Tenor 1. Der Bescheid vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. September 2011 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte rechtmäßig den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat. Der am 00.00.0000 geborene Kläger, der vom 14. Dezember 2010 bis 24. Juni 2011 bei der S GmbH einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachging, befand sich in der Zeit vom 16. Mai 2011 bis 14. Juni 2011 im genehmigten Urlaub in K. Vom 12. Juni 2011 bis 20. Juni 2011 wurde er wegen einer Malariaerkrankung stationär behandelt. Anlässlich der Entlassungsbescheinigung vom 20. Juni 2011 verordnete der behandelnde Krankenhausarzt eine zweiwöchige Ruhephase. Als der Kläger am 28. Juni 2011 aus K zurückkehrte, fand er die fristlose (hilfsweise fristgerechte) Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 24. Juni 2011 vor. Der Kläger meldete sich daraufhin am 2. Juli 2011 zum 30. Juni 2011 bei der Beklagten arbeitslos. Im Rahmen der Arbeitslosmeldung legte er eine Bescheinigung des Klinikums M über einen stationären Aufenthalt vom 17. Juli 2011 bis 22. Juli 2011 vor. Er gab des Weiteren unter dem 2. Juli 2011 schriftlich an, er habe aus familiären Gründen nicht zum vereinbarten Urlaubsende nach Deutschland zurückkehren können. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 25. Juli 2011 den Eintritt einer Sperrzeit vom 25. Juni 2011 bis 16. September 2011 fest, da der Kläger unentschuldigt gefehlt habe und daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber habe voraussehen müssen. Ebenfalls mit Bescheid vom 25. Juli 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld I ab dem 17. September 2011. Anlässlich des am 16. August 2011 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, wegen seiner stationären Behandlung mit Malaria-Diagnose an einer rechtzeitigen Heimkehr gehindert gewesen zu sein. Er habe sich bei seinem Arbeitgeber von K aus telefonisch krank gemeldet. Laut Aktenvermerk der Beklagten vom 31. August 2011 teilte die Arbeitgeberin dieser mit, sie habe erfolglos versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen. Schließlich sei fristlos gekündigt worden. Man bedaure den Verlust des Mitarbeiters und werde eine Wiedereinstellung prüfen, sobald er sich bei ihr melde. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 27. September 2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Er beantragt unter Beibehaltung seines bisherigen Vortrags, den Bescheid vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. September 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie u.a. aus, bei Verletzung arbeitsvertraglicher Hauptpflichten bedürfe es vor der Kündigung keiner Abmahnung. Zumindest eine ordentliche Kündigung sei rechtlich zulässig gewesen. Indem der Kläger unentschuldigt gefehlt habe, habe er seine Anwesenheits- und Arbeitspflicht verletzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 25. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in der Zeit vom 25. Juni 2011 bis 16. September 2011 keine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) eingetreten, da es an einem versicherungswidrigen Verhalten des Klägers fehlt. A) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB III vor, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). 1. Ausgehend hiervon hat sich der Kläger zwar arbeitsvertragswidrig verhalten, indem er seine Arbeitgeberin nicht über seine Erkrankung unterrichtet hat, die Arbeitslosigkeit des Klägers geht jedoch nicht kausal auf diesen Umstand zurück.
- a)Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer gegen die sich per Gesetz oder aus einzelvertraglicher Vereinbarung ergebenden Haupt- oder Nebenpflichten aus seinem Arbeitsvertrag verstößt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2011, L 3 AL 5286/10 , juris - Rn. 25; ebenso Curkovic, in: Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, Sozialgesetzbuch III, 3. Aufl. 2008, § 144 Rn. 24). Ein objektiv arbeitsvertragswidriges Verhalten ist grundsätzlich ausreichend, während es auf einen subjektiven Verschuldensvorwurf gerade nicht ankommt (LSG, aaO, Rn. 25 m.w.N.).
