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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - Az. 5 S 920/10

Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Sägemättlen der Gemeinde Herrischried vom 06.04.2009 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergeri

§ 47Vw

GO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ). Wer sich - wie der Antragsteller - als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. ). Diese Grundsätze gelten auch im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1999 - 4 CN 18.99 -,

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GO Nr. 132 u. Urt. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 für Satzungen i.S. des § 7 Abs. 1 BauGB-MaßnG). Danach kann dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Der Antragsteller trägt substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass seine abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung fehlerhaft behandelt wurden. Dies gilt sowohl für sein Wohn- (

  1. a)wie sein Waldgrundstück (b).
  2. a)Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: der zugelassenen Sport- und Freizeitanlage - oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -,

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GO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -,

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GO Nr. 144). Auch dessen Interesse, als Folge des vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung seines Grundstücks dienenden Straße - hier: des Johann-Peter-Hebel-Wegs - verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -,

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GO Nr. 144). Diese privaten Belange sind vor dem Hintergrund der bisherigen planungsrechtlichen Situation auch keineswegs nur geringfügig betroffen oder gar schutzunwürdig. Dass das Wohngrundstück des Antragtellers schon bisher von den von ihm beanstandeten Auswirkungen des Vorhabens betroffen war, ändert daran nichts, da diese ohne Rechtsgrundlage betrieben wurde. Davon, dass jene die Schwelle zur Geringfügigkeit noch nicht überschritten hätten, kann ebenso wenig die Rede sein. Abgesehen von diesen Auswirkungen ist das Grundstück des Antragstellers aber von einer ruhigen Orts- und Waldrandlage geprägt. Inwiefern sich in der näheren Umgebung bereits andere Freizeitanlagen befänden, die eine Vorbelastung bewirkten, die die Lärmwirkungen des Vorhabens als irrelevant erscheinen ließen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit dem Zu- und Abgangsverkehr verbundenen Verkehrslärmimmissionen. Dass diese von einem gewerblichen Verkehr überlagert würden, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen. Darauf, ob gar die zulässigen Grenz- bzw. Richtwerte - etwa nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (

  1. BImSchV), der TA-Lärm oder LAI-Freizeitrichtlinie - überschritten werden oder inwiefern noch von sog. seltenen Ereignissen auszugehen sein könnte, kommt es hierbei nicht an. Auch aus der von der Antragsgegnerin selbst - nicht von einem hierfür qualifizierten Ingenieurbüro - erstellten Verkehrsbeurteilung folgt nicht, dass die vorgenannten Belange des Antragstellers allenfalls geringfügig betroffen wären. Jene erweist sich schon deshalb als unbrauchbar, weil ihr unrealistische Annahmen zugrundeliegen. Weder konnte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass größere Gruppen bzw. Besucher der sog. Events ausschließlich über die Liststraße anführen und von den dortigen gemeindeeigenen Parkplätzen aus die Anlage zu Fuß aufsuchten, noch erschien gewährleistet, dass für den übrigen Trainings- bzw. Schulungsbetrieb ausreichend Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen bzw. in der unmittelbaren Nachbarschaft zur Verfügung stünden, welche die vom Antragsteller befürchteten nachteiligen Wirkungen reduzieren könnten. Insofern ist aber ohne Weiteres möglich, dass die vorgenannten Belange des Antragstellers in der Abwägung unzureichend behandelt wurden. Nichts anderes gilt für den vom Antragsteller angeführten Belang, namentlich durch den auf der Anlage u. a. vorgesehenen Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste keinen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Zwar ist es nicht Aufgabe eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans, die Einhaltung der Voraussetzungen einer für den Anlagenbetrieb etwa erforderlichen Personalkonzession - hier einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG - sicherzustellen; entsprechende Regelungen, die nicht unmittelbar von bodenrechtlicher Relevanz sind, könnten allenfalls im Durchführungsvertrag getroffen werden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB
  2. A. 2007, § 12 Rn. 8). Anderes gilt jedoch, soweit - wie auch hier - für den ordnungsmäßigen Betrieb einer solchen Anlage auch bodenrechtliche Regelungen (hier zur Gewährleistung der äußeren Sicherheit, etwa durch entsprechende bauliche Anlagen wie Umzäunungen bzw. Einfriedigungen) erforderlich erscheinen. Da von solchen abgesehen wurde, kommt auch insoweit eine Rechtsverletzung des Antragstellers - als angrenzender Grundstückeigentümer aber auch als das angrenzende Waldgelände potentiell betretender Erholungssuchender (vgl. § 37 Abs. 1 LWaldG) - in Betracht. Auf einen in seinen Einwendungen noch geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch könnte sich der Antragsteller allerdings nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher seine Antragsbefugnis nicht begründen. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im (selben) Plangebiet liegt, auch keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Plangebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG RP, Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2011 - 8 S 2581/10 -, BauR 2011, 1800 ), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets schon keine (sonder) gebietsfremde Nutzung in Rede. Letztlich geht es dem Antragsteller auch nur darum, mit seinem wohl in einem faktischen reinen, jedenfalls aber in einem faktischem allgemeinen Wohngebiet belegenen Wohngrundstück keinen wohnunverträglichen, insbesondere rücksichtslosen Wirkungen aus dem benachbarten Sondergebiet ausgesetzt zu sein. Mit dem sog. Gebietserhaltungsanspruch hat dies freilich nichts zu tun (vgl. hierzu auch Stühler, BauR 2011, 1576 ff.). Auch aus der in seinen Einwendungen ebenfalls angeführten Minderung des Werts seines Wohngrundstücks ließe sich eine Antragsbefugnis nicht herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen Abwägungsposten darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -,

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GO Nr. 102).) b) Eine Antragsbefugnis kann dem Antragsteller auch hinsichtlich seines Waldgrundstücks nicht abgesprochen werden. So liegt auf der Hand dass er durch die zugelassenen Nutzungen, insbesondere durch die ohne bauliche Schutzvorkehrungen zugelassene Schießstätte mit Armbrüsten in der ihm nach den §§ 12 ff. LWaldG obliegenden Bewirtschaftung seines Waldes beeinträchtigt sein kann.

