(1996)(Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung -VSF-, 144. Lieferung vom 30. September 1998, Z 30 16 Allgemeines Zollrecht, Zollvordrucke). Der angemeldete Zollwert und die Abgabenerhebung wurden im Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002 wie folgt korrigiert: Nr. StückzahlangemeldeterZollwert in DMkorrigierter Zollwertin DMursprüngl. erhobeneAbgaben (Zoll) in DMmit Bescheid vom 17.2.2003nacherhobene Abgaben in DM6. 21.50057.899,08422.539,082.026,4712.762,40(6.525,31 EUR)9. 65.337230.464,10964.379,118.066,2425.687,03(13.133,57 EUR)6+9 10.092,7138.449,43(19.658,88 EUR) Wegen der Einzelheiten wird auf die Zollbelege zu den entsprechenden Zollanmeldungen verwiesen. Die Klägerin lieferte die von ihr konfektionierten DVDs wie folgt an die europäischen Tochterfirmen der amerikanischen Filmstudios: Beleg Nr. derAnlage 3 zumPrüfungsbericht vom 3. Dezember 2002)SpielfilmIn Rechnung gestellt jeDVDs von Firma 1Rechnungsstellungdurch die Klägerin je DVDsberechnete KostenNr. 6 Film 1(Studio 1)1,35 US $(1,34 EUR)*1,88 EUR0,22 EURFilm 2(Studio 1)1,35 US $(1,34 EUR)*1,88 EUR0,22 EURNr. 9 Film 4(Studio 2, vertr. d. Studio3)1,85 US $(1,89 EUR)**1,87 EUR0,79 EURFilm 5(Studio 2, vertr. d. Studio3)1,85 US $(1,89 EUR)**1,87 EUR0,79 EURFilm 6(Studio 2, vertr. d. Studio3)1,85 US $(1,89 EUR)**1,87 EUR0,79 EURFilm 3(Studio 1)1,53 US $(1,56 EUR)**1,98 EUR0,32 EURFilm 7(Studio 2, vertr. d. Studio3)1,85 US $(1,89 EUR)**1,87 EUR0,70 EUR * Umrechnungskurs in DM zum Einfuhrzeitpunkt laut Zollanmeldung und Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002: 1,93551, DM in EUR 1,95583 ** Umrechnungskurs in DM zum Zeitpunkt der Zollanmeldung laut Zollanmeldung und Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002:1,99493, DM in EUR 1,95583 Gegen den Bescheid vom 17. Februar 2003 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 2003 Einspruch. Nachdem das beklagte HZA über diesen innerhalb eines Jahres nicht entschieden hatte, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2004 Untätigkeitsklage, woraufhin das HZA den Einspruch mit Entscheidung vom 17. Juni 2004 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung ihrer Klage lässt die Klägerin vortragen, hinsichtlich der unter Nr. 6 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002 erfassten Einfuhr könne sie schon deshalb nicht als Zollanmelderin in Anspruch genommen werden, weil sie der Spedition1 weder konkludent noch ausdrücklich einen Auftrag oder eine Vollmacht erteilt habe, in ihrem Namen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft anzumelden. Für eine Auftrags- oder Vollmachtserteilung hinsichtlich dieser Einfuhr habe auch kein Bedürfnis bestanden, weil sämtliche Lieferungen der Firma 2 Taiwan unter der Lieferbedingung ddp (delivered duty paid), und damit zollfrei erfolgt seien. Dies werde bestätigt durch ein Fax der Lieferantin, der Firma 2 Taiwan, vom 15. Juni 2000, wonach für die von ihr vorgenommenen Lieferungen an sie, die Klägerin, in der Vergangenheit, der Gegenwart und in der Zukunft alle Kosten für Fracht, Versicherung und Zoll von ihr, der Firma 2 Taiwan, getragen würden. Die Tatsache, dass sie keinerlei Verzollungsaufträge erteilt habe, stehe auch nicht im Widerspruch dazu, dass sie gleichwohl - zivilrechtlich - die Zahllast für die angefallenen Einfuhrabgaben übernommen und die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht habe. Hierbei habe es sich im Übrigen um einen Ausnahmefall gehandelt. Der entrichtete Zollbetrag sei an die Firma 1 weiterbelastet worden. Lediglich für die unter der laufenden Nr. 9 genannte Einfuhr habe sie der anmeldenden Spedition 3 eine entsprechende Vollmacht erteilt. Die vom HZA vorgenommene Erhöhung des Zollwertes sei aber auch unabhängig davon rechtswidrig. Eine Hinzurechnung von Lizenzgebühren zum Transaktionswert komme nicht in Betracht, da sie, die Klägerin, für die DVDs einen Preis bezahlt habe, der die Materialkosten, den Gewinn des Herstellers und die Transportkosten umfasse. Eine Lizenzgebühr sei dabei nicht eingeschlossen gewesen. Eine solche sei zwischen der Klägerin und der Firma 1 weder vereinbart noch zur Bedingung des Kaufgeschäfts gemacht worden. Die von den Abnehmern der Klägerin entrichteten Lizenzgebühren für Filmrechte, die im Zeitpunkt des Grenzübertritts noch gar nicht vergeben gewesen seien, könnten den Zollwert nicht erhöhen. Ein Zuschlag von Lizenzgebühren sei auch deshalb nicht möglich, weil deren Zahlung zwischen ganz anderen Personen vereinbart worden sei als denjenigen, die das zollrechtlich maßgebliche Kaufgeschäft über die Waren geschlossen hätten. Im Übrigen habe weder das HZA noch sonst eine Stelle der deutschen Zollverwaltung konkrete Tatsachen zur Zahlung der Lizenzgebühren ermittelt. Das von HZA für seine Auffassung herangezogene Urteil des BFH vom 27. Februar 2007 VII R 25/06 ( BFHE 216, 459 , BFH/NV 2007, 1259 , ZfZ 2007, 124 ) sei in Unkenntnis der Feststellungen in dem Prüfungsbericht des HZA B vom 21. November 2003 über die Prüfung bei der