 und sei aus denselben Gründen wie diese unwirksam. Die Unwirksamkeit der Klauseln folge aus § 307 Abs. 1 BGB. Ob auch § 307 Abs. 2 BGB einschlägig sei, könne offen bleiben. Der Unterlassungsanspruch sei ohne zeitliche Beschränkung auf den 31. Dezember 2007 auszusprechen. Die Beklagte habe die Klauseln auch danach verwendet. Die ab dem 01.01.2008 geschaffene Rechtslage führe nicht dazu, dass die Wiederholungsgefahr ohne
tun der Beklagten entfalle (a. A. Hans. OLG Hamburg, Urteile vom 27.07.2010 - 9 U 233/09 - 9 U 235/09 , 9U 236/09 und 9 U 20/10 ). Der Kläger habe sich bereit erklärt, unter genannten Umständen eine zeitliche Beschränkung hinzunehmen. Erst am 31.08.2010 habe sich die Beklagte darauf berufen, sie habe neue Bedingungen. Diese trügen allerdings das Datum März 2010. Auf Hinweis habe der Beklagtenvertreter das Datum mit der letzten Überarbeitung erklärt. Eine Verwendung der alten nach dem 01.01.2008 könne er sich nicht vorstellen. Dies sei streitig. Auf die Frage, ob auch die neuen Bedingungen intransparent seien, komme es nicht an. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgereicht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. Sie bringt hierzu vor: Die angegriffenen Bedingungen seien lediglich im Jahr 2007 verwendet worden. Sie seien transparent und auch inhaltlich nicht
beanstanden. Jedenfalls bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr. Die notwendigen Warnhinweise
r Beitragsfreistellung und
r Kündigung entsprächen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und führten dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen, dass mit der Kündigung und der Beitragsfreistellung wirtschaftliche Nachteile verbunden seien. Die Transparenzanforderungen dürften nicht überspannt werden. Auch der Verweis auf den Rückkaufswert sei nicht intransparent. Der genaue Zeitpunkt,
dem eine freie Versicherungssumme entstehe, könne in den AVB überhaupt nicht genannt werden. Deshalb werde der Kunde ausdrücklich auf den Versicherungsschein verwiesen. Für die AVB Leben sei der Replik gerade keine Rüge
entnehmen, dass ein Versicherungsschein nicht vorgelegt sei. Vielmehr weise der Kläger darauf hin, dass er über einen Versicherungsschein nicht verhandeln wolle.
m anderen hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, dass die Transparenz nicht ohne den Versicherungsschein beurteilt werden könne. Die Beweislast liege beim Kläger. Die Klage sei unschlüssig. Hilfsweise schaffe der Versicherungsschein in
lässiger Weise Transparenz. Nach der Rechtsprechung des BGH seien bei transparenten Klauseln gar keine weiteren Hinweise im Versicherungsschein geboten. Ein Verweis auf die Garantiewerttabelle sei nicht ausdrücklich geboten. Der Stornoabzug sei als bloßer Rechnungsposten für den Vergleich des Versicherungsnehmers unerheblich. Ihm komme es auf den Endbetrag an, nicht auf den Rechenweg. Das Vorgehen sei brancheneinheitlich, da von der Aufsichtsbehörde so verlangt. Daher habe es einen Vergleich ermöglicht. Der Verbraucher werde auch nicht annehmen, dass seine Zahlungen sämtlich der Kapitalbildung dienten. Dies sei auch Gegenstand jedes vor Vertragsschluss stets stattfindenden ausführlichen Beratungsgesprächs. Auch der Hinweis
m Begriff der Abschlusskosten und
m Zillmerverfahren sowie auf Verordnungstexte mache die Klausel nicht intransparent, sondern fördere im Gegenteil die Transparenz. Die Texte seien nicht nur im Internet verfügbar, sondern auch in Bibliotheken in
mutbarer Weise einsehbar. Auch die Höhe der Abschlusskosten müsse nicht einmal nach § 2 Abs. 1 VVG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VVG-InfoV angegeben werden. Letztlich sei auch der Begriff der Abschlusskosten nicht unverständlich. Die Verrechnung der Abschlusskosten erfolge nicht mit der Versicherungsleistung (entgegen LGU 22). Die im Versicherungsschein ausgewiesenen Auszahlungsbeträge entsprächen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (BB 12), die verbindlich sei. Diese Verbindlichkeit sei zwar nicht zivilrechtlicher Art, indiziere aber doch die Rechtmäßigkeit. Seit dem 01.01.2008 habe sich der Verordnungsgeber dieser bisherigen Auffassung angeschlossen (BB 13). Deshalb verfahre die Branche einheitlich so, was die Vergleichbarkeit der Tarife gewährleiste. Dies sei in OLG Hamburg, VersR 2010, 1631 , ersichtlich auch noch bestritten worden. Dem Versicherungsnehmer sei nur eine repräsentative Auswahl von Rückkaufswerten mitzuteilen, nicht für jedes Jahr eine Angabe. Der Bundesgerichtshof habe über im Wesentlich gleiche Stornotabellen ohne den vom LG vermissten Abzug entschieden, ohne dieses Fehlen
