Wenn dem Geschädigten ein Restwertangebot zeitnah nach einem Verkehrsunfall zugeht und er sein Fahrzeug noch nicht verkauft hat, muss er sich dieses Angebot zurechnen lassen, wenn es ansonsten inhaltlich annehmbar ist. Inhaltlich annehmbar ist grundsätzlich ein verbindliches Angebot, das der Geschädigte mittels eines Anrufs unter einer angegebenen Rufnummer annehmen kann und bei dem der Aufkäufer das Fahrzeug für den Geschädigten kostenfrei nach Absprache mit diesem abholt sowie bar bezahlt. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vorher Sicherheit in voller Höhe leistet. Streitwert: 1.316,00 Euro. Tatbestand Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 09.04.2011, wobei nur die Schadenhöhe streitig ist und dort die Anrechenbarkeit von Restwertangeboten sowie der Nutzungsausfall in Grund und Höhe. Am 09.04.2011 beschädigte der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Pkw der Klägerseite. Der Haftungsgrund ist unstreitig. Teilweise wurde der Schaden schon beglichen. Es liegt wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs beträgt 2.000,00 Euro. Das Fahrzeug wurde mittels einer groben Reparatur an der Rückleuchte wieder notdürftig instand gesetzt, von der Klägerseite in der Folge gefahren und nicht verkauft. Die Klägerseite hat das Fahrzeug zwischen dem Sachverständigengutachten vom 13.04.2011 und der Grobreparatur vom 06.05.2011 in einem Zeitraum von etwa 3 Wochen, mithin 1898 km weit bewegt. Das Fahrzeug ist etwa 11 Jahre alt und hat eine Laufleistung von über 300 000 km. Die Beklagtenseite hat 1.090,00 Euro auf den Schaden bezahlt. Die Beklagtenseite hat weiter Aufrechnung in Höhe von 224,29 Euro erklärt, da sie irrig weitere 224,29 Euro bezahlt hatte. Unstreitig bestand für die Zahlung kein Anlass oder Rechtsgrund. Das Sachverständigengutachten der Klägerseite vom 14.04.2011 weist einen Restwert von 50 Euro aus (K1, Bl. 10 d.A.). Die Beklagtenseite hat dem Geschädigten zunächst am 16.05.2011 ein verbindliches Restwertangebot über 870 Euro eines nicht regional ansässigen Aufkäufers zugeleitet, nach dem ein Anruf bei diesem unter der angegebenen Telefonnummer ausreichend würde, um das Angebot anzunehmen. Darauf würde der Aufkäufer das Fahrzeug nach Absprache mit dem Geschädigten für jenen kostenfrei abholen und bar bezahlen. Am 04.10.2011 übermittelte die Beklagtenseite ein weiteres verbindliches Angebot eines regional näher gelegenen Aufkäufers mit der Höhe von 720 Euro. Die Nutzungsausfalldauer ist in Höhe von einem Tag unstreitig. Die Klägerseite trägt vor, der Restwert des Unfallfahrzeugs sei vom Sachverständigen mit 50,00 Euro zutreffend ermittelt worden. Die Klägerseite erklärt weiter, es stünde ihr eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 12 Tage zu á 38,00 Euro. Sie habe zunächst vom Unfall bis zum Eingang des Gutachtens 7 Tage benötigt, weiter habe sie 3 Tage überlegt, was mit dem verunfallten Fahrzeug geschehen solle und dann habe die grobe Instandsetzung 2 Tage gebraucht. Die Klägerseite meint, anderweitige Restwertangebote habe sie nicht berücksichtigen müssen, insbesondere da sie jedenfalls über eine Woche nach der umstrittenen Wartefrist auf Restwertangebote erfolgt seien. Die Angebote seien aber auch inhaltlich nicht zu beachten, da sie nicht annehmbar seien. Die Klägerseite beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.316,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2011 sowie weitere 131,20 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagtenseite beantragt, Klagabweisung. Über die unstreitige Nutzungsausfalldauer von einem Tag hinaus, wird vorgetragen, dass das Fahrzeug ansonsten benutzbar gewesen sei und auch benutzt wurde. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Klägerseite offensichtlich mit dem verunfallten Fahrzeug noch umfangreich gefahren sei, auch habe die Grobreparatur nicht 2 Tage brauchen können. Weiter sei der Nutzungsausfall mit 38,00 Euro zu hoch bemessen. Aufgrund der Fahrleistung und des Alters des Fahrzeugs, sei das Fahrzeug zwei Klassen tiefer einzustufen als ein entsprechendes Neufahrzeug, mithin seien 29,00 Euro angemessen. Die Beklagtenseite meint, da das Fahrzeug nach wie vor nicht verkauft sei, seien die verbesserten Restwertangebote zu beachten. Die Angebote seien verbindlich, der Geschädigte habe keinen größeren Aufwand als bei einem Verkauf auf dem regionalen Markt oder sonstige Nachteile. Die Angebote seien daher akzeptabel. Zum weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hatte nach schriftlichem Vorverfahren mit Zustimmung der Parteien ins schriftliche Verfahren gewechselt, ein Vergleichsvorschlag war nicht angenommen worden. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. A Die Klage ist zulässig. I. Gem. § 17 ZPO konnte die Beklagte an ihrem Sitz unabhängig vom Unfallort verklagt werden. II. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich nach dem Zuständigkeitsstreitwert, der nicht über 5.000,00 Euro liegt, § 23 Ziffer 1 GVG. B Die Klage ist unbegründet. Der Klägerseite steht kein weiterer Schadenersatz zu, gleich, ob aus §§ 17 , 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG oder §§ 823, 249BGB oder einer anderen Norm. Denn der Schadensersatzanspruch ist insgesamt durch Erfüllung (§ 362 BGB) und Aufrechnung (§ 389 BGB) erloschen. I. Weiterer Wiederbeschaffungsaufwand über die regulierten 1090 Euro steht der Klägerseite nicht zu. Denn die Beklagtenseite hat mehrere annehmbare Restwertangebote vorgelegt, die sich die Klägerseite anrechnen lassen muss. Vom unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 2.000,00 Euro war schon das erste Restwertangebot abzuziehen (870 Euro), sowie weitere 40 Euro (§ 287 ZPO) im Rahmen der Differenzbesteuerung, da kein neues Fahrzeug beschafft wurde, somit die Steuer nicht angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB), so dass sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von1090 Euro ergibt, der beglichen wurde (§ 362 BGB). Schon das erste Angebot, Bl. 48 d. A, war annehmbar, sowohl inhaltlich wie zeitlich.
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