Studio 1 Germany GmbH ergangen (im Folgenden Prüfungsbericht Studio 1). Daher bestünden erhebliche Zweifel, ob der BFH bei seinen Äußerungen zur streitigen Erhöhung der Zollwerte zutreffende Tatsachen zugrunde gelegt habe. Denn er habe den Grund für die Zahlung von Lizenzgebühren nicht berücksichtigt und der spreche dagegen, die gesamten Lizenzgebühren zur Ermittlung des Zollwertes heranzuziehen. In dem Prüfungsbericht Studio 1 werde unter Punkt 3.2.3 festgestellt, dass die Lizenzgebühren nur auf Rechte für den Vertrieb und die Vorführung der DVDs entfallen. Ausweislich Textziffer 3.3.2 des Prüfungsberichts Studio 1 erhalte der Lizenznehmer keine weitergehenden Rechte an den Filmen. Zahlungen für Vertriebsrechte könnten nach Art. 32 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) dem Zollwert nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlungen eine Bedingung für den Kauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft gewesen wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Soweit die Vertriebsrechte auch das Recht zur Herstellung der Kassetten bzw. DVDs umfassten (Textziffer 3.2.3 des Prüfungsberichts Studio 1), sei zu berücksichtigen, dass die Studio 1 Germany GmbH von diesem Recht überhaupt keinen Gebrauch gemacht habe. Den Auftrag zur Herstellung der DVDs habe vielmehr Firma 1 erteilt. Auf das Recht zur Herstellung der DVDs falle innerhalb der Lizenzgebühren demnach ein Nullwert. Das weitere genannte Recht zur Vorführung der DVDs habe den eingeführten Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht immanent sein können, weil es erst innerhalb von Deutschland vergeben worden sei. Demnach verbiete sich auch die Einbeziehung diesbezüglicher Zahlungen in den Zollwert. Aus den Lizenzgebühren müssten somit diejenigen Teilbeträge heraus gerechnet werden, die auf den Vertrieb und die Vorführung der Filme entfielen. Die vorliegend gezahlten Lizenzgebühren dienten offenbar nur einer Gewinnabführung. Hierfür spreche die Methode, nach der sich die Höhe der Lizenzgebühren nicht etwa am Wert der Filme orientiere, sondern ausschließlich an den Gewinnen, die die Lizenznehmerin erwirtschafte (Prüfungsbericht Studio 1 Textziffer 3.2.4). Solche Gewinnabführungen seien aber unter keinen Umständen als den Zollwert erhöhend zu berücksichtigen. Der Zollwert habe sich demnach am Materialwert der DVDs zu orientieren. Unabhängig davon variierten Lizenzgebühren/abgeführte Gewinne extrem von Titel zu Titel. Deshalb könnten die von der Zollverwaltung geprüften Titel nicht einfach der Berechnung einer Zollschuld zugrundegelegt werden, solange nicht feststehe, dass sie, die Klägerin, die betreffenden Titel überhaupt eingeführt habe. Ob letzteres der Fall sei, könne sie nicht überprüfen. Es sei auch nicht sachgerecht, einen durchschnittlichen Gewinn von der Höhe der Lizenzzahlungen abzuziehen, um dadurch eine Korrektur auf den für die Zollschuldentstehung maßgeblichen Zeitpunkt zu erzielen. Denn der tatsächliche Gewinn variiere zu sehr. Auch habe es dem Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002 zufolge DVDs gegeben, für die gar keine Lizenzgebühren zu entrichten gewesen seien (Anlage 3 zum Prüfungsbericht, laufende Nr. 13, Spalte 20). Daher hätte gegebenenfalls ein Durchschnittswert für alle DVDs, nicht nur für die lizenzpflichtigen ermittelt werden müssen. Im Übrigen könne es nicht sein, dass ein Zollanmelder Werte angeben müsse, die er gar nicht kenne und die er auch nicht bezahlt habe. Die vom BFH unterstellte gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise habe sich gänzlich vom geltenden Zollwertrecht gelöst. Vor diesem Hintergrund seien so enorme Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts entstanden, dass angeregt werde, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Die Vorgabe eines Vertriebsweges sei keine Bedingung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Buchstabe b ZK. Aus dem zweiten Anstrich dieser Vorschrift gehe hervor, dass Vertriebsbeschränkungen gerade keinen Einfluss auf die Anwendung des Transaktionswertes haben sollten. Hierzu zähle nicht nur die explizit als Beispiel für eine Bedingung angesprochene Gebietseinschränkung, sondern auch die Einschränkung hinsichtlich des Personenkreises der Abnehmer. Vertriebsbeschränkungen könnten den Kaufpreis einer Ware nicht erhöhen und daher auch nicht als mittelbare Zahlung den Zollwert erhöhend beeinflussen. Art. 148 ZK-DVO sei insoweit nicht einschlägig, da er ausschließlich auf werterhöhende Bedingungen abziele. Es sei auch keine Kaufpreisabspaltung erfolgt. Auch könne eine Erhöhung des Zollwertes nicht auf Art. 32 Abs. 1 Buchst. b ZK gestützt werden, da Zahlungen, die unter die Definition der Lizenzgebühren fielen, nur unter Berücksichtigung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK zu prüfen seien. Für die Anwendung der Folgemethoden sei kein Raum. Das Urteil des EuGH vom 18. April 1991 Rs. C-79/89 - Brown Boveri & Cie AG (BBC) - ( Slg. 1991 I-1853 , RIW 1991, 520) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In