beanstanden (vgl. BGH, VersR 2005, 1565 , Rz. 51; s. ferner BAG, Urteil vom 15.09.2009, ZIP 2009, 2401 ff.). Die Regierungsbegründung
4 VVG a. F ergebe, dass der Stornoabzug auch abstrakt vereinbart werden könne (BT-Drs. 12/6959, S. 102). Sie hätten nicht angegeben und deshalb auch in Garantiewerttabellen nicht beziffert werden müssen. Der Versicherungsnehmer könne diese Kosten aus der Klausel leicht selbst berechnen (Beispiele BB 17), wobei es gegen das Landgericht spreche, dass es dazu augenscheinlich nicht in der Lage gewesen sei. Bei der gebotenen Durchsicht der Vertragsunterlagen sei entgegen LGU 18 auch der Ausgangswert bei einer Beitragsfreistellung in der zweiten Hälfte der Vertragslaufzeit klar. Es sei unbedenklich, dass die individuellen Berechnungen erst im Versicherungsschein abgedruckt seien. Denn vorher gebe es mangels Antrages noch keine Grundlage für eine konkrete Berechnung. Der Versicherungsinteressent erhalte auf Anfrage entsprechende unverbindliche Modellrechnungen. Dies sei Allgemeingut und habe daher nicht vorgetragen werden müssen. Der Aufbau der AVB-Leben bzw. AVB-Renten sei nicht unübersichtlich oder willkürlich, sondern nach Gebieten logisch geordnet (näher BB 19). Das Landgericht lasse die rechtlichen Besonderheiten der Rentenversicherung unbeachtet. Es übersehe, wie der Kläger, dass § 176 VVG a.F. auf Rentenversicherungen nicht anwendbar sei. Ebenso finde das neue VVG auf die hier in Streit stehenden Verträge der Jahre Mitte 2001 bis Ende 2007 bezogen auf die Regelungen
m Rückkaufswert (§ 169 VVG n.F.) keine Anwendung (arg. e. Art. 4 Abs. 2 EGVVG). Bei allen Rentenversicherungen gewähre die Beklagte mit dem Rückkaufswert eine rein vertragliche Leistung, womit eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ausscheide, was auch bei der Intransparenzprüfung
berücksichtigen sei. Die Höhe des durchschnittlichen Garantiekapitals werde im Versicherungsschein ausdrücklich genannt. Sie sei vertragsabhängig. Unerheblich sei auch, dass in den beanstandeten Klauseln vom durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs" die Rede sei, während im Versicherungsschein nur der Begriff durchschnittliches Garantiekapital" verwendet werde. Das sei nicht irreführend, sondern beruhe auf der Abstraktion des Bedingungswerkes, das lediglich eine dynamische Verweisung erlaube aber keine Angaben
m Versicherungsverlauf. Die Höhe des Stornoabzugs falle mit Überschreiten der hälftigen Beitragszahlungsdauer linear ab, um die Angemessenheit des Stornoabzugs im Einzelfall
gewährleisten. Die Bezugsgrößen für die Berechnung des Stornoabzugs seien klar (vgl. schon BB 16 ff.). Es reiche aus, wenn der Versicherungsnehmer erkennen könne, was gemeint sei. Die jeweilige Höhe des durchschnittlichen Garantiekapitals sei aus dem Versicherungsschein jeweils klar bestimmt. Durch diesen Begriff unterscheide sich die Klausel von der von den Hamburger Gerichten
beurteilenden. Die Angemessenheit des Abzugs müsse gemäß §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. vom Versicherer dargelegt werden. Dem aufmerksamen Versicherungsnehmer erschließe sich aus der Klausel die Darlegungs- und Beweislast sowie seine Möglichkeit
m Gegenbeweis. Es sei klar, dass die Beklagte als Verwender nur ihre Sichtweise
r Angemessenheit wiedergebe. Ein Blick ins Gesetz zerstöre leicht den vom Landgericht angenommenen Irrglauben. Eine Unterwerfung führe dazu, dass die Beklagte nur deshalb die Kosten des abmahnenden Anwalts tragen müsste. Für eine Wiederholungsgefahr müssten greifbare Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Fehlverhalten in naher
kunft vorliegen. Aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 EGVVG folge, dass auf Altverträge § 176 VVG a.F. weiterhin anzuwenden sei, nicht aber auf Neuverträge. Es sei widersinnig, die angegriffenen Klauseln im Neugeschäft unter Geltung des neuen, reformierten VVG, weiter
verwenden. Der darin z.B. enthaltene Verweis auf § 176 Abs. 3 VVG a.F. würde z.B. keinen Sinn mehr haben. Die angegriffenen Klauseln hielten insgesamt einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Berufungsklägerin / Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Berufungsbeklagte / Klägerin beantragt, die Berufung
rückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil: Die Unangemessenheit der angegriffenen Klauseln folge schon aus der Verfassungswidrigkeit der Versicherungsbedingungen (vgl. Klageschrift S. 53/58 und Mitteilung des Bundesgerichtshofs vom Januar 2010 - K 7 -
nächst bezeichnet als K 6). Mit Nichtwissen bestreitet der Kläger, dass die Beklagte die angegriffenen Bedingungen seit 01.01.2008 nicht mehr verwende. Das prozessuale Vorgehen der Beklagten begründe Wiederholungsgefahr. Sie könne eine Unterlassungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast abgeben. Die Klauseln
r Abschlusskostenverrechnung und
m Stornoabzug hätten
mindest in ihrem
sammenwirken
r Folge, dass die Versicherungsnehmer der kapitalbildenden Versicherungen während der ersten Vertragsjahre Kapital nur in den Taschen der Beklagten bzw. ihrer Vermittler anhäuften (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006, VersR 2006, 489 ff.). Neben der Transparenz müssten Versicherungsbedingungen auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Gehe es - wie hier - um wirtschaftliche Nachteile des Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht, so verbiete sich ein schlichter Verweis auf eine Tabelle. Ein Warnhinweis müsse an der Stelle" erfolgen, an der die Regelung der Kündigung und Beitragsfreistellung angesprochen sei. Dem genügten die umstrittenen AVB weder isoliert noch
sammen mit dem Versicherungsschein. Die sog. Garantiewerte und nicht irgendwelche anderen Werte müssten genannt und der Mechanismus, der
den Tabellenwerten führe, müsse vollständig, richtig und verständlich abgebildet werden. Diese Rechtsprechung habe das Landgericht umgesetzt. Der in § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 AVB Leben sowie § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 6 AVB Rente
findende Hinweis auf den Versicherungsschein entbinde die Beklagte nicht von der Verpflichtung, in den Klauseln selbst die Nachteile und Kostengründe deutlich
machen (was der Kläger näher aufschlüsselt). Ein Transparenzimport" sei nur bezüglich der monetären Auswirkungen im Einzelvertrag
lässig, sofern die im Versicherungsschein abgedruckten Tabellen die richtigen Werte abbildeten (garantierte Rückkaufswerte und prämienfreie Versicherungssummen). Demgegenüber spiegele die Beklagte zwingende gesetzliche Regelungen vor, verwirre begrifflich, verweise bei dem beabsichtigten Transparenzimport auf Tabellen, die nach eigenem Bekenntnis (
r Rentenversicherung vgl. B 1) nicht die garantierten Rückkaufwerte (bzw. die garantierten prämienfreien Versicherungssummen) abbildeten, wobei die Bekanntgabe dieser Daten ab dem fünften Vertragsjahr
dem nur lückenhaft erfolge. Soweit die
r Transparenz bestimmten Unterlagen nicht oder unzureichend vorgelegt seien, gehe dies
Lasten der Beklagten. Der Verweis auf den Versicherungsschein (B 1) führe wegen dessen unzureichenden Inhaltes nicht
r Transparenz. Der Bundesgerichtshof meine mit den Garantiewerten" die Werte gem. § 176 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. Anlage D Nr. I.2.b bis d
1 VAG a.F. Dort sei die Rede vom garantierten Ausmaß" der Rückkaufswerte bzw. der prämienfreien Leistungen, nicht aber von garantierten Auszahlungsbeträgen. Dass die Ermittlung des Rückkaufswertes bzw. der prämienfreien Versicherungssumme (§ 174 Abs. 2 VVG a.F. bzw. § 176 Abs. 3 VVG a.F.) nicht mit dem jeweils in Abs. 4 erwähnten Abzug" vermengt werden dürfe, folge schon daraus, dass anderenfalls die von Abs. 4 vorgeschriebene Angemessenheitsprüfung unmöglich wäre (so schon Hans. OLG Hamburg, - K 5a - und OLG Nürnberg, Urteil vom 12. November 2002 - K 6b). Das BAV habe 1995 lediglich von einer Beanstandung abgesehen. Daraus könne die Beklagte nichts für sich herleiten: In BGH, VersR 2005, 1565 , 1570, Rn 44, werde abgestellt darauf, dass der Kunde alle für seine Vertragsentscheidung erheblichen Informationen erhalten solle, also auch die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder Beitragsfreistellung erheblichen. Abschlusskostenverrechnung und Stornoabzug seien für den Verbraucher von Bedeutung. Die intensiven Beratungsgespräche" (BB 11) gebe es in aller Regel nicht und wohl nur wenige Verbraucher wären bereit, sich einer Abschlusskostenverrechnung
unterwerfen, wenn sie wüssten, welche Größenordnung die in den Abschlusskosten enthaltene Vermittlungsprovision habe. Über die Höhe dieser Abschlusskosten sei Auskunft