  1. Auch § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, zumal auf die entsprechenden Rechtsfolgen erst im Zusammenhang mit der erneuten - eingeschränkten - Auslegung hingewiesen wurde.
  2. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -,

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GO Nr. 156 m.w.N.). So ist nicht etwa offensichtlich, dass der Beigeladene bei Ungültigerklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sein Vorhaben aufgrund der ihm in der Zwischenzeit erteilten Baugenehmigung gleichermaßen verwirklichen könnte. Abgesehen davon, dass sich die nachteiligen Rechtswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf die unter dem 17.06.2010 (nachträglich) genehmigten baulichen Anlagen beschränken, hat der Antragteller auch gegen diese Baugenehmigung fristgerecht Widerspruch eingelegt. Das Rechtsschutzinteresse kann dem Antragsteller aber auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil bei Ungültig-erklärung des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans der bereits am 08.12.2008 beschlossene - inhaltsgleiche - vorhabenbezogene Bebauungsplan Sägemättlen zur Anwendung gelangte, gegen den der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres Normenkontrollantrag gestellt hatte. Denn aufgrund der in § 5 der Satzung enthaltenen irreführenden Inkrafttretens-regelung - mit dem Hinweis auf die ortsübliche Bekanntmachung der (tatsächlich nicht erforderlichen) Genehmigung - bestanden trotz der vorbehaltlos erfolgten öffentlichen Bekanntmachung nicht unerhebliche Zweifel an seiner Geltungskraft. Dies ist auch nicht mit einer möglicherweise unschädlichen, auf einer falschen Berechnung beruhenden unzutreffenden Bezeichnung des Zeitpunkts des Inkrafttretens in der Bekanntmachung vergleichbar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). Viel spricht zudem dafür, dass mit der Wiederholung des Satzungsbeschlusses (entsprechend § 214 Abs. 4 BauGB) der ursprüngliche Satzungsbeschluss mit Rücksicht auf diesen Mangel jedenfalls aufgehoben werden sollte; für einen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ergangenen Änderungsbeschluss spricht außer dem insoweit unzutreffenden Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung nichts. Hinzukommt, dass eine Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers ungeachtet dessen, dass ein Normenkontrollantrag gegen den ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan nicht mehr zulässig wäre, jedenfalls im Hinblick auf eine im Rahmen des gegen die Baugenehmigung anhängigen Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens vorzunehmende Inzidentprüfung nicht ausgeschlossen erschiene, da dieser mit Ausnahme der Inkrafttretensregelung mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan wörtlich übereinstimmt. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes beurteilt sich nach der Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nach dem Baugesetzbuch i. d. F. des Föderalismusreform-Begleitgesetzes (FödRefBeglG) vom 05.09.2006 (BGBl. I 2006, 2098). Von der Möglichkeit, die weiteren Verfahrensschritte nach der nunmehr im Wesentlichen geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007) durchzuführen, wurde von der Antragsgegnerin augenscheinlich kein Gebrauch gemacht (§ 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB). So wurde in den Rechtlichen Festsetzungen schriftlicher Teil als Rechtsgrundlage noch das Baugesetzbuch in der seit dem 01.07.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.06.2005 zitiert, das sich von der tatsächlich maßgeblichen Fassung nur unwesentlich unterschied. Im Hinblick auf die hier entscheidungserheblichen Vorschriften (auch des § 12 BauGB) kann dies freilich dahinstehen. Die Vorschriften zur Planerhaltung sind allerdings in der nach wie vor geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007) anzuwenden (§ 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB). 1. Der am 06.04.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin soweit ersichtlich ordnungsgemäß als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