dem für das EuGH-Urteil maßgeblichen Sachverhalt habe die dortige Klägerin von einem ihr berechneten Gesamtpreis, der u.a. Software umfasst habe, diese zum Abzug gebracht, was der EuGH nicht zugelassen habe. Vorliegend habe die Klägerin jedoch gar keine Rechnung für den Wert der Spielfilme erhalten und daher auch keine Kosten aufgewandt. Für den Fall, dass gleichwohl eine Hinzurechnung der Lizenzgebühren für zutreffend erachtet werde, stehe einer Nacherhebung jedoch der in Art. 220 Abs. 2 ZK niedergelegte Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, denn auf dem bei der Abfertigung ausgefüllten Zusatzblatt Zollbefund sei ausdrücklich Zollwert geprüft vermerkt. Sollte sich die Behörde dabei über die Notwendigkeit der Einbeziehung von Lizenzzahlungen in den Zollwert geirrt haben, habe dieser Irrtum der Behörde von ihr, der Klägerin, auf Basis der damaligen Rechtslage nicht erkannt werden können. Die Klägerin beantragt, in die ungeschwärzte Fassung der Prüfberichte über die Prüfung bei der Studio 2 und bei ... und in das Ergebnis der Zollwertprüfung für die Einfuhr vom 16. März 2000 Einsicht zu gewähren und dem Beklagten aufzuerlegen, diese Unterlagen vorzulegen. In der Sache beantragt sie, den Einfuhrabgabenbescheid vom 17. Februar 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2004 in der durch Abänderungsbescheide erhaltenen Fassung aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Dort hatte es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe der S.E.I. zwar keine schriftlichen Vollmachten erteilt, sie aber konkludent durch Übersendung der für die Abfertigung notwendigen Unterlagen bevollmächtigt. Art. 29 ZK sei auf das zwischen Firma 1 und der Klägerin angemeldete Geschäft nicht anzuwenden, da es sich hierbei nicht um ein Kaufgeschäft handele. Die Ermittlung des Zollwertes sei daher nach Art. 31 i. V. m. Art. 29 ZK vorzunehmen. Danach seien in flexibler Anwendung der Transaktionswertmethode die von den europäischen Filmstudios an ihre amerikanischen Muttergesellschaften gezahlten Lizenzgebühren in den Zollwert mit einzubeziehen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2004. Ergänzend trägt es vor, die Behauptung der Klägerin, sie habe mit Ausnahme eines Falles keiner Spedition Vollmacht erteilt, da alle Lieferungen unter der Lieferbedingung ddp" erfolgt seien, sei falsch. Bei der noch streitigen, unter Nr. 6 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002 aufgelisteten Einfuhrsendung sei die Lieferung unter der Bedingung fob erfolgt. Lediglich die unter Nr. 9 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002 aufgeführte Sendung sei unter der Bedingung ddp" geliefert worden. Bei der unter Nr. 6 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002 erfassten Einfuhr sei die Zollanmeldung zwar auslegungsbedürftig; das Auftreten als Vertreterin für die Klägerin ergebe sich aber zweifelsfrei aus der der Zollanmeldung beigefügten Anmeldung zum Zollwert. Die Lieferbedingung fob ergebe sich aus den Angaben des Air Way Bill. Eine Nacherhebung hinsichtlich der von der laufenden Nr. 9 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002 erfassten Einfuhr sei nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Die Zollstelle habe nämlich nicht über die Einbeziehung von Lizenzgebühren in den Zollwert entschieden, da die Klägerin keine Lizenzgebühren angemeldet habe. Auch habe sie nicht zu erkennen gegeben, dass Lizenzgebühren anfallen. In zollwertrechtlicher Hinsicht müsse zwischen den Fällen unterschieden werden, in denen das Geschäft zwischen Firma 2 Taiwan, und Firma 1 als das für die Zollwertermittlung maßgebende angemeldet worden sei, und denen, in denen das Geschäft zwischen Firma 1 und der Klägerin zugrundegelegt worden sei. Letzteres sei bei der Einfuhr der laufenden Nr. 6 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002 der Fall. Das maßgebliche Geschäft zwischen Firma 1 und der Klägerin habe unter der Bedingung gestanden, dass die Klägerin die von Firma 1 bezogenen DVDs nur an die jeweiligen Tochtergesellschaften der amerikanischen Gesellschaften weiterverkauft. Sämtliche an dem Verkauf der DVDs zur Ausfuhr in die Gemeinschaft beteiligten Unternehmen seien verpflichtet gewesen, einen bestimmten Vertriebsweg einzuhalten, der im Ergebnis zu den europäischen Tochterunternehmen der amerikanischen Filmstudios geführt habe, welche dann die Lizenzgebühren entrichtet hätten, bevor die DVDs an die Verbraucher gelangten. Den Wert der Bedingung machten die Lizenzgebühren aus, die die Tochterunternehmen der amerikanischen Filmstudios an diese zu entrichten hätten. Hinsichtlich der Angabe der entrichteten Lizenzgebühren habe die Klägerin als Zollwertanmelderin eine umfassende Auskunftspflicht. Da sie hierzu keine Angaben habe machen können, seien weitere Ermittlungen durchgeführt und die notwendigen Zahlen bei den Tochtergesellschaften der amerikanischen Filmstudios erhoben worden. Bei der der laufenden Nr. 9 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002 