erteilen (vgl. BGH, VersR 2001, 841 , 845; BVerfG, VersR 2005, 1127 ff. und VersR 2006, 489 ff.). Entgegen BB 16 könne sich der Versicherungsnehmer den Stornoabzug nicht auf Grund der Klauseln leicht errechnen. Dies belegten die Rechenmodelle BB 16/18. Das neue VVG erlaube die Kunstform des Policenverfahrens" (vgl. § 5a VVG a.F.) nicht mehr. Nur ausnahmsweise werde der Verbraucher die Herausgabe von Musterberechnungen verlangen. Dies sei Allgemeingut und daher gerichtsbekannt. Der Beklagten hätte es oblegen, Gegenläufiges im I. Rechtszug vorzutragen. Der Preis" einer Leistung" sei am Anfang eines jeden Vertrages
klären. Daher beanstande das Landgericht
recht den Aufbau der AVB.
m Preis der Leistung gehöre auch die Abschlusskostenverrechnung. Spätestens im Umfeld des § 9 Abs. 1 sei sie daher klarzustellen. § 176 VVG a.F. sei
mindest entsprechend auch auf Rentenversicherungen anzuwenden gewesen. Es gehe hier aber um vertragliche Regelungen. Angesichts der Terminologie in den AVB Rente E 70 müssten die für den Versicherungsschein in Aussicht gestellten Informationen diejenigen sein, die der Gesetzgeber in der Anlage D
1 VAG im Auge gehabt habe. Der Klauselgegner könne nicht erkennen, dass eine Abzugsabrede abgeschlossen werden solle. Überdies verschaffe die Beklagte ihm keine Vorstellung von der Höhe des Abzugs. Bezugswerte
1 AVB Leben und § 14 Abs. 1 AVB Rente blieben im Dunkeln. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erfahre auch durch die in § 9 Abs. 1 der AVB Leben (bzw. § 14 Abs. 1 der AVB Rente) genannten Prozentwerte nicht bezifferbar den ihm abverlangten Abzug: Er sehe wegen der vermeintlichen Gesetzesvorgabe keinen Grund,
rechnen und könne die Rechnung auch gar nicht durchführen. Der Versicherungsschein über eine kapitalbildende Rentenversicherung sage nichts über die Informationen
r Lebensversicherung. Auch im Versicherungsschein sei von einem durchschnittlichen Garantiekapital nicht die Rede. All dies habe mit der
m 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nichts
tun, weshalb diese auch die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt habe. Für die vor dem 01. Januar 2008 abgeschlossenen Verträge gelte das alte VVG fort. In den (neuen) AVB
kunftskapital Klassik E 1 (§§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1) und in den AVB
kunftsrente Klassik E70" (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1) seien gleichartige Bestimmungen vorhanden. Bei intransparenten Klauseln bedürfe es keiner Aussage
r inhaltlichen Unangemessenheit. Im Übrigen sieht der Kläger keine Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB in Bezug auf einzelne Klauseln, da diese als gesetzlich vorgegeben suggeriert würden (BE 30/32). Einbeziehungsfragen seien im vorliegenden Verfahren
berücksichtigen. Der Versicherer verletze auch seine Beratungspflichten, indem er seine Provisionen nicht offen lege. Unangemessen sei auch die Abwälzung der Abschlusskosten. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers werde beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren bis
m Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 04. August 2011 Bezug genommen. Auch das Vorbringen des Klägers in seinem nachgereichten Schriftsatz ist
lässig, soweit es sich mit dem Versicherungsschein befasst, den die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat eingereicht hat. Soweit es um darüber hinausgehenden neuen Tatsachenvortrag geht, ist es nach § 296a ZPO verspätet und gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder
eröffnen; Rechtsvortrag ist von dieser
rückweisung nicht betroffen. II. Die
lässige Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie die Verwendung der angegriffenen Klauseln in Neuverträgen betrifft; insoweit fehlt es an einer Wiederholungsgefahr. Im Übrigen vermag die Beklagte das nicht an von Amts wegen
berücksichtigenden Verfahrensfehlern leidende Urteil des Landgerichts nicht
erschüttern, so dass die Berufung insoweit
rückzuweisen ist. Soweit die Klage sich dagegen richtet, dass die Beklagte sich im Rahmen bestehender Verträge gegenüber Verbrauchern auf die angegriffenen Klauseln beruft, nimmt der Senat vorab auf die landgerichtlichen Urteilsgründe Bezug, um unnötige Wiederholungen
vermeiden. Der Senat tritt diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen bei. Ferner gilt: A Ein Unterlassungsanspruch des Klägers scheitert nicht per se an der Neufassung des VVG
m
kunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die jeweils angegriffene Klausel
m Zeitpunkt ihrer Verwendung unwirksam war und beim Schluss der mündlichen Verhandlung noch unwirksam ist (vgl.
