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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - Az. L 2 U 4809/10

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Gr

§ 548Nr.

92; BSG

§ 548Nrn. 82 und 97; Soz

R 3-2200 § 548 Nrn. 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht ( BSGE 58, 76 , 77 =

§ 548Nr.

70; BSGE 61, 127 , 128 =

§ 548Nr 84).

Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können ( BSGE 58, 80 , 83 =

§ 555aNr 1 mw

N; BSGE 61, 127 , 128 =

§ 548Nr 84).

Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (vgl. insgesamt zum Vorstehenden Urteil des BSG vom 14.12.1999, B 2 U 3/99 R , SozR 3-2700 § 8 Nr. 1 , zitiert nach , dort Rn. 15). Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist - wie bei der Vorgängervorschrift des § 550 Abs 1 RVO - der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist - nach wie vor - gesetzlich nicht festgelegt (vgl. etwa BSG 05.05.1998, B 2 U 40/97 R , BSGE 82, 138 -143, zitiert nach , dort Rn. 13 m.w.N.). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen (rechtlich) zusammenhängt, d.h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder - nach deren Beendigung - in der Regel die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit (sog. dritter Ort ) zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG 05.05.1998 a.a.O. ). Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76 , 77 =

§ 548

Nr 70; BSGE 61, 127 , 128 =

§ 548Nr 84 mw

N), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80 , 82 =

§ 555aNr 1 mw

N; zum Ganzen Urteil des BSG vom 03.12.2002, SozR 3-2700 § 8 Nr. 13 , zitiert nach , dort Rn. 17). Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein "dritter Ort" den Ausgangspunkt bzw Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges bildet, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten, sich zur Arbeit zu begeben oder hiervon zurückzukehren oder davon rechtlich wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am "dritten Ort" zu unternehmen (Urteil des BSG vom 03.12.2002, Az. B 2 U 18/02 R , zitiert nach , dort Rn. 19 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss (a.a.O. Rn. 20). Ein wesentliches, wenn auch nicht das allein entscheidende Kriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist mithin die Entfernung, wobei die neuere Rechtsprechung des BSG ausdrücklich fordert, stärker als bisher die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei kommt insbesondere der Frage eine besondere Bedeutung zu, ob am "dritten Ort" Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt wurden oder werden sollen, die keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit an sich haben, oder ob es sich um Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb zugute kommen sollen, wie zB dringende Arztbesuche zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (hierzu und zum Folgenden vgl. Urteil des BSG vom 03.12.2002, Az. B 2 U 18/02 R , zitiert nach , dort Rn. 21 m.w.N.). Diese betriebsbezogenen Umstände beeinflussen zwar nicht die Beurteilung der Angemessenheit des Weges vom "dritten Ort", können ihn jedoch im Sinne einer Betriebsdienlichkeit prägen (BSG 02.05.2001, B 2 U 33/00 R , Rn. 20, zitiert nach ). Wege zum Ort der Tätigkeit, die nach einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung vom dritten Ort angetreten werden, stehen unter Versicherungsschutz, wenn die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg steht. Das gilt auch für Wege vom Ort der Tätigkeit zu einem dritten Ort. Ist der Weg zum oder vom dritten Ort unverhältnismäßig, unangemessen länger als von der Wohnung zum oder vom Ort der Tätigkeit, wird die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht durch die beabsichtigte oder beendete betriebliche Tätigkeit geprägt, sondern durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung am dritten Ort. Hat dagegen der Aufenthalt am dritten Ort betriebsdienliche Motive, war er also - aus der Sicht des Versicherten - dem Betrieb zu dienen bestimmt, ist der innere Zusammenhang auf dem Weg dann - eher - anzunehmen, auch wenn dieser Weg nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum regelmäßig zurückgelegten Weg steht. Die erforderliche Prägung des Weges durch betriebsdienliche Zwecke wird um so eher anzunehmen sein, je näher die beabsichtigte oder schon vollzogene Verrichtung am dritten Ort der eigentlichen versicherten betrieblichen Tätigkeit steht. Das gleiche gilt auch, wenn nach einem rein eigenwirtschaftlichen Aufenthalt am dritten Ort der Weg zum Ort der Tätigkeit aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen angetreten wird (vgl. Urteil des BSG a.a.O. Rn. 21). Letztlich kann vorliegend offen bleiben, ob der Umstand, dass der Kläger sich vorgestellt hat, mit der Durchführung der Psychotherapie zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zumindest auch - mittelbar - betrieblichen Zwecken zu dienen, geeignet ist, dem Weg von der beendeten betrieblichen Tätigkeit zur Psychotherapeutin Dr. V. in L. eine Prägung im Sinne einer Betriebsdienlichkeit zu verleihen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stünde dann lediglich der Weg zur Praxis von Dr. V., die dann als dritter Ort im Sinne der dargestellten Rechtsprechung anzusehen wäre, unter Versicherungsschutz, und dieser dritte Ort träte dann als Endpunkt des Versicherungsschutzes an die Stelle der Wohnung (Urteil des BSG vom 03.12.2002, B 2 U 18/02 R , zitiert nach , dort Rn. 18 a.E.). Der Rückweg von der Praxis nach Hause, und auf diesem erlitt der Kläger den Verkehrsunfall, stünde auch bei Eingreifen der dargestellten Rechtsprechung zum dritten Ort nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Abgesehen davon kann die Praxis Dr. V. in L. auch wegen des nur einstündigen Aufenthalts des Klägers dort nicht als dritter Ort angesehen werden. Das Bundessozialgericht verlangt seit der teilweisen Aufgabe der zuvor für Wege zum und von dem Ort der beruflichen Tätigkeit bestehenden uneinheitlichen Rechtsprechung im Urteil vom 05.05.1998 (Az. B 2 U 40/97 R , BSGE 82, 138 -143, zitiert nach , dort Rn. 18) nunmehr einheitlich zwei Stunden Aufenthalt ohne Anrechung des Weges zu dem anderen Ort (a.a.O. Rn. 14), damit ein Ort dritter Ort im Sinne der Rechtsprechung sein kann. Hier hat sich der Kläger somit auf einem sog. Abweg befunden, einer Unterbrechung des versicherten Heimweges von der beruflichen Tätigkeit mit anderer Zielrichtung und - allenfalls - mittelbarem betrieblichem Bezug, denn mit dem Aufsuchen der Therapeutin zur Durchführung einer Therapiesitzung bezweckte der Kläger die Erhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Gesundheit und verfolgte damit unmittelbar eigenwirtschaftliche und nur allenfalls mittelbar betriebliche Zwecke. Er hat sich somit, da er noch nicht wieder den gewöhnlichen Weg von dem Ort der versicherten Tätigkeit zu seiner Wohnung erreicht hatte, während des erlittenen Verkehrsunfalls auf der B 27 bei L. nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung befunden (vgl. a.a.O. Rn. 19; vgl. ferner bereits Urteil vom 18.12.1979, 2 RU 53/78,

§ 550Nr 42, zitiert nach , dort Rn.

9). Ein Versicherter, der den Weg von dem Ort der versicherten Tätigkeit bis zu 2 Stunden unterbrochen hat, steht nach Beendigung der Unterbrechung erst nach Erreichen der gewöhnlichen Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur Wohnung wieder unter Versicherungsschutz. Aus diesen Gründen war daher die Berufung insgesamt zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/357580.html Kommentare

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