zu Grunde liegenden Einfuhr sei das Kaufgeschäft zwischen Firma 2 Taiwan, und Firma 1 als das zur Zollwertermittlung maßgebende Geschäft angemeldet worden. Zur Herstellung der Spielfilm-DVDs habe Firma 1 Firma 2 Taiwan, Stamper zur Verfügung gestellt. Es handle sich dabei um beigestellte Produktionsmittel. Eine derartige unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Betriebsmittels sei im Wirtschaftsverkehr durchaus üblich, in manchen Branchen sogar die Regel, da der Inhaber einer Beistellung das Eigentum daran nicht aus der Hand geben wolle. Ihr Wert sei bei der Ermittlung der eingeführten Spielfilm-DVDs zu berücksichtigen. Zum Wert dieser Stamper zähle auch der Wert der auf diesen aufgebrachten Spielfilme, welche sich in den für die Spielfilme gezahlten Lizenzgebühren ausdrücke. Bei allen Einfuhren würden die Lizenzgebühren herangezogen, um entweder den Wert einer Beistellung oder denjenigen einer Bedingung zu bestimmen. Keinesfalls gehe es aber um eine Einbeziehung der Lizenzgebühren nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK. Deshalb könnten aus den Lizenzgebühren auch diejenigen Teilbeträge nicht heraus gerechnet werden, welche auf den Vertrieb und die Vorführung der Filme entfielen. Die Lizenzgebühren orientierten sich auch nicht am Gewinn der Lizenznehmerin; eine Gewinnverlagerung finde ebenfalls nicht statt. Die auf die Filme der Studio 1 entfallenden durchschnittlichen Lizenzgebühren seien nicht geschätzt, sondern anhand der auf eingeführte und vertriebene DVDs dieser Filmgesellschaft entfallenden Lizenzgebühren ermittelt worden. Diese Vorgehensweise habe der BFH nicht beanstandet. Hinsichtlich der von Studio 2 vertriebenen Filme sei die jeweilige Lizenzgebühr exakt ermittelt worden. Im Übrigen gibt das HZA im Wesentlichen den Inhalt des in einer vergleichbaren Sache derselben Klägerin ergangenen BFH-Urteils vom 27. Februar 2007 VII R 25/06 ( BFHE 216,459 , BFH/NV 2007, 1259 , ZfZ 2007, 124 ) sowie der Kommentierung von Vonderbank in Müller-Eiselt/Vonderbank, EG-Zollrecht wieder. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Schriftsatz des HZA vom 10. Februar 2011 (FG-Akte Blatt 363). Am 7. Juni 2011 wurde die Sache mündlich verhandelt und Beweis über die Vollmachtserteilung durch die Klägerin an die Spedition1 erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung folgende Akten vor: - Finanzgerichtsakten, die u.a. auch die von den Beteiligten vorgelegten Protokolle über die mündliche Verhandlung vom 24. November 2009 und vom 27. Januar 2010 des Finanzgerichts Hamburg im Parallel-Verfahren der Klägerin gegen das HZA O 4 K 97/07 , sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10. März 2010 des Finanzgerichts Düsseldorf im Verfahren 4 K 5836/03 Z der Klägerin gegen das HZA B enthalten, - 1 Heft Verwaltungsakten (Bl. 1 bis 320) inklusive des Prüfungsberichts des HZA B - Sachgebiet Prüfungsdienst - über die Außenprüfung bei der Klägerin vom 3. Dezember 2002 (Akteneinsicht vom 30. September 2010, FG-Akte Bl. 275), - Zollbelege zu den beiden Einfuhren vom 23. Februar und 16. März 2000 im Original (Akteneinsicht vom 30. September 2010, FG-Akte Bl. 275), - zwei Prüfungsberichte vom 21. November 2003 und vom 22. Januar 2004 über jeweils eine Außenprüfung des HZA B über die Zollwertbemessung bei Einfuhren von DVDs durch Dritte hinsichtlich der Einbeziehung von Lizenzgebühren in den Zollwert der Einfuhrwaren mit Lizenzverträgen, Namen der jeweiligen Berichtsfirma sowie der bei Verträgen (auch Lizenzverträgen) erwähnten Vertragspartner und der Filmtitel sind geschwärzt, einzelne Seiten der Anlage 4 fehlen (Akteneinsicht gewährt mit Schreiben vom 9. Mai 2011, FG-Akte Bl. 508), - Bericht über die Prüfung bei der Studio 1 Germany GmbH vom 21. November 2003 (identisch mit dem oben genannten Prüfungsbericht vom 21. November 2003, wobei die auf Seite 8 des Berichts genannten Filmtitel, die zur Berechnung der durchschnittlichen Lizenzgebühren herangezogen wurden, geschwärzt sind), durch die Klägerin vorgelegt mit Schriftsatz vom 9. Juli 2010 (FG-Akte Bl. 162), - ein Auszug aus einem Prüfungsbericht mit Berechnung der Lizenzgebühren der Studio 2-Filme (identisch mit dem Prüfungsbericht vom 22. Januar 2004, Namen geschwärzt) mit einem Auszug der Anlagen, insbesondere Anlage 4 Bl. 9, 15, 24 und 36, die die Berechnung der jeweils durchschnittlich gezahlten Lizenzgebühr für die oben genannten, von der Klägerin mit der unter der lfd. Nr. 9 des Prüfungsberichts vom 3. Dezember 2002 bezeichneten Einfuhr eingeführten Filmtitel von Studio 2 enthalten (auf der Grundlage der von Januar bzw. März 2000 bis Dezember 2001 tatsächlich für die jeweiligen Filme entrichteten Lizenzgebühren), Filmtitel nicht geschwärzt (vom HZA vorgelegt mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010, der Klägerin in Kopie übersandt mit Schreiben des Gerichts vom 13. Oktober 2010, FG-Akte Bl. 273), - ein Kalkulationsschema zur Ermittlung der durchschnittlichen Lizenzgebühr, anonymisiert (Akteneinsicht gewährt