m insoweit wesensgleichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch BGHZ 175, 238 , Rn. 14 = GRUR 2008, 438 - ODDSET). Davon
trennen ist die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich bei einer Gesetzesänderung entfallen kann (dazu noch unten II. D). 3. Wird die Klage hingegen auf Intransparenz einer Klausel gestützt und nicht auf eine inhaltliche Abweichung vom Gesetzesrecht, so hängt die Unwirksamkeit grundsätzlich nicht von einer Gesetzesänderung ab, wie sie in der Neufassung des VVG
m
Bausparbedingungen BGH, Urteil vom
einer Bindung führen könnte, in Sonderheit eine gesetzlich angeordnete Bindung, ist weder im Tatsächlichen vorgetragen noch im Rechtlichen ersichtlich. C Im Ergebnis
recht und auch mit weitgehend
treffender Begründung hat das Landgericht die angegriffenen Klauseln sämtlich für intransparent und deshalb für unwirksam erachtet, wobei es weder darauf ankommt, ob
gleich eine unangemessene materielle Benachteiligung aus ihnen erwüchse, weil schon die beim Verbraucher entstehende Unklarheit ihn unangemessen benachteiligt; im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klauseln in der im vorliegenden Rechtsstreit heranzuziehenden kundenfeindlichsten Auslegung einen materiell
lässigen Regelungsgehalt hätten. 1. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle
gänglich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB; BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010, a.a.O. , bei juris Rz. 19) gebietet dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich
machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom
Lasten des Kunden als auch die Verrechnungsweise eingehender Zahlungen und die mit einer Vertragsbeendigung oder -änderung einhergehenden Kosten unmissverständlich dargestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom
neigt, folgt dieses Ergebnis jedoch weder
r Lebens- noch
r Rentenversicherung schon daraus, dass die Beklagte ihre Provisionszahlungen und ihre Verwaltungskosten in ihren AVB nicht im Detail offen legt. aa) Das Transparenzgebot führt nicht dazu, dass ein Klauselverwender seine internen Kalkulationsgrundlagen offenbaren müsste.
kennen, die der intendierte Vertrag vorsieht. Aufgrund welcher rechnerischen und kaufmännischen Entscheidungen das Versicherungsunternehmen seine Prämien und seine Leistungszusagen festlegt, ist Teil seiner grundsätzlich freien unternehmerischen Entscheidung und als Internum
gleich Betriebsgeheimnis. Eine vorvertragliche oder vertragliche Offenbarungspflicht kommt diesbezüglich nur aufgrund gesetzlicher Anordnung oder ausnahmsweise dann in Betracht, wenn diese Informationen sich unmittelbar auf die Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung auswirken.
erhalten, so dass seine Renditeaussicht ganz wesentlich dadurch schwindet, dass der von ihm geforderte Preis - für ihn unerkennbar -
einem beachtlichen Teil nicht aus dem Marktwert des Anlageobjektes resultiert. Einem derartigen Irrtum kann der Verbraucher schon nicht erliegen, wenn er über die vertraglichen Leistungen des Versicherers hinreichend unterrichtet wird.
treffend verweist es darauf hin, dass in § 9 Abs. 1 verschiedene Begriffe in Bezug auf das Garantiekapital verwendet werden, ohne dass der Versicherungsnehmer erkennen kann, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt. Er wird aus den unterschiedlichen Begriffen annehmen, dass es sich um verschiedene Rechenwerte handelt.