  1. a)Ein jedenfalls beachtlich bleibender - absoluter - Verfahrensfehler, der sich letztlich aus dem Verstoß gegen rechtsstaatliche Anforderungen ergäbe (vgl. hierzu auch § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), liegt allerdings nicht vor. So konnten die Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der Satzung in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden. Ausweislich der jeweiligen Vermerke auf dem Satzungstext sowie auf dem zeichnerischen Teil der Festsetzungen wurden diese zwar erst unter dem 30.04.2009, mithin am Tage der öffentlichen Bekanntmachung ausgefertigt, was ein starkes Indiz dafür wäre, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt wurde; denn regelmäßig wird es nicht möglich sein, die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach seiner Ausfertigung noch am selben Tage zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 ). Dafür, dass die korrekte Reihenfolge tatsächlich nicht eingehalten wurde, spräche auch der Umstand, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin auf dem Satzungstext unter demselben Datum auch die an diesem Tage erfolgte öffentliche Bekanntmachung bestätigte. Jedoch hatte dieser, was genügte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -), die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Originalsitzungsniederschrift vom 06.04.2009 - wie bereits diejenige vom 08.12.2008 - eigenhändig unterschrieben. Damit wurde im Hinblick auf den zu TOP 7 gefassten Beschluss und die entsprechende Sitzungsvorlage bezeugt, dass der Gemeinderat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sägemättlen mit den im neuerlichen Beschluss erwähnten Änderungen erneut beschlossen hat. Dass sich die Ausfertigung nicht auch auf den als Vorhaben- und Erschließungsplan anzusehenden Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried vom 17.08.2006 nebst Erläuterung und Nutzungskonzept erstreckte (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB), stellte ggf. bereits einen materiell-rechtlichen Mangel des Satzungsbeschlusses dar (vgl. dazu im Folgenden unter Ziff. 2. b).
  2. b)Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 30.04.2009 auch den Anforderungen der §§ 10 BauGB, 4 Abs. 3 GemO, 1 DVO GemO entsprechend öffentlich bekanntgemacht. Der mit der öffentlichen Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck wurde ungeachtet dessen erreicht (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), dass anstatt von einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB von einem tatsächlich nicht durchgeführten vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB die Rede und insofern auch kein Hinweis darauf enthalten war, dass der Satzungsbeschluss vom 08.12.2008 lediglich wiederholt und erneut bekannt gemacht werden sollte. Denn allein maßgeblich sollte der nun bekannt gemachte Bebauungsplan sein. Dieser wurde vom Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin auch zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Ebenso wenig bestehen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung deshalb, weil auf tatsächlich nicht vorhandene örtliche Bauvorschriften hingewiesen wurde; dieser Hinweis erweist sich vielmehr als gegenstandslos. Auch an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung bestehen nicht deshalb Zweifel, weil der vom Beigeladenen erstellte Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried vom 17.08.2006 nebst Erläuterung und Nutzungskonzept nicht bekannt gemacht wurde. Denn auch insoweit stünde bereits ein materiell-rechtlicher Mangel des Satzungsbeschlusses in Rede (vgl. auch insoweit die Ausführungen unter Ziff. 2 b). Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) darauf hingewiesen wurde, dass näher bezeichnete Mängel unbeachtlich s i n d , statt w e r d e n (vgl. jedoch den gleichwohl vorgeschlagenen Hinweis von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB , § 215 Rn. 7), führte ebenso wenig auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans, sondern allenfalls dazu, dass beachtliche Mängel weiterhin von Amts wegen zu prüfen wären (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115 ; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB , § 215 Rn. 6). Für sonstige Mängel im Abwägungsvorgang galt dies ohnehin, da der (auch in der ursprünglichen Bekanntmachung enthaltene) pauschale Hinweis auf die Rügepflicht für Mängel in der Abwägung irreführend und nicht geeignet ist, den Lauf der Einwendungsfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gang zu setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ). Ob die Jahresfrist, sollte der Hinweis ( s i n d statt w e r d e n ) nicht zu beanstanden sein, zumindest hinsichtlich der Verfahrens- und Formvorschriften bereits mit der ursprünglichen Bekanntmachung in Lauf gesetzt worden war (vgl. Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB , § 215 Rn. 21) oder ob dies aufgrund der irreführenden Inkrafttretensregelung in der Satzung nicht der Fall war (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB: Bei Inkraftsetzung ... . ), kann dahinstehen, da der Antragsteller mit Ausnahme des ohnehin keinen beachtlichen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 BauGB bezeichnenden Einwands, es habe kein Erörterungstermin stattgefunden, sämtliche erhobenen Verfahrensrügen zumindest in Grundzügen bereits unter dem 07.03.2009 geltend gemacht hatte.
  3. c)Der Bebauungsplan leidet auch nicht deshalb an einem beachtlichen Verstoß gegen Vorschriften über die formelle Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§§ 214 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 u. 2 BauGB), weil einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden wären. Diese Vorschrift findet zwar auch auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Anwendung. Die anerkannten Naturschutzvereine sind jedoch schon keine Behörden oder Träger öffentlicher Belange, sondern Teil der Öffentlichkeit (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar z. BauGB , § 4 Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 14.05.1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367 ). Das Gewerbeaufsichtsamt beim Landratsamt Waldshut war entgegen der Behauptung des Antragstellers durchaus beteiligt worden. Zuständige Ortspolizeibehörde war die Antragsgegnerin selbst.
  4. d)Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Verfahrensfehlern i. S. der §§ 2 Abs. 3 u. 4, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Nach § 2 Abs. 3 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne - dies gilt auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG-Bau 2004 vollzogenen Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensbezogenen Elementen des Ermittelns und Bewertens stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr, sondern Verfahrensmängel in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