mit Schreiben vom 9. Mai 2011, FG-Akte Bl.508) sowie - eine Lizenzgebührenabrechnung, anonymisiert (Akteneinsicht gewährt mit Schreiben vom 9. Mai 2011, FG-Akte Bl. 508). Gründe Die Sache ist entscheidungsreif (siehe unter I.). Die Klage ist zulässig und auch teilweise begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 17. Februar 2003 ist rechtswidrig, soweit darin Abgaben für die Einfuhr von DVDs am 23. Februar 2000 (laufende Nr. 6 der Anlage 3 des Prüfungsberichts vom 3. Dezember 2002) nacherhoben worden sind. Die Klägerin durfte hierfür nicht als Zollschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil die die Einfuhr anmeldende Spedition1 nicht bevollmächtigt war, eine diesbezügliche Zollanmeldung im Namen der Klägerin abzugeben (siehe unter II.). Hingegen hat das HZA die Klägerin dem Grunde nach zu Recht für Einfuhrabgaben betreffend die am 16. März 2000 erfolgte Einfuhr von DVDs (laufende Nr. 9 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002) in Anspruch genommen. Insofern hat die Spedition 3 die Zollanmeldung aufgrund einer ihr von der Klägerin erteilten Vollmacht abgegeben. Die der ursprünglichen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Zollwerte waren unrichtig, weil darin zollwertrelevante Umstände der eingeführten DVDs (der urheberrechtliche Wert der darin verkörperten Filme) unberücksichtigt geblieben waren. Allerdings hat das HZA bei der deshalb gebotenen Korrektur den Zollwert zu hoch angesetzt. Gründe des Vertrauensschutzes standen der angegriffenen Nacherhebung nicht entgegen (siehe unter III.). I. Die Sache ist ungeachtet dessen, dass dem Senat einige Unterlagen, die vom HZA bzw. von der Klägerin vorgelegt wurden, nur in teilweise geschwärzter Form vorliegen, entscheidungsreif. 1. Soweit der Klägerin aufgrund von Schwärzungen einiger Passagen in vom HZA vorgelegten Berichten über die Prüfung bei nicht namentlich genannten Firmen der Filmvertriebsbranche Informationen vorenthalten werden, liegt darin kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet u. a. das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Dieses bezieht sich jedoch nur auf die dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Erkenntnisgrundlagen. Es begründet weder das Recht, dem Prozessbeteiligten Einblick in Unterlagen zu verschaffen, die dem Senat vom Prozessgegner nicht vorgelegt worden sind, noch einen Anspruch darauf, dass von der Behörde nur in teilweise geschwärzter Form vorgelegte Unterlagen vollständig - also ohne die Schwärzungen - vorgelegt werden (vgl. auch den BFH-Beschluss vom 18. März 2008 V B 243/07 , BFH/NV 2008, 1334 , m. w. N.). 2. Eine andere Frage ist es hingegen, ob der Senat aus anderen Gründen genötigt ist, auf die Offenbarung der geschwärzten Teils der Unterlagen zu dringen, insbesondere ob er hierzu aufgrund seiner Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 76 FGO) gehalten ist. Auch das ist in Bezug auf die vorgelegten Prüfungsberichte nicht der Fall.
- a)Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Allerdings sind die Beteiligten dabei heranzuziehen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Sachaufklärungspflicht des Gerichts dient u. a. die in § 71 Abs. 2 FGO geregelte Pflicht der Finanzbehörde, die den Streitfall betreffenden Akten vorzulegen. Diese Pflicht gilt zwar im Grundsatz uneingeschränkt; so eröffnet sie kein Auswahlermessen der Behörde, bestimmte Akten vorzulegen, andere hingegen nicht. Allerdings kann diese Verpflichtung durch die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses anderer, am Verfahren nicht beteiligter Personen (§ 30 Abs. 1 und 2 AO) eingeschränkt sein (§ 86 Abs. 1 FGO). Ist die Preisgabe von in den Behördenakten enthaltenen Informationen unbefugt im Sinne des § 30 Abs. 2 AO, dann ist die Behörde zu deren Offenbarung nicht verpflichtet und verletzt das Gericht seine Sachaufklärungspflicht nicht, wenn es einem diesbezüglichen Aufklärungsantrag des Klägers nicht nachkommt (vgl. auch das BFH-Urteil vom 7. Mai 1985 VII R 25/82 , BStBl II 1985, 571 ). Welche Folgen ein solches Informationsdefizit ggf. für den Ausgang des Verfahrens hat, ist dann nicht mehr eine Frage der Sachaufklärungspflicht des Senats, sondern eine solche des materiellen Rechts. Soweit die Finanzbehörde - wie hinsichtlich des Entstehens und der Höhe von Einfuhrabgaben - die Feststellungslast trägt, so ist dieser nur genügt, wenn die Schwärzungen den Erkenntniswert der vorgelegten Unterlagen nicht entscheidend beeinträchtigen und der Senat deshalb auch ohne die geschwärzten Aktenteile die Überzeugung vom Vorliegen des abgabenbegründenden Tatbestands gewinnen kann.