r Lebensversicherung können im vorliegenden Rechtsstreit nicht herangezogen werden. Denn indem die Beklagte erstmals im Termin
r mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Versicherungsschein
r Kapital-Lebensversicherung vorgelegt hat, hat sie zweitinstanzlich neuen Vortrag gehalten, der nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unerheblich bleibt. Der Kläger hat diesen dahin beanstandet, dass es sich um einen Versicherungsschein für eine Gruppenversicherung handelt, mithin um einen Schein für einen Sonderfall, der nicht allgemeingültig für Lebensversicherungen ist und daher nicht umfassend aussagekräftig. (2.1.1.) Wie vom Landgericht
treffend erkannt, konnte der Inhalt des
gehörigen Versicherungsscheins erstinstanzlich nicht geklärt werden, weil die Beklagte für die Kapital-Lebensversicherung keine Musterpolice vorgelegt hatte, obwohl sie sich mehrfach darauf berufen hatte, weshalb die Bedeutung dieses Dokuments kein rechtlicher Gesichtspunkt war, den die Parteien hätten übersehen können. Vielmehr stand die Informationstiefe im Zentrum des Rechtsstreits, so dass es an der Beklagten war, einen Musterversicherungsschein vorzulegen, wenn sie dies für nützlich erachtete (wie
den AVB Rente E 70 geschehen). Außerdem hat der Kläger dies gerügt, was ein Übersehen im Sinne des § 139 ZPO ausschließt. Die
r Rentenversicherung vorgelegte Police reicht, was auch für die Beklagte auf der Hand liegen musste, nicht aus, Aussagen
r Informationsklarheit in Bezug auf die Kapital-Lebensversicherung
treffen, da beide Policen unterschiedliche Werte erläutern müssten, beide Versicherungsscheine unterschiedliche Vertragstypen betreffen und daher aus dem Inhalt der einen nicht auf den Inhalt der anderen geschlossen werden kann. (2.1.2) Abgesehen davon hat die Beklagte diese Lücke auch in der Berufungsbegründung nicht geschlossen, obwohl das Landgericht in seinem Urteil auf sie eingegangen war. Dies stellt einen groben Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht dar. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
weiterer Aufklärung, die den Rechtsstreit verzögern würde, kommt von daher vorliegend nicht in Betracht. (2.2) Der Inhalt des Versicherungsscheins wäre auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht geeignet, die Intransparenz der Klausel
beseitigen. (2.2.1) Grundsätzlich muss eine Klausel aus sich heraus klar verständlich sein. Jedoch hat der Bundesgerichtshof es für
lässig gehalten, wenn dem Versicherungsnehmer ergänzende Informationen erst im Versicherungsschein mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 09. Mai 2001 - IV ZR 138/99 , VersR 2001, 839 , = BGHZ 147, 373 , bei juris Rz. 27 ff.). Dazu muss sich der Verweis in den AGB an der Stelle finden, die erläutert werden soll (BGH, a.a.O., bei juris Rz. 31). Fügt der Versicherer im Versicherungsschein eine Tabelle
r Klarstellung ein oder bei, so muss diese die entscheidenden Werte enthalten. Unzureichend ist es, wenn sich der Versicherungsnehmer die Werte errechnen muss (BGH, VersR 2001, 839 = BGHZ 147, 373 , bei juris Rn. 30). (2.2.2) Diesen Anforderungen genügt die in dem Versicherungsschein enthaltene Tabelle selbst nach dem Vortrag der Beklagten nicht. Sie erläutert nicht alle wertbezogenen Begriffe, die in der AVB-Klausel genannt werden. Nicht überzeugen kann die Auffassung der Beklagten, es sei unerheblich, dass vom durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs" die Rede sei, während im Versicherungsschein nur der Begriff durchschnittliches Garantiekapital" verwendet werde. Diese begriffliche Abweichung ist nicht zwingend und verursacht beim Verbraucher Unsicherheit, da er hinter zwei unterschiedlichen Begriffen auch unterschiedliche Inhalte vermutet. Daher wäre eine einheitliche Benennung oder eine Erläuterung geboten gewesen. (2.2.3) Außerdem reicht der Hinweis in § 9 Abs. 3 als Bezug auf den Versicherungsschein nicht aus, weil Abs. 1 weitergehende Regelungen enthält als Abs. 3, Abs. 1 eine umfangreiche Bestimmung darstellt und Abs. 2 beide Absätze noch weiter voneinander trennt.
treffend weist das Landgericht
dem darauf hin, dass der Verbraucher bei der
r Auslegung von ABG-Klauseln gebotenen kundenfeindlichsten aller lebensnahen Auslegungen annehmen wird, der ihn gegebenenfalls belastende Abzug sei nach Grund und Höhe durch das Gesetz vorgegeben, obwohl es sich um einen nur vertraglich
vereinbarenden Abzug handelt, dessen Höhe auf einer Wertung aus dem Ermessen der Beklagten resultiert. Ob ein Abzug, wie die Beklagte ins Feld führt, grundsätzlich
lässig wäre, bleibt angesichts dessen belanglos. Dadurch wird der Verbraucher abgehalten, seine Rechte wahrzunehmen, was auch eine inhaltliche Unangemessenheit bedeutet. Dies reicht aber über die Intransparenz der Klausel hinaus und bedarf vorliegend keiner näheren Begründung.