(1)Soweit der Antragsteller geltend macht, die mit dem Vorhaben verbundenen verkehrlichen Auswirkungen im Johann-Peter-Hebel-Weg aber auch auf den Weg Flst. Nr. 1058 seien nur unzureichend ermittelt und bewertet worden (vgl. hierzu § 1 Abs. 6 Nrn. 7c, 7e, 9 BauGB), trifft dies zu. Während betreffend den Waldweg Flst. Nr. 1058 überhaupt nichts ermittelt wurde, was indes schon im Hinblick auf die dem vorgesehenen Gemeingebrauch (Andienungsverkehr) durch seine bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit gezogenen Grenzen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 17.04.1989 - 5 S 1990/87 -, NVwZ-RR 1990, 225 ) veranlasst war, geht die erst kurz vor dem ursprünglichen Gemeinderatsbeschluss erstellte Verkehrsbeurteilung bei der Darstellung der vorhabenbedingten Verkehre im Johann-Peter-Hebel-Weg von unzutreffenden bzw. realitätsfernen Sachverhalten aus. Entgegen der darin enthaltenen Annahmen konnte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder davon ausgegangen werden, dass wöchentlich nur 6 Pkws bzw. zwei Kleinbusse über den Johann-Peter-Hebel-Weg das Plangebiet anführen noch dass diese auf dort zur Verfügung stehenden Stellplätzen geparkt werden könnten. Nachdem für den Johann-Peter-Hebel-Weg auch keine straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen bestehen, ist nicht zu erkennen, wie es der Beigeladene gewährleisten können sollte, dass größere Gruppen sowie die Teilnehmer, Helfer und Besucher der zugelassenen 5 jährlichen Events ausschließlich die gemeindeeigenen Parkplätze des gemeindlichen Freizeitgeländes nutzen, um die von ihm betriebene Sport- und Freizeitanlage fußläufig über den Weg Flst. Nr. 1058 zu erreichen. Dass sich der Beigeladene im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet hat, Nutzer und Besucher dazu anzuhalten, diese Regelung zur Parkierung i. S. eines naturnahen Freizeitangebots umzusetzen , vermag dies ersichtlich nicht sicherzustellen. Vielmehr wird nach allgemeiner Erfahrung, zumal wenn Gerätschaften und Waffen mitgeführt werden, über den Weg angefahren, der den geringsten, anschließend zu bewältigenden Fußweg bedingt (vgl. zum Ganzen VG Neustadt, Urt. v. 21.02.2008 - 4 K 1255/07 .NW -). Dass im Johann-Peter-Hebel-Weg ausreichend Stellplätze vorgehalten werden könnten, war schließlich nicht zu erkennen; so war im maßgeblichen Zeitpunkt völlig ungeklärt, wann und wo die mittelfristig geplanten 2 - 3 weiteren privaten Stellplätze angelegt würden (vgl. § 4 des Durchführungsvertrags; hierzu auch die inzwischen erteilte Baugenehmigung v. 17.06.2010). Danach hätte der Gemeinderat der Antragsgegnerin aber davon ausgehen müssen, dass Fahrzeuge tatsächlich in größerer Zahl als in der Verkehrsbeurteilung dargestellt das Vorhabengebiet über den Johann-Peter-Hebel-Weg anfahren bzw. von diesem abfahren und bis auf Weiteres auch im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden. Die damit für den Weg in seiner Erschließungsfunktion - auch für die übrigen Anwohner - verbundenen Folgen sowie die damit einhergehenden Lärmwirkungen - auch infolge entstehenden Parksuchverkehrs - sind indes auch nicht ansatzweise näher ermittelt und infolgedessen auch nicht anhand der zur Beurteilung in Betracht kommenden Regelwerke (TA-Lärm, LAI-Freizeit-Lärm-Richtlinie, 18. BImSchV) bewertet worden. Im Umweltbericht sind diese überhaupt nicht in den Blick genommen worden.
(2)Gleiches gilt für die mit der Nutzung der Sport- und Freizeitanlage selbst verbundenen Lärmwirkungen. Auch diese wurden nicht annähernd vollständig ermittelt und anhand der zur Beurteilung in Betracht kommenden Regelwerke (TA-Lärm, LAI-Freizeit-Lärm-Richtlinie, 18. BImSchV) bewertet. Bei der Bewertung wurde - unter Ausblendung der übrigen Nutzungen - lediglich auf die auf Konzentration bedachte Sportart Boden- und Armbrustschießen sowie auf einen Schulungsbetrieb abgehoben. Lediglich die Lautsprecherdurchsagen wurden noch - wie die in § 5 des Durchführungsvertrags getroffene Regelung erweist - in den Blick genommen, ohne freilich deren Störwirkung außerhalb der Ruhezeiten näher zu ermitteln und zu bewerten.
(3)Ebenso unzureichend wurden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) sowie die Darstellungen und Ziele des Landschaftsplans (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) berücksichtigt. So fehlte es an einer aktuellen naturschutzfachlich fundierten Ermittlung und Bewertung der mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen (§§ 214 Abs. 1 Nr. 1 , 2 Abs. 4 BauGB). Der hierzu erstellte Umweltbericht stellte insoweit keine hinreichende Abwägungsgrundlage dar. Gleiches gilt für die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde, die sich - jedenfalls soweit ersichtlich bzw. in den Bebauungsplanakten enthalten - in Behauptungen erschöpfen. Dass sie unter Hinzuziehung eines Biologen erstellt worden wären, ist nicht zu erkennen. Da ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte nicht zwingend über die Qualifikation einer bestimmten Fachrichtung verfügen müssen (vgl. § 61 Abs. 5 NatSchG i.V.m. Nr. 2.2 der VwV Naturschutzbeauftragte v. 03.04.2007, GABl. S. 207), gewährleisten auch deren interne Stellungnahmen noch nicht ohne Weiteres eine naturschutzfachlich fundierte Einschätzung. Vor diesem Hintergrund sprach der Gemeinderat aber mit seiner im Anschluss an eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde gewonnenen Einschätzung, dass die im Plangebiet bereits vorhandenen, nunmehr nachträglich planungsrechtlich abzusichernden Einrichtungen seinerzeit konfliktfrei errichtet worden wären, den entsprechenden Teilflächen die auch ihnen nach der Kartierung von 1996 zukommende Biotopeigenschaft ohne naturschutzfachliche Grundlage ab (vgl. auch den Hinweis auf ein nicht aktuelles Vegetationsgutachten aus dem Jahre 1987 in der Abwägungsvorlage, S. 101). Demgegenüber hatte sich das Regierungspräsidium Freiburg in einer internen, letztlich auf der Einschätzung einer hinzugezogenen Vegetationskundlerin (nicht: Wildbiologin!) beruhenden Stellungnahme vom 11.05.2007 dahin geäußert, dass seinerzeit vermutlich unzulässige Handlungen in einem Biotop vorgenommen wurden. So habe der Magerrasen seinerzeit vermutlich bis an den Waldrand gereicht. Auch im Übrigen erweist sich die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen als unzureichend. So wurden die dem Vorhaben eindeutig widersprechenden Darstellungen und Ziele im einschlägigen, verbindlichen Landschaftsplan sowie die