- b)Hiervon ausgehend begründet § 76 Abs. 1 FGO keine Verpflichtung, dem von der Klägerin gestellten Antrag nachzukommen und ihr Einsicht in die ungeschwärzte Fassung der Prüfberichte über die Prüfung bei den deutschen Tochterfirmen der Studio 2 und der Studio 1 zu gewähren. Der Senat hat das HZA zuletzt durch Anordnung der Berichterstatterin vom 14. April 2011 u. a. aufgefordert, sämtliche noch nicht vorgelegten Akten, Prüfungsberichte und (Lizenz-)Verträge vorzulegen, auf die es sich bei der Ermittlung des Zollwerts stützt , und Hinweise zur Lösung eines möglichen Konflikts zwischen dieser Aufforderung und der Verpflichtung der Behörde zur Wahrung des Steuergeheimnisses Dritter gegeben (FG-Akte Bd. 3 Bl. 421 ff., 425 f.). Nachdem das HZA daraufhin die Berichte über die Prüfung bei Dritten unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nur in teilweise anonymisierter Form vorgelegt hat (Schriftsatz vom 28. April 2011; FG-ABl. 505) und die Behördenvertreter auf den von der Klägerin gestellten Antrag hin in der mündlichen Verhandlung die Vorlage der Unterlagen in uneingeschränkt lesbarer Form endgültig abgelehnt haben, sieht der Senat keine Möglichkeit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht. Er betrachtet die daraus resultierende Problematik nicht als eine Frage der Sachaufklärungspflicht, sondern als eine solche des Erkenntniswerts der vorgelegten - teilweise anonymisierten - Unterlagen. II. Das HZA hat die Klägerin zu Unrecht als Zollschuldnerin für die mit der Einfuhr vom 23. Februar 2000 (laufende Nr. 6 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002) entstandenen Abgaben in Anspruch genommen. Mit dem angegriffenen Bescheid hat das HZA gestützt auf Art. 220 Abs. 1 ZK bei der Klägerin Einfuhrabgaben nacherhoben, da es der Ansicht war, dass der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag mit einem geringeren, als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden war. Nach Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner mitzuteilen. Wer Zollschuldner ist, richtet sich dabei nach Art. 201 Abs. 3 ZK. Nach dessen Unterabs. 1 S. 1 ist der Anmelder Zollschuldner, also entweder die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 4 Nr. 18 ZK). In diesen Fällen muss der Vertreter erklären, für die vertretene Person zu handeln, angeben, ob er in direkter oder direkter Stellvertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen (Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 ZK). Bezogen auf die Einfuhr vom 23. Februar 2000 (Nr. 6 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002) hat die Klägerin für die DVDs weder selbst eine Zollanmeldung vorgenommen noch hat die Spedition1 eine wirksame Zollanmeldung im Namen der Klägerin abgegeben, denn die Spedition besaß hierzu keine Vertretungsmacht. Die Spedition1 gilt daher als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd (Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK). Bereits die von der Spedition1 gemachten Angaben in der Zollanmeldung lassen Zweifel aufkommen, ob sie diese in fremdem Namen abgegeben hat. Denn in Feld 14 hat sie sich selbst als Anmelder/Vertreter eingetragen, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Zwar enthält das Unterschriftsfeld den Zusatz, i.A.u.i.V des Einführers , allerdings lässt sich hieraus nur schließen, dass die Spedition1 in Vertretung handeln wollte. In wessen Auftrag und Namen dies erfolgt sein soll, ergibt sich aus der Nennung des Einführers nicht, da dieser Begriff dem Einheitspapier nicht geläufig ist. Dort werden vielmehr die Begriffe Versender/Ausführer , Empfänger und Anmelder/Vertreter verwendet. Auch wenn die Anmeldung gegebenenfalls mit Hilfe der Anmeldung zum Zollwert dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Spedition1 als Vertreterin für die Klägerin auftreten wollte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht der Nachweis für eine entsprechende Vollmachtserteilung. Das Vorliegen einer solchen wird von der Klägerin bestritten, weshalb sie nur dann als Zollschuldnerin in Anspruch genommen werden kann, wenn sie der Spedition1 nachweislich Vollmacht erteilt hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine ausdrückliche Vollmachtserteilung ist nicht erfolgt. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, hat die Spedition1 zwar Kontakt mit der Klägerin bezüglich der Lieferung aufgenommen, ein ausdrücklicher Auftrag zur Verzollung der Ware konnte jedoch nicht festgestellt werden und wurde auch weder von der Zeugin S noch vom Zeugen Ü behauptet. Eine Vollmachtserteilung ergibt sich auch nicht aus der Übersendung von Unterlagen. Zwar kann eine Vollmacht grundsätzlich auch konkludent erteilt werden (Reiche in Witte, Zollkodex, Art. 5 Rz. 31; Kauffmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Bd. XIV, ZK, Art. 5 Rz. 23), vorliegend ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Vollmachtserteilung. Dem maßgeblichen Zollbeleg und seinen Anlagen kann eine Übersendung von Unterlagen nicht entnommen werden. Insbesondere wurden - anders als in anderen Fällen - vorliegend keine Unterlagen von der Klägerin an die Spedition1 gefaxt. Insofern erübrigen sich auch Ausführungen dazu, ob durch das bloße Übersenden von Unterlagen konkludent Vollmacht erteilt werden kann. Andere Umstände, aus denen auf eine konkludente Vollmachtserteilung geschlossen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Nach