Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aus in seiner Person liegenden Gründen ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt. Die Kündigung ist nicht möglich, wenn sie nur mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden könnte. Tenor
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.10.2010 zum 30.06.2011 beendet wird.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 8.400,00 EUR festgesetzt.
- Die Berufung wird nicht nach § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist. Der 40-jährige Kläger ist ledig und kinderlos. Er ist seit 01.10.1994 bei der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Zu seinen Aufgaben gehören Chauffeur- und Hausmeisterdienste, Botengänge und Archivierungsaufträge. Der Kläger verdient zuletzt monatlich 2.800,- EUR brutto und ist Mitglied des Betriebsrats, der am 28.05.2010 im Betrieb der Beklagten gewählt wurde. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB
- Wegen einer Nierenerkrankung erhielt er im April 2000 zwei Spendernieren. Nach wie vor leidet der Kläger an Niereninsuffizienz und den Folgen der Transplantation mit immunsuppressiver Therapie. Dies äußert sich unter anderem darin, dass bei Infektionen und anderen Krankheiten leichter Komplikationen auftreten bzw. sich die Genesung verzögert. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers seit 2007 und die damit verbundenen Entgeltfortzahlungskosten der Beklagten stellen sich wie folgt dar (im Einzelnen S. 13 ff des Schriftsatzes vom 16.02.2011, AS 83 ff): ZeitraumAnzahl der Arbeitstage,an denen der Klägerarbeitsunfähig krank wardavon Arbeitstagemit EntgeltfortzahlungEntgeltfortzahlungskostenincl. ArbeitgeberanteilSozialversicherung2007 117,5105,519.485,07 EUR2008 179,581,515.313,02 EUR2009 110davon 02.08.-30.09.wegen Depression589.196,53 EUR01.-29.10.2010114davon 14.01.-11.02.2010Rehabilitationsmaßnahme538.431,69 EUR Seit Dezember 2010 arbeitet der Kläger ohne (bzw. ohne nennenswerte) Ausfallzeiten. Mit Schreiben vom 21.10.2010 beantragte die Beklagte die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Klägers mit sozialer Auslauffrist (Anlage 4, AS 100 ff). Der Betriebsrat gab am 25.10.2010 seine Zustimmung (Anlage 5, AS 107). Das Integrationsamt bestätigte der Beklagten am 26.10.2010 auf deren Antrag hin, dass mit Ablauf des 25.10.2010 die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist gemäß § 91 Abs. 3 SGB IX als erteilt gelte. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 26.10.2010 die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Auslauffrist zum 30.06.2011 (Anlage K3, AS 13 f). Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung; gegen die Zustimmung des Integrationsamts hat er Widerspruch eingelegt. Der Kläger meint, die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist sei angesichts seiner Stellung als Betriebsratsmitglied unzulässig. Die personenbedingte Kündigung von Betriebsratsmitgliedern sei generell ausgeschlossen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG. Maßstab der Interessenabwägung sei die fiktive Kündigungsfrist eines kündbaren Arbeitnehmers, deren Einhaltung hier zweifellos zumutbar sei. Selbst wenn man stattdessen auf die Dauer des Sonderkündigungsschutzes (inklusive Nachwirkungszeitraum) abstelle, sei der Beklagten im konkreten Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt zumutbar. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.10.2010 zum 30.06.2011 beendet wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es sei auch in Zukunft weiterhin mit überdurchschnittlich langen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers und entsprechenden Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen. Die Beklagte meint, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sei auch die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zulässig. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Sonderkündigungsschutzes sei für sie unzumutbar. Die außerordentliche Kündigung wegen Krankheit sei grundsätzlich möglich. Der Schutzzweck des § 15 KSchG - Abbau der Furcht des Betriebsratsmitglieds vor Repressalien wegen der Betriebsratsarbeit, Erhalt des Betriebsrats in seiner personellen Zusammensetzung während der gesamten Wahlperiode - sei hier zum einen erfüllt, zum anderen sei er in Ausnahmefällen zu reduzieren. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2008 ( 2 AZR 821/06 ) zur verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber Betriebsratsmitgliedern könnten auf die personenbedingte Kündigung nicht übertragen werden, da personenbedingte Gründe mit dem Schutzzweck des § 15 KSchG nichts zu tun hätten. Die vorliegende Klage wurde der Beklagten am 16.11.2010 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 25.11.2010, 21.01.2011 und 19.05.2011 Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist als Kündigungsschutzklage gemäß §§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1 KSchG zulässig und begründet. Der Kläger hat die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben. Da der Kläger Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats ist, richten sich die Voraussetzungen der Kündigung nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG. Danach ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Die ordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist damit zweifellos ausgeschlossen. Ebenso teilt das Gericht die übereinstimmende Einschätzung der Parteien, dass vorliegend ein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht gegeben ist. Erörterungsbedürftig ist nun, ob einem Betriebsratsmitglied krankheitsbedingt außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden kann, wenn ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht vorliegt. Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall: Es kann nicht deshalb von einer näheren Begründung abgesehen werden, weil die Frage höchstrichterlich entschieden wäre. Soweit das Bundesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten mit sozialer Auslauffrist im Urteil vom 18.02.1993 ( 2 AZR 526/92 ) abgelehnt hat, kommt dem keine große Bedeutung mehr zu. Dieses Urteil erging nämlich vor der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern vom 05.02.1998 ( 2 AZR 227/97 ). Zudem hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung mit einer der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist nach § 15 Abs. 1 KSchG generell unzulässig ist, im Urteil vom 15.03.2001 ( 2 AZR 624/99 ) ausdrücklich offengelassen. In § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG sind die in § 626 Abs. 1 BGB verwandten Formulierungen ohne eigenständige Definition übernommen worden. Die in § 626 BGB enthaltenen und daraus abgeleiteten Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung sind daher auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG anzuwenden (BAG 18.02.1993 - 2 AZR 526/92 zu II 1; Münchener Kommentar zum BGB/Hergenröder,
- Aufl., § 15 KSchG Rn. 97). Allerdings unterscheiden sich die beiden Normen insofern, als die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei § 626 Abs. 1 BGB Rechtsfolge ist, bei § 15 Abs. 1 KSchG hingegen Tatbestandsvoraussetzung (KR/Fischermeier,
- Aufl., § 626 BGB Rn. 133). Schon dies spricht dafür, die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern davon abhängig zu machen, dass ein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorliegt. Zudem gelten die systematischen Erwägungen, die das Bundesarbeitsgericht in der neueren Entscheidung vom 17.01.2008 - 2 AZR 821/06 ) zur verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds mit sozialer Auslauffrist angestellt hat, auch für die Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen: Maßstab der Interessenabwägung bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist die Frage, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar ist. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist, nicht aber bis zum Auslaufen des Sonderkündigungsschutzes zumutbar ist, kommt die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist nämlich im Ergebnis der - eigentlich ausgeschlossenen - ordentlichen Kündigung gleich. Sie stellt damit für diese Fallgruppe den unkündbaren Betriebsrat mit dem kündbaren Arbeitnehmer gleich. Sinn des Gesetzes ist es aber, den Betriebsrat - abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 4, 5 KSchG - von der Bedrohung durch ordentliche Kündigung gerade mit Rücksicht auf seine besondere Stellung auszunehmen (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 821/06 zu B I 2 b aa; ebenso insb. Bröhl. RdA 2010, 170, 174; KR/Fischermeier, § 626 BGB Rn. 133). Der zwingende Charakter der Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird damit nicht umgangen. Die außerordentliche fristlose Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bleibt möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Nur in diesen Fällen ist § 626 Abs. 1 BGB unabdingbar. Dass ein Betriebsratsmitglied in dieser Situation besser dasteht als ein Nichtmandatsträger, ist vom Gesetz so gewollt und hinzunehmen. § 15 KSchG ist lex specialis gegenüber § 78 BetrVG (BAG 07.10.2004 - 2 AZR 81/04 zu II 6). Da ein Arbeitgeber die krankheitsbedingten Fehlzeiten eines missliebigen Betriebsratsmitglieds zum Anlass für eine Kündigung nehmen kann, während er das Arbeitsverhältnis mit einem vergleichbaren anderen Arbeitnehmer fortgesetzt hätte, ist der besondere Schutzzweck des § 15 KSchG auch im Bereich der krankheitsbedingten Kündigung erforderlich. Entgegen der Gegenansicht (insb. KR/Etzel, § 15 KSchG, Rn. 22 f; Münchener Kommentar zum BGB/Henssler, § 626 BGB Rn. 113; Löwisch/Spinner, Kommentar zum KSchG,
- Aufl., § 15 Rn. 51) ergibt sich kein Wertungswiderspruch zum Sonderkündigungsschutz des tariflich unkündbaren Arbeitnehmers. Dieser besteht nämlich allein im Interesse des jeweiligen Arbeitnehmers und ist schwacher ausgestaltet als der Sonderkündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds, bei dem ein öffentliches Interesse im Vordergrund steht. Es wird nicht übersehen, dass das Bundesarbeitsgericht im Fall der betriebsbedingten Massenänderungskündigung nicht auf die fiktive Kündigungsfrist, sondern auf die absehbare Dauer des Sonderkündigungsschutzes abgestellt hat (21.06.1995 - 2 ABR 28/94 ; 07.10.2004 - 2 AZR 81/04 ). Für diese Ausnahme gibt es aus der Gesetzessystematik einen besonderen Grund: § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG sehen bei kollektiven, betriebsbedingten Tatbeständen Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz vor. Trotz gleicher Interessenlage fehlt es an einer entsprechenden Regelung für die Konstellation der Änderungskündigung. Zudem ist bei einem kollektiven Tatbestand die Gefahr, dass ein Betriebsratsmitglied bei der Kündigung herausgegriffen wird, nicht gegeben - im Gegensatz zu einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung (vgl. BAG 17.01.2008 - 2 AZR 821/06 zu B I 2 b bb). II. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der für die Beschwer maßgebende Wert des Antrags, über den durch dieses Urteil entschieden wird, wird gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG auf ein Vierteljahresgehalt des Klägers festgesetzt. Gegen dieses Urteil ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG die Berufung statthaft. Es besteht kein Anlass, darüber hinaus die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/357767.html Kommentare
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