fachlichen Beurteilungen im bereits für die Fortschreibung des Regionalplans Hochrhein-Bodensee erstellten Landschaftsrahmenplan teilweise schon nicht ermittelt, jedenfalls aber bei der Bewertung der Umweltbelange nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit findet sich in der Abwägungsvorlage lediglich der die Konfliktlage nicht angemessen erfassende Satz: Die konkurrierenden Leitbilder des Landschaftsplans wurden für das Planungsgebiet durch Konfliktbereinigung operationalisiert . Auch die Einschätzung, dass die potentiellen (weiteren) Auswirkungen des Vorhabens auf die Flächen des - willkürlich abgegrenzten - Plangebiets beschränkt blieben und damit eine - insofern mittelbare - erhebliche Beeinträchtigung des Biotops Nr. 129 unterbliebe, entbehrt jeder naturschutzfachlichen Grundlage, zumal nunmehr - ohne entsprechende Schutzvorkehrungen - bis zu 5 Events im Jahr zulässig sein sollen. Zwar vermochte die vom Regierungspräsidium Freiburg hinzugezogene Vegetationskundlerin bei einer Begehung im Mai 2007 (noch) keine sichtbaren, flächigen Schäden - insbesondere Trittschäden - infolge der negativen Auswirkungen größerer Events festzustellen. Allerdings war seinerzeit auch nur von 2 größeren Events die Rede sowie davon, dass in den Sommermonaten darauf geachtet würde, dass das flächige Betreten der Wiese vermieden und nur auf einem das Grundstück querenden Trampelpfad gegangen werde. Insofern erweist sich aber die Feststellung im Umweltbericht, wonach das Betreten der Wiesenfläche im nunmehr vorgesehenen Umfang keine Konflikte verursache und größere Veranstaltungen die magere Vegetation nur kurzfristig beanspruchten, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als nicht tragfähig, zumal die vom Antragsteller vorgelegten aktuellen Lichtbilder eine großflächige Inanspruchnahme des Biotops Nr. 129 und Luftbilder sogar das Biotop querende Fahrspuren erkennen lassen (www.geoportal-bw.de). Auch mit der in § 2 Abs. 5 i des Durchführungsvertrags getroffenen, wenig konkreten Regelung, dass die Magerwiese nur kurzfristig nach der Mahd bzw. bei Schneelage für Übungen und Veranstaltungen herangezogen wird , war kaum zu gewährleisten, dass auch künftig jegliche Schäden unterbleiben, zumal gerade gemähte Magerrasen gegen Tritt sehr empfindlich sind (vgl. hierzu LfU BW, Biotope in Baden-Württemberg: Magerrasen , S. 30). Soweit in § 2 Abs. 5 l noch von Auflagen des dem Flächennutzungsplan beigefügten Umweltberichts die Rede ist, die vom Vorhabenträger umzusetzen seien, ließ die vorgeschlagene Maßnahme, dass Pfade (!) über die Wiese nicht befestigt, sondern nur regelmäßig gemäht und das Gras dadurch kurz (!) gehalten werden soll, eher noch weitere Eingriffe besorgen (vgl. hierzu LfU BW, Biotope in Baden-Württemberg: Magerrasen , S. 17). Soweit im Umweltbericht noch darauf hingewiesen wurde, dass besonders trittempfindliche Arten ohnehin nicht hätten festgestellt werden können, legt dies nahe, dass sich der Verfasser des Umweltberichts mit den Rote-Liste-Biotoptypen (vgl. LUBW, Rote Liste der Biotoptypen in Baden-Württemberg, 2002) Magerrasen (36.40) und Borstgrasrasen (36.41) und deren Gefährdung durch Trittbelastung infolge zunehmenden Freizeit- und Erholungsdrucks, insbesondere durch Trampelpfade, nicht hinreichend befasst hat (vgl. hierzu LfU BW, Biotope in Baden-Württemberg: Magerrasen , S. 17). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung wurde das Vorliegen eines prioritären Lebensraums vom Gemeinderat zwar zur Kenntnis genommen (S. 99 der Abwägungsvorlage), bei der Bewertung jedoch nicht mit dem diesem Umstand zukommenden Gewicht berücksichtigt. Auch für die weitere Einschätzung, dass das Betreten der Waldflächen im vorgesehenen Umfang keine Konflikte verursache und diese (weiterhin) artenreich gehalten würden, fehlt es an tragfähigen Ermittlungen, zumal in der Abwägungsvorlage von einer planmäßigen Auslichtung (S. 116) und in der Stellungnahme des Schießstandsachverständigen vom 15.12.2006 von einem gesäuberten, bis in etwa 7 m ausgeästelten Waldbereich (S. 6) gesprochen wird. Nicht zuletzt wurden die Umweltbelange auch insofern unzutreffend bewertet, als offenbar angenommen wurde, dass gerade bei einer Nichtdurchführung des Vorhabens die Durchführung der eigentlich notwendigen Biotoppflegemaßnahmen gefährdet wäre. Überhaupt nicht ermittelt wurden schließlich die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Auch wenn die Hinweise des Antragstellers auf das Vorkommen einzelner Rote-Liste-Arten wenig substantiiert erscheinen, entband dies die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, auch die für die Tierwelt verbundenen Auswirkungen des Vorhabens zu ermitteln. Diese waren im Hinblick auf die vorliegende Kartierung der Biotope, die sich nicht auf deren faunistischen Besatz zu beziehen hatte, auch keineswegs entbehrlich (anders offenbar die Abwägungsvorlage, S. 99). Vielmehr bestand gerade aufgrund des Vorliegens bestimmter FFH-Lebensraumtypen, auch wenn diese nicht gemeldet worden waren, hinreichend Anlass, auch die Auswirkungen auf die Fauna in den Blick zu nehmen; auf deren nationalen oder unionsrechtlichen Schutzstatus kam es hierbei nicht an. Auf von ihr erst nach dem Satzungsbeschluss gewonnene Erkenntnisse aus einem anderen Planungsverfahren kann sich die Antragsgegnerin demgegenüber nicht berufen.
(4)Unzureichend ermittelt und bewertet wurden auch die Sicherheitsbelange der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Zum einen hat die Antragsgegnerin die von dem Schießen mit Armbrüsten ausgehende Gefährdung - ungeachtet der ebenfalls in Bezug genommenen Bescheide des Ordnungsamts der Stadt Bad Säckingen - nicht zutreffend eingeschätzt, weil sie übersehen hat, dass jene Schusswaffen gleichgestellt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 , Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2) und insofern auf die Sport- und Freizeitanlage auch die für Schießstätten einschlägige Vorschrift des § 27 WaffG Anwendung fand (vgl. Abwägungsvorlage, S. 11; hierzu VG Freiburg, Urt. v. 29.06.2009 - 3 K 857/98 -; OVG NW, Beschl. v. 20.02.2008 - 20 A 1368/07 -); auch hat sie ohne entsprechende Festlegung unterstellt, dass tatsächlich nur Armbrüste mit reduzierter Zugkraft (vgl. das unverbindliche Nutzungskonzept des Beigeladenen) eingesetzt würden. Zum anderen hat sie im Hinblick auf die von ihr zur Gewährleistung der äußeren Sicherheit zu treffenden bodenrechtlichen Regelungen nicht hinreichend