der Aussage der Zeugin S handelte es sich ihrer Erinnerung nach um die erste Einfuhr der Klägerin, die über die Spedition1 abgewickelt wurde, nach den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung waren bereits drei Einfuhren vorausgegangen, für die er bereits im schriftlichen Verfahren Abrechnungen der Spedition1 vorgelegt hatte (Gerichtsakte Bl. 342 bis 344). In diesen Abrechnungen, die alle vor dem 28. Februar 2000 erfolgten (zwei am 31. Januar 2000, eine am 9. Februar 2000), wurde lediglich Einfuhrumsatzsteuer in Rechnung gestellt, kein Zollbetrag. Die ebenfalls berechneten Aufwendungen für Kapitalbereitstellung wurden - vermutlich von der Angestellten der Klägerin, der Zeugin R.G., damals R.H. - handschriftlich gestrichen und unter Angabe des Datums mit dem Kürzel RH abgezeichnet. Hätte ein Auftrag zur Verzollung bestanden, hätte die Spedition1 auch den auf ihr Aufschubkonto aufgeschobenen Zollbetrag abgerechnet. Dies ist jedoch gerade nicht erfolgt, was gegen die Erteilung einer Vollmacht spricht. Bestand aber schon bei den vorangegangenen Einfuhren keine Vollmacht, kann sich aus der fortlaufenden Geschäftsbeziehung auch keine konkludente Vollmachtserteilung für die Verzollung der am 28. Februar 2000 eingeführten DVDs ergeben. Aus der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnung der Spedition2, die die Einfuhr vom 28. Februar 2000 betrifft, kann ebenfalls nicht auf eine Vollmacht der Klägerin an die Spedition1 geschlossen werden, im Gegenteil. Der Beklagte hat stets vorgetragen, die Spedition1 habe unmittelbar von der Klägerin Vollmacht erhalten, nicht, dass sie in Untervollmacht gehandelt habe. Auch die Zeugen S und Ü haben dies nicht behauptet, sondern ausgesagt, sie seien von der Klägerin direkt bevollmächtigt worden. Wenn dies zuträfe, hätte die Spedition2 der Klägerin jedoch ihre Leistungen im Rahmen der Einfuhr vom 28. Februar 2000 nicht in Rechnung gestellt. Ob die Klägerin der Spedition2 eine Vollmacht für die Verzollung der Waren erteilt hatte oder ob die Rechnungstellung ein Versehen war, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, konnte der Senat dahin stehen lassen, da die Spedition1 die Zollanmeldung nicht in Untervollmacht, sondern in direkter Vertretung abgegeben hat. Da eine Bevollmächtigung der Spedition1 durch die Klägerin nicht nachgewiesen werden konnte, gilt die Zollanmeldung als in ihrem, der Spedition1, Namen und für ihre Rechnung abgegeben, so dass sie und nicht die Klägerin Zollschuldnerin für die im Rahmen dieser Einfuhr entstandenen Abgaben ist (Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 201 Abs. 3 S. 1 ZK). Die diese Einfuhr betreffende, an die Klägerin gerichtete Mitteilung über die Erhebung von Einfuhrabgaben war demnach aufzuheben. III. Hinsichtlich der Einfuhr vom 16. März 2000 (laufende Nr. 9 der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 3. Dezember 2002) ist unstreitig eine Einfuhrzollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden. Schuldnerin der Einfuhrabgaben ist die Klägerin, die der Spedition 3 - ebenfalls unstreitig - Vollmacht zur Abgabe einer Zollanmeldung in ihrem Namen erteilt hat (Art. 201 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Art. 5 ZK). 1. Das HZA hat im Rahmen der Nacherhebung der Abgabenberechnung jedoch einen überhöhten Zollwert zugrunde gelegt.
- a)Grundsätzlich ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (Art. 29 Abs. 1 ZK), gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 ff. ZK.
- aa)Maßgeblich für die Bestimmung des Zollwertes ist vorliegend das Geschäft zwischen Firma 1 und der Klägerin. Zwar war in der Zollwertanmeldung ein Geschäft zwischen Firma 2 Taiwan, und der Klägerin als maßgebliches Geschäft angegeben; eine diesen Angaben entsprechende Rechnung war jedoch nicht beigefügt, vielmehr befand sich bei der Zollwertanmeldung eine Rechnung der Firma 1 an die Klägerin. Der in dieser Rechnung angegebene Preis war auch in die Zollwertanmeldung übernommen worden. Schließlich waren sich auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einig, dass das Geschäft zwischen Firma 1 und der Klägerin für die Zollwertbestimmung maßgeblich ist (Niederschrift über die mündliche Verhandlung, S. 4).
- bb)Voraussetzung für die Anwendung der Transaktionswertmethode ist, dass es sich bei dem Geschäft zwischen Firma 1 und der Klägerin überhaupt um ein Kaufgeschäft i. S. d. Art. 29 Abs. 1 ZK handelt. Zur Beurteilung, ob ein solches vorliegt, sind nicht die nationalen, einzelstaatlichen Vorschriften heranzuziehen, vielmehr ist von einem eigenständigen zollwertrechtlichen Begriff auszugehen (Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 29 ZK Rz. 7), der jedoch hinsichtlich der wesentlichen Merkmale mit dem zivilrechtlichen Kaufbegriff - sowohl dem nationalen als auch dem nach UN-Kaufrecht - übereinstimmt (Müller-Eiselt/Vonderbank, EG-Zollrecht, Bd. 3, Fach 4229 Rz. 164). Charakteristische Merkmale eines Kaufgeschäftes sind demnach, dass ein Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Sache verpflichtet ist und ein Verkäufer zur Lieferung und zur Verschaffung des Eigentums und damit der vollen Verfügungsgewalt über die Sache (Müller-Eiselt/Vonderbank. EG-Zollrecht, Bd. 3, Fach 4229 Rz. 163; Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 29 ZK Rz. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Transaktionswertmethode die grundlegende Methode zur Ermittlung des Zollwertes ist, die Vorrang vor allen anderen Methoden der Zollwertermittlung hat. Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik des Kapitels 3 des ZK, zum anderen aus dem GATT-Zollwertrecht, insbesondere Abs. 1 der Präambel zum GATT-Zollwertkodex (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 - Allgemeine Einleitung WTO-GATT 1994, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994 S. 119). Hieraus folgt, dass der zollwertrechtliche Begriff des Kaufgeschäftes sehr weit auszulegen ist (vgl. Müller-Eiselt/Vonderbank, EG-Zollrecht, Bd. 3, Fach 4229 Rz. 165; Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 29 ZK Rz. 7). Der Senat geht im Hinblick auf die Zielsetzung und die Systematik des Zollwertrechts davon aus, dass es sich bei den zwischen der Firma 1 und der Klägerin zustande gekommenen Vertragsverhältnissen um Kaufgeschäfte im zollwertrechtlichen Sinne handelte. Es mag zwar Gesichtspunkte geben, die diese Würdigung in Frage stellen. So bestimmte die Klägerin als Käuferin weder die Warenmenge noch den Zeitpunkt der Lieferung. Auch der Preis, den sie für die DVDs an die Firma 1 zu zahlen hatte, war in einem Rahmenvertrag zwischen Firma 1 und der amerikanischen Filmgesellschaft festgelegt, ohne dass die Klägerin darauf hätte Einfluss nehmen können. Selbst die Bestellungen wurden nicht von der Klägerin, sondern von den europäischen Tochtergesellschaften der amerikanischen Filmstudios aufgegeben; die Klägerin wurde hiervon lediglich durch Überlassung einer Kopie der Bestellung informiert, damit sie sich auf den Arbeitsanfall einstellen konnte. Sie konnte mit den ihr gelieferten DVDs auch nicht nach Belieben verfahren. Abgesehen davon, dass sie einen bestimmten Vertriebsweg einzuhalten hatte, war ihr auch die Menge der weiterzuliefernden DVDs vorgeschrieben. Trotz der ihr auferlegten Verfügungsbeschränkungen erlangte die Klägerin jedoch Eigentum an den ihr gelieferten DVDs, hatte hierfür ein Entgelt zu entrichten und trug das Risiko des zufälligen Untergangs, der Zerstörung oder Beschädigung der DVDs. Dass sie die DVDs in fremdem wirtschaftlichen Interesse erwarb und in ihrer diesbezüglichen Verfügungsmacht - jedenfalls intern - an Vorgaben Dritter gebunden war, steht der Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufgeschäft nicht entgegen. Auch ein Treuhänder oder ein Strohmann kann zivilrechtlich Käufer einer Ware sein. Für die zollwertrechtliche Beurteilung gilt nichts anderes. Dass Einschränkungen hinsichtlich der Verfügungsmacht nicht automatisch zu einem Ausschluss der Transaktionsmethode führen, ergibt sich schließlich schon aus Art. 29 Abs. 1 Buchstabe a ZK. Nach der dort getroffenen Regelung kommt die Anwendung der Transaktionsmethode - von den dort geregelten Ausnahmen abgesehen - gerade auch bei Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Ware in Betracht.
- cc)Die Anwendung der Transaktionswertmethode ist jedoch durch die in Art. 29 Abs.1 ZK niedergelegten Anwendungsbeschränkungen ausgeschlossen. Die Einschränkung bezüglich des Vertriebswegs ist unzweifelhaft eine solche der Verwendung und des Gebrauchs im Sinne des Art. 29 Abs.1 Buchstabe a ZK. Handelt es sich jedoch bei den Einschränkungen zugleich um in ihrem Wert bestimmbare Bedingungen im Sinne des Art. 29 Abs.1 Buchstabe b ZK, gebietet es die Zielsetzung des Zollwertrechts, wonach der Transaktionswert so weit wie möglich anzuwenden ist, den Zollwert gleichwohl nach dieser Methode zu bestimmen (vgl. Krüger in Dorsch, Zollrecht, Art. 29 Rz. 16; Vonderbank in Müller-Eiselt/Vonderbank, EG-Zollrecht, 73. Austauschlieferung März 2011, 4229, Rz. 722 - vorangegangene Lieferungen Rz. 477; offenbar a. A. Reiche in Witte, Zollkodex, 5. Auflage, Art. 29 Rz. 38 und 41 a. E.; in der Vorauflage hatte er jedoch aufgrund der allgemeinen Zielsetzung des Zollwertrechts, den Transaktionswert soweit wie möglich anzuwenden, noch eine restriktive Auslegung der vier Ausschlusstatbestände für geboten gehalten, Zollkodex 3. und 4. Auflage, jeweils Rz. 38 zu Art. 29). Die Anwendung der Transaktionswertmethode ist jedoch auch nach Art. 29 Abs. 1 Buchstabe b ZK ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Bemessung des Zollwerts nach dem - ggf. nach Art. 32 und 33 ZK zu berichtigenden - Transaktionswert nicht möglich, wenn hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises Bedingungen vorliegen oder Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann. Zwar liegen Bedingungen im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Buchstabe b ZK vor, eine Bestimmung ihres Wertes ist vorliegend jedoch nicht möglich.