- aa)Gemessen hieran ist zunächst festzustellen, dass die Abwesenheit des Klägers an seinem Arbeitsplatz wegen Arbeitsunfähigkeit entgegen der Auffassung der Beklagten kein arbeitsvertragswidriges Verhalten und insbesondere keine Verletzung von Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag darstellt. Denn objektive Arbeitsunfähigkeit entbindet den Arbeitnehmer nach § 275 BGB von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber (so z.B. LAG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 2005, 19 Sa 1375/05 , juris - Rn. 57). Dass beim Kläger Arbeitsunfähigkeit wegen einer Malariaerkrankung vorlag, ist unstreitig. Der Kläger hat insoweit eine Bescheinigung des Klinikums M vorgelegt, das den stationären Aufenthalt des Klägers in der Zeit vom 12. Juni 2011 bis 20. Juni 2011 belegt; darüber hinaus wird dem Kläger über einen Zeitraum von zwei weiteren Wochen Ruhe verordnet. Dem steht die schriftliche Äußerung des Klägers vom 2. Juli 2011 gegenüber der Beklagten, wonach er aus familiären Gründen an der rechtzeitigen Rückkehr nach Deutschland gehindert gewesen sei, nicht entgegen. Der Kläger hat hierzu - von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, obwohl allein die Malariaerkrankung ausschlaggebend für die verspätete Rückreise nach Deutschland gewesen sei, habe seine Ex-Frau die Stellungnahme für ihn so formuliert, da er zu diesem Zeitpunkt nach wie vor erkrankt gewesen sei. Diese Einlassung ist für das Gericht nachvollziehbar, da die Stellungnahme vom 2. Juli 2011 keine Fehler in grammatikalischer Hinsicht enthält, während die vom Kläger selbst verfassten Schreiben in dieser Beziehung deutliche Defizite aufweisen.
- bb)Mit der unterbliebenen Krankmeldung bei seiner Arbeitgeberin hat der Kläger sich indes arbeitsvertragswidrig verhalten. Denn nach § 5 Abs. 1 S. 1 EntgFG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Hierbei handelt es sich um eine Nebenpflicht (s. ArbG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 2008, 2 Ca 470/07 , juris - Rn. 49), die der Kläger objektiv verletzt hat. Denn der Kläger hat zwar vorgetragen, er habe seine Arbeitgeberin aus Kamerun telefonisch über die Arbeitsunfähigkeit unterrichtet, eine entsprechende Kontaktaufnahme hat die Arbeitgeberin jedoch nicht bestätigt. Auch die Angaben des Klägers, er habe mit einer Frau gesprochen, deren Namen er nicht mehr wisse, sind vage, so dass sich das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis tatsächlich nachgekommen ist.
- b)Gleichwohl steht das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Klägers nicht in kausalem Zusammenhang mit der sich anschließenden Arbeitslosigkeit. Denn hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten berechtigterweise das Arbeitsverhältnis kündigt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist von den Sozialgerichten eigenständig zu prüfen, wobei sich die Prüfung nur am materiellen Recht, nicht aber an verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Arbeitsrechts (z. B. Kündigungsfrist, Schriftform, Betriebsratsanhörung etc.) auszurichten hat (LSG Baden-Württemberg, aaO, juris - Rn. 29).
- aa)Hieran anknüpfend liegen die Voraussetzungen für die von der Arbeitgeberin des Klägers ausgesprochene außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht vor. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im Rahmen einer zweistufigen Prüfung ist dabei zunächst zu fragen, ob der zur Kündigung führende Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände bereits für sich betrachtet einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Sodann ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Würdigung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann, an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist festzuhalten (s. BAG, Urteil vom 9. Juni 2011, 2 AZR 381/10 , juris - Rn. 12). Demnach ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur dann zu bejahen, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist (BAG, aaO, juris - Rn. 12). Bei der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht in Gestalt der unterbliebenen unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit kommt eine außerordentliche Kündigung jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (BAG, Urteil vom 15. Januar 1986, 7 AZR 128/83 , juris - Rn. 18). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich, zumal die Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, den Verlust des Klägers als Mitarbeiter zu bedauern. Damit sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht gegeben.
- bb)Ebenso wenig hält die unter dem 24. Juni 2011 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung einer rechtlichen Überprüfung stand. Denn einer ordentlichen Kündigung hat grundsätzlich eine Abmahnung vorauszugehen (LSG, aaO, Rn. 29 m.w.N.; Winkler, in: Gagel, SGB III, Stand: Juli 2009, § 144 Rn. 64 m.w.N. zur Rechtsprechung des BAG). An einer solchen Abmahnung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. B) Da die Arbeitslosigkeit des Klägers nicht in kausalem Zusammenhang mit dessen arbeitsvertragswidrigem Verhalten steht, ist keine Sperrzeit eingetreten. Die Klage war demnach vollumfänglich begründet. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Arbeitslosengeld I für den streitgegenständlichen Zeitraum war nicht auszusprechen, da sich der Widerspruch des Klägers ausdrücklich auf den Sperrzeitbescheid vom 25. Juli 2011 beschränkt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/357719.html Kommentare
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