berücksichtigt, dass im Hinblick auf das weitläufige Gelände wirksame Sicherungs- bzw. Absperrmaßnahmen kaum möglich sind und die vom Schießstandsachverständigen stattdessen vorgeschlagenen Absperrbänder und Warnhinweise nach den Schießstandrichtlinien eigentlich nur in schwach besiedelten Gebieten und solchen Gebieten in Betracht kommen, in denen das in Schussrichtung liegende Gebiet nicht oder nur wenig begangen wird. Ob diese Voraussetzungen bei einer unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzenden Schießstätte vorliegen, die nach dem Umweltbericht zudem von Erholungswald umgeben ist, hat die Antragsgegnerin nicht ermittelt. Auch hat sie anscheinend übersehen, dass aufgrund des jedermann zustehenden Rechts, Wald und die freie Landschaft - auch außerhalb angelegter Wege - zu Erholungszwecken betreten zu dürfen (vgl. § 37 Abs. 1 LWaldG und § 51 Abs. 1 NatSchG), auch abseits ausgewiesener Wald- bzw. Wanderwege auf Erholungssuchende Rücksicht zu nehmen ist. Aus diesem Grund, aber auch aufgrund des gesetzlichen Biotopschutzes (§ 32 Abs. 2 NatSchG) wären auch nicht ohne Weiteres (vorübergehende) Sperren (vgl. §§ 38 Abs. 1 WaldG, 53 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG), schon gar nicht Zäune (vgl. § 37 Abs. 7 LBO) zulässig, jedenfalls solange die entsprechenden Flächen nicht in eine andere Nutzungsart überführt sind, wofür es hinsichtlich der Waldflächen zudem einer Umwandlungsgenehmigung bedürfte (vgl. §§ 9, 10 Abs. 1 LWaldG; hierzu auch § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die vorstehenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hatte der Antragsteller im Grundsatz auch in seinen Einwendungsschreiben gerügt. Soweit die Antragsgegnerin seine Einwendungen teilweise für verspätet hält, weil sie erst nach Abschluss des Verfahren erhoben worden seien, ist dies im Hinblick auf § 215 Abs. 1 BauGB nicht nachvollziehbar; offenbar meint sie, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthalte bereits eine materielle Präklusionsregelung. Die geltend gemachten Defizite waren ausweislich der Bebauungsplanakten auch offensichtlich. Ob sie indes auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen waren, mag insofern zweifelhaft sein, als der Gemeinderat die Sport- und Freizeitanlage jedenfalls zulassen wollte. Jedoch ist davon auszugehen, dass er, um eine sonst drohende Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu vermeiden, zumindest noch etwa erforderliche Schutzvorkehrungen oder weitere Festsetzungen getroffen hätte.
  1. e)Darüber hinaus wurden auch die Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans bzw. seines Entwurfs nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 2a, 3 Abs. 2, 9 Abs. 8 BauGB verletzt, da der einen gesonderten Teil der Begründung bildende Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig ist (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4 c). So wurden insbesondere die im - zum Bestandteil des Flächennutzungsplans erklärten - Landschaftsplan festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan nicht zuletzt im Hinblick auf das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB von besonderer Bedeutung waren, nicht aufgeführt. Auch der bereits erstellte Landschaftsrahmenplan vom Februar 2007 blieb unerwähnt. Insofern wurde auch nicht dargestellt, wie die dortigen Ziele und die entsprechenden Umweltbelange bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans berücksichtigt würden. Die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Fauna wurden - wie ausgeführt - überhaupt nicht dargestellt. Die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmemissionen wurden schließlich insoweit in erheblicher Weise verkürzt, als nicht nur die von den Events ausgehenden Lärmwirkungen sondern auch die mit jeglichem An- und Abfahrtsverkehr verbundenen Lärmwirkungen außer Betracht blieben. Die Unvollständigkeit des Umweltberichts hatte der Antragsteller in seinen Einwendungsschreiben zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach mit dem Hinweis auf ein fehlendes Sachverständigengutachten über Aussagen zu etwaigen Konflikten mit der Tierwelt geltend gemacht. Insofern kann dahinstehen, ob der gegebene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht ohnehin irreführend war. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet auch an verschiedenen materiell-rechtlichen Mängeln.
  2. a)Bedenken bestehen bereits gegen die hinreichende Bestimmtheit des Bebauungsplans. Dies folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht schon daraus, dass bereits die für das Sondergebiet Sport-Freizeit-Schulung festgesetzte Zweckbestimmung i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht hinreichend bestimmt wäre. Ungeachtet des mit dem Begriff vorwiegend eingeleiteten Klammerzusatzes ist hinreichend klar, welche Nutzungen in dem Sondergebiet zulässig sein sollen. Auch wird dies im Durchführungsvertrag zulässigerweise konkretisiert (vgl. hierzu Krautzberger, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. A. 2007, § 12 Rn. 17). Unbestimmt ist der Bebauungsplan auch nicht deshalb, weil im zeichnerischen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzelne Flurstücke keine Nummer und teilweise auch keine Begrenzung aufweisen (Flst. Nrn. 1059, 1031 und 1032). Denn dies erscheint im Hinblick auf den zum Umweltbericht gehörenden Bestandsplan unschädlich, der die fehlenden Angaben enthält. Dieser ist auch ungeachtet dessen, dass er in § 3 Nr. 4 der Satzung nicht eigens erwähnt wurde, mit dem Umweltbericht Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Der Konfliktplan des Umweltberichts wurde ersichtlich nur deshalb eigens aufgeführt, weil er nach entsprechenden Korrekturen ein anderes Datum als dieser trägt. Unbestimmt ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan aber deshalb, weil er - im Übrigen selbst bei Berücksichtigung des der Satzung angeschlossenen Rahmenplans Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried nebst Erläuterung und Nutzungskonzept, der auch nach der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin als der Vorhaben- und Erschließungsplan im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB anzusehen war (vgl. auch § 2 Abs. 2 des Durchführungsvertrags) - für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht genau erkennen lässt, welche Nebenanlagen bzw. Nutzungen im Einzelnen wo genau zulässig sein sollen. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die mittelbar betroffene Biotope, die bislang als Wald genutzten Teile des Plangebiets, aber auch im Hinblick auf die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Anlage durchaus erforderlich gewesen (arg. e § 30 Abs. 2 BauGB; hierzu auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB , § 12 Rn. 78, § 30 Rn. 30c). Auch in § 2 des Durchführungsvertrags dürfte dies nicht im erforderlichen Maße konkretisiert sein (vgl. hierzu insbes. § 2 Abs. 5 c), wobei zweifelhaft erscheint, ob entsprechend bedeutsame Konkretisierungen überhaupt in den (nicht öffentlich bekannt zu machenden) Durchführungsvertrag verlagert werden dürften (vgl. hierzu Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 Rn. 81 ff., 94). Hinzukommt, dass der Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried nebst Erläuterung und Nutzungskonzept schon nicht ergänzend herangezogen werden kann, weil er nicht in den Satzungsbeschluss aufgenommen wurde (vgl. Gatz, in: Berliner Kommentar z. BauGB, 3. A. , § 12 Rn. 21). § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann nicht entnommen werden, dass es einer entsprechenden Satzungsbestimmung nicht bedürfte. Dies wäre mit dem Gebot hinreichender Normenklarheit nicht vereinbar.
  3. b)Unabhängig davon folgt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits aus der Nichtaufnahme des Vorhaben- und Erschließungsplans in den Satzungsbeschluss. Denn das Vorliegen eines - in den Bebauungsplan aufgenommenen - Vorhaben- und Erschließungsplans ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.01.2006 - 7 D 60/04 .NE -; BayVGH, Urt. v. 20.04.2011 - 15 N 10.1320 -, BauR 2011, 1775). Der Vorhaben- und Erschließungsplan kann, nachdem zur Aufstellung des Bebauungsplans ein detaillierter Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried nebst Erläuterung und Nutzungskonzept vorgelegt worden war (vgl. § 2 Abs. 2 des Durchführungsvertrags), der später als Anlage der Satzung beigefügt wurde, auch nicht als in den zeichnerischen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans integriert angesehen werden, zumal dies dem erklärten planerischen Willen der Antragsgegnerin widerspräche. Insofern kommt auch eine Umdeutung in einen nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht in Betracht.
  4. c)Unabhängig davon erweist sich der Bebauungsplan aber auch deshalb als unwirksam, weil er entgegen § 12 Abs. 1 BauGB nicht auf das Vorhaben Sport- und Erlebniszentrum des Beigeladenen bezogen ist, wie es sich aus dem beigefügten Rahmenplan Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried , dem Nutzungskonzept und dem Durchführungsvertrag ergibt. So orientiert sich der Bebauungsplan schon nicht an dem - zudem nur unzureichend beschriebenen - Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (vgl. § 12 Abs. 3 BauGB; hierzu Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 Rn. 131), sondern an dem lediglich ein Teilgebiet umfassenden Abgrenzungsplan . Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, mit dem die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt werden soll, darf sich indes nicht auf einen (möglicherweise einfacher umzusetzenden) Teil des Vorhabens beschränken (vgl. § 30 Abs. 2 BauGB). Dies erhellt nicht zuletzt aus § 12 Abs. 4 BauGB, der lediglich die Einbeziehung einzelner weiterer Flächen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorsieht. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann insofern größer, jedoch nicht kleiner als das im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnete Gebiet sein (so wohl auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 Rn. 131). Auch das Gebot der Konfliktbewältigung stünde - zumal im vorliegenden Fall - einem derart begrenzten vorhabenbezogenen Bebauungsplan entgegen. Hinzu kommt, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht die für eine zweckentsprechende Nutzung des Sondergebiets erforderliche Erschließung vorsieht, zu deren Durchführung sich der Beigeladene im Durchführungsvertrag zu verpflichten hätte. Weder ist eine zweckmäßige Verkehrsanbindung (einschließlich Stellplätze) noch ein Anschluss an bestehende Ver- und Entsorgungssysteme (insbes. Trinkwasser; vgl. hierzu Landratsamt Waldshut, Stellungnahme v. 24.04.2007) vorgesehen. Schon im Hinblick auf die vorgesehenen regelmäßigen Nutzungen dürften die - wohl aus Kostengründen - vorgesehenen Behelfsmaßnahmen ( Chemo-Toiletten , ggf. in Behältern zur Verfügung zu stellendes Trinkwasser etc., vgl. § 4 des Durchführungsvertrags) kaum ausreichend sein.
  5. c)Unabhängig davon ist der Bebauungsplan aber auch insoweit unwirksam, als er vom Bauordnungsrecht abweichende Festlegungen trifft. § 12 BauGB ermächtigt - ungeachtet der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB - ersichtlich nur zu städtebaurechtlichen Regelungen. Insofern verstößt die Zulassung des Pavillons, das sowohl ein Gebäude als auch eine bauliche Anlage mit einer Feuerstätte darstellt, gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO, wonach von Wald grundsätzlich ein Abstand von 30 m einzuhalten ist. Aufgrund der Ausstattung mit einer Feuerstätte stand auch zu keiner Zeit ein im Außenbereich verfahrensfreies Vorhaben nach Nr. 1 oder 2 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO in Rede. Auch handelt es sich nicht um eine Schutzhütte i. S. der Nr. 8 dieses Anhangs (anders die Abwägungsvorlage, S. 118), sondern um ein lediglich Vereinsangehörigen oder Nutzern der Sport- und Freizeitanlage zugängliches Gebäude ( Schulungshütte ). Auch die Abstandsflächenvorschriften können im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht umgangen werden.
  6. d)§ 35 Abs. 2 u. 3 BauGB steht dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen, zumal von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auszugehen wäre. Vielmehr bietet sich ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gerade dann an, wenn ein Vorhaben sonst nicht genehmigungsfähig wäre (vgl. Gatz, a.a.O., § 12 Rn. 6).
  7. e)Darüber hinaus dürfte sich der Bebauungsplan aber auch als städtebaulich nicht erforderlich i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB erweisen, da ihm wohl auf unabsehbare Zeit nicht ausräumbare rechtliche Vollzugshindernisse entgegenstehen.
