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Eintritt eines Rechtsschutzfalles, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte . Außerdem begehrt der Kläger Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 911,80. Die Beklagte hat auf Abmahnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung abgelehnt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei gem. § 307 BGB unwirksam, weil sie sowohl intransparent als auch inhaltlich unangemessen benachteiligend sei. Die Klausel sei zu unbestimmt, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aufgrund unbestimmter Begriffe wie unnötig und Erschwerung verursachen könnte nicht erkennen könne, welche Obliegenheit von ihm verlangt werde. Dem Versicherungsnehmer werde eine kostenrechtliche Prüfung und eine Prognoseentscheidung abverlangt, was mangels entsprechender Ausbildung zu weitgehend sei. Rechtskenntnisse seines Rechtsanwalts habe sich der Versicherungsnehmer nicht zurechnen zu lassen. Während
VVG nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung sanktioniert werden dürfe, sei gegebenenfalls der kostenauslösende Versuch einer außergerichtlichen Einigung nicht schuldhaft, entspreche vielmehr nur der Beachtung der Schadensminderungspflicht aus § 82 VVG. Die Klausel relativiere das Leistungsversprechen gem. §§ 1-6 ARB.
der kundenfeindlichsten Auslegung verliere der Versicherungsnehmer darüber hinaus seinen Versicherungsschutz schon bei der bloßen Gefahr der Kostenerhöhung oder einer Erschwerung der Kostenerstattung. Der in § 17 Abs. 6 ARB gestattete Gegenbeweis des Versicherungsnehmers widerspreche der gesetzlichen Beweislastverteilung. Der Kläger war ferner der Ansicht, dass er jedenfalls bei schwierigen Fällen wie dem vorliegenden berechtigt sei, vorgerichtlich zur Beratung und Verfassung der Abmahnung externen Sachverstand seines Prozessbevollmächtigten beanspruchen zu dürfen. Deshalb sei die Geltendmachung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in voller Höhe berechtigt. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die
stehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen: [§ 17 Verhalten
Eintritt des Rechtsschutzfalles
teile auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten abwäge. Er müsse sich nicht anders verhalten als wenn er nicht rechtsschutzversichert wäre. Zu dieser Sorgfaltspflicht gehöre gegebenenfalls die Erfragung anfallender Gebühren. Der Versicherungsnehmer habe sich gegebenenfalls die Kenntnis seines beauftragten Rechtsanwalts zurechnen zu lassen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft oder direkt Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt bis maximal 2 Jahre, zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die
stehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen: [§ 17 Verhalten
Eintritt des Rechtsschutzfalles
1 S. 2 BGB unwirksam. Die Rechtsbegriffe unnötig und verursachen könnte seien zu unbestimmt, als dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer mangels tieferer Rechtskenntnisse die Auslegung zumutbar richtig vornehmen könne und führten zur Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Pflichten des Versicherungsnehmers. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, da
dem Wortlaut ausreiche, dass nur die Gefahr bestehe, eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch den Gegner zu verursachen, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Versicherer tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Allerdings könne der Kläger nur die Erstattung einer allgemeinen Kostenpauschale für die Abmahnung verlangen, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche nicht erforderlich gewesen sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und anführt, die Klausel entspreche nur dem Gesetzeswortlaut der §§ 82 Abs. 1, 86 Abs. 2 1 VVG und begründe darüber hinaus eine Privilegierung des Versicherungsnehmers. Sie entspreche dem Transparenzgebot und stelle keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
G ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verwendung zusteht.
G kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die
den §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind. a) Die vorstehende Klausel ist in ihren beiden zu entscheidenden Teilen nicht - wie die Beklagte meint -
3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen. Zwar führt die Beklagte zutreffend an, dass deklaratorische Klauseln, die mit Rechtsvorschriften übereinstimmen und keine konstitutive Wirkung haben, nicht der Inhaltskontrolle unterliegen. Demgegenüber ist die Inhaltskontrolle bei Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder aushöhlen, eröffnet (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 307 Rn. 43, 45; BGH NJW 1993, 2369 ; BGH NJW 1999, 2279 ; BGH NJW 2001, 2012 ; BGH NJW-RR 2008, 189 ; BGH VersR 2009, 769 ). Dies gilt insbesondere für rechtsergänzende AGB, die im Vollzug eines ergänzungsbedürftigen Gesetzes den gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausfüllen (BGH NJW 2001, 2012 ). Maßgebend sind hiernach die gesetzlichen Regelungen der §§ 125 , 82 , 86 VVG.
VVG ist der Rechtsschutzversicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. § 82 Abs. 1 VVG regelt die Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen hat. Ferner ist in § 86 Abs. 2 VVG die Obliegenheit normiert, wonach der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken hat. Demgegenüber hat der Versicherungsnehmer
der hier zu beurteilenden Klausel soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte . Indem hierdurch etwaige Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers auf die Rechtsschutzversicherung konkretisiert werden und vom Versicherungsnehmer bereits alles zu vermeiden ist, was auch nur geeignet ist, zu einer Kostenerhöhung oder Erschwerung des Erstattungsanspruchs zu führen, beschränkt sich die Klausel gerade nicht auf die bloße Wiedergabe der angeführten gesetzlichen Regelungen, sondern geht vielmehr über sie hinaus. Sie ist daher - ungeachtet § 307 Abs. 3 S. 2 BGB - insgesamt der Inhaltskontrolle zugänglich. b) Vor Prüfung der Klausel
gefestigter Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH NJW 1993, 2369 ; BGH NJW 2006, 2545 ). Für die Wirksamkeitsprüfung im Rahmen des Unterlassungsklageverfahrens ist dabei von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen (BGH NJW 2009, 2051 ; BGH NJW 1993, 2369 ; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage, § 1 UKlaG Rn. 6).