1 ausgeführt, geht auch hier der Bezug auf den Versicherungsschein ins Leere. c) § 10 und § 19 hat das Landgericht ebenfalls
treffend als intransparent angesehen.
folgen ist der Berufung auch in ihren bestimmungsübergreifenden Angriffen. aa) Mit ihrem Hinweis, die Ausführungen
m Stornoabzug seien branchenüblich, verkennt die Berufung
m einen, dass ein rechtswidriges Vorgehen auch dann rechtswidrig bleibt, wenn es branchenüblich ist. bb) Branchenüblichkeit beseitigt die Intransparenz nicht. Eine Vergleichbarkeit von Angeboten innerhalb der Branche könnte nicht ausreichen, dem anlagewilligen Verbraucher einen Vergleich auch mit anderen Anlageformen
erlauben. Dieser ist für ihn aber von Bedeutung. Denn Kapitallebensversicherung und Rentenversicherung dienen der Altersvorsorge und stehen damit in Konkurrenz
versicherungsfremden Produkten wie Fondsparplänen oder langfristigen Banksparverträgen. cc) Ob, was der Kläger bezweifelt, der Versicherungsinteressent auf Anfrage aufklärende Modellrechnungen erhält, kann dahinstehen. Denn wenn er nachfragen muss, hat die Intransparenz bereits die Gefahr entfaltet, dass er einen Vertrag eingeht, ohne die Berechnung gemäß den AVB verstanden
haben. Dies ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH
m Transparenzimport unheilbar. dd) Beratungsgespräche vermögen die Intransparenz einer Klausel gleichfalls nicht
beseitigen. Die Beklagte hat auch weder dargelegt noch auf das Bestreiten des Klägers unter Beweis gestellt, dass solche Gespräche ausnahmslos vor Vertragsschluss stattfinden und mit welchem Inhalt. Eine tatsächliche Vermutung für ein umfassend aufklärendes Beratungsgespräch besteht nicht. Die in der Rechtsprechung
findenden Entscheidungen über Beratungsfehler stehen einer dahingehenden Vermutung entgegen. e) §§ 14, 15 und 24 der AVB Rente E 70 hat das Landgericht in gleicher Weise im Ergebnis
treffend gewürdigt. Auch bezüglich dieser Bestimmungen kann auf dessen Ausführungen und diejenigen oben
den AVB Leben E 1 im Grundsatz verwiesen werden. Ergänzend sei angemerkt:
r Rentenversicherung eine Musterpolice vorgelegt, deren Authentizität der Kläger nicht in Zweifel ziehen will. Sie gibt dem Verbraucher indes keinen Aufschluss über die uneinheitliche Terminologie. Auch die Berufung behauptet nicht, dass die Tabelle alle in § 14 genannten Parameter enthalte und erläutere. Sie hält dies nur für entbehrlich. Dem ist aber nicht
folgen, wie schon vom Landgericht dargelegt und oben vertieft. f) Unerheblich ist angesichts dessen, ob dem Landgericht nicht darin
folgen wäre, dass sich eine Intransparenz auch aus dem Aufbau der AVB-Werke ergebe. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Landgericht darin
folgen wäre, dass die Abzugsberechnung mit ihren unterschiedlichen Prozentabschlägen für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sei. Zweifelsohne wird ein großer Teil der Verbraucher nicht im Stande sein, den Rechenweg nachzuvollziehen. Dies wäre aber nur erheblich, wenn es Folge einer verschleiernden oder unklaren Darstellungsweise der Beklagten wäre und nicht allein aus der versicherungsmathematischen Komplexität folgte. Diese haben beide Teile des Vertrages hinzunehmen. Fehl geht allerdings die Kritik der Berufung an der Verständniskraft der Kammer. Denn von einem durchschnittlichen Verbraucher kann nicht mehr an Verständnis erwartet werden als von einer mit drei Berufsrichtern besetzten landgerichtlichen Zivilkammer. D Die aus dem Verstoß im Jahr 2007 begründete Wiederholungsgefahr besteht nur insoweit fort, wie die Beklagte sich auf die angegriffenen Klauseln in bestehenden Verträgen gegenüber Verbrauchern auch
künftig berufen; hingegen ist die Verwendungsgefahr für Neuverträge entfallen (vgl. auch Hans. OLG Hamburg vom
sagen oder ein zeitweises Wohlverhalten muss sich der Unterlassungsgläubiger regelmäßig nicht verweisen lassen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände mit einer erneuten Verwendung der angegriffenen Klauseln nicht mehr
rechnen ist. 2. Für das klägerische Unterlassungsbegehren ist
unterscheiden: a) Soweit der Beklagten verboten werden soll, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klauseln
berufen, greifen die Argumente der Beklagten gegen eine Wiederholungsgefahr unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses nicht. Auf diese Verträge sind maßgebende Bestimmungen des VVG alter Fassung weiter anzuwenden, so dass auch aus der Gesetzesänderung kein Wegfall der Wiederholungsgefahr bezüglich des Sichberufens abgeleitet werden kann.