(1)Nachdem der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch mit seinem vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichenden Geltungsbereich Teile des Waldes in das festgesetzte Sondergebiet einbezieht, ohne insoweit von der Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB Gebrauch zu machen, wird für die entsprechenden Waldflächen ersichtlich eine anderweitige Nutzung dargestellt. Denn nach § 30 Abs. 2 BauGB ist im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben bereits dann zulässig, wenn es nicht dem Bebauungsplan widerspricht und die Erschließung gesichert ist; § 35 BauGB käme demgegenüber nicht mehr ergänzend zur Anwendung. Nach den textlichen Festsetzungen wären auf den Waldflächen daher beliebige (ortsfeste) Nebenanlagen (Geschicklichkeitsparcours, Umzäunungen) zulässig, was von der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen offenbar auch so gewollt ist (vgl. die Abwägungsvorlage, S. 87). Auch sollen die Nutzungen - insbesondere Bogen-, Armbrustschießen, Messer- Axt- und Speerwerfen sowie Team-Training - von den Beschränkungen bzgl. des Flurstücks Nr. 1059 einmal abgesehen - überall, also auch auf den Waldflächen des Sondergebiets ausgeübt werden können (vgl. hierzu S. 82 der Abwägungsvorlage). Hierfür bedürfte es aber letztlich einer Umwandlungsgenehmigung (vgl. §§ 10 Abs. 1, 9 LWaldG), zunächst aber einer Umwandlungserklärung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 LWaldG) durch die höhere Forstbehörde. Eine solche wurde jedoch weder erteilt noch stand eine solche im Raum, nachdem die untere Forstbehörde im Hinblick auf die lediglich vorgesehene Anlage von Hochständen und Bogenschießständen sowie die Aufstellung von Materialcontainern nicht von einer Umwandlungsbedürftigkeit ausgegangen war (vgl. Landratsamt Waldshut, Stellungnahme v. 12.01.2007, /60). Hierbei übersah das Landratsamt freilich, dass insoweit keine im Wald zulässigen forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen (vgl. hierzu § 16 LJagdG) oder von der Erholungsfunktion des Waldes gedeckte Erholungseinrichtungen in Rede standen. Auch bedürften die vorgesehenen Veranstaltungen und Trainingskurse dann in jedem Einzelfall einer Genehmigung der Forstbehörde (vgl. § 37 Abs. 2 LWaldG). Schließlich sollen als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB).
(2)Ein unüberwindbares Vollzugshindernis dürfte sich ferner aus dem in § 32 Abs. 2 Nr. 3 NatSchG (i. V. m Nr. 3.5 der Anlage hierzu) statuierten Verbot von Handlungen ergeben, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Denn bei den vorgesehenen Nutzungen wird voraussichtlich - jedenfalls mittelfristig - das an das Plangebiet angrenzende, trittempfindliche Magerrasen-Biotop erheblich bzw. nachhaltig beeinträchtigt, zumal bei der vorgesehenen Nutzung auch von einem temporären Abstellen der Liefer- sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge ausgegangen werden muss (vgl. auch die Abwägungsvorlage S. 79). Die auf einem Luftbild erkennbaren Fahrspuren sprechen im Übrigen für sich. Inwieweit vor dem Hintergrund des Rahmenplans Funktion und Gestaltung Sport- und Freizeitzentrum Herrischried auch von einer entsprechenden Beeinträchtigung des Feuchtgebiets (Biotop Nr. 130) auszugehen wäre, kann hier dahinstehen; als Moor scheint dieses allerdings nicht anzusprechen sein (vgl. Regierungspräsidium Freiburg, interne Stellungnahme v. 11.08.2997). Dass objektiv eine Ausnahme- bzw. Befreiungslage gegeben gewesen wäre (vgl. § 32 Abs. 4 NatSchG) und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegenstünde, ist - jedenfalls bei einem Verzicht auf wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen bzw. -vorkehrungen - nicht zu erkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 , BVerwGE 117, 351 ; Senatsurt. v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05 - Rn. 128), mag sich die untere Naturschutzbehörde im Bebauungsplanverfahren auch unter dem 24.04.2007 zustimmend geäußert und den ersichtlich rechtswidrigen Zustand über Jahre hinweg geduldet haben. Eine der Bestandskraft fähige Ausnahme bzw. Befreiung, die aufgrund ihrer Tatbestandswirkung auch vom Normenkontrollgericht zu beachten wäre, kann darin nicht erkannt werden. Eine solche wurde auch nicht anderweitig erteilt. Soweit in der Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 12.09.2007 auf eine Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde vom 03.09.2007 Bezug genommen wurde, bezog sich diese lediglich auf die seinerzeit vorgesehene
  1. Süddeutsche Meisterschaft im Doppelaxtwerfen am 08./09.09.
  2. Aus den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (vgl. §§ 42 ff BNatSchG a.F.) lässt sich indes - entgegen der Auffassung des Antragstellers - schon mangels entsprechender hinreichender Ermittlungen kein Vollzugshindernis herleiten. d) Ob darüber hinaus ein Verstoß gegen die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Pflicht vorliegt, den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung (Landesentwicklungsprogramm - LEP 2002 - und Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000) anzupassen, erscheint demgegenüber fraglich. Zwar scheint er dem im LEP ausgewiesenen Ziel zu widersprechen, dass in Schutzbedürftigen Bereichen für Naturschutz und Landschaftspflege naturbezogene Nutzungen und die Erfüllung ökologischer Funktionen Vorrang vor anderen, vor allem baulichen Nutzungen haben (Nr. 5.1.3), doch werden diese im Regionalplan konkretisiert. Nach dem Ziel Nr. 3.2.1 im derzeit verbindlichen Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 sind indessen (lediglich) die in der Raumnutzungskarte dargestellten Schutzbedürftigen Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege/regionale Biotope zu erhalten und dem jeweils spezifischen Schutzzweck entgegenstehende Maßnahmen zu vermeiden. In der Raumnutzungskarte sind indes die hier betroffenen Biotope Nrn. 129 und 130 (noch) nicht dargestellt. Auch verbindliche konkrete Ziele für die betroffenen Waldflächen lassen sich aus dem LEP 2002 (vgl. 5.3.4) i.V.m. dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 nicht ableiten. Zwar ist unter dem 20.03.2007 bereits ein neuer Landschaftsrahmenplan Hochrhein-Bodensee mit entsprechend einschlägigen Zielen auch für den Raum Nr. 8.4a Hotzenwald um Rickenbach und Herrischried vorgelegt worden - u. a. die Sicherung und/oder Pflege der wertvollen Bereiche (insbes. auch Magerwiesen) auf den Höhenrücken und -kuppen -, doch kann jener erst dann eine Anpassungspflicht begründen, wenn er durch den erst noch fortzuschreibenden Regionalplan umgesetzt wird. Insofern hat es daher bei der Berü

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