1 S. 2 BGB gegen das Transparenzgebot. Hiernach ist der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen
teile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies
den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2006, 2545 ; BGH VersR 2005, 639 ). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen
teile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies
den Umständen gefordert werden kann (BGH VersR 2009, 1622 ). Im Hinblick auf die Fassung von Obliegenheiten muss wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sowie klar und eindeutig erkennbar sein, was im Einzelnen verlangt wird. Diese Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört gleichzeitig zum gesetzlichen Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1659 ; OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 146/11 zitiert
juris). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Klausel nicht gerecht. Denn der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann § 17 Absatz 5
BGB scheidet bereits aus, weil es sich bei Obliegenheiten nicht um Verbindlichkeiten im Sinne des § 278 Abs. 1 S. 2 BGB handelt. Im Übrigen verbietet sich eine generelle Betrachtungsweise der Zurechnung des Handelns eines Rechtsanwalts als Wissensvertreter oder Wissenserklärungsvertreter schon deshalb, als es jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig ist, ob sich der an den Rechtsanwalt erteilte Auftrag nur auf die Wahrnehmung der Rechte einer Partei gegenüber dem Gegner bezieht und die Beauftragung gerade nicht die Geltendmachung der Rechte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag oder die Wahrnehmung etwaiger Obliegenheiten der Partei gegenüber dem Rechtsschutzversicherer umfasst, zumal etwa die Einholung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten für den Rechtsanwalt vergütungsrechtlich auch eine andere Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG als die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Gegner sein kann (vgl. KG Berlin AnwBl 2010, 445 ; a. A. OLG München JurBüro 1993, 163 ; offen lassend BGH NJW 2011, 1222 ). d) Auch
G setzt das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., UKlaG § 1 Rn. 6). Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2002, 2386 ). Die Beklagte hat die streitgegenständliche Klausel ab dem Jahr 2010 verwendet. Für den Kläger streitet insoweit eine tatsächliche Vermutung. Weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die Zusage, die Klausel nicht mehr zu verwenden, reichen aus, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, zumal wenn wie vorliegend der Verwender noch im Prozess die Wirksamkeit der Klausel verteidigt und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (BGH WM 2000, 1967 ; BGH NJW 2002, 2386 ; Senat, Urteil vom 20.02.2003 - 12 U 210/02 = NJW-RR 2003, 778 ). 2) Die unselbständige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist, dass der Abmahnende grundsätzlich gem. §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der durch eine begründete Abmahnung entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sind allerdings nur dann erstattungsfähig, wenn wegen der Schwierigkeit der Sache die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war (BGH VersR 2009, 374 ).Voraussetzung für die Eintragung und deren Bestand als Einrichtung im Sinne der §§ 3 , 4 UKlaG ist, dass der Verband Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist aber ebenso wie bei einem Verband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nur gewährleistet, wenn die dazu erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vorhanden ist (BGH NJW 1972, 1988 ; BGH NJW 1986, 1347 ; BGH NJW 2006, 301 ). Dazu gehört, dass der Verbraucherverband mit den ihm
G zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. Er muss dazu Mitarbeiter beschäftigen, die in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die §§ 307 -309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG zu erkennen. Ein personell so ausgestatteter Verbraucherverband ist regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Das schließt es nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Hinzuziehung eines am Sitz des Verbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn ein eingehendes persönliches Mandantengespräch erforderlich war (BGH NJW 2006, 301 ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist weder schlüssig aufgezeigt noch unter Beweis gestellt, dass der Kläger selbst zur Erstellung einer einfachen Abmahnung nicht in der Lage wäre. Darüber hinaus war die vorgerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mangels erhöhter Schwierigkeit und besonderen Beratungsbedarfs nicht erforderlich, zumal dem Kläger bereits zu den streitgegenständlichen Fragen die Hinweise des Bundesgerichtshofs gemäß Terminsnachricht vom 22. Mai 2009 ( IV ZR 352/07 )(Anlage K 2, AH I 19) vorlagen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 2 ZPO. Obwohl der Kläger mit der unselbständigen Anschlussberufung unterlegen ist, waren die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, da durch die Anschlussberufung, die sich nur auf die Erstattung von Nebenforderungen bezog, keine gesonderten Gebühren ausgelöst wurden und das Unterliegen des Klägers als geringfügig anzusehen ist.IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO gestützt.V. Die Revision war
1, 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die im Streit stehende Frage eine Vielzahl von Versicherungsverträgen betrifft und ihr daher grundsätzliche Bedeutung beikommt. Permalink: http://openjur.de/u/357596.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.