folgern ist, dass sie entfallen ist. bb) Vorliegend hat der Senat davon auszugehen, dass die Beklagte die beanstandeten Klauseln seit dem 01. Januar 2008 nicht mehr verwendet hat. Der Kläger hat demgegenüber nicht substantiiert vorgetragen, wann die Beklagte eine dieser Klauseln nach dem genannten Zeitpunkt noch verwendet habe; er hat nur Mutmaßungen hierzu geäußert. Dies reicht als wirksames Bestreiten nicht aus. Der Vortrag der Beklagten, sie wolle diese Klauseln auch künftig nicht mehr verwenden, ist vor dem Hintergrund der grundlegenden Rechtsänderung durch die Neufassung des VVG und aufgrund der VVG-InfoV auch plausibel. Der Einwand des Klägers, die Beklagte verwende gleichlaufende Bedingungen, trägt demgegenüber auch nicht. Der Kläger wäre gehalten, diese gesondert anzugreifen, sofern er sie für unzulässig hält. Er kann sich nicht darauf
rückziehen, diese Bedingungen enthielten nur formal Änderungen, die ein treuwidriges, rein äußerliches Entweichen aus dem Verbotsumfang bewirken sollten. Inhaltlich und in ihren Bezugnahmen gingen einzelne der angegriffenen Bestimmungen durch die Gesetzesänderung ins Leere, so dass deren Verwendung aus Sicht der Beklagten im Neugeschäft sinnwidrig wäre. Desweiteren ist der lange Zeitraum von über dreieinhalb Jahren
berücksichtigen, der zwischen der Gesetzesänderung und dem Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz beanstandungsfrei verstrichen ist. Eine offensichtliche Unzulässigkeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die darauf schließen ließe, dass der Verwender sein unrechtmäßiges Verhalten ohne Rücksicht auf das Gesetz betriebe und daher damit
rechnen sei, dass er es ungeachtet der neuen Rechtslage fortsetzen werden, vermag der Senat in dem Ausgangsverstoß nicht
erkennen. Die Beklagte bewegt sich in einer tatsächlich wie rechtlich komplexen Rechtsmaterie, in der der Versicherer stets in der Gefahr steht, mit bisweilen gegenläufigen Vorwürfen in Bezug auf eine Intransparenz seiner AGB überzogen
werden. Darin unterscheidet sich das vorliegende Klauselverfahren auch von Unterlassungsklagen, die auf einen Wettbewerbsverstoß - in Sonderheit auf unlautere Werbung - gestützt werden. Das Verhalten der Beklagten im Prozess führt
keiner anderen Beurteilung. Zwar hätte es der Beklagten offen gestanden, eine Unterwerfung unter Verwahrung gegen die Kostenlast
erklären. Soweit sie dazu aber nicht materiell-rechtlich verpflichtet war, kann ihr nicht
m Nachteil gereichen, dass sie diesen Weg nicht beschritten hat. Auch eine Erstbegehungsgefahr - auf welche die Klage nicht gestützt wird - ist dadurch nicht entstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat misst dem grundsätzlich unbegrenzten Neukundengeschäft auf der Grundlage des Klagevorbringens einen höheren Wert
als dem tendenziell auslaufenden Bestandsgeschäft und gewichtet beide im Verhältnis 2:1
einander. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Streitwert schätzt der Senat nach § 3 ZPO. IV. Ein Grund, die Revision
zulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Bei der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die dazuhin von einer Sonderkonstellation bestimmt ist. Die Frage der
lässigkeit der angegriffenen AGB ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung
beantworten. Soweit es die §§ 9, 10 und 19 angeht kommt hinzu, dass die Grenzen des Transparenzimports aus dem Versicherungsschein keine entscheidungserhebliche Rolle spielen, weil der Versicherungsschein unbeachtlich bleiben musste. Permalink: http://openjur.de/u/357525.html Kommentare
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